Der Kläger geht davon aus, dass sein Aktienkauf
zu einem Kurs von 239,00 DM abzurechnen sei. Diesbezüglich stützt sich der
Kläger auf eine von der Beklagten vorgelegte "Kursauskunft Reuters", die mit
Kursen um 8.36 Uhr von 234,00 DM und 239,00 DM - jeweils mit dem Zusatz "b"
beginnt.. Der Kläger ist der Ansicht, insbesondere aufgrund der ihm von der
Beklagten zusammen mit den Kontoeröffnungsunterlagen zugesandten Broschüren mit
dem Titel "online an die Börsen der Welt" und "Wertpapier-Wegweiser" sowie mit
ihrer ständigen Werbung habe die Beklagte eine sekundengenaue Abwicklung im
Börsensaal zugesagt. Eine solche sei aber aufgrund Verschuldens der Beklagten
nicht eingehalten worden. Das technische System der Beklagten sei dem
Kundenansturm nicht gewachsen gewesen, da die Beklagte es versäumt habe, dieses
System auf die zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Deshalb
sei das "Phone-Broking-System" der Beklagten am 16.07.1998 technisch erweitert
worden.
Soweit die Beklagte sich auf eine
Service-Garantie berufe (siehe unten), sei diese entgegen der Ausführungen der
Beklagten nicht in dem "Wertpapier-Wegweiser" enthalten.
Aufgrund der Differenz zwischen dem abgerechneten
Kurs von 268,00 DM und dem ihm zu gewährenden Kurs von 239,00 DM errechne sich
bei 500 Stück Aktien ein Schaden in Höhe von 14.500,00 DM, den der Kläger mit
der Klage geltend macht.
Die Beklagte bestreitet die bei ihr aufgetretenen
Routing-Probleme nicht. Sie trägt vor, sie habe ihren Kunden eine
Service-Garantie mit folgendem Wortlaut gewährt:
"Via T-Online, Internet und Phone-Broking
werden Ihre Aufträge in der Regel innerhalb von 30 Sekunden an die Deutschen
Präsenzbörsen geleitet. Sollte eine korrekt eingegebene und entgegengenommene
Order nach 1/2 Stunde nicht an der Börse vorliegen, garantieren wir Ihnen den
Ausführungskurs, der Ihnen zusteht. Darüber hinaus erlassen wir Ihnen die
Transaktionsprovision."
Die Beklagte behauptet, diese Service-Garantie
sei in ihrem Wertpapier-Wegweiser auf Seite 6 enthalten. Danach habe der Kläger
lediglich einen Anspruch auf den 30 Minuten nach seiner Ordereinstellung um
8.17 Uhr, d. h. also um 8.47 Uhr an der Börse B. festgestellten Kurs. Dieser
betrage 268,00 DM. Im übrigen meint die Beklagte, aus ihrer Werbung ergebe sich
kein Rechtsanspruch auf den Ausführungskurs, da es sich bei dieser Werbung
lediglich um eine Anpreisung bzw. unverbindliche Beschreibung der
Zugangsmöglichkeiten handele. Eine zugesicherte Eigenschaft, für die die
Beklagte bei Fehlern einzustehen hätte, ist darin nicht zu sehen. Die Aussage
sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich in den
Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung
bilden, keine diesbezügliche Vereinbarung finde. Außerdem habe die Beklagte
keine Gewähr dafür übernommen, dass der Kundenauftrag von der Börse zu dem vom
Kunden gewünschten Kurs oder "bestens" auch tatsächlich durchgeführt werde. Dies
könne sie auch nicht, weil die Verträge zwischen den Kunden und den von der
Beklagten frei und unabhängig handelnden Börsenmaklern zu schließen sind.
Die Beklagte könne auch aufgrund der Eigenart des
von ihr betriebenen Geschäfts für die sofortige Weiterleitung eingehender
Aufträge gerade keine uneingeschränkte Garantie übernehmen, zumal die Beklagte
hier maßgeblich vom öffentlichen Telefonnetz abhängig ist und dessen Störungen
eben so wenig verantworten kann, wie Störungen im eigenen EDV-Netz.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im
wesentlichen auch begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 325
Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 12.027,60 DM zu, da der Beklagten die sofortige
Durchführung des Auftrages des Klägers zum Ankauf von 500 Stück I-Aktien am
16.07.1998 bei Börsenbeginn um 8.30 Uhr infolge eines von ihr zu vertretenden
Umstandes unmöglich geworden ist.
Durch die Order des Klägers am
16.07.1998 um 8.18 Uhr, die von der Beklagten um 8.19 Uhr durch Zuteilung der
Bestätigungsordernummer angenommen worden ist, kam zwischen den Parteien ein
Geschäftsbesorgungsvertrag dahingehend zustande, dass die Beklagte bei
Börsenöffnung um 8.30 Uhr in B. 500 Stück I-Aktien zum Eröffnungskurs kaufen
sollte. Vertragsgrundlage dieses Geschäftsbesorgungsvertrages war nach Ansicht
der Kammer die beim XY-Online-Broking zugesagte Weiterleitung der Kundenorder
über das Routing-System an die Handelsplätze in wenigen Sekunden. Diese Zusage
findet sich in den dem Kläger mit seinen Kontounterlagen zugesandten Broschüren
"Online an die Börsen der Welt" und "Wertpapier-Wegweiser". Diese Broschüren
sind Grundlage der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien
bei Inanspruchnahme des XY-Phone-Broking und des XY-Online-Broking. Soweit die
Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7.10.1998 ausführt, es handele sich bei dieser
Werbung lediglich um eine Anpreisung bzw. unverbindliche Beschreibung der
Zugangsmöglichkeiten, welche nicht Vertragsbestandteil geworden sei, da sich in
den Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung
bilden, keine diesbezügliche Vereinbarung findet, kann die Kammer dem nicht
folgen. Zum einen ist im Konto-/Depoteröffnungsantrag des Klägers überhaupt
keine Regelung über die Eröffnung eines Depots und eines Kontokorrentkontos zu
Verrechnungszwecken hinaus enthalten. Zum anderen ging die Beklagte in ihrem
früheren schriftsätzlichen Vorbringen im Rechtsstreit selbst davon aus, dass der
"Wertpapier-Wegweiser" Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien
ist. In diesem ist auf Seite 13 folgende Aussage enthalten:
"Ein spezielles Routing-System
leitet Ihre Order, in wenigen Sekunden, direkt an die Handelsplätze."
Auf Seite 15 findet sich folgende
Aussage:
"Wie bei T-Online geben Sie
Ihre Käufe und Verkäufe schnell und bequem auf und senden sie in Sekunden
direkt an die Börse."
Hinsichtlich des YY-Phone-Broking
findet sich auf Seite 16 folgende Aussage:
"Mit XY-Phone-Broking erledigen
Sie sämtliche Wertpapiergeschäfte schnell und professionell - auch unterwegs.
Sie agieren direkt im Börsensaal - ohne Zeitverzögerung - und zu unschlagbaren
Konditionen."
Vergleichbare Aussagen finden
sich in der Broschüre "Online an die Börsen der Welt" auf Seite 15, 17 und 19.
Es kann dahinstehen, ob es sich
hierbei sogar um eine Garantie handelt, d. h. um ein Versprechen eines
sekundenschnellen Börsenzuganges durch die Beklagte, bei deren Nichteinhaltung
sie in jedem Fall für den Schaden des Kunden einstehen will. Denn jedenfalls
sind die dargestellten Aussagen bzw. Zusagen der Beklagten Vertragsgrundlage
zwischen den Parteien für das Online-Broking bzw. Phone-Broking geworden.
Unstreitig hat die Beklagte die
vertraglich zugesagte Weiterleitung der Order des Klägers am 16.07.1998 um
8.18 Uhr nicht eingehalten. Ein Ankauf von I-Aktien zum Kurs bei Handelsbeginn
um 8.30 Uhr an der Börse Berlin ist der Beklagten dadurch unmöglich geworden,
dass die Order des Klägers erst verspätet - zu welchem genauen Zeitpunkt ist
nicht vorgetragen - an die Börse Berlin weitergeleitet worden ist. Dadurch
konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr stattfinden. Dieses
nachträgliche Unmöglichwerden hat die Beklagte auch gemäß § 276 BGB zu
vertreten. Wie der Kläger unbestritten vortrug, war das technische System der
Beklagten dem Kundenansturm nicht gewachsen, durch das Versäumnis der Beklagten,
dieses System auf die zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten.
Der Kläger trug des weiteren unbestritten vor, dass das Phone-Broking-System der
Beklagten um den 16.07.1998 durch die Beklagte bzw. in deren Auftrag technisch
erweitert worden sei und daher Unregelmäßigkeiten der technischen Anlage der
Beklagten verständlich seien. Der Kläger erhob bereits in der Klageschrift
gegenüber der Beklagten den Verschuldensvorwurf. Diesem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten. Bei der gegebenen Sachlage, d. h. den Problemen in ihrem
System, hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, dass ihr
ein Verschuldensvorwurf, d. h. wenigstens ein Vorwurf der Außerachtlassung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu machen sei.
Soweit die Beklagte sich auf die
oben genannte Service-Garantie beruft, steht dies einem Anspruch des Klägers im
vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Zum einen dürfte diese Garantie eine
Verschuldenshaftung nicht ausschließen. Zum anderen hat die Beklagte nicht
bewiesen, dass konkret diese Service-Garantie Vertragsbestandteil geworden ist.
In dem vom Kläger vorgelegten "Wertpapier-Wegweiser" ist die von der Beklagten
angeführte Bestimmung nicht enthalten. Die Beklagte, die einerseits die
Zusendung der vom Kläger vorgelegten Broschüren zusammen mit dessen
Kontounterlagen an den Kläger nicht bestreitet, hätte andererseits konkret dazu
vortragen und Beweis anbieten müssen, dass ihre "Service-Garantie"
- möglicherweise nachträglich - Vertragsbestandteil zwischen den Parteien
geworden ist.
Die Nichtweiterleitung der Order
des Klägers an die Börse ist auch kausal für die Entstehung des vom Kläger
geltend gemachten Schadens. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht
gewährleistet, dass überhaupt Aufträge durchgeführt werden oder alle Aufträge
zum Zuge kommen, d. h. dass bestritten werde, dass die Börse in B. und einer der
dort tätigen Makler den Auftrag des Klägers vor 8.45 Uhr überhaupt angenommen
hätte, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Kläger hat unwidersprochen -
unter Bezugnahme auf den von der Beklagten vorgelegten Kursverlauf "Reuters" -
vorgetragen, dass die Anmerkung "b" hinter den Kursen bedeutet, dass spätestens
um 8.36 Uhr 500 Stück der I-Aktie mit dem durch den Kläger eingeklagten Kurs von
239,00 DM tatsächlich gehandelt worden sind. Danach wurden in der Zeit von
8.36 Uhr bis 8.38 Uhr insgesamt 2.214 Aktien mit einem Kurs von 239,00 DM
gehandelt, des weiteren 321 Aktien mit einem Kurs von 238,00 DM und 150 Aktien
mit einem Kurs von 234,00 DM.
2. Die Höhe des dem Kläger zu
ersetzenden Schadens beträgt 12.027,60 DM.
Unstreitig betrug der Kurs der
I-Aktie am 16.07.1998 zu Handelsbeginn 244,00 DM. Soweit der Kläger sich im
Rechtstreit unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte
Kursmaklertabelle auf einen Kurs von 239,00 DM bezieht, der um 8.36 Uhr
gehandelt wurde, kann dieser nicht zur Grundlage seines Schadenersatzanspruches
gemacht werden. Die Kursmaklertabelle wurde von der Beklagten vorgelegt, um den
Kursstand um 8.47 Uhr mit 268,00 DM nachzuweisen, nicht jedoch um den
Anfangskurs um 8.30 Uhr bzw. 8.31 Uhr darzulegen. Für die Kammer ist aufgrund
Vorlage der Kursmaklertabelle nicht ersichtlich, ob die unterste Zeile der
Tabelle, die den Kurs um 8.36 Uhr mit 234,00 DM ausweist, tatsächlich den ersten
an diesem Tag gehandelten Kurs darstellt, oder ob bereits vorher Kurse
ausgehandelt worden sind, die möglicherweise nicht auf der Tabelle mit
abgedruckt wurden. Es ist deshalb von dem vom Kläger bereits in der Klage
bezeichneten Kurs von 244,00 DM auszugehen, den die Beklagte im Schriftsatz vom
15.02.1999 auch bestätigt hat.
Für den Kauf von 500 I-Aktien zu
je 244,00 DM wären dem Kläger folgende Kosten entstanden: