
AMTSGERICHT PFORZEIM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 20. Dezember 2005
Aktenzeichen: 1 C 284/03
In dem Rechtsstreit
der […],
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
die […]
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf -
wegen Unterlassung
hat das Amtsgericht Pforzheim auf die mündliche
Verhandlung vom 20.12.2005 durch Richter am Amtsgericht Richter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 600,- € festgesetzt.
[Zum
Tatbestand
Der Kläger behauptet, eine E-Mail empfangen zu
haben, in der für eine Website mit erotischen Inhalten geworben
wurde. Die E-Mail enthielt eine Link, der zu dieser Website führt.
Folgte man dem Link, öffnete sich eine Website, die unstreitig
nicht von der Beklagten verantwortet wurde. Beim Verlassen der
beworbenen Internet-Präsenz öffneten sich mehrere Pop-Up-Fenster, in
denen Werbung betrieben wurden, unter anderem auch für das Angebot
der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, der Betreiber der beworbenen
Seite sei einer ihrer Affiliate-Partner; irgendwelche Werbe-E-Mails
habe aber weder sie noch ihr Affiliate-Partner versandt – Anm. d.
Prozessbev. der Bekl.]
Entscheidungsgründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Die zulässige Klage ist unbegründet und war
daher abzuweisen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 BGB nicht zu.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte
(zumindest auch) Störer im Sinne dieser Normen ist; davon kann
vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Unmittelbarer Störer
ist, wer durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung bewirkt;
mittelbarer Störer, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung
eines Dritten adäquat verursacht hat, nämlich die Dritthandlung
veranlasst, gestattet oder es unterlassen hat, diese Handlung zu
verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er
sonst verpflichtet ist (s. Palandt-Bassenge, BGH, 64. Auflage, §
1004, Rd. 16 f). Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist als Mitstörer
derjenige anzusehen, der an sich nicht den Verletzungstatbestand
erfüllt, aber an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise
beteiligt ist, dass sie in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitwirkt, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung
eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der
Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung
dieser Handlung hatte. Um eine uferlose Ausdehnung der Störerhaftung
auf unbeteiligte Dritte zu vermeiden ist jedoch darüber hinaus die
Verletzung einer Prüfungspflicht erforderlich, womit eine Haftung
dann entfällt, wenn für den Inanspruchgenommenen im konkreten Fall
der Störungszustand nicht ohne weiteres oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (s. Baumbach/Hefermehl-Köhler,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG, Rd. 2.12 f). Diesen Kriterien
folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare
Störereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht
ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder adäquat kausal an
der bei dem Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt
hätte, dass sie die spam-mail mithin weder in Auftrag gegeben oder
das Handeln des Dritten, der dieses Mail versandt hat, ausgenutzt
oder unterstützt hätte. Das Zutun der Beklagten beschränkte sich
nämlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese
durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grundsätzlich
zulässig. Allein die Tatsache, dass diese Werbemöglichkeit von
anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen
Vertriebsform Beteiligten zu einem Störer im Sinne der §§ 823, 1004
BGB. Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt
werden als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses führt nicht
dazu, das dem Linkssetzer sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu
denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt. Auszugehen ist
vielmehr ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur
für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon
ausgehen kann, dass sich auch alle übrigen Akteure sorgfaltsmäßig
verhaften. Den Urheber treffen daher nur eingeschränkte
Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit von fremden
Inhalten. Eine Haftung lässt sich nur dann begründen, wenn die
inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder
mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das
Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (so
ausdrücklich MüKo-Wagner, BGB, Ergänzungsband vom 28.02.2005, § 823,
Rd. 534 f). Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die
Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren
Nutzungsbedingungen für Webmaster wird vielmehr ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch spam-mails beworben
werden darf.
Im Ergebnis konnte der Klage damit kein Erfolg
beschieden sein. Sie war als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten findet ihre
Grundlage in § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Richter
Richter am Amtsgericht