
LANDGERICHT MANNHEIM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 296/01
Entscheidung vom 30. November 2001
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung
und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere Schneidwaren aller Art. Sie ist
Inhaberin unter anderem der eingetragenen und in Kraft befindlichen Marken
"Zwilling" und "Die Schneidigen von Zwilling", die sie in erheblichem Umfang
nutzt. Dabei erfolgte die erste Eintragung der Wortmarke "Zwilling" für die
Klägerin im Jahre 1731 in die Solinger Messermacherrolle. Entsprechende Marken
besitzt die Klägerin in zahlreichen Ländern. Nach Meinungsumfragen im Jahre 1992
erreichte der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92% und die Fa.
"Zwilling" einen solchen von 82 %. Nach einer neueren Umfrage der
Wickert-Institute (...), ergab sich ein auf Gesamtdeutschland bezogener
Bekanntheitsgrad von 69 %, dabei gaben 91% der Kenner an "gut" über den Anbieter
"Zwilling" zu denken. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass die Wortmarke
"Zwilling" einen hohen Bekanntheitsgrad genießt.
Die Beklagte Ziff. 1, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 2 ist, betätigt
sich auf dem Gebiet der Kommunikation. Sie hatte sich unter anderem die
Internet-Domain "www.zwilling.de" bei der Vergabestelle DENIC im Zeitraum Mai
1997 bis Dezember 1998 reservieren lassen und bot ausweislich der unter dieser
Adresse abrufbaren Homepage unter anderem die entgeltliche Schaltung von
Werbebalken und Links im Rahmen eines geplanten "INTERNETFUEHRERS" unter dieser
Internetadresse an.
Das Landgericht Mannheim hatte nach einem vorausgegangenen einstweiligen
Verfügungsverfahren (Urteil v. 17. 10. 1997, Az. 7 O 241/97 = WRP 1998, 920;
bestätigt durch Urteil des
Oberlandesgericht Karlsruhe v. 24. 06. 1998, Az. 6 U
247/97 = WRP 1998, 900 ff.) im nachfolgenden
Hauptsacheverfahren mit Urteil vom 07. 05. 1999 (Az. 7 O 383/98) die Beklagten
in Ziff. 1 verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
unterlassen,
die Bezeichnung "www.zwilling.de" als
Adresse im Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "www.zwilling.de"
im Internet und/oder im World-Wide-Web Homepages zum Abruf vorzubehalten,
anzukündigen oder zu bewerben oder sonst die Domain "zwilling.de" zu benutzen
oder Dritten zugänglich zu machen.
Darüber hinaus hatte die Kammer in Ziff. 3 des
Urteils vom 07. 05. 1999 festgestellt,
dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch
Handlungen gern. Ziff. 1 seit 22. 05. 1997 entstanden ist und zukünftig noch
entsteht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil
vom 22. 12. 1999 (6 U 107/99) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der
Beklagten mit Beschluss vom 09.11.2000 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe nicht angenommen (Az. I ZR 23/00).
Die Klägerin macht gegen die beiden Beklagten vorliegend einen bezifferten
Schadensersatzanspruch für die Nutzung der Domain "www.zwilling.de" von Mai 1997
bis Dezember 1998 (20 Monate) im Wege der Lizenzanalogie geltend. Die Klägerin
legt ihrer Berechnung ein Lizenzentgelt von 1.000,00 DM/Monat für 20 Monate
zzgl. 16% Mwst. (3.200,00 DM) zugrunde, was in der Summe dem klageweise geltend
gemachten Betrag von 23.200,00 DM entspricht.
Die Klägerin meint, die Beklagte schulde Schadensersatz in dieser Höhe und geht
dabei für dessen Berechnung von den Gebührensätzen der
Verwertungsgesellschaft-Kunst (zukünftig: VG Bild-Kunst) für die Einspeisung von
Werken der bildenden Kunst und der Fotografie im Sinne der § 2 Abs. 1 Ziff. 4
und 5, § 72 UrhG in das Internet oder andere Netzwerke aus. Den dortigen
Grundtarif von 50,00 DM/Monat versieht die Klägerin mit einem Zuschlag in Höhe
von 150% für die Verwendung für Werbe- und Imagezwecke im Hinblick darauf, dass
die Beklagten die Domain als Anlockmittel genutzt haben und mit einem weiteren
Zuschlag in Höhe von 100% für die Nutzung als Internet-Domain (entsprechend dem
Gedanke des Zuschlags für die Nutzung auf der Homepage) sowie mit einem weiteren
Zuschlag in Höhe von 100% für die rechtswidrige Nutzung im Wege der
Markenverletzung und schließlich mit einem weiteren Zuschlag in Höhe von 100%,
weil die benutzte Marke eine berühmte Marke sei. Dies -so die Klägerin-
entspreche einem zu leistenden Schadensersatz als Lizenzentgelt in Höhe von
1.000,00 DM/Monat.
Ebenso wie bei der Einspeisung von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie
gehe es vorliegend um die Verletzung von Immaterialgüterrechten; das Markenrecht
diene ebenso wie das Urheberrecht dem Schutz des Eigentümers an seinem geistigen
Eigentum. Hilfsweise berechnet die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz
wie folgt:
Ausweislich des Ausdrucks der im November 1998 unter der Domain
"www.zwilling.de" der Beklagten erscheinenden Homepage hätten zu diesem
Zeitpunkt bereits 389.448 Besucher die im Streit befindliche Domain aufgerufen.
Gehe man davon aus, dass lediglich 1% der Besucher der Domain Waren im Wert von
durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, so sei der Klägerin durch
das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Umsatz in Höhe von rund
78.000,00 DM entgangen. Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.200,00 DM sei
damit in jedem Fall angemessen. Im Übrigen habe auch die Klägerin, die wegen der
Vergabe der Internetadresse "www.zwilling.de" an die Beklagte Ziff. 1 auf die
Internetadresse "www.zwilling.com " habe ausweichen müssen, im Jahr 2000 ca. 2
Millionen Besucher auf ihrer Homepage verzeichnet. Auch hieraus sei ersichtlich,
dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag zumindest angemessen sei.
Schließlich zeige der angenommene Streitwert über die Berufung des Urteils des
Landgerichts Mannheim vom 07.05.1999 in Höhe von 500.000,00 DM, gegen den die
Beklagten keine Einwendungen erhoben hätten, dass der Domain "www.zwilling.de"
ein erheblicher wirtschaftlicher Wert beizumessen sei (Protokoll der mündlichen
Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe). Und schließlich sei bei der
Schadensberechnung im Rahmen der Lizenzanalogie auch der durch die
Zuordnungsverwirrung und Rufschädigung verursachte Marktverwirrungsschaden zu
berücksichtigen. Der Klägerin sei mindestens ein Schaden von 1.000,00 DM/Monat
dadurch entstanden, dass potenzielle Kunden die Internet-Domain
"www.zwilling.de" in der Erwartung aufgerufen haben, dort Informationen über das
Unternehmen und die Produkte der Klägerin zu erfahren, stattdessen jedoch die in
Anlage K 5 vorgelegten Informationen der Beklagten zu einem "INTERNETFUEHRER"
erhielten.
(...)
Die Beklagten meinen, die Heranziehung der Sätze der Vergütungswerke der VG
Bild-Kunst zur Berechnung des geltend gemachten Schadens sei nicht
nachvollziehbar. Sie bestreite mit Nichtwissen die Angaben zum Ruf und zur
Bekanntheit der Firma und der Marke, von einer Rufausbeutung der angeblichen
geschäftlichen Bezeichnung bzw. der Marke "Zwilling" könne nicht die Rede sein.
Den Beklagten sei es lediglich um die Benutzung der Domain als Begriffsdomain
gegangen. Die Beklagte könne keine genauen Angaben darüber machen, wie viel
Zugriffe auf die von ihr gehaltene Domain "www.zwilling.de" in den Jahren 1997
und 1998 gemacht worden seien, die im Zähler angegebene Zahl von 389.448
Besucher beziehe sich auf den gesamten Bestand der geschalteten
Internet-Adressen der Beklagten. Im Übrigen liege keine Markenverletzung durch
die Beklagten vor, da sie die Internet-Adresse rein beschreibend verwendet
hätten. Berechnungen der Klägerin, diese hätte an 1% der Besucher der
Internet-Adresse "www.zwilling.de " durchschnittlich Waren in Höhe von 20,00 DM
verkauft, seien aus der Luft gegriffen. Die Klägerin trage nicht vor, dass sie
ein Shop-System für den streitgegenständlichen Zeitraum unterhalten habe. Auch
ein Marktverwirrungsschaden werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe
die Internet-Adresse "www.zwilling.de" lediglich "für ihre Titelschutzanzeige
zugänglich" gemacht und hätte der Klägerin - wenn diese es gewollt bzw.
beantragt habe - auch einen Zugang eingeräumt, der unter dieser Adresse abrufbar
gewesen wäre. Dass die Beklagte Ziff. 1 "Drittzugang" ermöglicht und angeboten
habe, sei ja im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Klägerin
müsse sich die Ablehnung dieses Angebots der Beklagten als Absehen von
schadensmindernden Maßnahmen entgegenhalten lassen. Schließlich werde die
Verjährungseinrede erhoben. Darüber hinaus habe der Beklagte Ziff. 2 jeweils als
Organ der Beklagten Ziff. 1 und nicht persönlich gehandelt. Gründe für eine
persönliche Haftung seien von der Klägerin nicht dargelegt worden.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht Mannheim ist für die
vorliegende bezifferte Schadensersatzklage wegen Markenverletzung örtlich
zuständig.
Zu Unrecht rügen die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des Landgericht
Mannheim mit dem Argument, dass nach dem Sachvortrag der Klägerin im
Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ein Schaden nicht ursächlich entstanden
sei. Ein örtlicher Gerichtsstand wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin
ist nach § 32 ZPO an jedem Ort der Verletzungshandlung und des
Verletzungserfolgs gegeben. Die Verletzung der Markenrechte der Klägerin durch
die Nutzung der Internet-Adresse "www.zwilling.de" als Verletzungshandlung
erfolgte auch im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Mannheim, denn
bestimmungsgemäß ist die Internet-Adresse auch im hiesigen Gerichtsbezirk
abrufbar gewesen. Das Landgericht Mannheim ist damit örtlich zuständig.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
12.000,00 DM wegen Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 MarkenG
zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Verpflichtung beider Beklagten
rechtskräftig fest, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser
durch Benutzung der Bezeichnung "www.zwilling.de" als Adresse im
Internetverkehr, insbesondere durch Vorhalten von Homepages zum Abruf im
Internet und im World-Wide-Web entstanden ist. Das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 07. 05. 1999, das in Ziff. 3 die entsprechende
Schadensersatzverpflichtung beider Beklagten festgestellt hatte, ist
rechtskräftig.
Zur Begründung der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung hatte das
Oberlandesgericht -unbeanstandet durch den Bundesgerichtshof- ausgeführt,
"dass die Beklagte durch die Verwendung des
mit der Klagemarke nahezu identischen Domain-Namens die mit der Klägerin und
ihren Produkten verbundenen Gütevorstellungen ausnutzt, um Kunden anzulocken und
zu veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Der Internet-Benutzer,
der den Domain-Namen "www.zwilling.de" anwählt, um über die ihm bekannte
Klägerin und deren Waren- und Dienstleistungsangebot Informationen zu erhalten,
trifft stattdessen auf das Internet-Angebot der Beklagten Ziff. 1 (..). Damit
machen sich die Beklagten die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende
Bekanntheit der Klägerin im Verkehr zu Nutze. um die Aufmerksamkeit der
Internet-Benutzer auf sich und ihre geschäftliche Tätigkeit zu lenken. Die damit
verbundene Ausnutzung der Wertschätzung, die die Klägerin beim Publikum in
bereitem Umfang geniest, ist unlauter, da den Beklagten kein sachlich
gerechtfertigter Grund zur Seite steht, an dem guten Ruf der Klägerin zu
partizipieren" (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. 12. 1999, dort
Seite 9).
Der Beklagte Ziff. 2 kann weder damit gehört
werden, dass er nicht auf Schadensersatz hafte, noch können die Beklagten die
Bekanntheit der Marke "Zwilling" der Klägerin bestreiten. Auch die
Markenverletzung der Beklagten steht rechtskräftig fest; die Beklagten können
sich nicht drauf berufen, an einer Markenbenutzung fehle es, da es sich um eine
"Begriffs-Domain" handle. Und schließlich können die Beklagten nicht damit
gehört werden, dass sie nicht am guten Ruf der Klägerin partizipiert hätten,
diesen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt hätten.
Zu entscheiden ist vorliegend allein über die Höhe des Schadensersatzanspruches
wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin im Zeitraum Mai 1997 bis Dezember
1998 (20 Monate) durch Benutzung der Domain "www.zwilling.de" durch die Beklagte
Ziff. 1 als Inhaberin und den Beklagten Ziff. 2 als deren handelnder
Geschäftsführer. Zwischen den Parteien ist dabei nicht im Streit, dass die
Beklagte Ziff. 1 identisch mit der im Verfahren 7 O 383/98 dortigen Beklagten
Ziff. 1 (P. GmbH, handelnd unter der Bezeichnung T. ) ist.
Die Klägerin berechnet den ihr nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 i. V.m. Abs. 6
Markengesetz zustehenden Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie. Nach
dem Grundsatz der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann der Inhaber
des verletzten Markenrechts seinen Schaden entsprechend einer bei Abschluss
eines Markenlizenzvertrags angemessenen Lizenzgebühr berechnen (BGHZ 44, 372,
380 -Meßmer-Tee II-). Der Verletzer eines Kennzeichenrechts darf nicht besser
stehen, als er im Falle einer vertraglich eingeräumten Markenlizenz durch den
Markeninhaber stünde. Die angemessene Lizenzgebühr ist danach zu berechnen, was
bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1962, 401, 404
-Kreuzbodenventilsäcke III-). Dabei ist für die Schadensberechnung in Höhe der
angemessenen Lizenzgebühr nicht erforderlich, dass bei rechtmäßigem Verhalten
des Verletzers ein Markenlizenzvertrag auch tatsächlich zu Stande gekommen wäre.
Hinsichtlich der Höhe erstreckt sich die Lizenzgebühr nicht nur auf die
Benutzung der Marke, sondern auch auf einen mit der Marke verbundenen besonderen
Ruf der Produkte. Kriterien zur Benutzung der Lizenzgebühr sind der
Bekanntheitsgrad und der gute Ruf der Marke sowie das Ausmaß der
Verwechslungsgefahr einschließlich der Ähnlichkeit der Produkte. Soweit durch
eine Irreführung des Verkehrs ein konkreter Marktverwirrungsschaden entstanden
ist, kann auch für diesen Marktverwirrungsschaden neben der entgangenen
Lizenzgebühr Ersatz verlangt werden, soweit dieser Marktverwirrungsschaden nicht
schon bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr angemessen berücksichtigt
worden ist (BGH GRUR 1993, 55, 57 -Tschibo/ Rolex II-). Regelmäßig wird dabei
die Lizenzgebühr nach einem Hundertsatz der markenverletzenden Verkaufserlöse
(Stücklizenz) berechnet (OLG Karlsruhe GRUR 1971, 221, 222 -Pudelzeichen II-).
Diese Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie anhand einer
Stücklizenz ist vorliegend verwehrt, da keine Umsätze der Beklagten mit dem
markenverletzenden Zeichen mitgeteilt sind. Für die Schadensschätzung nach § 287
ZPO ist daher nach anderen Anhaltspunkten zu suchen, anhand derer festgestellt
werden kann, was vernünftige Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages
vereinbarten hätten.
Zu Unrecht legt allerdings die Klägerin der Berechnung dessen, was ein
vernünftiger Lizenzgeber verlangen und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlen
würde, die Tarife der VG Bild-Kunst zu Grunde. Die Tarife geben keinen Anhalt
dafür, was vernünftige Vertragsparteien bei einer vertraglichen Einräumung einer
Gestaltung für eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Domain-Adresse
"www.zwilling.de" vereinbart hätten. Den Tarifen liegt ausweislich der Anlage K
2 das Einspeisen von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie in das
Internet oder andere Netzwerke zu Grunde. Die Benutzung der Marke als
Domain-Adresse ist damit nicht vergleichbar, die Benutzung des Zeichens
"www.zwilling.de" als Domain-Adresse lenkt gerade im vorliegenden Fall die
Aufmerksamkeit des Internet-Benutzers auf die Beklagten und ihre geschäftliche
Tätigkeiten und ist damit etwas grundlegend anderes, als die Wiedergabe von
bildender Kunst im Internet.
Dass die Benutzung des Domain-Namens "Zwilling" einen wirtschaftlichen Wert
darstellt, ergibt sich bereits aus einem Schreiben der Beklagten vom 20.05.1997
an die Klägerin {Anlage K 7 aus dem Verfahren der beigezogenen Akten 7 0
383/98). In diesem hatten die Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit
mehreren Firmen und Freiberuflern sowie Privatpersonen in Verhandlungen stünde,
um (im Rahmen eines "INTERNETFUEHRERS.de") auf der Seite "www.zwilling.de"
Einträge zu schalten, bei Bedarf auch mit einem Link zu eigenen Seiten.
Anschließend unterbreiteten die Beklagten der Klägerin das Angebot, dass ein
Link auf die Internet-Seite der Klägerin ausgehend von der Domain-Adresse der
Beklagten "www.zwilling.de" die Klägerin ca. 100,00 DM/Monat kosten würde.
Die Kammer schätzt auf dieser Grundlage den Schadensersatz der Klägerin nach §
287 ZPO auf 600,00 DM/Monat. Der Schätzung liegt zu Grunde, dass die Beklagten
selbst mit Schreiben vom 20.05.1997 die Domain an viele Firmen und Freiberufler
sowie Privatpersonen in der Weise vermarktet hätte, dass sie für die Schaltung
eines Links ca. 100,00 DM/Monat verlangt hätte. Die durch die Benutzung des
markenverletzenden Zeichens "www.zwilling.de" als Domain-Adresse auf diese
Homepage der Beklagten geführten Nutzer des Internets könnten danach über einen
durch die Beklagten eingerichteten Link (für ca. 100,00 DM/Monat) auf eine
weitere Homepage der jeweiligen Firmen/Freiberufler/Privatpersonen geführt
werden. Die Kammer meint, dass vernünftige Vertragsparteien im Rahmen eines
Lizenzvertrages in dem Fall, in dem bereits ein bloßer Link 100,00 DM kosten
würde, für die ausschließliche Benutzung der Domain einen dreifachen Preis,
mithin 300,00 DM/Monat, vereinbart hätten. Vernünftige Parteien hätten erkannt,
dass die exklusive Nutzung der Domain durch Einräumung einer Lizenz an einem
entsprechenden Markenrecht mehr Wert gewesen wäre, als lediglich der doppelte
Preis für einen weiterführenden Link. Sie hätten jedoch auch erkannt, dass der
Preis - ohne Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke "Zwilling" - nicht mehr
als das Dreifache des Preises für einen Link hätte betragen dürfen.
Dieser Ausgangspreis von 300,00 DM ist vorliegend wegen Benutzung der bekannten
Marke "Zwilling" und der damit verbundenen Ausnutzung der Wertschätzung und des
guten Rufes sowie unter Berücksichtigung der Marktverwirrung zu verdoppeln.
Vernünftige Parteien hätten bei einem Abschluss eines Markenlizenzvertrages zur
Bezeichnung der Internetadresse www.zwilling.de durch die bekannte Marke
"Zwilling" eine deutlich höhere Markenlizenz vereinbart, als bei einer
unbekannten Marke, deren Ruf nicht ausgebeutet werden kann und mit der suchende
Internetnutzer nicht auf die Adresse aufmerksam gemacht werden können. Eine
Verdoppelung des Preises scheint einerseits angemessen, andererseits aber auch
ausreichend. Bei einer vertraglichen Einräumung hätte damit ein vernünftiger
Lizenzgeber 600,00 DM/Monat für die Benutzung der bekannten Marke "Zwilling" als
Domain-Adresse "www.zwilling.de" verlangt, die ein vernünftiger Lizenznehmer
auch gewährt hätte.
Zu Unrecht meinen die Beklagten, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden
entgegenhalten lassen, da sie das Angebot vom 20. 5. 1997 {Anlage K 7 aus 7-0-
383/98) mit einem kostenlosen Verweis oder der Schaltung eines Links auf die
anderweitige Domain-Adresse der Klägerin für DM 100,-/Monat nicht angenommen
habe. Die Klägerin war nicht verpflichtet zur Verminderung ihres Schadens einen
Nutzungsvertrag mit den Verletzern ihrer Markenrechte abzuschließen.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Benutzung von Mai 1997 bis
Dezember 1998, Mithin 20 Monate, andauerte. Vernünftige Vertragsparteien hätten
demnach für eine zwanzig monatige Nutzung eine Lizenzgebühr von 12.000,00 DM (20
x 600,00 DM) vereinbart. Insoweit ist der Klage daher in der Hauptsache
stattzugeben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser jedoch kein darüber
hinausgehender Schadensersatzanspruch (Klagesumme: 23.200,00 DM) zu. Die Klage
ist daher über den zugesprochenen Betrag hinaus abzuweisen. Soweit die Klägerin
Mehrwertsteuer in Höhe von 3.200,00 DM (zukünftig: MwSt.) geltend macht, hat sie
hierauf keinen Anspruch. Zwar berechnet die Klägerin ihren
Schadensersatzanspruch wegen Markenverletzung nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie, tatsächlich macht sie jedoch keinen Zahlungsanspruch auf Grund
eines Vertrages, sondern einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagten geltend. Hierauf steht der Klägerin keine MwSt. zu.
Soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch hilfsweise darauf stützt, dass
ca. 1% der Besucher der Domain "www.zwilling.de" Waren von der Klägerin im Wert
von durchschnittlich lediglich 20,00 DM gekauft hätten, wenn diese unter der
Domain "www.zwilling.de" den Internet-Auftritt der Klägerin vorgefunden hätten,
können die genannten Zahlen keine Schätzungsgrundlage für die Kammer nach § 287
ZPO sein. Die Klägerin begründet weder, warum Waren im Wert von 20,00 DM gekauft
worden wären, noch warum 1% der Besucher entsprechende Waren gekauft hätten. Auf
das Bestreiten des Beklagten, dass im November 1998 389.448 Besucher die
Internet-Domain-Adresse "www.zwilling.de" besucht hätten, kommt es daher nicht
an.
Der Klägerin ist daher gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.000,00 DM nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.
Abs. 6 Markengesetz zuzusprechen, im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Der zugesprochene Schadensersatzanspruch ist - entgegen der erhobenen
Verjährungseinrede der Beklagten - auch nicht verjährt. Das Bestehen des
Schadensersatzanspruches ist rechtskräftig festgestellt (Ziff. 3 des Urteil des
Landgerichts Mannheim v. 7.5.1999 (Az.: 7-0-3831 98). Für die rechtskräftige
Titulierung eines Ersatzanspruches genügt auch ein die Ersatzpflicht allgemein
feststellendes Urteil. Die Ersatzpflicht beider Beklagten ist vorliegend mit
Urteil des Landgerichts Mannheim v. 7.5.1999 rechtskräftig festgestellt worden.
Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 218 BGB ist nicht abgelaufen.
(...)