
LANDGERICHT STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 17 O 548/00
Entscheidung vom 4. Januar 2001
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin
nimmt die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Versandhandels
mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin ist Arzneimittelgroßhändlerin. Die Verfügungsbeklagte mit
Sitz in den Niederlanden betreibt unter der Domain "... .com" einen
Versandhandel u.a. für apothekenpflichtige Arzneimittel. Der Versand der
bestellten Waren erfolgt über die Firma G.
Ein Mitarbeiter der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg bestellte am
22.09.2000 bei der Verfügungsbeklagten per Internet die Arzneimittel "Sinupret
forte" (100 Dragees), "ACC akut" (600 mg, 20 Brausetabletten) und "Canesten" (50
gr Creme). Am 25.09.2000 erhielt der Mitarbeiter eine Lieferung von der
Verfügungsbeklagten beinhaltend "Sinupret forte" sowie "Canesten", jedoch statt
"ACC akut" das Mittel "Acetylcysteine" (600 mg). Die beiden letzteren
Medikamente enthielten auf der Verpackung und auf dem Beipackzettel Hinweise
lediglich in niederländischer Sprache.
Das Paket, mit dem die Arzneimittel geschickt wurden, war u.a. beschriftet mit:
Absender:
...
Mit Schriftsatz vom 17.10.2000 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung und trug hierzu vor, daß es sich bei der Anschrift in
Neuss um eine Niederlassung der Verfügungsbeklagten handle. Dies wurde durch
Vorlage des Pakets glaubhaft gemacht. Es handle sich deswegen um einen reinen
Inlandsfall, für dessen Beurteilung europarechtliche Erwägungen keine Rolle
spielten.
Am 19.10.2000 erließ die Kammer eine einstweilige Verfügung (Bl. 18/20 d.A.),
wonach es der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, bestimmte Arzneimittel in
Deutschland in den verkehr zu bringen sowie apothekenpflichtige Arzneimittel
gewerbsmäßig im Wege des Versandhandels von dem Lager in Neuss aus zu versenden.
Hiergegen legte die Verfügungsbeklagte Wiederspruch ein und trug vor, daß es
sich bei dieser Anschrift um ein Depot der Firma ... handle, welche die
Versendung der Bestellungen ausführe. Dies wird von der Verfügungsklägerin nicht
bestritten.
Die Verfügungsklägerin trägt nunmehr vor, daß die Verfügungsbeklagte zwar nicht,
wie zunächst angenommen, dort eine eigene Niederlassung unterhalte, jedoch
versende sie selbst von dieser Anschrift aus die bestellten Arzneimittel, so daß
es sich nach wie vor um einen reinen Inlandsfall handle. Die Verfügungsklägerin
hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen unter Vorlage von
Internetausdrucken von ..., daß in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagte die
Pakete selbst im Depot der ... angeliefert habe, von wo aus der weitere Versand
erfolgt sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige
Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
die einstweilige
Verfügung vom 19.10.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte
trägt vor, daß auch in der Vergangenheit die Pakete stets am Sitz der
Verfügungsbeklagten in den Niederlanden von einem Kurierdienst übernommen und
von diesem hausintern gekennzeichnet worden seien.
Weiterhin sei auch der grenzüberschreitende Versand zulässig (E-Commerce-Richtlinie,
Entscheidungen des EuGH "Kommission/Bundesrepublik Deutschland und "Schumacher",
§ 73 Abs. 2 Nr. 6 a AMG).
Im übrigen fehle es bereits an einem Verfügungsgrund, da die Verfügungsklägerin
schon seit dem 08.06.2000 vom Internetangebot der Verfügungsbeklagten Kenntnis
gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze samt den vorgelegten Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21.12.2000 (Bl. 91 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige
Verfügung war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten auf ihre
Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung.
1. Ein Verfügungsgrund ist nicht gegeben
a) Die Verfügungsklägerin hat den Erlaß der einstweiligen Verfügung beantragt
auf der Grundlage des von ihr geschilderten Sachverhalts, wonach die
Verfügungsbeklagte selbst eine Niederlassung bzw. ein Lager in Neuss unterhalte.
Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall.
b) Daß die Verfügungsbeklagte das Depot der ... zumindest in der Vergangenheit
nutzte wie ein "outgesourctes" Auslieferungslager, hat die Verfügungsklägerin
nicht glaubhaft machen können. Die Vorlage der Internetausdrucke, welche den
Ablauf einer Sendung dokumentieren, genügt hierfür nicht. Erforderlich wäre die
Glaubhaftmachung, daß die Verfügungsbeklagte selbst mit eigenen Mitteln die
streitgegenständliche Sendung zu dem Depot nach Neuss gebracht hätte. Dies hat
die Verfügungsklägerin jedoch nicht glaubhaft gemacht; die Ausdrucke sagen
hierzu nichts aus, insbesondere nicht, daß nicht etwa ein anderer Spediteur die
Waren über die Grenze lieferte.
c) Somit konnte die einstweilige Verfügung vom 19.10.2000 keinen Bestand haben
und war deshalb aufzuheben.
2. Demgegenüber kann offen bleiben, ob ein Verfügungsgrund vorliegt oder ein
grenzüberschreitendes Versenden von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch die
Verfügungsbeklagte zulässig ist.
Letztere Frage spielt deswegen keine Rolle, weil Gegenstand der einstweiligen
Verfügung vom 19.10.2000 ausdrücklich nicht der Versand von den Niederlanden
nach Deutschland war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.