
LANDGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 O 424/99
Entscheidung vom 21. Januar 2000
In dem
Rechtsstreit
(...)
hat die 4.
Zivilkammer des Landgericht Münster (...)
für R e
c h t erkannt:
1. Die
Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM (...) vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien
streiten darüber, ob sie im Internet einen wirksamen Vertrag miteinander
geschlossen haben.
Die (...) in
Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot,
vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt
unter der Bezeichnung "(...) private Auktionen" auch Dritten die Möglichkeit,
eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Eine
Teilnahme ist Internetbenutzern nur nach Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für (...) - Verkaufsveranstaltungen (AGB) möglich. Auf
diese AGB wird bereits auf der Homepage von (...) hingewiesen. Die Teilnehmer
können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form
abrufen.
Die AGB
lauten u.a. wie folgt:
§ 3
Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) (...)
ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende
Gegenstände, die im Rahmen von private Auktionen verkauft werden sollen, auf
Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der
anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite
aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und
Erklärungen gegenüber (...) abzugeben. (...) handelt dabei als
Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 , BGB. Die
Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten
Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4
Vertragsangebot
(1) Für
die von (...) im Rahmen von (...) Auktionen und die von anbietenden
Teilnehmern im Rahmen von private Auktionen angebotenen Gegenstände können
alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während
des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§
6) verbindliche Kaufangebote über die (...)-Website abgeben.
(7) Bei
Angeboten, die im Rahmen von private Auktionen abgegeben werden, handelt (...)
als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5
Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der
Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem
Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch
"Antragender" genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande.
Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über
die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens
jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§
6) von (...) per E-Mail unter der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse
unterrichtet.
(4) Bei
private Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der
Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten
unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes.
Der anbietende Teilnehmer wird von (...) vom Zustandekommen des Kaufvertrages
alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des
Angebotszeitraumes (§ 6) per E-Mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer
angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet.
§ 6
Angebotszeitraum
(1)
Angebote zum Vertragsabschluß können nur während eines für den jeweiligen
Gegenstand von (...) festgelegten Zeitraumes abgegeben werden
("Angebotszeitraum") . Bei private Auktionen wird (...) die Wünsche des
anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) (...)
ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder
zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
Wegen
weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (Blatt 8 ff. d.A.)
verwiesen.
Der Beklagte
hat unter "(...) private Auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung
durchgeführt und als Autohändler und anbietender Teilnehmer einen Neuwagen mit
der Beschreibung: Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, Satinsilber
metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und
Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc, ohne Zulassung, 0 Km, bei
einem Startpreis von 10,-- DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.7.1999,
21.33 Uhr, bis zum 27.7.1999, 21.33 Uhr, angeboten.
Ein
Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hat im Autohandel einen Listenpreis
von ca. 57.000,-- DM.
Innerhalb
der Bietzeit hat der Kläger als neunhundertdreiundsechzigster und letzter Bieter
online ein Angebot über 26.350,-- DM abgegeben und von (...) per E-Mail eine
Nachricht mit u.a. folgendem Inhalt erhalten:
"Gesendet:
Dienstag, 27. Juli1999 21:54 Betreff: Herzlichen Glückwunsch! (Ihr Zuschlag
bei der Auktion Nr., 174124). Hallo, herzlichen Glückwunsch, Ihr letztes Gebot
war unschlagbar! Bei (...) private haben Sie für 26.350,00 DM den Zuschlag bei
der Auktion von (...) Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS -
Neuwagen (Auktions-Nr 174124) erhalten. Bitte setzen Sie sich mit (...)
Automobile in Verbindung, um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu
regeln: Benutzername: Name: E-Mail: Telefon."
Im
vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel hat der Beklagte die Lieferung des von ihm
angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis in Höhe von
26.350,-- DM abgelehnt und eine etwaige auf Abschluss eines Kaufvertrages
abgegebene Willenserklärung gemäß § 119 BGB aus Irrtumsgründen angefochten.
Der Kläger
ist der Ansicht, der Beklagte habe als anbietender Teilnehmer bei der "private
Auktionen" im Hinblick auf die Bestimmung in § 5 Abs. 4 der AGB durch die
Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von (...)
bereits ein bindendes Vertragsangebot abgegeben, welches seinerseits durch die
online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen
Bieterzeitraums angenommen worden sei.
Der Kläger
beantragt,
den
Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110
PS, Farbe: Satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den
Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik-
und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige
Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu
verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von DM 26.350,--.
Der Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen und ihm nachzulassen, jegliche Art der Sicherheitsleistung durch
eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll-
oder Steuerbürgin zugelassenen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
zu erbringen.
Der Beklagte
ist der Ansicht, er habe mit dem Kläger über das Internet keinen wirksamen
Kaufvertrag abgeschlossen. Die AGB seien deswegen nicht anzuwenden, weil deren
Kenntnisnahme durch die Teilnehmer an den Verkaufsveranstaltungen von (...) nur
nach zahlreichen Schritten möglich sei.
Die
Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet sieht der Beklagte nicht als
Angebot im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten an. Eine Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von
26.350,-- DM abgegebenen Vertragsangebotes vermag der Beklagte nicht zu
erkennen.
Der Beklagte
verweist zur Begründung der bereits mit vorprozessualem Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 6.8.1999 erklärten Anfechtung darauf, dass er
irrtümlich anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,-- DM nur einen
Startpreis von 10,-- DM eingegeben habe.
Er habe
vergeblich eine Korrektur dieses Versehens während der Bietezeit versucht, was
ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, da der anbietende Teilnehmer im Laufe der
Auktion nach den Bedingungen der (...) die Eingaben nicht löschen konnte.
Die Eingabe
eines Mindestpreises habe er entsprechend der Empfehlung von (...) unterlassen.
Schließlich
stehe dem Kläger auch deswegen kein Anspruch auf Lieferung zu, weil der Beklagte
anlässlich eines Telefongesprächs im August 1999 mit dem Kläger übereingekommen
sei, dass der Vertrag zu einem vom Kläger gebotenen Preis nicht durchgeführt
werden sollte und der Kläger ein Verkaufsangebot des Beklagten zum Preise von
39.000,-- DM nicht angenommen habe.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage
ist nicht begründet.
Die Parteien
haben im Rahmen der vom Anbieter (...) AG veranstalteten "(...) private
Auktionen" keinen wirksamen Vertrag geschlossen.
1. Dabei sind
grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger
Online-Verkaufsveranstaltungen, auch unter dem Gesichtspunkt des Gewerberechts
im Hinblick auf § 34 b GewO nicht angebracht, da es sich bei den "(...) private
Auktionen" im Gegensatz zu den vom selben Anbieter ebenfalls durchgeführten
"(...) non-stop Auktionen" und "(...) live Auktionen" um einen Verkauf gegen
Höchstgebot handelt (Landmann/Rohmer, GewO Bd. 1, § 34 b, Rdnr. 60). Bei der
"(...) private Auktion" wird den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur
Abgabe von Geboten eingeräumt, nach deren Ablauf keine Übergebote möglich sind
und bei der es zur Abgabe eines Höchstgebotes, wie es zum Wesen einer
Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung gehört, nicht kommen kann.
Im übrigen
wäre das Fehlen einer erforderlichen gewerbeaufsichtlichen Genehmigung ohne
Einfluss auf die während einer nicht genehmigten Versteigerung geschlossenen
privatrechtlichen Rechtsgeschäfte. Diese sind keinesfalls bei fehlender
Genehmigung wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes gemäß § 134 BGB
nichtig, weil sich die gewerblichen Ordnungsvorschriften nicht gegen die
Parteien des bürgerlich-rechtlichen Geschäftes richten (BGH NJW1981, 1204;
NJW1968, 2286).
2. Online
abgegebene Erklärungen und auf diese Weise geschlossene Verträge sind nach den
allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts wie im normalen Geschäftsleben zu
beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen des Internet1998, Rdnr. 281; Köhler/Arndt,
Recht des Internet 1999, Rdnr. 87 ff., Soergel-Wolf, BGS, 13. Aufl., vor §145,
Rdnr, 108 ff.; Palandt-Heinrichs BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnr. 6 ff.).
Für einen
wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien bedurfte es damit zweier
übereinstimmender Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen
Erfolges, nämlich eines Angebotes und dessen Annahme. Diese Erklärungen können
rechtswirksam auch per Mausklick online abgegeben werden (Ernst, NJW-COR 1997,
165; von Herget DStR1996, 1288, 1291).
Der Beklagte
hat mit der Präsentation des von ihm online angebotenen Kraftfahrzeuges im
Rahmen der "(...) private Auktion" gegenüber den späteren Bietern noch keinen
Antrag auf Abschluss eines Vertrages über das angebotene Fahrzeug abgegeben.
Ein Antrag
auf Vertragsschluss muss nämlich bestimmt oder bestimmbar und vom Willen
getragen sein, eine endgültige Erklärung in der Rechtssphäre abzugeben, wobei
die Endgültigkeit als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist (Soergel-Wolf,
a.a.0., 145 Rdnr. 4, 5). Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu
Bestellungen sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen (Palandt-Heinrichs,
a.a.0., §145 Rdnr. 7 a; Soergel-Wolf, a.a.0., §145, Rdnr. 7).
Auch unter
Berücksichtigung der AGB konnte die Präsentation des Fahrzeuges aus der Sicht
der auf diese Weise angesprochenen Interessenten nur als die Aufforderung zu
Angeboten angesehen werden.
Die
rechtliche Wertung der Parteierklärungen muss unter Berücksichtigung der AGB
erfolgen (von Herget, a.a.0.), da die Parteien diese Bedingungen vor Zulassung
zur "(...) private Auktionen" durch den Anbieter anerkennen mussten.
Anerkanntermaßen können AGB auch online wirksam vereinbart werden, wenn vom
Verwender ausdrücklich auf diese hingewiesen und dem Vertragspartner Gelegenheit
gegeben wird, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Ernst,
NJW-COR 1997, 165, 167; Köhler-Arndt, a.a.0., Rdnr. 105). Auch umfangreiche
Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam
einbezogen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sie kostenlos zu kopieren (Palandt-Heinrichs,
a.a.0., AGBG, § 2 Rdnr. 12).
Da bereits
auf der Homepage von (...) deren AGB mit einem Mausklick abgerufen, zur Kenntnis
genommen und auch von den Netzbenutzern kostenlos ausgedruckt werden können,
sind auch diese AGB bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen mit
heranzuziehen.
Mit der
Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat
der Beklagte lediglich Interessenten aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluss.
abzugeben. Dies ergibt sich auch schon im Hinblick auf § 4 III AGB, wonach alle
Bieter für den angebotenen Gegenstand verbindliche Kaufangebote über die
(...)-Website abgeben können.
Aus der
Sicht des Klägers konnte deshalb die Präsentation des Kraftfahrzeuges durch den
Beklagten nur als Aufforderung und nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet
werden. Daran ändert auch nichts, dass entsprechend § 5 (4) AGB bei "private
Auktionen" der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner
Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes
erklärt.
3. Ausgehend
von vorstehender Würdigung der Präsentation des Kraftfahrzeugs durch den
Beklagten ist somit das letzte Gebot des Klägers während des Angebotszeitraums
im Sinne von § 6 AGB mit einem Kaufpreis von 26.350,-- DM als Vertragsangebot
gegenüber dem Beklagten anzusehen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass der
Kläger dieses Angebot als ernsthafte Erklärung seines Willens zum Zwecke einer
rechtlichen Bindung abgegeben hat.
Das
Vertragsangebot des Klägers ist entsprechend § 4 (7) AGB (...) als
Empfangsvertreter des Beklagten gemäß § 164 Abs.3 BGB und damit dem Beklagten
zugegangen.
Eine zum
Vertragsschluss führende Annahmeerklärung dieses Angebotes seitens des Beklagten
kann nicht festgestellt werden. Die (...) hat weder ausdrücklich noch konkludent
auf das Angebot des Klägers eine den Beklagten verpflichtende Annahmeerklärung
abgegeben. Nach den AGB kann von einer Bevollmächtigung der (...) zur Abgabe
einer derartigen Erklärung seitens des Beklagten auch nicht ausgegangen werden,
da sich die erteilte Vollmacht nach § 4 (7) AGB nur auf den Empfang von
Vertragsangeboten erstreckt.
Die von
(...) am 27.7.1999 an den Kläger gerichtete E-Mail stellt nach Inhalt und Sinn
keine Angebotsannahmeerklärung mit Rechtswirkung für den Beklagten dar. Mit
dieser E-Mail ist (...) lediglich ihrer nach § 5 (4) AGB eingegangenen
Verpflichtung nachgekommen. Wenn auch dort vom Zustandekommen des Kaufvertrages
die Rede ist, so wird dadurch die vom Gesetz für einen wirksamen Vertragsschluss
geforderte Annahme eines Vertragsangebotes nicht ersetzt.
4. Eine
Vertragsannahme durch den Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass
dieser nach § 5 (4) AGB als anbietender Teilnehmer bereits mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes
erklärt hat. Wenn auch grundsätzliche Bedenken gegen eine derartige
vorweggenommene Erklärung nicht gerechtfertigt erscheinen, so ist diese
Erklärung des Beklagten doch nicht der Erklärungswert beizumessen, dass er sich
auf diese Weise mit einem Verkauf des von ihm im Internet angebotenen PKW zum
Preis von 26.350,-- DM einverstanden erklärt hat.
Bei der
gemäß § 133 BGB gebotenen Auslegung der in § 5 (4) AGB formulierten
Annahmeerklärung des Beklagten ist dessen wirklicher Wille zu erforschen und
nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend für das
Zustandekommen eines Vertrages ist deshalb, ob der Beklagte mit dieser
vorweggenommenen Annahmeerklärung die ihn rechtlich bindende Erklärung abgeben
wollte, das höchste innerhalb des Angebotszeitraumes abgegebene Vertragsangebot
ohne Rücksicht auf dessen Höhe anzunehmen.
Voraussetzung der Auslegung ist, dass die Willenserklärung auslegungsbedürftig
ist. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für
eine Auslegung kein Raum (Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 133 Rdnr. 6 mit
Rechtsprechungshinweisen). Von einem eindeutigen Erklärungsinhalt kann hier
jedoch nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut des § 5 (4) AGB ist abstrakt und
enthält z.B. keine Aussage über den für einen wirksamen Abschluss eines
Kaufvertrages gemäß § 433 BGB entscheidenden Kaufpreis, über den eine Einigung
zwischen den Vertragsparteien zustande kommen muss.
Bei der
Annahmeerklärung des Beklagten handelt sich um eine empfangsbedürftige
Willenserklärung. Diese ist so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH,
NJW' 1992, 1446). Es kommt dabei auf den objektiven Erklärungswert und nicht
etwa auf die inneren Vorstellungen des Erklärenden an (BGHZ 36, 33). Wenn auch
im Wortlaut des § 5 (4) AGB eine Annahmeerklärung der Beklagten enthalten ist,
so sind bei der Auslegung die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden
Begleitumstände in diese mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den
Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH LM BGB § 133 B Nr. 3). Bei
empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind aber nur die Umstände zu
berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Dabei
ist auch der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende
Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 20, l10, NJW1981, 1549).
Die
Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein
Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien
angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen
Geschäftsverkehrs in Einklang steht (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 133 Rdnr. 20
mit Rechtsprechungshinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet
zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils
sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten.
Schließlich
ist auch die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung
als Verkehrssitte zu berücksichtigen. Diese muss jedoch eine gewisse Festigkeit
erlangt haben (BGH, NJW 1990, 1724).
5. Die
Anwendung dieser allgemeinen Auslegungsgrundsätze führt dazu, dass der Beklagte
das Kaufangebot des Klägers zum Preise von 26.350,-- DM über seinen PKW mit
einem Listenpreis von rund 57.000, -- DM nicht angenommen hat.
Nach den AGB
handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einen PKW-Verkauf im Internet.
Dabei mögen beide Parteien davon ausgegangen sein, diesen Vertrag aus ihrer
Sicht günstig abzuschließen. Der Kläger konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass
es sich seitens des Beklagten etwa um eine Werbeveranstaltung handelte, bei der
dieser bei Abschluss eines Vertrages auch Vermögenseinbußen zugunsten der Bieter
in Kauf nehmen wollte, indem er sich zu einem Vertragsschluss mit einem
Kaufpreis unterhalb seiner Einkaufspreise, also zu einem Verlustgeschäft,
einverstanden erklären wollte. Allenfalls durfte der Kläger davon ausgehen, dass
ihm seitens des Beklagten ein Kaufpreis zugestanden wurde, der unter den im
normalen Kraftfahrzeughandel üblichen Preisnachlässen lag, die sich durch
sogenannte "Hauspreise" im Autohandel manifestieren.
Dem Kläger
kann auch kein schutzwürdiges Interesse zum Abschluss eines Kaufvertrages
deutlich unter dem Einstandspreis eines Händlers zuerkannt werden, so dass er
auch aus diesem Gesichtspunkt die Erklärungen des Beklagten nicht als
Angebotsannahme verstehen konnte.
Dem auch für
den Kläger erkennbaren Interesse des Beklagten, das Fahrzeug im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes möglichst mit Gewinn, jedenfalls nicht mit hohem Verlust zu
verkaufen, steht nicht entgegen, dass der Beklagte bewusst von der Angabe eines
Mindestpreises abgesehen hat. Allein diese Tatsache rechtfertigt nicht die
Annahme des Klägers, der Beklagte sei bereit, das Fahrzeug zu jedem innerhalb
des Angebotszeitraums .gebotenen höchsten Preis zu veräußern. Der Beklagte war
nicht verpflichtet, einen Mindestpreis anzugeben. Auch (...) empfiehlt den
Anbietern, auf einen Mindestpreis zu verzichten, um auf diese Weise möglichst
viele Bieter anzulocken und einen möglichst hohen Preis zu erzielen.
Bei anderer
Betrachtungsweise müsste auch eine bindende Annahmeerklärung des Beklagten bei
einem Bietpreis in einer Größenordnung von nur einigen hundert DM angenommen
werden, was bei einem Listenpreis des Fahrzeugs von ca. 57.000,-- DM das
berechtigte Interesse beider Parteien nicht mehr angemessen berücksichtigt und
mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs nichts gemein hat und
allenfalls nach § 762 BGB als ein eine Verbindlichkeit nicht begründendes Spiel
anzusehen wäre.
Bei der
Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Bedingungen bei "(...)
private Auktionen" der Anbieter nach Einrichtung der Angebotsseite bis zum Ende
des Angebotszeitraumes seine Eingaben nur um die Beschreibung der angebotenen
Gegenstände ergänzen, sonst aber nicht mehr eingreifen und auch Fehler nicht
korrigieren kann.
Während es
nach § 6 (3) AGB (...) möglich ist, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen
zu verkürzen oder zu verlängern oder die Veranstaltung ohne Abschluss eines
Vertrages abzubrechen, ist bei "(...) private Auktionen" dem anbietenden
Teilnehmer diese Möglichkeit verwehrt. Das höchste Angebot wird allein durch das
Ende des Angebotszeitraums und nicht, wie bei einer Versteigerung im Sinne der
Gewerbeordnung, durch den Verkehrswert des angebotenen Gegenstandes und die
Preisvorstellungen der Interessenten bis zum nicht mehr überbotenen Höchstpreis
bestimmt.
Dass es zu
einem "höchsten" Angebot weit unter dem Neupreis kommen kann, liegt an den
Bedingungen der Verkaufsveranstaltung. Durch die Begrenzung der Bietschritte auf
max. 50,00 DM ist eine Vielzahl von Geboten erforderlich, um überhaupt den
Kaufpreis in eine realistische Größenordnung zu bringen. Die Gebote im unteren
Bereich sind schon allein aus technischen Gründen notwendig, um einen
realistischen Bietpreis zu erreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie
vorliegend - ein niedriger Startpreis angegeben wird. Aus technischen Gründen
allein wäre in der vorgegebenen Zeit bei von Anfang an fortlaufenden Angeboten
ein weitaus höherer Preis zu erreichen gewesen. Der mit dem Verfahren vertraute
Interessent wird jedoch mit der Abgabe von Angeboten zögern, um den Kaufpreis
möglichst lange niedrig zu halten, so dass dieser zum Schluß wegen der
Begrenzung der Bietschritte und des Zeitlimits nicht höher steigen kann. So fand
erst in den letzten Stunden ein ständiges Überbieten statt. Der Kläger hat
selber auf Frage des Gerichts bestätigt, dass er im Hinblick auf den Wert des
Fahrzeugs noch weiter geboten hätte, wenn nicht das Zeitlimit erreicht gewesen
wäre. Der Anbieter kann seinerseits unter diesen Bedingungen den Kaufpreis nur
beeinflussen, indem er durch Dritte ohne eigene Kaufabsicht mitsteigern lässt,
um den Kaufpreis höher zu treiben.
Insoweit
enthält der Ablauf der "(...) private Auktionen" Verlaufsformen, die mehr einem
Glücksspiel zuzurechnen sind und einen spannenden Unterhaltungswert haben. Ein
"Ausbieten" bis zum Höchstgebot ist nicht möglich. Dass der Beklagte sich mit
einem auf diese Weise erzielten Höchstpreis als Vertragsangebot des Klägers
bereits durch die antizipierte Annahmeerklärung einverstanden erklären wollte,
konnte der Kläger, dem das gesamte Verfahren ebenfalls durch die von ihm
akzeptierten AGB bekannt war, nicht annehmen.
Zusammenfassend konnte die vorweggenommene Annahmeerklärung des Beklagten vom
Kläger redlicherweise nur so verstanden werden, dass dieser das Fahrzeug nicht
unter eigenen Kosten verkaufen wollte. In welcher Höhe diese lagen, ist nicht
entscheidend.
Bei einem
Listenpreis von rd. 57.000,-- DM erreicht das Vertragsangebot des Klägers in
Höhe von. 26.300,-- DM den Erwerbspreis des Beklagten bei weitem nicht. Dieser
mag im Hinblick auf das vorprozessual zum Zwecke gütlicher Einigung seitens des
Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte Verkaufsangebot bei 39.000,-- DM gelegen
haben.
Ein
Einkaufspreis des Beklagten in Höhe von 26.300,-- DM liegt außerhalb jeder
Realität, da dem Autohandel auch über den möglichen Weg von Reimporten keine
Einkaufsmöglichkeit unterhalb der Hälfte des im Inland üblichen Listenpreises
zur Verfügung steht.
Eine andere
Betrachtungsweise könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn es sich bei dem vom
Beklagten angebotenen Fahrzeug um Hehlerware handeln würde. Diese Vorstellung
kann der Kläger beim vorgetragenen Sachverhalt nicht gehabt haben.
6. Schließlich
ist auch keine Verkehrssitte vorgetragen oder ersichtlich, nach der in
Veranstaltungen wie "(...) private Auktionen" das im Angebotszeitraum zuletzt
abgegebene höchste Gebot von den anbietenden Teilnehmern in jedem Fall
angenommen wird.
Gerade der
vorliegende Prozess zeigt, dass dieser Streit - soweit ersichtlich - erstmals
gerichtlich ausgetragen wird. Eine allgemeine entsprechende Übung besteht nicht.
Dass eine Vielzahl von Verkaufsfällen nach entsprechenden "(...) private
Auktionen" abgewickelt worden sind, ist insoweit unerheblich. Zum einen kann
entsprechend den obigen Ausführungen im Einzelfall bei entsprechendem
Kaufangebot durchaus von einer bindenden Annahmeerklärung ausgegangen werden.
Zum anderen kann nach Abschluss der Veranstaltung eine Annahmeerklärung durch
den Anbieter abgegeben werden, die entweder ausdrücklich erfolgt oder
stillschweigend in der Übereignung des angebotenen Gegenstandes gegen Zahlung
des "Höchstgebotes "liegt. Eine Erklärung in dieser Form hat der Beklagte nicht
abgegeben. Er hat sich vielmehr nach dem Ende der Veranstaltung sofort
geweigert, dem Kläger den PKW zum Preis von 26.300,00 DM zu übereignen.
Auch aus dem
im Termin überreichten Urteil des AG Sinsheim (Urteil
vom 10. Januar 2000, 4 C 257/99) vom 10.01.2000 ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Nach dem Urteilstenor handelte es sich um fünf ca. 3,5 Jahre alte
gebrauchte Monitore. Der Sachvortrag des Beklagten ist aus dem Urteil nicht
ersichtlich, weil das Gericht ihn als verspätet nicht zugelassen und sich
deshalb mit ihm auch nicht auseinandergesetzt hat. Die im vorliegenden
Rechtsstreit entschiedenen Fragen werden demnach in diesem Urteil nicht berührt.
Die im
Hinblick auf die Durchführung dieser Verkaufsveranstaltung und den Inhalt der
AGB festzustellende Rechtsunsicherheit kann nach Ansicht des Gerichts schon
wesentlich dadurch gemindert werden, dass zumindest bei neuwertigen Waren vom
Anbieter ein von ihm akzeptierter Mindestpreis festgelegt werden muss.
Jedem
Teilnehmer ist dann klar, dass der Anbieter jeden Preis über diesem Mindestpreis
akzeptiert. Auch könnten die AGB etwa dem Art. II des geänderten Vorschlags für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über
bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
angepasst werden (Zum Inhalt des Richtlinienvorschlags: Waldenberger, EUZW
1999,296; Maennel K&R 1999, 187; Hoeren MMR 1999, 192).
Sofern man
jedoch - anders als die erkennende Kammer - grundsätzlich auch in der
Durchführung einer "(...) private Auktionen" eine Versteigerung sehen will, die
eine sofortige Entscheidung über die Gültigkeit des Zuschlags verlangt, wird die
Zulässigkeit auch dieser Auktionen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkte zu
prüfen sein.
Die nach
geltendem Recht vorzunehmende Auslegung der Erklärungen der Parteien als
Teilnehmer an einer "(...) private Auktionen" hat im vorliegenden Fall mangels
einer Annahme des klägerischen Vertragsangebotes durch den Beklagten nicht zu
einem Vertragsschluss geführt, so dass die Klage mit den Nebenentscheidungen
folgend aus §§ 91, 708, 711, 108 ZPO abzuweisen ist.
(Unterschriften)