
LANDGERICHT RAVENSBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Aktenzeichen: 2 S 6/91
Entscheidung vom 13. Juni 1991
In dem Rechtsstreit (...)
hat das Landgericht Ravensburg (...) für Recht
erkannt:
1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das
Urteil des Amtsgerichts Ravensburg (4 C 393/90) vom 25. September 1990
abgeändert.
2.) Die Klage wird abgewiesen.
3.) Die Klägerin trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird
verzichtet.
Grundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin
kann allenfalls vertraglicher Natur sein. Hierzu bedarf es zunächst eines
wirksamen Angebots des Beklagten auf Abschluss eines Vertrages.
Vom Btx-Anschluss des Beklagten wurde am
21.9.I989 der Klägerin gegen 23.36 Uhr folgender Antrag übermittelt:
"Für die gekennzeichnete/n Rubrik/en beantrage
ich hier die verbindliche GBG-Freischaltung für den u.g. Btx-Anschluss. An
diesen Antrag halte ich mich vier Wochen gebunden."
Der Beklagte bestreitet zwar, dass dieser
Antrag von seinem Gerät aus gemacht wurde. Dieses Bestreiten genügt aber nicht,
um den substantiierten Vortrag der Klägerin, in dem diese detailliert darlegt,
aus welchen technischen Gründen der Antrag vom Apparat des Beklagten aus erfolgt
sein muss, zu widerlegen. Der Beklagte trägt beispielsweise noch nicht einmal
vor, wie jemand - seiner Ansicht nach - "hacker-ähnlich" in das Btx-Netz
eingedrungen sein könnte. Die Einlassung des Beklagten, er jedenfalls habe den
Antrag nicht gestellt, sondern allenfalls ein Unbefugter seinen Anschluss hierzu
gebraucht, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass ihm der von
seinem Btx-Gerät aus gemachte Antrag zugerechnet werden muss. Btx-Teilnehmer
haben es grundsätzlich in der Hand, ihren Anschluss so zu sichern, dass diesen
außer ihnen niemand benutzen kann. Sie können dies deshalb tun, weil sie allein
Kenntnis von ihrem persönlichen Kennwort erlangen und eine Nutzung des Btx ohne
dieses Kennwort nicht möglich ist. Wird von dieser Möglichkeit der Kennung nicht
Gebrauch gemacht, oder wird das Kennwort so eingegeben, dass Dritte über den
Anschlussarbeiten können, so liegt dies im Verantwortungsbereich des
Btx-Teilnehmers, also hier des Beklagten. Ihm ist dann sowohl das unbefugte
Handeln an sich zur Nutzung des Systems Berechtigter, wie auch das Handeln von
vorneherein Unberechtigter zuzuordnen und kraft Rechtsscheins nach den
Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Von diesem Grundsatz kann
allenfalls dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Btx-Teilnehmer alles ihm
Zumutbare unternommen hat, um seinen Anschluss gegen unbefugte Ingebrauchnahme
zu sichern.
Der Btx-Anschluss des Beklagten ist mit einer
sog. Freizügigkeitsschaltung versehen, über einen Telefonakustikkoppler kann das
System demnach auch vom Geschäftslokal in Niederbiegen aus bedient werden.
Nutzer des Systems waren deshalb auch die Angestellten des Beklagten, denen
dieser die Möglichkeit dadurch verschafft hat, dass er sein Gerät technisch se
aufbereitet hat, dass es auch von anderen - ohne positive Kenntnis des Kennworts
- genutzt werden konnte.
Das Gericht hält deshalb die Voraussetzung
einer Anscheinsvollmacht für gegeben: Der Beklagte hat voraussehen können, dass
von seinem Btx-Apparat aus Angebote zum Abschluss von Verträgen abgegeben werden
können, die später dem jeweiligen Benutzer nicht zugeordnet werden können, von
denen aber der Empfänger ausgehen musste, dass sie vom Betreiber des Geräts
stammen. Der Beklagte hat dies dadurch in Kauf genommen, dass er die
Inbetriebnahme des Btx durch Dritte ohne Kennwort ermöglicht hat. Hierin ist die
für die Anscheinsvollmacht notwendige Handlung des Beklagten zu sehen, der
Dritte in seinem Rechtsbereich willentlich hat gewähren lassen. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass die Empfängerin der Erklärung, die Klägerin, nicht
gutgläubig gewesen wäre.
Das weitere Merkmal der Anscheinsvollmacht,
eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des den Rechtsschein erzeugenden Verhaltens
ist wegen der Eigenart des Btx nicht notwendige Voraussetzung (vgl. Lachmann NJW
1984, 405 (408)). Eine andere Auslegung würde nämlich den Anwendungsbereich
dieses Kommunikationsverfahrens erheblich einschränken. Aus diesem Grund ist
auch der Einwand des Beklagten, dass es bisher zu keinen Missbrauchsfällen
gekommen sei, unerheblich. Der am 21.9.1989 abgegebene Antrag ist dem Beklagten
demnach zuzurechnen.
Das Angebot war auch hinreichend bestimmt,
denn die in den Rubriken getroffenen Leistungsbestimmungen sind so konkret, dass
allein aus diesen - ohne Hinzuziehung der GBG-Teilnahmebedingungen - die
Willensrichtung des Antrags, nämlich Kontaktanzeigen vermittelt zu bekommen,
sich entnehmen lässt. Das Gericht hält demnach die Leistungsmerkmale auf der
GBG-Antragsseite nicht für inhaltsleer, sondern für hinreichend klar (im
Gegensatz zu LG München vom 11.7.1990 - 1141 C 21122J89). Aus der vom Beklagten
nicht mehr bestrittenen Tatsache, dass auf dem Antrag alle zehn Rubriken
angekreuzt wurden, lässt sich nicht der Anscheinsbeweis einer erkennbar nicht
ernstgemeinten Willenserklärung herleiten. In diesem Zusammenhang ist der
Ansicht des Amtsgerichts Karlsruhe zuzustimmen, das im Urteil vom 9.3.1990 (44 C
19l90) ausführt, dass es nicht Sache der Gerichte ist, über die Opportunität
sexuellen Verhaltens zu befinden. Außerdem ist es durchaus denkbar, dass ein
Antragsteller nicht aus sexueller Neigung, sondern aus reiner Neugier alle
Rubriken ankreuzt.
Dafür, dass er ansonsten ohne
rechtsgeschäftlichen Willen gehandelt habe, trägt der Beklagte nichts vor. Der
Antrag des Beklagten wurde mit Schreiben vom 27.9.1989 von der Klägerin
angenommen. Bis zur Annahme des Angebots vergingen demnach sechs Tage. Dieser
Zeitraum ist nach Auffassung des Gerichts gerade noch als rechtzeitig i.S.v. §
147 Abs. 2 BGB anzusehen. § 147 Abs. 1 BGB findet vorliegend keine Anwendung,
weil die Klägerin keinen eigenen Rechner an die Btx-Zentrale angeschlossen hat,
der ihr eine dem Telefon vergleichbare sofortige Reaktion ermöglicht hätte.
Der Klägerin ist also eine den Umständen nach
angemessene Frist zuzubilligen, die sich aus Überlegungs- und Übermittlungszeit
zusammensetzt. Insgesamt dürfen sechs Tage als angemessen anzusehen sein. Die
Klägerin hat das Angebot wirksam angenommen. Verpflichtungen aus dem Vertrag
entsprechend den GBG-Bedingungen stehen der Klägerin jedoch nur dann zu, wenn
diese Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Nur in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind die GBG-Kosten detailliert festgelegt.
Nach Ansicht des Gerichts sind die
GBG-Bedingungen der Klägerin nicht Bestandteil des Vertrag geworden gem. § 2
AGBG. Eine Einbeziehung nach § 2 AGBG setzt dreierlei voraus:
- Einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders
auf seine AGB.
- Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme
durch den Kunden von den AGB.
- Der Kunde muss mit der Geltung der AGB
einverstanden sein.
Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders
i.S.v. § 2 AGBG ist dann gegeben, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass
der Durchschnittskunde diesen selbst bei flüchtiger Betrachtung und nur
durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann (vgl. Wolf/Horn/Lindaeher,
AGBG, 2. Aufl., Anm. 8 zu § 2). Im Rahmen des Btx wird deshalb verlangt, dass
der Hinweis hervorgehoben auf einer Btx-Seite erfolgt, über die der Kunde bei
der Vertragsanbahnung notwendigerweise gelangen muss.
Im Btx-Programm der Klägerin wurde in
auffälliger Weise auf der GBG-Antragsseite auf die Geschäftsbedingungen
hingewiesen. Nach den anzukreuzenden Rubriken (Er sucht Ihn...) befindet sich
zunächst das fettgedruckte Wort "Achtung", dessen Buchstaben so groß sind, wie
die übrige Schrift. Danach folgt der farblich abgesetzte Text:
"Mit absenden (19) des Antrags werden die
GBG-Bedingungen auf den Btx-Seiten * 20897003 # ff und die dort genannten Kosten
(Ziffer 5) anerkannt!"
Dieser Hinweis ist eindeutig. Er ist auf Grund
seiner farblichen und grafischen Gestaltung nicht zu übersehen. Dagegen ist das
Gericht der Ansicht, dass es bezüglich der Einbeziehung der AGB der Klägerin an
der weiteren Voraussetzung, nämlich der Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme,
mangelt.
Was zur zumutbaren Kenntnisnahme gehört,
richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Vertragsabschlusses und nach
den Bedürfnissen der beteiligten Kundenkreise. Erforderlich ist zunächst die
Verfügbarkeit der AGB für den Kunden beim und grundsätzlich auch nach dem
Vertragsabschluss. Die Frage, ob der Kenntnisverschaffungspflicht mittels Btx
nachgekommen werden kann, oder ob die AGB dem Besteller im Moment des
Vertragsabschlusses in jedem Fall in körperlicher Form vorliegen müssten (vgl.
Paefgen: Bildschirmtext aus zivilrechtlicher Sicht 1988, S. 36 ff.) ist zwar
umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung (vgl. Brinkmann,
Betriebsberater 1981, S. 1183 (1189); Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2 Rdnr. 24)
abgelehnt. Verlangt wird auch nicht, dass die AGB in jedem Fall in die dem
Kunden übermittelten Antragsformulare einbezogen werden müssen. Ein wirksames
Erfordernis wird allenfalls bei äußerst kurzen AGB, die aus nicht mehr als zwei
oder drei Sätzen bestehen, angenommen. Vielmehr soll es in der Regel genügen,
wenn der Kunde die Möglichkeit hat, die AGB unentgeltlich abzurufen. Diese
Abrufmöglichkeit muss aber für den Durchschnittsbenutzer problemlos sein. Ob das
der Fall ist, lässt sich vorliegend nicht eindeutig entscheiden. Gegen eine
problemlose Möglichkeit spricht, dass man zum AGB-Abruf ins Hauptmenü zurück
muss. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, da die Möglichkeit
zumutbarer Kenntnisnahme aus anderen Gründen nicht besteht.
Die von der herrschenden Meinung anerkannte
Möglichkeit der Kenntnisverschaffung (deutlicher Hinweis und leichte
Abrufbarkeit) ist nämlich nicht unbeschränkt gangbar. Vielmehr kommt diese nur
bei AGB in Betracht, die auf dem Bildschirm leicht lesbar und nicht zu
umfangreich sind (Bartel DB 1982,1097, 1101). Es ist nämlich bei diesen
elektronischen Medien die Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Ablesen vom
Bildschirm etwas völlig anderes ist, als das Durchgehen eines statischen,
gedruckten Textes. Das Ablesen vom Bildschirm weist Eigenarten auf, die durch
die Anstrengung der Augen infolge des Bildwechsels und der erforderlichen
erhöhten Konzentration die Augen und die Aufnahmefähigkeit schneller ermüden
lassen. Umfangreiche Klauselwerke, die aus mehreren Btx-Seiten bestehen, können
deshalb grundsätzlich nicht in zumutbarer Weise über den Bildschirm zur Kenntnis
gebracht werden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 2 Rdnr, 49 a).
Die GBG-Bedingungen der Klägerin umfassen
insgesamt 14 Btx-Seiten, wobei die wichtigen Details - wie z. B. die
Preisgestaltung - erst ab S. 8 auftauchen, d. h. zu einem Zeitpunkt, wo die
Aufmerksamkeit des Bestellers schon stark reduziert ist. Ob dahinter eine
Absicht der Klägerin steckt, hat das Gericht nicht zu überprüfen. Allein die
Tatsache, dass es so ist, ist von Bedeutung. Der Benutzer ist aber gefordert,
wegen der Informationsdichte der GBG-Bedingungen ständig voll aufmerksam zu
sein.
Eine Einbeziehung könnte bejaht werden, wenn
der Beklagte, respektive der unbefugte Dritte, ausdrücklich auf die Möglichkeit
zumutbarer Kenntnisnahme verzichtet hätte. Hierfür ist jedoch seitens der
Klägerin nichts vorgetragen.
In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass
bei umfangreichen AGB im Rahmen des Btx die Möglichkeit der Kenntnisnahme dann
bejaht wird, wenn dem Benutzer ein Drucker zur Verfügung steht, durch den es ihm
möglich wäre, sich die AGB sofort körperlich darzustellen (vgl. Bartel, DB 1982,
S. 1097, 1101). Selbst wenn man dieser Meinung folgte, änderte sich an der
Beurteilung des Rechtsstreits nichts, da die Klägerin weder vorgetragen, noch
bewiesen hat, dass der Beklagte im Besitz eines solchen Druckers ist.
Die GBG-Bedingungen der Klägerin sind demnach
gem. § 2 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Über den Preis der
GBG-Leistung wurde demnach keine Bestimmung getroffen, eine gesetzliche
Regelung, mittels derer der Preis festgelegt werden könnte, ist nicht vorhanden
(§ 6 Abs. 2 AGBG). Der Beklagte schuldet der Klägerin jedenfalls wegen der
Nichteinbeziehung der GBG-Bedingungen in den Vertrag keine Vergütung.
Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung,
dass das AGBG anwendbar ist, obwohl der Beklagte Kaufmann ist. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass die Herstellung der Kontakte, wie sie in dem von der
Klägerin angebotenen Programm offeriert werden, kein Handelsgeschäft darstellt.
Da der Zahlungsanspruch der Klägerin aus den
vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, konnte dahingestellt
bleiben, ob die Preisgestaltung der Klägerin gegen Art. 4 Btx-Staatsvertrag oder
gegen § 138 BGB verstößt.
Auf die Berufung des Beklagten war daher das
Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 23.11.1990 abzuändern und die Klage
abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.