
LANDGERICHT STUTTGART
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 11 KfH O 82/97
Entscheidung vom 9. Juni 1997
In Sachen (...) wegen Unterlassung
wird gem. §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 944 ZPO, §
1 UWG, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch den
Vorsitzenden allein im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:
1. Den Antragsgegnern wird untersagt, die
Bezeichnung
"hepp.de"
als Domain im Internet zu verwenden und/oder
verwenden zu lassen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
Ziffer l wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
bzgl. der Antragsgegnerin Ziffer l zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
angedroht.
3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des
Verfügungsverfahrens je zur Hälfte.
Streitwert: DM 200.000,00
Gründe
Die Antragstellerin, die als (...) firmiert,
hat glaubhaft gemacht, daß sie Inhaberin unterschiedlicher Marken mit dem
Wortbestandteil (...) ist. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, daß sie sich
weltweit u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Eßbestecken befaßt.
Markenrechtlichen Schutz nimmt die Antragstellerin für Waren der Warenklasse 21,
u.a. auch für Eßbestecke aus Edelmetall oder platiert, in Anspruch. Die
Antragstellerin hat letztlich glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin Ziffer
1; eine Wettbewerberin der Antragstellerin, deren einer Geschäftsführer der
Antragsgegner Ziffer 2 ist, unter der Domain "hepp.de" im Internet vertreten
ist. Es ist bekannt, daß ein Name, der als Internet-Adresse vergeben ist,
anderen Interessenten nicht mehr zur Verfügung steht. Die Antragstellerin kann
deshalb den prägenden Bestandteil "hepp" ihrer Firma und ihrer Marken nicht mehr
als Internet-Adresse registrieren lassen. Da die Antragsgegnerin Ziffer 1
gleichartige Waren wie die Antragstellerin unter der Bezeichnung (...) im
Internet anbietet, Hinweise auf ein schützenswertes Interesse der
Antragsgegnerin Ziffer 1 an der Bezeichnung nicht ersichtlich sind, ist
glaubhaft, daß die Antragsgegnerin Ziffer 1 die Domain "hepp.de" nur gewählt
hat, um die Antragstellerin zu behindern. Dies hat die Antragsgegnerin Ziffer 1,
weil dies wettbewerbsrechtlich anstößig ist, gem. § 1 UWG zu unterlassen. Die
Unterlassungsverpflichtung trifft auch den Antragsgegner Ziffer 2, weil davon
auszugehen ist, daß dieser auf das Geschäftsverhalten der Antragsgegnerin-1
Einfluß nehmen kann und nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin zusammen mit dieser
Beschlußverfügung ein Doppel der Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen.