
LANDGERICHT VERDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 10 O 117/98
Entscheidung vom 7. Dezember 1998
In dem Rechtsstreit der
xxx, 28844 Weyhe,
Verfügungsklägerin,
g e g e n
xxx, 28844 Weyhe,
Verfügungsbeklagter,
wegen unlauteren Wettbewerbs
hat die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Verden, Schindel, Bruns, Lehnhardt, auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 1998 für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.500,-- DM abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor Beginn
der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert: 25.000,-- DM
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin (im folgenden:
Klägerin) ist Inhaberin der Domain "weyhe-online.de". Sie übernimmt für ihre
Auftraggeber die Herstellung von Homepages. Der Internetbenutzer hat damit
Zugang zu den Daten der Inserenten. Auch der Verfügungsbeklagte (im folgenden:
Beklagter) inseriert im Internet für Kunden aus der Region Weyhe. Durch Links
kann auf die Inserentenseiten der Klägerin geschaltet werden.
Die Klägerin meint, dass damit dem
Internetbenutzer suggeriert werde, es handele sich um ein im Angebot des
Beklagten bestehendes Inserat, was sie für wettbewerbswidrig hält.
Sie beantragt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
im Internet Links (Verknüpfungen) ohne
schriftliche Genehmigung der Verfügungsklägerin und ohne
Urheberrechtsnachweis der Firma xxx GmbH auf deren Domain "weyhe-online de"
direkt oder auf dort genannte Inserenten, beginnend mit "weyhe-online
de/..." zu schalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Sie nimmt die Aktivlegitimation der Klägerin
in Abrede, weil das Copyright des Inserenten nicht bei der Klägerin liege. Im
übrigen könne jeder Benutzer erkennen, dass wenn er Seiten der Klägerin aufrufe,
es sich um deren Seiten handele.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung
der Kammer entspricht es gerade dem Wesen des Internets, den vom Nutzer
gewünschten Zugang zu bekommen. Die Argumentation läuft daher auch im
wesentlichen darauf hinaus, dass beim Benutzer der Eindruck entsteht, er habe es
mit Inserenten der Beklagten zu tun. Abgesehen davon, dass dies - zumindest -
fraglich ist, steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung zu. Bei Fällen der
vorgenannten Art kommt innerhalb des Gesichtspunktes der unlauteren Ausbeutung
der Tatbestand der unmittelbaren Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses in
Betracht. Dieser Tatbestand besteht darin, dass sich der Mitwettbewerber zu
Zwecken des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine
schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten
erreichbar war, unter der Ersparung eigener Kosten aneignet und es ohne jede
eigene Verbesserung oder Zutat auf den Markt bringt, um den Vorgänger um die
Früchte seiner Arbeit zu bringen. Eine derartige Schutzwürdigkeit ist zu
verneinen. Sie ist nämlich nur zu bejahen, wenn das übernommene
Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt, d. h. seine
Gestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, auf die
betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, wodurch
dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnet ist. Leistungsergebnisse,
denen derartige wettbewerbliche Eigenarten nicht anhaften, verdienen selbst dann
keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn für sie Mühe und Kosten aufgewendet
wurden. So liegt es hier; denn es handelt sich um Schaffung des Zugangs zu
jedermann frei zugänglichen Daten, zumal diese im Interesse der Inserenten
bekannt gegeben werden. Die bloße Wiedergabe solcher Daten genießt keinen
wettbewerbsrechtlichen Schutz. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, warum die
Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden sein soll und inwiefern der
Klägerin durch die Gestaltung der Homepages ein erheblicher Kostenaufwand
entstanden sein könnte.
Auch sonstige in Betracht kommende Umstände,
bei deren Vorliegen die Übernahme der fremden Leistung anstößig erscheinen
könnte, etwa bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sind zu verneinen. Eine
Herkunftstäuschung kommt allerdings immer dann in Betracht, was die Klägerin
geltend macht, wenn ein fremdes Ergebnis mit Merkmalen übernommen wird, mit
denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet. Den aufgerufenen Daten,
und nur auf diese kommt es bei der Herkunftstäuschung an, haften solche Merkmale
aber nicht an.
Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der
Klägerin gestalteten Homepages urheberrechtlichen Schutz genießen; denn es geht
nicht darum, dass die Beklagte sie selbst nutzt, sondern darum, dass er den
Zugang zu ihnen eröffnet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus Paragraphen
91, 708 Nr. 6 ZPO.
Schindel, Vorsitzender Richter am Landgericht
Bruns, Handelsrichter
Lehnhardt, Handelsrichter