
LANDGERICHT PADERBORN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 228/99
Entscheidung vom 1. September 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden
Klage die Freigabe einer Internet-Domain. Der Beklagte verwaltet die
Internet-Domain "(...).de". Als Inhaberin dieser Domain ist die (...)
ausgewiesen.
Die Klägerin ist ein in der Region
Ostwestfalen-Lippe bekanntes Autohaus und benutzt den Nachnamen "(...)" als Logo
u.a. auf Briefköpfen, Kundendienstfahrzeugen und Werbemitteln. Nunmehr will die
Klägerin ihre geschäftlichen Aktivitäten unter diesem Namen auch auf das
Internet ausdehnen. Die Einrichtung einer Internet-Domain unter diesem Namen
wurde der Klägerin von der hierfür zuständigen Vergabestelle verweigert, da
diese Domain bereits für eine Familie (...) eingerichtet war. Der Beklagte
verweigerte bereits vorgerichtlich die Freigabe dieser Domain.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der
Beklagte zur Freigabe dieser Domain verpflichtet sei, da er kein berechtigtes
Interesse an deren Aufrechterhaltung geltend machen könne. Der Beklagte könne
sich als Nichtinhaber dieser Domain nicht auf das Namensrecht des § 12 BGB
berufen und die Familie (...) als Inhaberin der Domain sei nicht rechtsfähig und
könne daher nicht Träger des Namensrechts sein. Zudem bestreite sie mit
Nichtwissen, dass der Beklagte für seine Familie handele, da die als Inhaberin
der Domain ausgewiesene Familie (...) in keiner Weise näher bezeichnet werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, durch
Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DENIC), die
Eintragung der Domain namens (...) freizugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Landgericht
Paderborn bereits funktionell unzuständig sei. Zudem müsse sich die Klage gegen
(...) als Inhaberin der Domain richten, da durch eine alleinige Erklärung
seinerseits eine Freigabe der Domain gar nicht erreicht werden könne. Zudem
stehe der Klägerin weder gegen ihn noch gegen die (...) ein Anspruch auf Abgabe
der Freigabeerklärung aus § 12 BGB zu. Die (...) sei eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, die Internet-Domain (...) zu nutzen; als
solche habe sie ein legitimes Interesse an der Nutzung ihres Familiennamens als
Internet-Domain. Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts genieße sie auch den
Schutz des § 12 BGB.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der
Internet-Domain aus § 12 BGB.
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
Begehungsort der unerlaubten Handlung ist bei
Rechtsverletzungen, die durch Veröffentlichungen im Internet begangen werden
nämlich jeder Ort in Deutschland, da die betreffende Veröffentlichung von jedem
Ort aus abgerufen werden kann. Da somit der Ort der unerlaubten Handlung auch
Paderborn ist, ist die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben.
Hingegen liegt keine Zuständigkeit des gemäß §
140 Markengesetz i. V. m. § 1 Nr. 5 der Ausführungsverordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12.08.1996, GVNW S. 346 für kennzeichenrechtliche
Streitigkeiten zuständigen Landgerichts Bielefeld vor, da es sich vorliegend
nicht um einen Kennzeichenstreit gemäß § 140 Markengesetz handelt. Dies würde
nämlich voraussetzen, dass ein Anspruch aus § 15 Markengesetz geltend gemacht
wird. Entgegen den Anforderungen § 15 Markengesetz behauptet die Klägerin aber
nicht, dass der Beklagte mit der streitgegenständlichen Internet-Domain im
geschäftlichen Verkehr auftritt und macht daher einen solchen Anspruch auch
nicht geltend.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der
Internet-Domain "(...).de" aus § 12 BGB, da beide Parteien ein legitimes
Interesse an der Nutzung dieser Domain haben und das Interesse der Klägerin
insoweit nicht als ein überwiegendes Interesse zu bewerten ist.
Ein Anspruch auf Freigabe einer
Internet-Domain folgt nur dann aus §12 BGB, wenn zum einen die Klägerin ein
legitimes Interesse daran hat, die Internet-Domain "(...).de" zu nutzen und
diesem Interesse der Klägerin kein legitimes Interesse an der Nutzung auf Seiten
des Beklagten gegenübersteht.
Zwar hat die Klägerin vorliegend ein ihr aus §
12 BGB zustehendes legitimes Interesse daran, die Internet-Domain "(...).de" zu
nutzen, da sie unter diesem Logo "(...)" im Geschäftsverkehr auftritt und
bekannt ist.
Diesem legitimen Interesse an der Nutzung der
streitgegenständlichen Internet-Domain steht aber auf Beklagtenseite ein sich
ebenso aus §12 BGB ergebendes legitimes Interesse an der Nutzung gegenüber. Das
legitime Interesse der Familie (...) an der Nutzung der Internet-Domain
"(...).de" ergibt sich entsprechend § 12 BGB bereits daraus, dass es sich bei
der Bezeichnung der Internet-Domain um den Familiennamen der Familie (...)
handelt. Auch kann sich die Familie (...) auf den Schutz des § 12 BGB berufen,
da es sich bei der Familie lediglich um eine Ansammlung von natürlichen Personen
mit dem gleichen Familiennamen handelt, die wiederum jeder für sich Inhaber des
Namensrechts aus § 12 BGB sind.
Da somit auf beiden Seiten ein legitimes
Interesse an der Nutzung der Internet-Domain "(...).de" besteht, gilt
grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Die Familie(...) ist als Erstanmelder
grundsätzlich nicht zur Freigabe der Domain verpflichtet.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es
sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung
handeln würde. Dann nämlich, wenn sich ein Unternehmen bundesweit mit seinem
Firmennamen etabliert hat, kann dem Unternehmen ein Anspruch auf Freigabe
zustehen. Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall. Sie trägt insoweit
selbst vor, dass es sich nur um ein in der Region bekanntes Autohaus handelt.
Dies ist jedoch für die Begründung eines gegenüber der Familie (...)
überwiegenden Interesses nicht ausreichend. Da die Vergabe der Domain bundesweit
erfolgt, kann eine solch überragende Verkehrsgeltung, die ein überwiegendes
Interesse an der Nutzung der Internet-Domain begründen wurde, auch nur dann
bejaht werden, wenn sich das Unternehmen bundesweit etabliert hat.
Da somit der Anspruch der Klägerin bereits
gegenüber der Familie (...) als Inhaberin der Domain nicht besteht, bedarf es
auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte befugt wäre, im Namen der Familie
(...) die Freigabe zu erklären.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.
1, 709 S. 1 ZPO.
(Unterschriften)