
LANDGERICHT POTSDAM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 0 317/99
Entscheidung vom 8. Juli 1999
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Mitgliedes des Deutschen Bundestages Frau Kathanna Reiche
- Verfügungsklägerin -
gegen
das Land Brandenburg
vertr. durch den Ministerpräsidenten,
vertr, durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
vertreten durch die Ministerin Frau Angelika Peter,
- Verfügungsbeklagte -
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam für Recht erkannt.
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 18
06.1999 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die
Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11,000,00 DM
festgesetzt.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin ist Mitglied des
Landesvorstandes der brandenburgischen CDU und Mitglied der CDU/CSU Fraktion des
deutschen Bundestages. Verfügungsbeklagte ist das durch die Landesregierung
vertretene Land Brandenburg.
Die Landesregierung ist Initiatorin eines von
ihr so bezeichneten "Handlungskonzeptes gegen Gewalt, Rechtsextremismus und
Fremdenfeindlichkeit" mit dem Titel "Tolerantes Brandenburg", welches die
Förderung von Meinungsvielfalt und Toleranz gegenüber Ansichten anderer Menschen
zum Ziel hat.
Im Rahmen dieses Handlungskonzeptes wurde auf
Veranlassung und mit finanzieller Förderung der Landesregierung in der Zeit vom
18. Dezember 1998 bis 11, Juni 1999 ein Internet-Wettbewerb veranstaltet, bei
dem Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre eingeladen waren, zu den
Themen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit Stellung zu nehmen.
Die Preisverleihung für die durch eine unabhängige Jury prämierten Beiträge
sollte am 03.07.1998 erfolgen. Die Wettbewerbsbeiträge werden auch über diesen
Tag hinaus bis auf weiteres im Internet verbleiben, Projektträger des
Internet-Wettbewerbes war die Landesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg
e. V, in Kooperation mit NETPOL, einem gemeinsamen Projekt der Brandenburgischen
Zentrale für Politische Bildung und dem Medienpädagogischen Zentrum. Die
Landesregierung stellte für den Wettbewerb eine Internet-Seite unter der Adresse
"www.brandenburg.de/nctpol/toleranz/denkmal/auswahl.html" zur Verfügung, die
über die Homepage der Verfügungsbeklagten "www.brandenburg.de" zu erreichen war.
Die Verfügungsbeklagte machte dabei im
verschiedenen Stellen ihrer Homepage darauf aufmerksam, daß sie keine
Verantwortung für die in dem Wettbewerb befindlichen Beiträge übernehme. So
heißt es nach Aufruf der Internetseite der Veranstalter und Mausklick des Link
"Galerie" - rechtes Symbol der Kopfzeile zunächst:
"Wir weisen nochmals daraufhin, dass die
Wettbewerbsbeiträge die Meinung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer widerspiegeln
und nicht die der denkm@12-Verantetalter." Dass Teilnehmerinnen und Teilnehmern
jedoch eigene - auch kontroverse - Standpunkte zum Thema Toleranz formulieren,
ist erklärtes Ziel des Wettbewerbs. Wir prüfen, ob Beiträge Aussagen enthalten,
die strafrechts- bzw. jugendschutzrelevant sein könnten. Liegt kein Befund vor,
sollte es der Jury vorbehalten bleiben, über die Qualität der Beiträge zu
entscheiden".
Im Rahmen des Wettbewerbes wurde ein Beitrag
zweier Jugendlicher mit der Überschrift "Ausländerfeindlichkeit und Rassismus:
CDU besetzt faschistische Themen Nation & Europa. 2/99", im Internet
veröffentlicht. Die Namen der beiden Autoren werden im Impressum genannt. Dort
sind auch Photos von ihnen zu sehen.
In einem offenen Brief wandte sich die
Verfügungsklägerin an die Brandenburger Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
mit der Aufforderung, diesen Beitrag zu löschen und in Zukunft alle Beitrage
rechtlich überprüfen zu lassen. Diese ließ den Beitrag auf Strafrechts- und
Jugendschutzrelevanz durch Mitarbeiter des Ministeriums; prüfen. Nach Abschluß
dieser Prüfung erschien dieser Beitrag wieder auf der o. g. Internetseite. In
dem Antwortschreiben an die Verfügungsklägerin vorn 17.06.1999 stellte die
Ministerin heraus, daß es sich bei diesem Wettbewerb nicht um einen
"Regierungswettbewerb" handele und sich die Landesregierung nicht mit der
politischen Zielsetzung dieses Artikels identifiziere.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, daß
die Überschrift des Artikels "CDU besetzt faschistische Themen" eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstelle, welche die Verfügungsklägerin als prominentes
Mitglied der CDU in ihren Rechten verletze. Diese Überschrift werde vom
maßgeblichen Durchschnittsbetrachter so verstanden, als identifiziere sich die
CDU mit faschistischen Themen und mache sich diese zu eigen. Es handele sich um
eine pauschale Verunglimpfung, die als Schmähkritik nicht von der
verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Sie ist ferner der Ansicht, daß die
Verfügungsbeklagte für die Verbreitung des Artikels und der in diesem
enthaltenen Äußerungen hafte. So komme ihr als Initiatorin des Wettbewerbs und
als Verbreiterin des streitgegenständlichen Berichts eine gesteigerte Sorgfalts-
und Prüfungspflicht zu, die sie verletzt habe. Sie werde nicht dadurch von ihrer
Haftung frei, indem sie die Wettbewerbsbeiträge als die Meinung der Verfasser
gekennzeichnet habe. Denn schließlich - so behauptet die Verfügungsklägerin -
seien die Beiträge nach Veröffentlichung durch die Autoren nicht mehr zu ändern.
Die Verfügungsklägerin beantragt im Wege einer
einstweiligen Verfügung,
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,
auf der von ihr herausgegebenen Internet-Webseite: http://www.brandenburg.de/netpol/toleranz/denkmal/anti-rechtsextremismus/index.html
den Bericht der Verfasser M. W. und G. H. mit der Überschrift
"Ausländerfeindlichkeit und Rassismus; CDU besetzt faschistische
Themen Nation und Europa 2/99" abzubilden und zu veröffentlichen,
wobei lediglich die Abbildung der vorgenannten Überschrift zur
Unterlassung begehrt wird.
2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, daß für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I ausgesprochene
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500,000 DM und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
festgesetzt werden kann, zu vollstrecken an der Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport, Frau Angelika Peter.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß die Verfügungsklägerin nicht
berechtigt sei. Rechte der CDU im eigenen Namen geltend zu machen.
Weiterhin sei sie für die Inhalte der Wettbewerbsbeiträge nicht
haftbar zu machen, weil sie nicht Veranstalterin des Wettbewerbs
gewesen sei. Ein Anspruch ergebe sich aber auch dann nicht, wenn die
Verfügungsbeklagte als "intellektueller" Verbreiter der Überschrift
anzusehen sei, da sie deutlich gemacht habe, daß die Beiträge nicht
ihre Meinung wiedergeben und somit keine Identifikation mit diesem
Beitrag vorliege. Inhaltlich sieht der Verfügungsbeklagte die
Überschrift von der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art 5 Abs. l S. l
GG gedeckt, da der Schwerpunkt der Überschrift in einer
Meinungsäußerung zu sehen sei und außerdem die Überschrift im
Zusammenhang mit dem Text geweitet werden müsse. Eine Schmähkritik
liege nicht vor, da hier die Auseinandersetzung in der Sache, nicht
aber die Diffamierung einer Person oder Partei im Vordergrund
gestanden habe.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung ist zurückzuweisen. Der Verfügungsklägerin steht gegen die
Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB
iVm. §§ 185 f. StGB zu.
Ein Anspruch der Verfügungsklägerin scheitert
zumindest an der fehlenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für den
Inhalt der beanstandeten Überschrift. Maßgeblich ist, ob die Verfügungsbeklagte
einen Tatbeitrag geleistet hat, der einen Unterlassungsanspruch gegen sie
rechtfertigen könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch
eine Haftung des Medienbetreibers für fremde Inhalte in Frage kommen, die durch
dessen Medium transportiert werden (vgl. BGH NJW 1996, 1131 (1132), Jedoch hat
der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung zwei Ausnahmen entwickelt:
Zum einen lehnt der BGH eine Haftung des
Medienbetreibers dann ab, wenn ein Medium gewissermaßen nur als ,,Markt" der
verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt. Dann widerspräche
es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion, es neben oder gar anstelle des
eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch zu nehmen" (BGH NJW 1976, 1198
(1199) zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Darstellung im
Fernsehen). Diese Rechtsprechung hat der BGH später fortentwickelt, indem er
ausführte, daß eine Haftung des Verbreiters jedenfalls dann in Betracht komme,
wenn "das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes
ist, welcher gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" Äußerungen und
Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen" und gegenübergestellt werden" (BGH
NJW 1996, 1131 (l 132) unter Verweis auf BGH NJW 1970, 187).
Als zusätzliches Kriterium für einen
Haftungsausschluß verlangt der BGH die deutliche Distanzierung des
Medienbetreibers von den Inhalten der durch ihn verbreiteten Erklärungen. So hat
er entschieden, daß eine Haftung in Betracht kommt, wenn es an einer eigenen und
ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (BGH
NJW 1996, 1131 (1132), Diese für andere Medien vom BGH entwickelte
Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auch auf, das Medium Internet
übertragbar. Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen würden, sieht die
Kammer nicht (vgl. auch LG Berlin NJW-RR 1998, 1634). Die vorstehenden Maßstäbe
zur Verbreiterhaftung bestimmten auch das Denken des Gesetzgebers bei der
Schaffung des § 5 TeledienstG. Diesem war die Gefahr einer zu weitreichenden
Haftung der Internetbetreiber bekannt (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193 [3196]).
Die Einschränkung der Verbreiterhaftung findet in § 5 Abs. 3 TeledienstG ihren
Ausdruck. Dort ist bestimmt, daß Anbieter von Telediensten, wozu auch das
Angebot zur Nutzung des Internets zählt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TeledienstG), nicht
für fremde Inhalte verantwortlich sind, zu denen sie - wie hier die
Verfügungsbeklagte - lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Eine Haftung der Verfügungsbeklagten scheidet
danach aus. Den Initiatoren des Wettbewerbs ging es - wie sie auch im Internat
ausreichend deutlich gemacht haben darum, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit
zur Darstellung zu geben und ein Forum zur Verfügung zu stellen, dem eine
Auseinandersetzung mit dem Thema Rechtsradikalismus vorgenommen werden konnte.
Dabei sollten erkennbar auch kontroverse Meinungen, veröffentlicht werden
können. Eine bestimmte politische Ausrichtung war mit dem Wettbewerb gerade
nicht vorgegeben. Die dem Wettbewerbsveranstalter von der Verfügungsbeklagten
zur Verfügung gestellte Internetseite stellte sich ausschließlich als "Markt der
Meinungen" dar.
Auch hat die Verfügungsbeklagte dem
Differenzierungsgebot dadurch genügt, daß sie an mehreren Stellen deutlich
darauf hingewiesen hat, daß die Beiträge nicht die Meinung der Landesregierung,
sondern der Autoren darstellten. In dieser Weise hatte sich auch die zuständige
Ministerin gegenüber der Verfügungsklägerin geäußert.
Gegen diese Grundsätze kann die von der
Verfügungsklägerin angeführte gesteigerte Sorgfaltspflicht der Landesregierung
nicht durchschlagen. Allein die Tatsache, daß die Verfügungsbeklagte den
streitigen Wettbewerbsbeitrag auf strafrechts- oder jugendschutzrelevante
Inhalte geprüft hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Aufweichung
der oben dargestellten Haftungsbeschränkungen führen.
Da es somit bereits an einem
haftungsbegründenden Tatbestand fehlt, braucht die Frage, ob es sich bei der
Überschrift um eine noch von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung handelt,
nicht mehr entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO.