
LANDGERICHT MÖNCHENGLADBACH
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 O 29/99
Entscheidung vom 20. Mai 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
hat die 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1999
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) sowie der
Handelsrichter (...) und (...)
für R e c h t erkannt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für telefonische
Rechtsberatung, für welche je Gesprächsminute 3,63 DM berechnet werden
(Rechtsberatungsservice), zu werben oder sich an derartigen Werbeaktionen zu
beteiligen.
2. Ihm wird für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500,00 DM bis 500.000,00 DM, für den
Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann für je 1.000 , 00 DM ein Tag
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Antragsgegner.
Tatbestand
Der Antragsgegner inserierte in der Ausgabe
Mönchengladbach der Rheinischen Post vom 1. Februar 1999 wie folgt:
|
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
|
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundstück,Bau |
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32 |
DM 3,63/Min, verantwortlich für den
Service (...), Hbg. |
Dagegen wendet sich der Antragsteller unter
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Er macht im wesentlichen geltend das
Betreiben dieses Telefon-Service (im folgenden auch: Anwalts-Hotline) bringe den
Auskunft gebenden Rechtsanwalt verstärkt in die Gefahr, entgegen § 43a Abs. 4
BRAGO widerstreitende Interessen zu vertreten; es sei ferner nicht mit den
gebührenrechtlichen Vorschriften der BRAGO zu vereinbaren, da die anfallende
Vergütung niedriger, aber auch höher sein könne als zulässig. Darüber hinaus sei
die Oualifizierung der telefonischen Rechtsberatung als "effektiv" unter
Wettbewerbsgesichtspunkte zu beanstanden.
Der Antragsteller beantragt:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Erteilung telefonischer
Rechtsauskünfte, für welche pro Minute 3,63 DM berechnet werden, zu werben
oder sich an derartigen Werbeaktionen zu beteiligten, insbesondere es zu
unterlassen, für die Erteilung vom anwaltlichen Rat wie folgt zu werben:
|
Anwaltstelefon
Rechtsberatung unkompliziert, schnell, effektiv
26 Anwälte beraten Sie von 9.00-21.00 Uhr
|
Allgemeines:
Interessenschwerpunkte:
Arbeit, Rente, Soziales
Familie, Erbrecht, Verkehr, StrafR
Miete,Grundstück,Bau |
01 90/88 20 35
01 90/88 20 30
01 90/88 20 31
01 90/88 20 32 |
DM 3,63/Min, verantwortlich für den
Service (...), Hbg. |
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ordnungsgeld von 5,00 DM bis
zu 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann
ersatzweise für je 1.000,00-DM 1 Tag Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Tagen
angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Er tritt dem Antragsvorbringen in einer
Schutzschrift unter Bezugnahme auf einen beim Landgericht Hamburg geführten
Rechtsstreit entgegen, ohne seine Rechtsverteidigung zu substantiieren.
Das Gericht hat angeordnet, daß über den
Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden soll.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war wie aus der
Urteilsformel ersichtlich zu erlassen.
I. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert. Die
Parteien sind im hiesigen örtlichen Raum unmittelbare Wettbewerber, das heißt,
es besteht ein konkretes Wettwerbsverhältnis (vgl. dazu auch OLG Dresden, NJW
1999, 145 ff zu 3).
Daraus folgt zugleich, ungeachtet der
Einschränkung des § 24 UWG, die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
II. Der Antrag ist in der Sache begründet.
1. Grundlage der Beurteilung in
tatsächlicher Hinsicht ist die inkriminierte Zeitungsanzeige sowie das
Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners, das dahin geht, er betreibe seit
dem 7. Dezember 1998 einen telefonischen Rechtsberatungsservice unter der
geschäftlichen Bezeichnung ANWALTSTELEFON; Ratsuchende könnten unter
Rufnummern, die mit einer 0190-Vorwahl beginnen, am Service teilnehmende
Rechtsanwälte unmittelbar anrufen und Rechtsfragen stellen; für den Anruf
zahle der Anrufer 3,36 DM je Minute an die Telekom AG; er, der
Service-Betreiber, erhalte von der Telekom AG daraus den nach Abzug der Kosten
der Telekom AG verbleibenden Betrag; er habe Rechtsanwälte mit der
telefonischen Beratung beauftragt und mit am Service teilnehmenden
Rechtsanwälten schriftliche Verträge, die auch eine Vergütung für den
jeweiligen Rechtsanwalt vorsehen, geschlossen.
Insoweit bleibt insbesondere unklar, wie das
Verhältnis des Antragsgegners zu den 26 Anwälten rechtlich ausgestaltet ist,
welche Vergütungs- und Tätigkeitsabreden bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang
die zum Teil ausführlichen Schilderungen bei OLG München, NJW 1999, 150. OLG
Frankfurt/Main NJW 1999, 152; LG Berlin, Urteil vom 18.08.1990 - 16 0 121/98;
Zimmermann, NJW-CoR 1998, 351).
2. Das Angebot des Antragsgegners, zu einem
Entgelt von 3,63/Minute Rechtsauskunft zu erteilen bzw. anwaltliche Beratung
erteilen zu lassen, steigert das Risiko eines Verstoßes gegen verbindliches
Recht der BRAGO erheblich; die Kammer nimmt insoweit auf die entsprechenden
Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. November
1998 (NJW 1999, 152 ff.) Bezug, denen sie sich anschließt (sie dazu auch
zutreffend König, AnwBl. 1999, 25). Eine solche Situation begründet
wettbewerbsrechtlich eine Erstbegehungsgefahr (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 20 . Aufl . , RNr . 299 ff. Einl. UWG).
a. § 3 Abs. 5 BRAGO läBt in
außergerichtlichen Angelegenheiten die Vereinbarung einer Zeitvergütung zu,
die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr. Unabdingbare Voraussetzung ist
aber, daß eine solche Vergütung im angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur
Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Anwalts steht. Das Gesetz stellt
also auf den Inhalt des konkreten Mandatsverhältnisses ab. Das dem im Rahmen
einer Anwalts-Hotline Auskunft gebenden Rechtsanwalt zufließende
Stundenhonorar beläuft sich geschätzt auf etwa 120,00 DM (vgl. dazu
Zimmermann, a.a.O., 351). Eine höhere Stundenvergütung kann der Anwalt gar
nicht erzielen, weil die telefonische Beratung bereits in die höchste
Tarifstufe der Leistungsentgelte "Service 0190", nämlich in die Stufe 01908,
fällt (3,63/Minute) . Handelt es sich bei dem vom Anrufer angesprochenen
Sachverhalt etwa um erbrechtliche Probleme, dann hängt die
Verhältnismäßigkeit zum einen von der Höhe des wirtschaftlichen Interesse
des Anrufers ab. Eine Beratung, die zum Beispiel nur die Frage betrifft, wer
die Beerdigungskosten des Verstorbenen zu tragen habe, ist wertmäßig im
unteren Bereich anzusiedeln. Geht es aber um das Schicksal eines wertmäßig
hoch anzusetzenden Nachlasses, ist dem Haftungsrisikos mit einem Honorar von
wenigen DM nicht Rechnung getragen. Zum anderen:
Selbst wenn im erstgenannten Fall der
Anwalt nicht eigens in das BGB zu blicken braucht, um die Information zu
erteilen, kommt es schon zu erheblichem Beratungsbedarf, wenn die Frage
einer Erbberechtigung als solcher und deren konkreter Umfang nach Sachlage
einer intensiven Erörterung bedarf. Insofern ist auch zu berücksichtigen,
daß die beworbene Ratserteilung ja - wie der Antragsgegner versichert - für
den Anrufer persönlich "effektiv" sein soll. Diesem Anspruch würde bei dem
von Zimmermann (a.a.O. , Seite 353) angeführten "Paradefall" eines fiktiven
Anrufer, der eine Millionenerbschaft gemacht habe und frage, wie er nun an
das Geld komme, die Zitierte Antwort "Holen Sie sich einen Erbschein"
schwerlich Genüge getan sein. Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts
stehen bei solch erheblichem Gegenstandswert und der Bedeutung der Beratung
in keinem Verhältnis zu der erzielbaren Vergütung, mag der Anwalt - aus
welchen Gründen auch immer - damit zufrieden sein. Der Rechtsanwalt darf mit
Hilfe einer Zeitvergütung nicht ein normzweckwidriges Gebührendumping
betreiben (Hartung/HoIl-Nerlich, Anwaltliche Berufsordnung, § 21 Rdnr. 40).
Daß die Höhe der Auskunftsgebühr nach § 20 Abs. 1 S. 1 BRAGO bei einer
Erstberatung auf 350,00 DM begrenzt ist (darauf weist Zimmermann a.a.O. mit
Recht hin), steht dem angesichts der Differenz zwischen diesen und dem
Stundenhonorar von ca. 120,00 DM nicht entgegen (vgl. dazu auch Schmeel, MDR
1998, Heft 19, R 1).
Daß im übrigen die Sollvorschrift des § 3
Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 5 BRAGO (Schriftform) nicht eingehalten
wird, sei anzumerken.
b. Das Risiko eines Verstoßes gegen § 3
Abs. 1 S. 1 BRAGO (Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zu höheren
Gebühren) wächst bei der Hotline-Tätigkeit ebenfalls. Das hat das
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a.a.O.) eingehend dargelegt, auf die
Urteilsgründe wird Bezug genommen (in diesem Sinne auch der rechtskräftige
Beschluß des Anwaltsgerichtshofes NRW vom 15.01.1999 - 1 ZU 49/98 AGH Hamm
-).
Zwar ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht untersagt, höhere als die nach
der BRAGO maßgeblichen Gebühren zu fordern. Ausdrücklich als im Regelfall
unzulässig erklärt ist nämlich nur die Gebührenunterschreitung (§ 49b Abs. 1
BRAGO). Aber auch bei Überschreitung gilt im Hinblick auf § 138 BGB, daß
kein grobes Mißverhältnis zwischen Honorar und anwaltlicher Leistung
entstehen darf (vgl. Hartung/HoII-Nerlich, a.a.O., § 21, Rdnr. 60 m.w,N.).
Man könnte hinsichtlich des Schriftformerfordernisses argumentieren, der
Anrufer wisse ja im Voraus, welche Kosten ihn erwarteten. Damit falle der
Schutzzweck des § 3 Abs. 1 s. 1 BRAGO weg. Das trifft aber nur eingeschränkt
zu: Zum einen weiß der rechtsuchende Anrufer ja gar nicht, wie das Telefonat
sich entwickelt, ob es nicht sehr viel länger dauert als er eingeschätzt
hatte, auch wenn man vom Fall einer Gebührenschinderei absieht. Zum anderen
hat der Anrufer von den einschlägigen Vorschriften des anwaltlichen
Gebührenrechts kaum eine zutreffende Vorstellung, so daß von einem
stillschweigenden, Verzicht auf das Formerfordernis schwerlich die Rede sein
kann.
3. Dem erhöhten Risiko eines Verstoßes gegen
§ 3 BRAGO ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 1998,
soweit aus dem Abdruck NJW 1999, 150ff. ersichtlich, nicht nachgegangen.
Das Landgericht Berlin (a.a.O.) macht geltend, es bestehe insofern allenfalls
eine theoretische Möglichkeit; die Problematik des Einzelfalles mache die
Teilnahme an der Hotline noch nicht rechtswidrig. Die Entscheidungsgründe
dieses Urteils lassen nicht erkennen, welcher Rechtswidrigkeits-Begriff
gemeint ist. Das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit läßt sich nicht einheitlich
festlegen. Es ist funktionsbestimmt. Nach § 1 UWG kommt es insoweit nur darauf
an, ob das Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt (Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., Rdnr. 348, 349 Einl. UWG). Keineswegs muß das inkriminierte Verhalten
deliktischer Natur oder gar strafbar sein. Insofern ist hier entscheidend, daß
die anwaltlichen Teilnehmer in einer nicht vorhersehbaren Zahl von Fällen
einen - wie das Oberlandesgericht Frankfurt zutreffend ausführt -
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor anderen Anwälten erzielen, die die
gesetzlichen Beschränkungen bei der Vereinbarung von Zeitvergütungen beachten,
indem sie in den betreffenden Fallen eine gesetzliche Bestimmung mißachten wie
z . B. das Schriftformgebot, dem Warnungs- und Schutzfunktion zukommt.
4. Die Kammer hatte zu prüfen, ob § 3 BRAGO
nicht im Lichte der heutigen Bedingungen (Fortschritte und zunehmende Nutzung
der Telekommunikation) so zu interpretieren ist, daß ihm im hier berührten
Umfang nur Ordnungsfunktion zukommt.
Henssler (EWiR § 3 BRAGO) hat in seiner Besprechung des Urteils des
Oberlandesgerichts Frankfurt, dessen Argumentation er als "kleinkariert"
bezeichnet, "eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 1 BRAGO" gefordert.
Angesichts des klaren Wortlauts und der in dieser Vorschrift verkörperten
Zielsetzung kommt eine solche richterliche Gesetzesauslegung aber nicht in
Betracht. So sieht es erkennbar auch Streck (Interview mit dem DAV-Präsidenten
in Jumag 1999, Heft 3/4, S. 8). Er erklärt zwar, der Deutsche Anwaltverein
sehe die Entwicklung positiv und könne Sich durchaus zur gegebenen Zeit an
anwaltlichen Hotlines beteiligen. Das sei ein wunderbares Betätigungsfeld für
junge Anwälte und er kenne im Augenblick keinen Anwaltsverein, der sich
dagegen wende. Er fügt aber hinzu, wenn die Hotlines nur am Gebührentatbestand
scheitern sollten, dann müsse eben das Gebührenrecht geändert werden (siehe
auch Zimmermann a.a.O., S. 353).
5. Ist die Tätigkeit des anwaltlichen
Hotline-Betreibers und die der ihm verbundenen Rechtsanwälte aber
wettbewerbswidrig, so ist auch die Werbung hierfür mit § 1 UWG unvereinbar.
Daß die Verfahrensparteien - wie schon erwähnt - in einem unmittelbaren
Wettbewerbsverhältnis stehen, ist im Hinblick darauf, daß der Antragsteller
seine anwaltliche Tätigkeit (auch) im Verbreitungsgebiet der Ausgabe
Mönchengladbach der Rheinische Post nachgeht, außer Zweifel.
6. Der Verfügungsgrund wird vermutet.
7. Unabhängig von dem wettbewerbsrechtlich
relevanten Gesichtspunkt des erhöhten Risikos einer Verletzung
gebührenrechtlicher Vorschriften ist die Werbung für die Anwalts-Hotline auch
im Hinblick auf § 43a Abs. 4 BRAO zu untersagen. Dies liegt keinesfalls fern:
Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, gehört zu den
Kernbestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts. Ohne dies vertiefen zu wollen
weist die Kammer darauf hin, daß die Ratserteilung mittels Anwalts-Hotline
auch insoweit das Risiko eines Gesetzesverstoßes erhöht, zumal wenn - wie
hier- eine Vielzahl von Anwälten unter ein- und derselben Telefonnummer zur
Verfügung steht. Zwar ist jeder Rechtsanwalt der Gefahr ausgesetzt, von
verschiedenen Mandanten um Rechtsrat bei widerstreitenden Interessen gebeten
zu werden. Der niedergelassene Anwalt, wird aber eine solche Kollision sehr
viel leichter erkennen, wenn er persönlichen Kontakt mit dem Mandanten
gewinnt. Auf diesen Kontakt wird er schon deshalb Wert legen, weil ihm die
Identität des Gebührenschuldners wichtig ist, während bei Nutzung der Hotline
der Anrufer ohne weiteres anonym bleiben oder einen falschen Namen nennen
kann. Der von Zimmermann (a.a.O., Seite 353) angeführte Fall, daß zwei empörte
Mandanten - zu denken etwa an eine Ehestreitigkeit - unmittelbar
hintereinander bei demselben Hotline-Anwalt anrufen (hier z.B. 0190/882031),
ist keineswegs ein Extremfall, wie Zimmermann meint. Die gesteigerte Gefahr
einer Interessenkollision wird auch bejaht vom Anwaltsgerichtshof NRW (a.a.O.).
Die Einrichtung einer Anwalts-Hotline
verstößt ferner von der Sache her per se gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 1
BRAGO, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur auf Grund einer von ihm
unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf.
§ l8 Abs. 3 BRAGO ändert an dieser Grundverpflichtung nichts.
Gebührenrechtlich kommt hinzu, daß der Hot-Line-Anwalt immer eine
Vergütung erhält, obwohl bei bestimmten Sachlagen (vgl. dazu
Anwaltsgerichtshof NRW, a.a.O.) ein Gebührenanspruch gar nicht entsteht.
Schließlich ist die Annonce unter dem
Gesichtspunkt des § 3 UWG deshalb wettbewerbswidrig, weil der Antragsgegner
die Tätigkeit der von ihm betriebenen Hotline als "effektiv" anpreist. Dabei
handelt' es sich um mehr als eine reklamehafte Übertreibung ohne eigentlichen
Wesensgehalt. Der Bürger wird bei einer Anwaltswerbung wie der vorliegenden
hoffentlich auch künftig das ernst nehmen, was versprochen ist, hier:
Effektivität, das heißt zumindest Brauchbarkeit und Nutzen der offerierten
Beratung. Die Werbung der Zeitungsanzeige impliziert insoweit die Behauptung,
es gebe auch ineffizienten anwaltlichen Rat. Das ist sicher richtig. Warum
aber der Ratsuchende beim Antragsgegner auf jeden Fall besser aufgehoben sein
sollte als beim Durchschnitt der anderen Anwälte, ist nicht ersichtlich.
Verstärkend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, daß die im Inserat
angesprochenen Rechtsgebiete unterteilt sind in "Allgemeines" und zehn weitere
Felder. Dem interessierten Leser, der für "seinen Fall" Auskunft haben will,
wird suggeriert, er trete im Hinblick auf die unterschiedlichen Telefonnummern
mit Spezialisten in Kontakt. Er weiß nicht, daß dem Begriff
"Interessenschwerpunkt" gar keine objektiv nachprüfbare Qualifizierung
zukommt, daß es vielmehr eine Qualifikationsleiter
Interessenschwerpunkt/Tätigkeitsschwerpunkt/Fachanwalt gibt.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO.
(Unterschriften)