
LANDGERICHT MEMMINGEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 O 1024/99
Entscheidung vom 27. Oktober 1999
in dem Rechtsstreit
Dipl.-Ing. (PR) ... Paule, ...
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
gegen
...
- Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Unterlassung u. Abgabe einer WE
hat das Landgericht Memmingen - 3. Zivilkammer
- Einzelrichter - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Deglmann aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1999 für Recht erkannt:
I. Die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Memmingen vom 21.06.1999 wird bestätigt.
II. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten
des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt von dem
Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Benutzung und Freigabe der
Internet-Domain "Paule.de".
Der Verfügungskläger ist ein selbständiger
beratender Ingenieur, der in der Softwareentwicklung und -beratung tätig ist. Er
vermarktet ferner die von ihm entwickelte Software. Der Verfügungsbeklagte ist
im Internet mit der Domain-Adresse "Paule.de" registriert. Diesen Internetnamen
möchte der Verfügungskläger im Hinblick auf sein Namensrecht für sich und seine
Firma nutzen. Der Verfügungskläger ist seit 02.03.1999 mit der Wortmarke "Paule"
beim Deutschen Patent- und Markenamt im Register in den Klassen 38
(Telekommunikation) und 42 (Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung)
eingetragen. Der Verfügungsbeklagte lehnt die Freigabe der Internet-Domain "Paule.de"
ab.
Der Verfügungskläger trägt vor, er sei bei der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dringend auf die Internet-Domain "Paule.de"
angewiesen. Sein gesamtes Geschäft laufe über das Internet. Es stehe ihm an dem
streitgegenständlichen Namen ein Namensrecht gemäß S 12 BGB zu. Aus dem
Namensrecht leite sich die Befugnis ab, mit der Domain-Adresse "Paule.de" im
Internet zu erscheinen.
Der Verfügungsbeklagte habe kein
schutzwürdiges Interesse an der Domain. Er sei daher zur Unterlassung der
Benutzung im Internet sowie zur Freigabe gegenüber der DENIC verpflichtet. Die
Bezeichnung "Paule" sei nicht Bestandteil des Namens des Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungsbeklagte biete verschiedene Dienste, u.a. auch erotischen Inhalts,
im Internet an. Seine (=Verfügungskläger) potentiellen Kunden würden durch die
Homepage des Verfügungsbeklagten in die Irre geführt, wodurch ein erheblicher
Schaden entstehe. Der Verfügungsbeklagte verwendet die Bezeichnung "Paule" als
Spitzname. Sie sei für den Verfügungsbeklagten nicht von überragender
wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung.
Nach Erlaß der beantragten einstweiligen
Verfügung vom 21.06.1999 und Widerspruch des Verfügungsbeklagten beantragt der
Verfügungskläger,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Memmingen vom 21.06.1999 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 21.06.1999
aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte trägt vor, er benutze
seit Jahrzehnten den Namen "Paule" und sei unter diesem in seinem gesamten
Freundes- und Bekanntenkreis allein bekannt. § 12 BGB schütze neben dem
bürgerlichen Namen auch das Pseudonym. Er habe ein legitimes Interesse an der
Registrierung der Internet-Domain "Paule.de". Dieser Bezeichnung komme im
übrigen keine herausragende Verkehrsgeltung zu, sodaß dem Verfügungskläger aus
diesem Grund auch kein Vorrang einzuräumen sei. Eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Parteien liege nicht vor. Es sei vorrangig, das Prioritätsprinzip
zu beachten.
Da er die Domain "Paule.de" außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs benutze, könne der Kläger auch keine etwaigen Ansprüche
aus dem Markengesetz herleiten. Mit dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung
werde zu Unrecht die Hauptsache vorweg genommen. Er sei aus Rechtsgründen auch
nicht zur Freigabe der Internet-Domain "Paule.de" verpflichtet.
Eine Eilbedürftigkeit für den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung sei nicht gegeben. Der Verfügungskläger sei trotz
Kenntnis eines etwaigen Verstoßes weitgehend untätig geblieben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des
weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen. Die vorgelegten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Memmingen vom 21.06.1999 wird bestätigt (H 925 Abs. 2, 936 ZPO).
1. Der Verfügungskläger hat gegen den
Verfügungsbeklagten gemäß § 12 BGB einen Anspruch, es zu unterlassen, die
Bezeichnung "Paule.de" im Internet als Domain-Name zu verwenden. ob daneben auch
ein markenrechtlicher Anspruch des Verfügungsklägers besteht, kann dahingestellt
bleiben.
a) Der Verfügungskläger trägt den bürgerlichen
Nachnamen Paule. Nach ganz überwiegender Rechtssprechung haben Internet-Domainen
Namensfunktion. Die Domain weist auf die. natürliche oder juristische Person
hin, die unter dieser Adresse Informationen anbietet. Die Domain wird im
Normalfall gerade so gewählt, daß sie die Zuordnung zu der Person, die die
Homepage unterhält, ermöglicht. Unternehmen, die im Internet vertreten sind,
führen dort regelmäßig ihren Namen in der Adresse (LG Düsseldorf NJW -RR 99,
623). Der Internet-Nutzer geht daher davon aus, daß er das Unternehmen des
Verfügungsklägers, sofern es im Internet vertreten ist, dort unter seinem Namen
findet. Findet er eine Homepage unter der Domain "Paule.de" ordnet er sie
regelmäßig zunächst dem tatsächlichen Namensinhaber zu.
b) Der Verfügungsbeklagte hat weder ein
vorrangiges noch ein gleichrangiges Recht an der Domain "Paule.de".
Das Wort "Paul" ist nicht Bestandteil des
bürgerlichen Namens des Verfügungsbeklagten. Ob der Verfügungsbeklagte im
privaten Bereich so bezeichnet wird, ist vorliegend nicht
entscheidungserheblich. Ein bloßes Affektionsinteresse an der Führung des Namens
"Paule" wird von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht geschützt. Der
Verfügungsbeklagte behauptet im einzelnen selbst nicht, daß er unter der
Bezeichnung "Paule" in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt und er
unter dieser Bezeichnung weitgehende Verkehrsgeltung erlangt habe. Etwaige
sonstige schützenswürdige Interessen an der Verwendung des Namens "Paule" hat
der Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargetan.
c) Da eine bestimmte Internetadresse nur
einmal vergeben werden kann, liegt eine Beeinträchtigung der rechtlich
geschützten Interessen des Verfügungsklägers als rechtmäßiger Namensträger vor,
weil sein Name vom Verfügungsbeklagten verwendet wird und er sich selbst nicht
seines eigenen Namens zur Bezeichnung seiner Internetadresse bedienen kann. Im
übrigen wird bei der Verwendung der Domain "Paule.de" durch den
Verfügungsbeklagten nach Meinung des Gerichts ein nicht unerheblicher Teil der
Verkehrskreise zu der Annahme verleitet, die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen könnten aus dem Geschäftsbetrieb des Verfügungsklägers stammen
oder es gäbe mit diesem irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge. Nach
ständiger Rechtssprechung begründet eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich stets
eine Interessenverletzung. Da dem Verfügungsbeklagten ein vorrangiges oder
gleichrangiges Recht an der Verwendung des Namens "Paule" nicht zusteht, kommt
es auf eine zeitliche Priorität der Eintragung nicht an.
2. Entgegen der Ansicht des
Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger wegen der Verletzung des
Namensrechts (§ 12 BGB) neben dem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch
darauf, daß der Verfügungsbeklagte durch eine Erklärung gegenüber der DENIC
zugunsten des Verfügungsklägers die Eintragung des Domain-Namens "Paule.de"
freigibt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW RR 99, 626, OLG München, WRP 99, 955). Allein
durch die Unterlassung der Verwendung des Namens wird den berechtigten
Interessen des Verfügungsklägers an der Nutzung des Internets unter seinem Namen
nicht hinreichend Rechnung getragen.
3. Der Verfügungskläger hat die Dringlichkeit
für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht. Er hat unter
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im einzelnen dargelegt, daß er zur
Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile auf eine rasche Entscheidung
angewiesen ist (vgl. 940 ZPO).
Nach Meinung des Gerichts hat der
Verfügungskläger auch nicht zu lange zugewartet, als er Mitte Juni 1999 den
Erlaß der einstweiligen Verfügung beantragt hat. Der Verfügungskläger hatte ein
berechtigtes Interesse daran, für die Marke "Paule" zunächst beim Deutschen
Patent- und Markenamt Markenschutz zu erlangen und somit in Besitz einer
gesicherten Rechtsposition gegenüber Wettbewerbskonkurrenten zu sein.
Der Verfügungskläger verlangte alsbald nach
Eintragung der Marke vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung der Verwendung des
Namens und ging nach kurzer strittiger Auseinandersetzung unmittelbar klageweise
gegen den Verfügungsbeklagten vor. Bei dieser Sachlage trifft den
Verfügungskläger nicht der Vorwurf eines zu langen Zuwartens in der Verfolgung
seiner Rechte.
4. Kosten: 91 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)