
LANDGERICHT MANNHEIM
5. Große Strafkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 KLs 503 Js 9551/99
Entscheidung vom 10. November 1999
In der Strafsache [...]
Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in
Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und der
Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei
Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtstrafe von 10
Monaten verurteilt.
Aus den Gründen:
Der Angeklagte befaßte sich seit 1992 mit dem
Holocaust. Ab 1994 begann er Rundbriefe zu diesem Thema zu verfassen und sie ins
Internet zu stellen. Spätestens 1996 schloß er sich mit Gleichgesinnten in
Australien zum "Adelaide Institute" zusammen, dessen Direktor er wurde und heute
noch ist. Unter dem Vorwand, unvoreingenommen die Erforschung des Holocaust
betreiben und weltweit den Meinungsaustausch hierzu fördern zu wollen, verfaßte
er in der Folge Rundbriefe und Artikel, die er von Australien aus ins Internet
stellte. Tatsächlich ging es dem Angeklagten jedoch nicht um eine neutrale,
objektive Erforschung des Holocaust sondern vielmehr um die Verbreitung
"revisionistischer" Thesen, deren vorgefaßter, zentraler Inhalt es war, - die
historische Wahrheit der systematischen Verfolgung und Ermordung bzw.
Vernichtung der Juden während des sogenannten "Dritten Reiches" in Frage zu
stellen und zu leugnen; - die massenhafte Ermordung der Juden in den
Konzentrationslagern des Naziregimes als "Erfindung" jüdischer Kreise
darzustellen, die insbesondere der Aufrechterhaltung und Durchsetzung
finanzieller Forderungen der angeblich Überlebenden der Konzentrationslager und
der Hinterbliebenen der Holocaustopfer dienen sollte, aber auch der politischen
Diffamierung von Deutschen.
[...]
Nach den vorstehenden Feststellungen hat der
Angeklagte
1. jeweils auf Grund neu gefaßten
Willensentschlusses in allen drei Taten auf Grund einheitlichen
Willensentschlusses das Verfolgungsschicksal der ermordeten und überlebenden
Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz geleugnet und dabei den Holocaust im
Falle [1] und [3] als erfundenes Druckmittel zur Verfolgung politischer
Vorteile, im Falle [3] zusätzlich auch finanzieller Vorteile, bezeichnet. Im
Falle [2] hat er neben dem Leugnen der massenweisen Vergasung von Juden in
Auschwitz M. und mit ihm alle den Holocaust überlebenden und ihn bekundenden
Zeitzeugen als Lügner diffamiert.
Der Angeklagte hat damit in allen drei Fällen
jeweils die genannten Personenkreise in ihre Menschenwürde angreifender Weise
a) an ihrer Ehre verletzt, soweit es die
Überlebenden angeht, bzw.
b) ihr Andenken verunglimpft, soweit es die
Verstorbenen betrifft.
Der Angeklagte hat sich deshalb in allen drei
Fällen der Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener schuldig gemacht, Vergehen, strafbar nach §§ 185,189,52-54 StGB.
Da er diese Beleidigungen und Verunglimpfungen
in allen Fällen durch das Einstellen in einen Datenspeicher des Internet allen
Online-Anschlußinhabern in Bild und Schrift zugänglich - und damit öffentlich -
gemacht hat, § 194 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Absatz 3 StGB,
bedurfte es zur Strafverfolgung keines Strafantrages.
2. Durch das jeweils in allen Fällen von
vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde
verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen hat der Angeklagte in allen drei
Fällen zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche Frieden
gestört würde, weil seine ins Internet gestellten Artikel geeignet waren, das
Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der
jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören, so daß er in allen drei Fällen auch
tateinheitlich den Tatbestand des § 130 Absatz 1 Nr.2 StGB verwirklicht hat.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich indes um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das, weil es keinen zum Tatbestand gehörenden
Erfolg aufweist, nur an dem Ort begangen wird, an dem die Gefahr begründet wird.
Der Ort, an dem als Folge der Tat eine konkrete Gefährdung oder gar eine
Verletzung eintritt, ist aber nicht weiterer Tatort im Sinne von § 9 StGB (vgl.
LK, § 130, Rdnr. 19 und 20, Schönke-Schröder, 25.Auflage, § 9 Rdnr. 6).
In den Fällen [1] und [3] hat der Angeklagte
indes nur in Australien gehandelt; dort hat er seine Artikel ins Internet
gestellt und damit die Gefahr begründet. Da es in Australien einen dem § 130
StGB vergleichbaren Tatbestand nicht gibt und der Angeklagte Australier ist,
kann auch § 7 StGB die Zuständigkeit der Kammer nicht begründen. Schließlich ist
auch keiner der in den §§ 5 und 6 StGB geregelten Fälle gegeben, so daß eine
Bestrafung des Angeklagten in den Fällen [1] und [3] auch nach § 130 StGB
mangels Zuständigkeit nicht in Betracht kommt.
Im FaIle [2] hingegen hat der Angeklagte
seinen offenen Brief nicht nur ins Internet gestellt, sondern auch nach
Deutschland und da u.a. an die Zeitschrift "S." versandt, darum wissend und dies
zumindest billigend in Kauf nehmend, daß der offene Brief veröffentlicht werden
könnte. Er hat damit, weil die Handlung "Versenden" erst mit dem Eingang beim
Adressaten beendet war, in diesem Fall auch in Deutschland seinen offenen Brief
in einer Weise zugänglich gemacht, der geeignet war den öffentlichen Frieden zu
stören. Der Angeklagte hat sich mithin in diesem Falle tateinheitlich (§ 52
StGB) zu den Vergehen nach §§ 185, 189 StGB auch eines Vergehens der
Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 Nr.2 StGB schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung waren für die Kammer
die nachfolgenden Erwägungen bestimmend:
Die Verhängung von Geldstrafen kam jedoch in
keinem der drei Fälle in Betracht. Der Angeklagte hat sich in diesen über einen
längeren Zeitraum hinweg erstreckenden Taten als hartnäckiger und diffamierender
Leugner historisch erwiesener Tatsachen erwiesen. In der Hauptverhandlung hat er
keine Reue gezeigt. Um ihn künftig von der weiteren Begehung gleichartiger
Delikte abzuhalten, aber auch zur Verteidigung der Rechtsordnung, um das
Vertrauen der jüdischen Mitbürger in die Rechtssicherheit zu stärken, hielt die
Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafe in jedem Fall für unerläßlich.
Bei der Bemessung der konkreten Strafen hat
die Kammer in allen Fällen strafmildernd bedacht, daß der Angeklagte bisher
nicht vorbestraft war. Zu sehen war auch, daß der Angeklagte seine Texte in
englischer Sprache abgefaßt hat, obwohl er der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig war. Es hat daher nicht davon ausgegangen werden können, daß er
zielgerichtet und in besonderer Weise das Zugänglichmachen seiner Thesen gerade
unter Internetnutzern in Deutschland erstrebt hat; sein Zielgebiet scheint
vielmehr der angloamerikanische Raum gewesen zu sein. Nur der Geltungsbereich
der deutschen Strafgesetze ist aber für das anhängige Verfahren von Belang. Auch
vermochte die Kammer keine Feststellungen darüber zu treffen, ob und wie oft es
überhaupt vorgekommen ist, daß deutsche Internetbenutzer die "homepage" des A.
abgerufen und wieviele davon die englischsprachigen und vielfach recht
weitschweifig gefaßten Texte gelesen und verstanden haben.
Zu Gunsten des Angeklagten sprach schließlich
auch, daß der Angeklagte als australischer Staatsangehöriger aus einem
Rechtskreis kommt, in dem er nach Kenntnis der Kammer seinen revisionistischen
Aktivitäten über Jahre hinweg unbehelligt von der Strafjustiz hat nachgehen
können, wobei ihm aber auch bewußt war, daß in Deutschland die Rechtslage anders
war.
[...]
Anm.: Der BGH hat das Urteil in seiner
Entscheidung vom 12. Dezember 2000, 1 StR 184/00 wieder
aufgehoben.