
LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 6913/99
Entscheidung vom 24. Februar 2000
Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Zivilkammer,
erlässt durch (...) in Sachen (...)
wegen
Unterlassung
aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 20.1.2000 folgendes
Urteil
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Bezeichnung „www.pinakothek.de“
als Domainnamen im Internet für eine auf ihn registrierte Homepage zu benutzen.
II. Der
Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des auf ihn registrierten
Domainnamen „www.pinakothek.de“ (administrativ Kontakt: WM 830 RIPE)
einzuwilligen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.500,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zum
Garantiegeschäft zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger
betreibt durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen die Pinakothek in München.
Hierbei handelt es sich um staatliche Gemäldesammlungen, die sich in die
sogenannte Alte Pinakothek und die Neue Pinakothek gliedern. Diese Sammlungen
sind im Internet unter den Adressen „www.alte-pinakothek.de“ und „www.neue-pinakothek.de“
zu finden. Der Beklagte ist registrierter Inhaber der Internet-Domain „www.pinakothek.de“.
Über diese Domain gelangen Nutzer des Internet an die vom Beklagten betriebene
„(...)“ sowie über weitere sogenannte Links Bsp. zu dem Bundesverband
Deutscher Galerien sowie Galerien in Berlin und in der Schweiz.
Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der
Verwendung des für ihn im Internet registrierten Domainnamens sowie die
Einwilligung zur Löschung des Domainnamens. Zur Begründung trägt er vor, bei
den sogenannten Domainnamen handele es sich um namensähnliche Kennzeichen im
Sinne des § 12 BGB. Der vom Kläger verwendete Domainname begründe nicht nur
eine Verwechslungsgefahr mit der vom Kläger unterhaltenen Pinakothek in München,
deren seit 1826 bestehende Bezeichnung überragende Verkehrsgeltung habe,
sondern es liege auch eine Namensidentität vor. Die Verwendung des Domainnamens
„www.pinakothek.de“ verletze daher das Namensrecht des Klägers.
Der Kläger beantragt daher:
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die
Bezeichnung „www.pinakothek.de“ als Domainnamen im Internet für eine auf
ihn registrierte Homepage zu benutzen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung
des auf ihn registrierten Domainnamen „www.pinakothek.de“ (administrativ
Kontakt: WM 830 RIPE) einzuwilligen.
Der
Beklagte beantragt dagegen,
die Klage
abzuweisen.
Er bringt vor, im Internet fänden sich unter dem Begriff
„Pinakothek“ weitere virtuelle Pinakotheken, so etwa die Pinakothek des IAS
(International Art & Science) oder die Staatspinakothek von Sao Paulo und
die Pinakothek Ambrosiana in Mailand. Zudem fehle es der Bezeichnung
„Pinakothek“ an Kennzeichnungskraft, da es sich lediglich um einen, schon in
der Renaissance verwendeten beschreibenden Begriff handle, der - schon von der
Wortbedeutung her - als generelle Bezeichnung für Kunstsammlungen verwendet
werde. Daraus ergebe sich auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG. Da es dem Wort „Pinakothek“ an Kennzeichnungskraft fehle, könne
es auch nicht als namensartiges Kennzeichen angesehen werden und daher nicht den
Namensschutz des § 12 BGB beanspruchen. Der Kläger sei auch zur Führung des
Namens „Pinakothek“ allein nicht berechtigt, sondern nur im Zusammenhang mit
den Adjektiven „Alte“ und „Neue“. Demnach könne der Kläger auch keine
Rechte wegen Namensverletzung geltend machen, zumal eine Verwechslungsgefahr
nicht bestehe. Demgegenüber sei der Beklagte zur Führung des ordnungsgemäßen
Domainnamens „www.pinakothek.de“ berechtigt, da er als Aussteller von
Kunstwerken ein begründetes Eigeninteresse an der Verwendung des Domainnamens
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache auch
Erfolg.
Nach der Bestimmung des 12 BGB kann ein Namensberechtigter von
demjenigen, der das Recht zum Gebrauch des Namens bestreitet, oder das
(berechtigte) Interesse an der Namensführung durch unbefugte Benutzung des
gleichen Namens verletzt, von dem Verletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Dabei fallen unter den Begriff „Namen“ im Sinne des 12 BGB und
damit in den Schutzbereich dieser Vorschrift nicht nur die Namen natürlicher
oder juristischer Personen, sondern auch alle sonstigen namensartigen
Kennzeichen, u.a. auch der sogenannte Domainname, also eine Internetadresse
(vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Auflage, S 12 BGB, Randnummer 10 m.N.),
der nicht nur eine reine Adressfunktion hat, sondern dem darüber hinaus auch
eine Kennzeichnungsfunktion zukommt (OLG Hamm in NJW-RR 98, 909 ff). Der
durchschnittliche Internetnutzer, auf dessen Verständnis abzustellen ist, sieht
nämlich den Domainnamen regelmäßig nicht etwa als eine abstrakte
Telefonnummer, sondern als einen direkten Hinweis auf den Anbieter an.
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer solchen namensartigen
Kennzeichnung ist allerdings, dass die Bezeichnung von Natur aus
unterscheidungskräftig ist und Namensfunktion besitzt oder dass sie diese
Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben hat (vgl. Palandt a.a.0.).
Der Kläger betreibt in München durch die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
zwei staatliche Gemäldegalerien, nämlich die sogenannte Alte Pinakothek und
die Neue Pinakothek. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um
sogenannte namensartige Kennzeichnungen, die als schlagwortartige
Kurzbezeichnung zwei nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland berühmte Gemäldesammlungen
bezeichnen. Bei der Bezeichnung „Pinakothek“ handelt es sich - entgegen der
Meinung des Beklagten - nämlich nicht nur um einen beschreibenden Begriff, der
- entsprechend seiner Herleitung aus dem Altgriechischen - ganz allgemein
lediglich eine Bilder- oder Gemäldesammlung meint, auch wenn man dies in der
Renaissance so verstanden haben mag. Vielmehr werden heute mit der Bezeichnung
„Pinakothek“ - jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland - allgemein die
vom Kläger in München unterhaltenen Gemäldesammlungen in Verbindung gebracht,
wobei es nicht entscheidend auf die Differenzierung zwischen "Alte"
und "Neue" Pinakothek ankommt. Zwar findet sich - wie der Beklagte
darlegt - im deutschsprachigen Raum im Internet noch ein weiterer Eintrag, der
den Begriff „Pinakothek“ verwendet, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern,
dass die Bezeichnung „Pinakothek“ bei einem nicht unerheblichen Teil des
Verkehrs Anerkennung als Namensfunktion gefunden hat und daher landläufig unter
der Bezeichnung „Pinakothek“ in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor
nur die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen in München verstanden
werden. Diese einmalige weitere Verwendung des Begriffes „Pinakothek“ macht
diese Bezeichnung jedenfalls noch nicht zu einer im deutschsprachigem
Raum allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für eine Kunstsammlung ohne
Kennzeichnungskraft, wie etwa die Begriffe „Bibliothek“ oder „Bücher“.
c)
Den sich deshalb aus der Verwendung des Begriffes „Pinakothek“ für den Kläger
aus § 12 BGB ergebenden Namensschutz hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er
für sich den Domainnamen „www.pinakothek.de“ hat registrieren lassen und
verwendet, um damit interessierte Internetnutzer zu der von ihm betriebenen
„...“ zu führen.
Weil im Verkehr der für den Beklagten registrierte Eintrag im Internet
als Hinweis auf den Namensträger des Klägers verstanden werden kann, besteht
zumindest eine Verwechslungsgefahr. Zwar benutzt der Beklagte nur den Begriff
„Pinakothek“, während die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen als
„Alte Pinakothek“ und „Neue Pinakothek“ sowie „Pinakothek der
Moderne“ bezeichnet werden. Das Wort „Pinakothek“ stellt jedoch einen
bedeutsamen Teil der vom Kläger gewählten Namenskennzeichnung dar, die im
Verkehr auch als Schlagwort Verkehrsgeltung erlangt hat. So sind nicht nur im
Internet, sondern auch in den Lexika die Münchner Gemäldesammlungen der Alten
und Neuen Pinakothek unter dem Stichwort „Pinakothek“ zu finden. Hinzu
kommt, dass der Beklagte, der sich mit Bildern und deren Ausstellung befasst,
auf dem selben Gebiet tätig ist, wie die vom Kläger unterhaltenen Gemäldesammlungen.
Auch in der gesamten Aufmachung des vom Beklagten verwendeten Interneteintrages
wird der Unterschied zu den Münchner Gemäldesammlungen des Klägers nicht
herausgearbeitet, sondern auf den ersten Blick im Gegenteil sogar ein gewisser
Zusammenhang suggeriert.
Den eingetragenen Domainnamen benutzt der Beklagte auch unbefugt. Weder
hat der Beklagte diesen als Eigennamen noch verwendet er ihn als Geschäftsbezeichnung
seiner Galerie in (...). Vielmehr bedient er sich eines Wahlnamens, der zwar
originär eine Gattung bezeichnete, mittlerweile aber als namensähnliche
Kennzeichnung zumindest im deutschsprachigen Raum für die staatlichen Gemäldesammlungen des Klägers in München
Verkehrsgeltung erlangt hat.
Durch die Verwendung des Domainnamens „www.pinakothek.de“ verletzt
der Beklagte auch die Interessen des Klägers. Eine solche Interessenverletzung
liegt deshalb vor, weil der durchschnittliche Besucher des Internet hinter der
Bezeichnung „Pinakothek“ entweder die staatlichen Münchner Gemäldesammlungen
vermutet oder zumindest doch annimmt, dem Beklagten sei die Namensnutzung
gestattet. Die Eigentümlichkeit des Internet, nämlich die Eingabe eines bloßen
Suchbegriffes bzw. einer Adresse, die nur aus dem reinen Namen ohne
kennzeichnendes Schriftbild oder sonstige Erklärungen besteht, lässt eine
Unterscheidung nicht zu. Letztlich erschließt sich auch auf der Homepage nicht
sofort und deutlich die Verschiedenheit des Beklagten von den vom Kläger geführten
Gemäldesammlungen. Der durchschnittliche Anwender muss daher zunächst
annehmen, er komme auf eine Homepage der Münchner Gemäldesammlungen. Zumindest
aber muss er, wenn er seinen Irrtum bemerkt, davon ausgehen, das Angebot des
Beklagten, Kunst im Internet anzusehen oder auszustellen, würde jedenfalls von
den staatlichen Gemäldesammlungen in München unterstützt, zumal die Homepage
des Beklagten direkt zwischen den Homepages der Alten und Neuen Pinakothek
platziert ist.
d) Der Kläger hat sonach gegen den Beklagten gemäß §§ 12, 823 Abs. 1
BGB sowohl einen Anspruch darauf, die Bezeichnung „www.pinakothek.de“ im
Internet nicht mehr zu verwenden, als auch in die Löschung des auf ihn
registrierten Domainnamens „www.pinakothek.de“ (administrativ Kontakt: WM
830 RIPE) einzuwilligen. Der daraus folgende Unterlassungsanspruch ist auch im
Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr begründet, die sich aus der
bereits stattgefundenen Verletzung des Rechtes des Klägers ergibt und sich noch
dadurch verstärkt hat, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Kläger
sogar angesonnen hat, seinerseits seine Interneteintragungen zu ändern.
Die Klage erweist sich sonach in vollem Umfang als
begründet.
(...)