
LANDGERICHT MÖNCHENGLADBACH
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 5 T 445/04
Entscheidung vom 22. September 2004
In dem Zwangsvollstreckungssache
der Frau […],
Gläubigerin und
Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5,
40477 Düsseldorf,
g e g en
Herrn […],
Schuldner und
Beschwerdeführer,
beteiligt:
DENIC e.G. Domain Verwaltungs‑ und Betriebsgesellschaft,
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, gesetzlich vertreten
durch ihren Vorstand,
Drittschuldnerin,
hat die 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mönchengladbach auf die sofortige Beschwerde des
Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom
12.08.2004 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Jopen,
Richterin am Landgericht zum Bruch und Richter am Landgericht Dr.
Biermann am 22.09.2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird
zugelassen.
Beschwerdewert: 500,00 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin vollstreckt aus
einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.02.2002
wegen einer Forderung einschließlich Kosten in Höhe von 6.402,60 €
und hat am 14.11.2003 einen Pfändungsbeschluss erwirkt, wonach die
aus den mit der Drittschuldnerin jeweils geschlossenen
Domain‑Registrierungsverträgen hergeleitete Befugnis des Schuldners,
die Internet‑Domains "[…].de", "[…].de", "[…].de", "[…].de" und
"[…].de" für die Adressierung von Internet‑Servern oder für andere
Internet‑Dienste zu nutzen, einschließlich zukünftig fällig
werdender Ansprüche so lange gepfändet wird, bis der
Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Auf Antrag der Gläubigerin
ordnete das Amtsgericht nach Anhörung des Schuldners mit Beschluss
vom 12.08.2004 gern. §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO an, dass die
gepfändeten Internet‑Domains durch freihändigen Verkauf im Rahmen
einer Versteigerung über die Internet‑Auktions‑Plattform „Sedo
GmbH", Köln, www.sedo.de, verwertet werden. Gegen diesen am
16.08.2004 zugestellten Beschluss legte der Schuldner am 19.08.2004
eine als sofortige Beschwerde aufzufassende Erinnerung ein, der das
Amtsgericht nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung
vorgelegt hat.
II.
Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht der
Rechtsbehelf der Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde
statthaft (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 844 Rdn. 5, 825 Rdn. 21;
Baumbach‑Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 844 Rdn. 12). Die sofortige
Beschwerde des Schuldners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Die Einwendungen des Schuldners sind insgesamt
unbegründet.
1.
Obwohl sich die Beschwerde des
Schuldners ausdrücklich nur gegen den Verwertungsbeschluss gern.
§ 844 Abs. 1 ZPO und nicht auch gegen den Pfändungsbeschluss selbst
richtet, ist in die Rechtsmäßigkeitsprüfung des
Verwertungsbeschlusses auch der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss
einzubeziehen. Denn der Pfändungsbeschluss ist gern. § 834 ZPO ohne
Anhörung des Schuldners ergangen, die Einwände des Schuldners
beziehen sich unter anderem auch auf die Rechtmäßigkeit des
Pfändungsbeschlusses und der Schuldner hat damit zu erkennen
gegeben, dass er die Zwangsvollstreckung insgesamt angreift. Da der
Pfändungsbeschluss lediglich der einfachen Erinnerung unterliegt,
ist er noch nicht bestandskräftig, so dass dessen Überprüfung auch
im Beschwerdeverfahren noch möglich ist.
Der Beschluss vom 14.11.2003, mit
welchem die Rechte an den o.a. Internet‑Domains gepfändet worden
sind, ist gern. § 857 Abs. 1 ZPO zu Recht ergangen. Da die Domain
weder eine "körperliche Sache" (§ 808 ZPO) ist, noch ihr eine
Geldforderung (§ 829 ZPO) oder ein Herausgabeanspruch (§§ 846 ff.
ZPO) zugrunde liegt, kommt als Gegenstand der Pfändung nur ein
"anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO in Betracht.
Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden nur die schuldrechtlichen
Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der DENIC zustehen.
Diese Ansprüche sind auch ‑ wie es §§ 857, 851 Abs. 1 ZPO fordert ‑
übertragbar. Dies wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 der DENIC‑Registrierungsbedingungen
ausdrücklich klargestellt (vgl. Berger, Rpfleger 2002, 183).
Soweit sich der Schuldner auf die
Entscheidung des Landgerichts München 1 vom 12.02.2001 (20 T
19368/00) beruft, in weicher die Pfändung einer Domain für
unzulässig erklärt wird, weil der Domain neben der Adressfunktion
auch eine geschützte Namens‑ und Kennzeichnungsfunktion innewohne,
ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine in der
Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung handelt, die in der
Literatur auf starke Kritik gestoßen ist (vgl. Berger, Rpfleger
2002, 183 f; Welzel, MMR 2001, 321 ff; Schmittmann, JurBüro 2001,
325 f). Überwiegend wird die Pfändung von Internet‑Domains als
zulässig angesehen (vgl. z.B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548 f; LG
Essen, JurBüro 2000, 213 f; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 857 Rdn. 12c).
Im Übrigen ist die vom Schuldner
zitierte Entscheidung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt
nicht einschlägig, weil in keiner der gepfändeten Domains der Name
des Schuldners enthalten ist, ein Namensrecht des Schuldners selbst
also gar nicht verletzt werden kann.
Soweit der Schuldner hinsichtlich
der Domains "[…].de" und "[…].de" auf die Verletzung von
Namensrechten Dritter verweist, ist dieser Einwand in diesem
Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Das scheint auch der Schuldner
zu erkennen, indem er darauf hinweist, dass diese Namensträger sich
gegen die Verletzung ihrer Namensrechte wehren werden. Verletzt die
Benutzung der Domain Namensrechte Dritter, so kann daraus
möglicherweise ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB gegen den
Inhaber der Domain erwachsen. Dieser richtet sich jedoch nach einer
Verwertung der Domain gegen den neuen Inhaber (Berger, Rpfleger
2002, 184). Der Vollstreckungsschuldner kann daraus für sich nichts
herleiten.
2.
Ist somit der Pfändungsbeschluss
zu Recht ergangen, so hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss auch zutreffend die Verwertung der Internet‑Domains gern.
§ 844 Abs. 1 ZPO angeordnet. Die Versteigerung über ein
Internet‑Auktionshaus hat sich im Grundsatz als eine wirtschaftlich
sinnvolle Verwertungsmöglichkeit herausgebildet (Berger, Rpfleger
2002, 185; Welzel, MMR, 2001, 131, 136).
Der Schuldner ist der Auffassung,
dass die Versteigerung wirtschaftlich nicht erfolgversprechend und
mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dieser Einwand wäre gern. §
803 Abs. 2 ZPO beachtlich, wenn von der Verwertung ein Überschuss
über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten wäre, weil
in einem solchen Fall gern. § 803 Abs. 2 ZPO die Pfändung zu
unterbleiben hat. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob eine
Verwertung aller gepfändeten Internet‑Domains über die Internet‑Auktions‑Plattform
"Sedo GmbH" aussichtslos ist und ein deshalb die Kosten
übersteigendes Auktionsergebnis nicht zu erwarten ist. Eine jede
Versteigerung birgt das Risiko in sich, dass nicht das gewünschte
Ergebnis erzielt wird.
Nach dem Vortrag des Schuldners
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm für seine
Bewerbungen genutzte Domain "[...].de" als Arbeitsmittel i.S.v. §
811 Nr. 5 ZPO unpfändbar ist. Die Vorschrift bezieht sich zwar
allein auf "Sachen" und ist deshalb nicht unmittelbar einschlägig.
Es kommt jedoch eine analoge Anwendung in Betracht (Berger, Rpfleger
2002, 185). Ein darauf basierender Pfändungsschutz setzt allerdings
voraus, dass die Domain "[…].de" zur Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" ist. Das ist
allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr
bereits durchgesetzt hat und nicht (mehr) ohne Weiteres gegen eine
andere ausgetauscht werden kann (Welzel, MMR, 2001, 131, 135). Davon
kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt dem
Schuldner unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und
tatsächlichen Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen.
Insofern sind die Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner
zukünftigen Tätigkeit als Web‑Designer unbegründet.
Ob nach einer erfolglosen
Verwertung der gepfändeten Domains einer späteren Pfändung anderer
Domains des Schuldners das Verbot einer zwecklosen Pfändung gern. §
803 Abs. 2 ZPO oder das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegenstehen
könnte, ist derzeit unerheblich, weil es sich um den ersten
Verwertungsversuch der Gläubigerin handelt.
Schließlich ist das Vorbringen
des Schuldners zur angeblichen Unrechtmäßigkeit des der
Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels unbeachtlich. Ein
derartiger Einwand kann nur mit der Vollstreckungsgegenklage gern. §
767 ZPO oder mit einer Klage aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die
Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Pfändung von
Internet‑Domains ‑ soweit ersichtlich ‑ noch nicht höchstrichterlich
entschieden ist.
Jopen
zum Bruch Dr. Biermann