
LANDGERICHT WIESBADEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 O 129/00
Entscheidung vom 9. August 2000
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren (...)
hat die 3. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden am 9. August 2000 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, die
Bezeichnung "Z.", wie nachfolgend wiedergegeben, für sich als Domain im Internet
zu beanspruchen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen: "www.z(...).de".
Dem Antragsgegner wird geboten,
gegenüber dem deutschen Network Information Center (Denic), derzeit
Rechenzentrum Universität Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain "z(..).de" zu
Gunsten der Antragstellerin zu erklären.
Der Antragsgegner hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf
30.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat durch
eidesstattliche Versicherungen und entsprechenden Ausdrucken von Internetseiten
glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsgegner den wesentlichen Bestandteil des
Firmennamens der Antragstellerin als Domain bei der DENIC eG registrieren hat
lassen, obwohl der Antragsgegner zu dem Firmennamensbestandteil "Z(...)"
keinerlei eigenen Bezug hat und die reservierte Domain auch nicht tatsächlich
nutzt. Vielmehr dient die Reservierung nach der eidesstattlichen Versicherung
des H. vom 08.08.2000 lediglich dazu, von der Antragstellerin 30.000,-- DM für
die Freigabe zu fordern.
Durch dieses Vorgehen hat der
Antragsgegner das Namensrecht, § 12 BGB der Antragstellerin verletzt. Dies ist
inzwischen einhellige Auffassung zahlreicher deutscher Obergerichte (vgl. NJW-RR
99, 622 ff.). Die Antragstellerin kann daher Unterlassung und den Verzicht
gegenüber der DENIC e.G. zu ihren Gunsten verlangen. Durch diese auf eine
vorsätzliche unerlaubte Schädigung der Antragstellerin gerichtete Handlung des
Antragsgegners ist auch der Verfügungsgrund indiziert. Der Antragstellerin würde
durch das Fortbestehen der Reservierung durch den Antragsgegner ein zunehmender
Schaden entstehen, der nur auf diese Weise vermieden werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus
der geforderten Ablösesumme, § 20 I GKG, § 3 ZPO.
(Unterschriften)