
LANDGERICHT OSNABRÜCK
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 O 60/94
Entscheidung vom 10. November 1995
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
(...)
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 11.604,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000, -- DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung
einer Btx-Anbietervergütung für die Monate Mai 1993 und Juni 1993 aus
abgetretenem Recht der (...) GmbH.
Der (...) GmbH bietet über Btx das Dialogsystem
"(...)" an. Der Btx-Kunde kann in diesem Dialogsystem erotische Kommunikation
führen.
Der Beklagte war Inhaber eines
Datex-J-Anschlusses über ISDN mit der persönlichen Kennummer (...). Im April
1993 wählte er erstmalig die Systemnummer der (...) an und gelangte nach dem
Durchlauf des Eingangsmenüs in den angebotenen Dialog. An dem Dialog waren auch
Animateure der (...) beteiligt. In der Folgezeit bis einschließlich September
1993 nutzte er das Dialogsystem mehrfach.
Zusammen mit der Fernmelderechnung wurden dem
Beklagten für die Monate Mai 1993 und Juni 1993 Benutzerentgelte für die (...)
in Rechnung gestellt, die der Beklagte nicht zahlte.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die
Zahlung von 9.251,50 DM für Nutzungen im Abrechnungsmonat Mai 1993 und 2.353,--
DM für Nutzungen im Abrechnungsmonat Juni 1993. Dazu trägt sie vor:
Der Beklagte habe Leistungen der Btx-Anbieterin
(...) in der geltend gemachten Höhe genutzt. Dies gehe aus zwei Stornolisten der
Telekom vom 31. August 1993 hervor. Die Telekom sei als Inkassobevollmächtigte
gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme des
Datex-J-Dienstes und für die Nutzung von Btx (BtxAGB) zur Einziehung ihrer
Anbietervergütungen tätig geworden.
Der (...) habe Teilnahmebedingungen aufgestellt,
in denen auf eine "Betreuercrew zur Unterhaltung" der übrigen Teilnehmer
aufmerksam gemacht würde. Es werde zudem darauf hingewiesen, daß die Deutsche
Bundespost-Telekom für Störungen in Btx-Anschlüssen verantwortlich sei. Diese
Bedingungen sind nach Ansicht der Klägerin Vertragsinhalt zwischen dem Beklagten
und der (...) geworden.
Sie meint zudem, daß sie die angeblich gegenüber
dem Beklagten bestehende Forderung der durch eine Abtretungsvereinbarung vom 11.
Februar 1993 erlangt habe, die sie nunmehr geltend machen könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.604,50
DM nebst 14 % Zinsen seit dem 07. Oktober 1993 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise, ihm nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung, ggf. durch Sicherheitsleistung in Form einer
Bankbürgschaft, abzuwenden.
Er trägt vor:
Im Dialogsystem der (...) sei es häufig zu
Systemunterbrechungen gekommen. Ein Computerdialog sei dann nicht möglich
gewesen. Der Bildschirm habe ständig das gleiche Bild gezeigt; er habe weder
"blättern", lesen noch schreiben können. Teilweise sei nur ein Blättern der
Seiten möglich. Insgesamt sei das System aber mehr blockiert als
korrespondenzbereit gewesen.
Der Zeittakt zur Berechnung der Kosten müsse
während solcher Störungen weitergelaufen sein, zumal seine üblichen Rechnungen
nur etwa ein Drittel der nunmehr geforderten Beträge ausgemacht haben. Es hätten
Manipulationen stattgefunden, die eine automatische Trennung des Teilnehmers von
dem Btx-Anschluß durch die Telekom verhindert hätten.
Er meint, es sei zudem eine Anbietererlaubnis
notwendig; diese fehle der (...)
Weiterhin seien die von der (...) aufgestellten
Teilnahmebedingungen nur durch einiges Blättern anzuschauen gewesen. Die Formate
seien zudem zu klein gewesen. Der Beklagte ist der Meinung, diese Bedingungen
und die BtxAGB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.
Die (...) habe oft Animateure und Dialogprogramme
eingeschleust, so daß keine Kommunikation mit anderen Teilnehmern stattgefunden
habe. Auch habe er nicht mit "Pornostars" kommunizieren können, obwohl er dies
aufgrund einer Werbung der (...) erwartet habe. Die Animateure seien vielmehr
unbekannte Personen, z. B. Hausfrauen oder Studenten.
Der Beklagte hält darüber hinaus die Leistung der
(...) für sittenwidrig, da er nach dem Eintritt in den Dialog überraschend von
Damen, die dem System angeschlossen gewesen seien, auf geschlechtliche
Intimitäten angesprochen worden sei. Man habe ihm sexuelle Versprechungen
gemacht, durch die er sich in eine seelische Abhängigkeit versetzt sah, so daß
er "fast willenlos" gewesen sei.
Er bestreitet weiterhin, daß die Klägerin eine
abgetretene Forderung geltend machen könne, weil bei der Abtretungsvereinbarung
nicht die vertretungsberechtigten Personen gehandelt hätten. Weder die (...)
noch die Klägerin seien eigenständige Rechtspersonen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet; hinsichtlich
der Höhe des Zinsanspruches ist sie nur teilweise unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von
11.604,50 DM aus abgetretenem Recht der (...) GmbH.
Zwischen dem Beklagten und der (...) war ein
Vertrag zustandegekommen.
Durch die Aufforderung, an dem Dialogsystem
teilzunehmen, liegt ein Angebot auf Vertragsabschluß vor, welches der
Btx-Teilnehmer durch die entsprechende Eingabe einer bestimmten Ziffer annimmt
(vgl. OLG Oldenburg, MDR 1993, S. 420). Der Beklagte hat dies durch das Anwählen
der entsprechenden Btx-Kennummer und dem Eintritt in den angebotenen Dialog
durch die Auswahl "19" angenommen.
Dem Beklagten war auch bekannt, daß die Nutzung
des Dialogsystems (...) mit 1,30 DM pro Minute gebührenpflichtig war.
Der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses steht
nicht der Mangel einer Anbietererlaubnis entgegen. Eine Anbietererlaubnis ist
durch den Btx-Staatsvertrag (BtxV) nicht vorgesehen. § 2 BtxV regelt, daß sich
Jedermann auch als Anbieter an Btx beteiligen kann.
Dem daraus entstandenen grundsätzlichen Anspruch
auf Anbietervergütung der (...) steht auch nicht der Einwand des Beklagten
entgegen, daß das System häufig unterbrochen gewesen sei.
Zwar hat der Beklagte die Höhe der
Abrechnungssumme nicht dadurch genehmigt, daß er möglicherweise nicht
rechtzeitig Einwendungen gem. Ziffer 10 BtxAGB erhoben hat.
Ziffer 10 der BtxAGB sieht lediglich eine
Genehmigung der in Rechnung gestellten nutzungsabhängigen Preise für Leistungen
der Telekom vor. Die geltend gemachte Anbietervergütung fällt nicht unter die
Leistungen der Telekom, sondern unter die des Anbieters, der in einem eigenen
Vertragsverhältnis mit dem Btx-Teilnehmer steht.
Die Klägerin hat jedoch hinreichend darlegen
können, daß der Beklagte die Leistungen in Höhe der Rechnungsbeträge genutzt
hat.
Gemäß §§ 253 Abs. 1, Nr. 2, 138 Abs. 1 ZPO muß
die Klägerin vollständig die Tatsachen darlegen, welche den Anspruch begründen.
Für eine schlüssige Klage waren die auf den Stornolisten angegebenen
Informationen, auf die sich die Klägerin beruft, ausreichend.
Es ist daraus der Abrechnungszeitraum, der D-J
Teilnehmer einschließlich seiner persönlichen Kennummer, die Teilnehmernummer
des Anbieters und der monatliche Abrechnungsbetrag entnehmbar.
Die Klage ist nicht deshalb unschlüssig, weil
Angaben über den Zeitpunkt, die Dauer und den Inhalt der konkreten Abrufe
fehlen.
Aus der Forderung derartiger Konkretangaben
ergäbe sich ein Konflikt mit Datenschutzvorschriften, die den Anbieter gerade
darin einschränken, genauere Angaben zu erlangen. Anzuwendende
Datenschutzvorschriften ergeben sich aus § 9 BDSG i.V.m. § 2 Abs. 4 BDSG und dem
BtxV vom 31.12.1991.
Gemäß § 10 Abs. 3 BtxV ist eine Übermittlung von
Abrechnungsdaten durch den Betreiber (Telekom) an den Anbieter (...) möglich.
Die Abrechnungsdaten selbst werden gemäß § 10 Abs. 3, S. 1 BtxV erhoben. Danach
muß die Speicherung der Abrechnungsdaten darauf angelegt sein, daß Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in
Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar ist.
Zum Schutz der grundrechtlich gewährten
informationellen Selbstbestimmung des Teilnehmers erhält der Anbieter, der
zwecks Beitreibung einer offenstehenden Forderung eine Datenübermittlung erlangt
hat, lediglich diese Daten.
Eine Datenspeicherung über das zwingend
notwendige Maß der Verbindungsherstellung und Abrechnungserstellung hinaus wird
auch bei den im Vergleich zu Analog- oder Mobilfunkanschlüssen technisch
weiterentwickelten ISDN-Anschlüssen (Integrated Services Digital Network) nicht
gestattet (OVG Bremen, CR 1994, S. 700 ff.).
Es bleibt dem Teilnehmer damit unabhängig von der
Art seines Btx-Anschlusses vorbehalten, eine Speicherung durch einen
entsprechenden Antrag auf Einzelnachweisaufstellung zu erlauben und sich bei
behaupteten überhöhten Ansprüchen darauf zu berufen.
Mit der Vorlage der zwei Stornolisten hat die
Klägerin die Daten dargelegt, die sie von der Deutschen Bundespost-Telekom
erhalten hatte. Dies ist unter der aus datenschutzrechtlichen Gründen
erforderlichen Reduzierung der Substantiierungspflicht (vgl. Redeker, CR 1989,
S. 981 f.; OVG Bremen CR 1994, S. 701 ff; Walz, CR 1995, S. 52; Kubicek, CR
1991, S. 492) für die Schlüssigkeit der Klage ausreichend.
Mit der Vorlage der Stornolisten hat die Klägerin
den Anspruch auch bewiesen.
Erfahrungsgrundsatz ist, daß die Telekom
Gebühren, die sie lediglich als Inkassounternehmen gemäß der
Telekommunikationsverordnung einzieht, nicht manipuliert (Redeker, CR 1989, S.
983). Die Vereinbarung, daß die Telekom hinsichtlich der Anbietervergütungen als
Inkassobevollmächtigte tätig wird, geht einher mit dem Vertragsschluß zwischen
Telekom und Btx-Teilnehmer über die Einrichtung und Unterhaltung eines
Btx-Anschlusses. Auf die BtxAGB wird entsprechend im Antragsformular über einen
Anschluß deutlich hingewiesen.
Die Telekom steht auch nach dem Übergang in die
privatrechtliche Personenform als neutrale Dritte zwischen den Anbietern und den
Teilnehmern. Die einzig für ihre Berechnungen der Anbietervergütungen zur
Verfügung stehenden Daten stammen jeweils vom Anbieter und vom Teilnehmer.
Daraus ist vorliegend grundsätzlich zu folgern,
daß die Höhe der auf den Namen des Beklagten entfallenden Entgelte für die
Nutzung des (...)-Dialoges allein durch das Verhalten des Beklagten verursacht
worden war.
Die Beweiskraft der vorgelegten Aufstellungen hat
der Beklagte nicht erschüttert. Dazu hätte er die ernsthafte Möglichkeit eines
anderweitigen und untypischen Zustandekommens des Rechnungsbetrages darlegen und
die diesem zugrundeliegenden Tatsachen beweisen müssen.
Der Beklagte hat zwar behauptet, daß es häufig zu
Systemunterbrechungen gekommen sei und die Ausfallzeiten berechnet worden seien.
Er hat jedoch nicht vorgetragen, wann und wie oft derartige Unterbrechungen
erfolgt seien. Dieser Vorgang wäre ihm zumutbar gewesen, weil nur er selbst die
Möglichkeit hatte, die von ihm genutzten Zeiten, in denen die Störungen
aufgetreten sein sollen, zu benennen.
Sein Vorbringen ist damit unsubstantiiert, da so
nicht nachvollzogen werden kann, ob und in welchem Ausmaß vom
Erfahrungsgrundsatz der Richtigkeit der von der Telekom aufgestellten Rechnung
abzuweichen sein könnte.
Der Mangel in der ausreichenden Darlegung kann
auch nicht durch die Benennung aller Personen als Zeugen, die im Klageverfahren
47 C 627/93 in Anlage 1 aufgeführt sind, überwunden werden. Der Beklagte tritt
damit nicht Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen an, sondern erstrebt
dadurch erst die konkrete, erforderliche Darlegung, die ihm hier für seine
Einwendungen obliegt.
Auf Störungen im Btx-Anschluß des Beklagten
selbst kann der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen. Er hat sich
bei Vertragsabschluß mit der Teilnahmebedingung einverstanden erklärt, daß
Störungen in Btx-Anschlüssen in den Verantwortungsbereich der Deutschen
Bundespost-Telekom fallen.
Diese Teilnahmebedingungen sind Vertragsinhalt
geworden. Die Btx-Anbieterin VTO hat dem Beklagten bei Vertragsabschluß die
Möglichkeit gegeben, in zumutbarer Weise vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis
zu nehmen.
Der Beklagte konnte die Teilnahmebedingungen aus
dem Eingangsmenü heraus abrufen. Der dort erscheinende Text umfaßt lediglich
wenige kurze Sätze. Damit entsprechen die Teilnahmebedingungen der VTO den
Anforderungen, die bei einem bloßen Hinweis auf AGB an anderer Stelle bestehen
(vgl. LG Bielefeld NJW-RR 92, S. 955; LG Aachen NJW 1991, S. 2160).
Es ist dabei nicht ersichtlich, daß der von der
VTO gewählte Schriftgrad zu klein ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten
Ausdruck der entsprechenden Bildschirmseite ist erkennbar, daß es sich um eine
größere Schrift als Schreibmaschinenschrift handelt.
Eine Fehlerhaftigkeit der Leistung kann der
Beklagte damit auch nicht darauf stützen, daß Animateure eingesetzt wurden. Auf
diesen Umstand wurde in den Teilnahmebedingungen der VTO ausreichend
hingewiesen, indem die Unterhaltung durch eine Betreuercrew verdeckt oder offen
angekündigt wird.
Der in diesen Teilnahmebedingungen enthaltene
Hinweis auf eine "Betreuercrew" ist auch für den Durchschnittskunden inhaltlich
dahingehend verständlich, daß unter dem Einsatz von "Betreuern zur Unterhaltung"
Animateure zu verstehen sind.
Ferner hat der Beklagte behauptet, daß
Dialogprogramme eingespielt würden. Er hat jedoch auch diesbezüglich nicht
ausreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere wann und mit welcher Dauer
derartige Einspielungen stattgefunden haben sollen.
Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, daß er
den Eindruck hatte, die Individualität der Kommunikation habe plötzlich merklich
abgenommen. Er konnte dies jedoch nicht näher, z. B. durch Vorlage
entsprechender Bildschirmseitenausdrucke der Dialoge oder behaupteter
Eingeständnisse der (...) im Rahmen eines Dialogbegleitprogrammes, darlegen.
Ein Sachverständigengutachten ist diesbezüglich
nicht geeignet, Aussagen über die konkret vom Beklagten genutzten damaligen
Leistungen zu treffen. Ob eine Einspielung von Programmen grundlegend möglich
oder bei anderen Teilnehmern sogar erfolgt ist, ist dabei unerheblich. Für eine
Einschränkung des Anspruchs auf Anbietervergütung ist allein auf die konkrete,
vom Beklagten behauptete Schlechtleistung abzustellen.
Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht durch
eine Sittenwidrigkeit der von der (...) gebotenen Leistung.
Kommunikation mit sexuellen Inhalten über Btx ist
nicht mit den von dem Beklagten angeführten "Sex-Telefongesprächen", die
teilweise als sittenwidrig mit der Folge des nichtigen Rechtsgeschäftes
angenommen werden (OLG Hamm, NJW 1989, S. 2551), vergleichbar.
Sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist
grundsätzlich ein Rechtsgeschäft, in welchem die Gewährung des
Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt versprochen wird (BGHE 67, S. 122, 125). Der
dazu erforderliche unmittelbare körperliche Kontakt fehlt bei der Kommunikation
über Btx. Sittenwidrig kann jedoch auch schon das sexuelle Reden sein (OLG Hamm,
NJW 1989, S. 2551; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1995, Az. 2 0 54/95).
Dies kommt dann in Betracht, wenn der Vertrag
eher dem über entgeltlichen Geschlechtsverkehr gleichzusetzen ist als dem über
den Erwerb straffreier pornographischer Schriften (AG Offenbach, NJW 1988, S.
1097).
Bei der Benutzung von Btx ist von einem Ansehen
von "Schriften" auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1992, S. 38). Muß bei einem
Telefonat die akustische Stimulation nur einmal mittelbar umgesetzt werden,
indem sich der "Kunde" die direkt von ihm akustisch vernehmbare Person
vorstellt, so liegt bei Dialogen über Btx eine zusätzliche Mittelbarkeit vor. Er
muß sich nicht bloß das Aussehen der Person vorstellen, sondern auch die Stimme,
die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte "sagt" und u. U. erregend auf ihn
einwirken könnte. Akustische Signale oder Bilder, die über das übliche Maß einer
Fernsehwerbung hinausgehen, sind zudem nicht eingesetzt worden.
Der Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, daß
er die Kommunikation über Btx wie einen "Briefkontakt" empfunden hatte.
Damit ist auch aus subjektiver Sicht des
Beklagten keine Nähe zu dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr gegeben. Andere
Anhaltspunkte für eine mögliche Sittenwidrigkeit sind dem Vortrag des Beklagten
nicht entnehmbar.
Der Einwand des Beklagten, er sei dadurch in eine
Abhängigkeit geraten, die ihm seine Steuerungsfähigkeit genommen haben soll, ist
im wesentlichen unsubstantiiert.
Eine Schlechtleistung ist auch nicht darin
erkennbar, daß sich möglicherweise Studenten, Hausfrauen oder andere Mitarbeiter
der (...) oder der (...) als "Pornostars" zu erkennen gegeben haben. Eine
fehlende Qualifikation solcher Personen und damit eine mögliche Schlechtleistung
wäre schon deshalb nicht ermittelbar, weil dem Gericht eine Definition des
Begriffes "Pornostar" unbekannt ist.
Die Teilnahmebedingungen der (...) weisen zudem
darauf hin, daß auch "verdeckt" durch Animateure unterhalten wird. Daß der
Beklagte möglicherweise andere Vorstellungen von den Personen hatte, die sich
hinter den Namen verbergen, ist unerheblich.
Soweit sich der Beklagte auf eine fehlende
Abtretungserklärung beruft, ist die Abtretung durch die Vorlage der Vereinbarung
vom 11. Februar 1993 bewiesen. Eine möglicherweise enge Verzahnung der dort
erwähnten Parteien steht dem nicht entgegen.
Der Klägerin ist aufgrund des fehlenden
Nachweises eines höheren Zinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz zuzusprechen.
Die Klägerin hatte den Beklagten in ihrem Schreiben vom 23. September 1993 eine
Zahlungsfrist zum 07. Oktober 1993 gesetzt, so daß der Zinsanspruch aus §§ 284
Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 07. Oktober 1993 in Höhe von 4 % gerechtfertigt
ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich
aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Dem Antrag gemäß § 712 ZPO war nicht zu entsprechen,
da der Beklagte nichts dazu vorgetragen hatte.