
LANDGERICHT WIESBADEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 13 O 132/99
Entscheidung vom 13. Januar 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Wiesbaden durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
25.11.1999
für R e c h t erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 5.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger ist der berufständige
Zusammenschluss der in Deutschland tätigen Kunstversteigerer und vertritt deren
gewerbliche und ideelle Interessen. Die Beklagte veranstaltet seit Anfang
Oktober 1999 sogenannte "Internet-Kunstauktionen". Dort werden Objekte zum
Verkauf angeboten, die von Händlern oder Privatleuten eingeliefert werden
können.
Die "Auktionen" enden immer zu einem vorher
festgelegten Zeitpunkt. Wer zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat,
erhält die Ware.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte
betreibe keinen wirklichen Auktionen. Durch die zeitliche Beschränkung fehle
nämlich die für eine Auktion gerade typische Situation, wonach der letztlich
Meistbietende den Zuschlag erhält und nicht derjenige, der zu irgendeinem
Zeitpunkt (zufällig) am meisten geboten hat.
Sie ist darüber hinaus der Ansicht, die
Beklagte verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung, dass § 156 BGB und
insbesondere die Vorschriften der Gewerbeordnung auf sie keine Anwendung
finden.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von
Kunstgegenständen unter der Bezeichnung "Auktionen" anzukündigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, auf einem gewandelten
Markt, wie er im neuen Medium des Internets vorliege, wandelten sich auch die
Methoden der Versteigerung. Dies zeige insbesondere die Situation im Ausland, wo
Versteigerungen der von der Beklagten betriebenen Art seit langem üblich sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, denn die Kammer
vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Beklagte mit der Ankündigung
von "Auktionen" eine Dienstleistung anbietet und dabei die angesprochenen
Interessenten täuscht.
Zwar handelt es sich bei der
Verkaufsveranstaltung der Beklagten nicht um eine Auktion im klassischen Sinne,
weil dort keine zeitliche Begrenzung zur Gebotsabgabe besteht, sondern die
vorhandenen oder vertretenen Bieter so lange auf die Ware Gebote abgeben, bis
der Meistbietende ermittelt ist. Bei der zeitlichen Beschränkung der
Gebotsmöglichkeit, die die Beklagte vornimmt, ist dagegen der Meistbietende nur
zufällig durch den Zeitablauf zu ermitteln. Dies bietet insbesondere für die
Verkäufer große Risiken, weil durch die Organisation des Geschäftsablaufs bei
der Beklagten eben gerade nicht sichergestellt ist, dass der Verkäufer den
höchstmöglichen Preis erhält.
Die Kammer sieht aber deswegen keine Täuschung
der angesprochenen Verkehrskreise als gegeben an, weil sie davon ausgeht, wer
sich im Internet betätige, wisse auch, wie Internetversteigerungen grundsätzlich
ablaufen und erkenne folglich die damit verbundenen Gefahren. Dies hat die
Kammer insbesondere deswegen angenommen, weil die das Internet nutzenden
Personen bereits über spezielle Kenntnisse verfügen müssen, um dieses Medium
Oberhaupt zu gebrauchen und sinnvoll einzusetzen. Sie unterscheiden sich daher
von den durchschnittlichen Besuchern althergebrachter Auktionen, weil sie eben
wegen ihrer besonderen Kenntnisse des Internet auch die Abläufe der dort
stattfindenden Auktionen kennen.
Auch aus Rechtsgründen lässt sich das Vorgehen
der Beklagten nicht beanstanden. Es liegt kein Verstoß gegen § 156 BGB vor. Zwar
gibt es im Internet keinen Zuschlag wie bei der althergebrachten Versteigerung,
jedoch ist im Computer der Beklagten festgehalten, wer zum Zeitpunkt des Endes
der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und diese Person erhält dann
die Ware.
Zwar hat die Klägerin angedeutet, es könne zu
Manipulationen kommen, dafür fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte: Wird das
Computerprogramm gegen nachträgliche Eingriffe hinreichend gesichert, sind die
Interessen der beteiligten Kunden dementsprechend geschätzt.
Auch ein Verstoß gegen 34 b Gewerbeordnung
liegt nicht vor. Wenn nämlich Internetauktionen echte Versteigerungen sind,
bedürfen die Versteigerer der entsprechenden Erlaubnis nach § 34 b
Gewerbeordnung, die die Beklagte dann für ihren Geschäftsbereich beantragen
muss. Soweit die Stadt Kleve nach dem Vortrag der Beklagten einen anderen
Rechtsstandpunkt vertritt und der Ansicht ist, die Beklagte bedürfe der
nachgesuchten Erlaubnis nicht, fällt der Beklagten kein Wettbewerbsverstoß zur
Last: Sie hat sich um die Erlaubnis bemüht und darf davon ausgehen, dass die
zuständige Behörde die Rechtslage zutreffend beurteilte. Nimmt sie deren
Rechtsansicht als zutreffend hin, so liegt darin jedenfalls kein
Wettbewerbsverstoß gegenüber ihren Mitbewerbern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO.
(Unterschriften)