
LANDGERICHT TRAUNSTEIN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2HK O 3755/97
Entscheidung vom 18. Dezember 1997
In Sachen
(...)
gegen
Internetagentur (...)
wegen einstweiliger Verfügung
Der Antragsgegnerin wird Prozeßkostenhilfe
versagt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die Serviceleistungen
rund um die EDV anbietet, will der Antragsgegnerin, die eben solche Leistungen
anbietet und einen Anzeigenservice für das Internet betreibt, im Wege der
einstweiligen Verfügung verbieten lassen, Werbung an Privatleute über e-mail
ohne vorherige Zustimmung zu versenden. Die Antragsgegnerin hatte unverlangt an
einen privaten Anschluß ein kurzes e-mail versandt, in dem sie für ihren
Anzeigenservice warb. Das Landgericht hat ihr solche Versendungen durch
einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung verboten. Die Antragsgegnerin
beabsichtigt, hiergegen Widerspruch einzuleben und beantragt, ihr zur
Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag war abzulehnen,
weil der Rechtsverteidigung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO).
II.
Die Antragstellerin ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungs-Anspruchs berechtigt, weil sie
gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art anbietet wie die
Antragsgegnerin. Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil sich die Antragsgegnerin
nicht zur Änderung ihres Verhaltens verpflichtet. Gemäß §§ 25 UWG, 935 ZPO kann
die Antragstellerin Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG mit Hilfe einer
einstweiligen Verfügung durchsetzen.
III.
Die unverlangte Versendung von Werbung an private
e-mail-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG).
Soweit ersichtlich, fehlt Rechtsprechung zur
Wettbewerbswidrigkeit von e-mail-Werbung. Die juristische Literatur teilt
überwiegend die vorstehende Rechtsauffassung (s. Ernst NJW CoR 97, 494). Ob ein
gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs verstoßendes Verhalten (§ 1 UWG)
vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Werbung in
vergleichbaren Medien zu beurteilen, das ist Briefkasten-, Telefon-, Telex-,
Teletex-, Telefax- und BTX-Werbung (s. dazu die Übersichten bei
Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 19. Aufl., Rn. 67-71 c zu § 1 UWG,
Reichelsdorfer-GRUR 97, 191, Schrey-Westerwelle, Supplement Kommunikation und
Recht S. 17, Beilage zu Betriebsberater, Heft 43, 1997).
1. Briefkastenwerbung ist grundsätzlich zulässig, weil weite
Bevölkerungskreise ein Interesse an informativer Werbung haben (BGH GRUR 73,
552). Ob das auch bei Tarnung als Privatbrief heute noch gelten kann, erscheint
zweifelhaft, nachdem die Werbeflut in allen Medien erheblich zugenommen hat,
Adressaten sich zunehmend gegen Werbung zur Wehr setzen und die technischen
Möglichkeiten der Tarnung zugenommen haben.Durch e-mail-Werbung ist jedoch eine
weitaus größere Belästigung zu erwarten als durch Briefkastenwerbung, weil
e-mail unvergleichlich billiger, schneller, arbeitssparender und gezielter an
eine Vielzahl von Adressaten verschickt werden kann und überdies stärker in den
Betriebsablauf eindringt bzw. auf den Schreibtisch vordringt. Die begrenzte
Zahl von e-mail-usern, deren erwartete wirtschaftliche Potenz
und die leichte und preiswerte Verschickungsmöglichkeit lassen ein weiteres
Anschwellen der Werbeflut erwarten. Daß die Antragsgegnerin ihre Adressaten -
wie sie behauptet - gewissermaßen per Hand auswählt, prüft, ob sie in der
Robinsonliste von T-online enthalten sind, ihre Zahl gering hält und daß sie
durch die Absenderbezeichnung "Anzeigenboerse.com" als gewerbliche Versenderin
erkennbar ist, ändert daran nichts. Es ist nämlich ein Sogeffekt nachahmender
Konkurrenten zu erwarten, welche sich an solche Beschränkungen nicht halten.
Auch wenn erkennbar ist, daß die Sendung von einem kommerziellen Versender
stammt, entbindet dies den Empfänger nicht von der Mühe zu prüfen, ob die
Sendung für ihn von Interesse ist. Ob es sich um Werbung oder anderes handelt,
läßt sich ohne Studium des Inhalts regelmäßig nicht sicher beurteilen. Auch auf
Filterprogramme, die Werbesendungen herausfiltern sollen, ist kein Verlaß.
Einerseits ist nicht auszuschließen, daß dadurch auch andere Geschäftspost
herausgefiltert wird, insbesondere wenn sie Waren- und Leistungsbezeichnungen
enthält, andererseits ist zu erwarten, daß die Filterwirkung dadurch umgangen
wird, daß die Formulierung der Werbetexte den Besonderheiten dieser Programme
Rechnung trägt. Auch das Ausfiltern erwünschter, ausdrücklich angeforderter
Werbung mußte befürchtet werden.
2. Unverlangte Telefonwerbung ist wegen des damit verbundenen
Eingriffs in die Individualsphäre wettbewerbswidrig (s. BGHZ 54, 188; NJW 89,
2820). Ein solcher Eingriff liegt bei e-mail jedoch nicht vor.
3. Unverlangte Telexwerbung ist wettbewerbswidrig, weil die
Anlage zeitweise blockiert wird und zusätzliche Arbeit und Kosten entstehen,
zumal wegen des Nachahmungseffekts (s. BGH GRUR 73, 211). Die Rechtsprechung ist
auf die vorliegende Sache insoweit nicht übertragbar, als sie sich auf den
geschäftlichen Verkehr bezieht und schon das vermutete Interesse des Empfängers
die Wettbewerbswidrigkeit entfallen läßt. Im übrigen fehlen bei e-mail die
Blockierung der Anlage und Empfangskosten in vergleichbarem Umfang. Die kurzen
Übertragungszeiten schließen eine Blockierung bei der Übertragung auf den Surfer
und von diesem auf den PC weitgehend aus, ebenso erheblich Kosten für die
Übertragung sowie Gerätekosten. Papierkosten entfallen, weil ein Ausdruck
entbehrlich ist. Es ist jedoch zusätzliche Arbeit beim Adressaten zu erwarten,
weil dieser mit einer Überschwemmung mit Werbung rechnen muß. Insoweit ist
Telexwerbung mit e-mail-Werbung vergleichbar.
4. Die Teletexwerbung ist wie die Telexwerbung zu behandeln
mit der Maßgabe, daß die stärkere Belastung wegen beschränkter Speicherkapazität
und höherer Kosten zu berücksichtigen ist. Eine Erschöpfung der
Speicherkapazität ist jedoch bei e-mail wenig wahrscheinlich angesichts der
hohen Kapazitäten, die für die Surfer zur Verfügung gestellt werden können.
Erhebliche Mehrkosten fehlen.
5. Unverlangte BTX-Werbung sieht die Rechtssprechung als
unzumutbare Belästigung wegen der Blockierung des Anschlusses und des
erforderlichen Aufwands an Zeit und Mühe zum Aussortieren an. Dabei sei zu
berücksichtigen der Zeitbedarf des Bildaufbaus von 8 bis 30 Sekunden pro Seite.
Gäbe es die Möglichkeit, Werbemitteilungen ohne Bildaufbau zu erkennen und zu
löschen, entfielen die Bedenken zur Wettbewerbswidrigkeit (s. BGHZ 103, 201
ff.). Die uneingeschränkte Anwendung dieser Rechtsprechung auf e-mail könnte zur
Zulässigkeit unverlangter e-mail-Werbung führen. Sie ist jedoch abzulehnen.
Einerseits ist davon auszugehen, daß der Zeitbedarf für den Bildaufbau entfällt
und Möglichkeiten zur Erkennung von Werbung schon aufgrund des
Inhaltsverzeichnisses und der Löschung ohne Bildaufbau vorhanden sind.
Andererseits ist zu berücksichtigen, daß in den fast zehn Jahren seit der
BTX-Entscheidung tiefgreifende Veränderungen eingetreten sind. Zahl der
Anschlußinhaber und Häufigkeit der Nutzung sind beim e-mail ungleich größer als
sie es beim BTX waren. Die technischen Möglichkeiten zur schnellen und billigen
Übertragung an eine Vielzahl von Adressaten wurden erheblich ausgeweitet. Der
verstärkte Einsatz von e-mail auch für wichtige Korrespondenz birgt auch bei
Aussonderung von Werbung ohne Lesen des Textes die Gefahr, daß auch erwünschte
Sendungen vernichtet werden. Die enorm angewachsene Werbeflut ließ das Interesse
der Bevölkerung an unverlangter Werbung sinken. Der Umfang von Arbeit und Mühen
für die Aussonderung kann bei e-mail weit größer sein wegen steigender
Werbeflut, wobei auch der zu erwartende Sog- und Nachahmungseffekt zu
berücksichtigen ist. Es kann deshalb heute nicht davon ausgegangen werden, daß
große Teile der privaten e-mail-Empfänger unverlangte Werbung als erwünschte
Sendungen oder allenfalls als geringfügige, akzeptable Belästigung ansehen.
6. Durch europäische Rechtsvorschriften ist das Gericht nicht
daran gehindert, die Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen. Art. 10 Abs. 2 der
EU-Fernabsatzrichtlinie sieht zwar vor, daß e-mail-Dienste zu kommerziellen
Zwecken verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher sie nicht offenkundig
ablehnt, jedoch läßt Art. 14 strengere Bestimmungen einzelner Mitgliedsstaaten
zu, so auch die - durch die Rechtsprechung ausgestattete - Regelung des § 1 UWG
(vgl. Hoeren WRP 97, 993, 995).
7. Eine zusammenfassende Bewertung ergibt, daß die
beanstandete Werbung wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist und ihre
Unterlassung verlangt werden kann.
a) e-mail-Werbung ist angeschwollen. Weiteres Anschwellen ist
zu erwarten, weil sie für die Werbenden besonders attraktiv ist und billig,
schnell, gezielt und massenhaft in Wohnungen und Büros gebracht werden kann und
dabei auch bewegte Bilder, Sprache und Ton einsetzen kann.
b) Das Anschwellen der Werbung in allen Medien hat das
Interesse des Bürgers an weiterer Werbung sinken lassen.
(So im Ergebnis auch Schrey-Westerwelle a.a.O.; aA
Reichelsdorfer, a.a.0.)
8. Über die Zulässigkeit unverlangter Versendung von Werbung
an kommerzielle e-mail-Anschlüsse war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe vorliegen, kann dahinstehen. Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, daß die Angaben über das Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger
Arbeit im Prozeßkostenhilfeantrag und der dazugehörigen Bescheinigung nicht
übereinstimmen, auch wenn das Weihnachtsgeld berücksichtigt wird und daß die
Angaben über das Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit und die Werbekosten in
keiner Weise substantiiert sind.
Weinzierl
Vors. Richter am LG