
LANDGERICHT MANNHEIM
7. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 529/97
Entscheidung vom 26. Juni 1998
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 für jeden Fall der
Zuwiderhandlung ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft
an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen,
insbesondere unter der Domain "brockhaus.de" im Internet und/oder im World
Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben oder
sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber
der DENIC eG [..], auf die Internet-Domain "brockhaus.de" zu verzichten und
in die Löschung dieser Domain einzuwilligen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 215.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann durch unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als
Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Jahre 1984 durch die
Fusion der Lexikonverlage [..] entstanden. Die Klägerin nahm 1985 ihren
Firmensitz unter ihrer jetzigen Firma in Mannheim, sie ist als
Aktiengesellschaft unter HRB [..] im Handelsregister des AG Mannheim
eingetragen. Der fusionierte Lexikonverlag führte die Firma F.A. Brockhaus seit
1814 mit wechselnden Firmensitzen in... , und... . Der Verlag verlegte seit 1928
Nachschlagewerke verschiedenster Art unter der Bezeichnung "Brockhaus".
Bekanntestes Werk ist eine mittlerweile 30-bändige Enzyklopädie, die zunächst
unter wechselnden Bezeichnungen und ab 1882 als "Brockhaus Conversations-Lexikon"
sowie ab 1928 unter der Bezeichnung "Der große Brockhaus" bzw. "Brockhaus
Enzyklopädie" verlegt wurde. Die Enzyklopädie wird nunmehr von der Klägerin
neben weiteren Nachschlagewerken unter der Bezeichnung "Brockhaus" verlegt.
Die ...GmbH, ist Inhaberin der Wortmarke
"BROCKHAUS", die beim Reichspatentamt unter der Nr. 408413 am 07.10.1929 mit
Priorität vom 23.07.1929 (Anlage K 2 a) eingetragen wurde. Sie ist darüber
hinaus Inhaberin der Wortmarke Nr. 1027524 "BROCKHAUS", eingetragen beim
Deutschen Patentamt am 12.01.1982 mit Priorität vom 02.04.1979 (Anlage K 2 b)
sowie der Wortmarke Nr. 2050075 "BROCKHAUS", eingetragen beim Deutschen
Patentamt am 22.11.1993 (Anlage K 2 c). Hinsichtlich der eingetragenen Klassen
für Waren/Dienstleistungen wird auf die ein der Anlage bezeichneten Urkunden
verwiesen. Die ...GmbH, hat darüber hinaus am 12.09.1996 eine europäische Marke
"Brockhaus" angemeldet. Hinsichtlich der Markenanmeldung wird auf Anlage K 2 e
verwiesen. Die... hat der Klägerin an den genannten Markenrechten eine
ausschließlich Lizenz eingeräumt, dies mit Schreiben vom 12.12.1997 bestätigt
und die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus diesen Marken gegenüber
Dritten ermächtigt (Anlage K 2 f).
Unbestritten hat die Klägerin ausgeführt, daß
der Name Brockhaus für eine ganze Epoche deutscher Lexikongeschichte steht und
fast zum Synonym für Lexika schlechthin geworden ist. Die von der Klägerin
herausgegebene und vom Verkehr mit dem Schlagwort "Brockhaus" bezeichnete
Enzyklopädie zeichnet sich durch hohe Qualität und Aktualität aus und stellt
nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin die führende Enzyklopädie in
Deutschland dar. Seit 1814 firmierten Rechtsvorgänger der Klägerin unter der
Bezeichnung Brockhaus. Seitdem wird die Bezeichnung "Brockhaus" sowohl von dem
Rechtsvorgänger der Klägerin als auch von der Klägerin selbst als
Firmenbestandteil und als Firmenschlagwort benutzt und diese sowie die
entsprechenden Marken mit erheblichem Aufwand und Kosten gegen jede Art von
Verletzung verteidigt. Die Klägerin geht aufgrund des äußerst hohen
Bekanntheitsgrades, der außerordentlich hohen Verkehrsbekanntheit von über 80 %
der Marken "Brockhaus", der Benutzung als Firmenbezeichnung seit 1814 durch die
Rechtsvorgängerin der ...GmbH, sowie die Markenbenutzung seit 1929 von einer
bekannten Marke i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn nicht gar einer
berühmten Marke aus.
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist
u. a. die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für die Informations- und
Publishing-Industrie und Unternehmen mit ähnlichen Anwendungen im In- und
Ausland. Die schließt nach dem Handelsregisterauszug (Anlage K 13) die
Entwicklung und Verkauf von Soft- und Hardware, Installation und Betreiben von
Netzwerken, Datenbanken und Online-Diensten, Personalberatung sowie das
Veranstalten von Seminaren und Kongressen ein.
Die Klägerin versuchte im Oktober 1996 ihren
Firmenbestandteil und ihre Marke "Brockhaus" auch als Internetadresse in Form
der Adresse "brockhaus.de" registrieren zu lassen. Beim Internet handelt es sich
um ein weltweites Datennetz, das dezentral aufgebaut ist und die
Datenübermittlung von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an
jeden beliebigen anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu
gewährleisten, muß jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse"
zugeordnet werden. Diese Adresse, sogenannte Domain-Namen, werden von der
Vergabestelle DENIC zugelassen, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Es
erfolgt lediglich eine Prüfung auf vorhandene gleichnamige Adressen. Der
Domainname kann in Kombination mit der feststehenden Top-Level-Domain ".de"
grundsätzlich nur einmal vergeben werden.
Die Anmeldung der Internetadresse "brockhaus.de"
der Klägerin wurde unter Hinweis auf die bereits existierende gleichlautende
Domain "brockhaus.de" der Beklagten zurückgewiesen. Unstreitig ist bei der DENIC
die Beklagten als Inhaberin der Domain "brockhaus.de" ausgewiesen (Anlage K 9,
Seite 2).
Mit Schreiben vom 26.11.1996 (Anlage K 4)
forderte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Marken- und Firmenrecht die
Beklagte auf, die weitere Nutzung der Domainadresse zu unterlassen und deren
Löschung zu veranlassen. Die beigefügte Verpflichtungserklärung wurde von der
Beklagten nicht unterzeichnet. Die Beklagte gab im Antwortschreiben vom
06.12.1996 (Anlage K 5) an, daß sie grundsätzlich zur Herausgabe der Domain
bereit sei, ein alleiniger Anspruch jedoch zu substantiieren sei. Zwischen den
Parteien ist streitig, ob die Beklagte in einem nachfolgenden Telefongespräch
für die Herausgabe der Domainadresse einen Zahlungsbetrag in Höhe von DM
3.000,00 als Aufwandsentschädigung verlangt hatte.
Mit Schreiben vom 10.10.1997 (Anlage K 7)
forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Aufhebung der
Reservierung der Internet Domainadresse "brockhaus.de" auf. Bereits zuvor hatte
die Klägerin bei der DENIC einen Sperrvermerk hinsichtlich der Internetadresse
brockhaus.de erwirkt, der mit Schreiben vom 10.10.1997 (Anlage K 8) bestätigt
wurde. Ausweislich dieser Bestätigung bewirkt der Wartelisteneintrag, daß
jegliche Veränderung an den Daten des Domaininhabers verhindert wird,
insbesondere auch eine Übertragung der Domain auf Dritte unmöglich ist. Der
Wartelisteneintrag ändert jedoch nichts an der Betriebsfähigkeit bzw. der
Nutzung der Domain durch den Inhaber.
Die Beklagte plante ursprünglich unter der von
ihr reservierten Internetadresse "brockhaus.de"eine Informationsschrift über die
Historie des Namens "Brockhaus" sowie die damit verbundenen Veröffentlichungen
herauszugeben und richtete zunächst die als Anlage K 3 a zur Akte gereichte
Internetseite ein. So werden nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten
regelmäßig die Domains versehen, die für eine Nutzung im World Wide Web
vorgesehen sind. Im Herbst des Jahres 1996 gab die Beklagte das von ihr geplante
Projekt auf und beließ es bei dem in Anlage K 2 a wiedergegebenen Hinweis. In
der Folgezeit hatten sich neben der Klägerin auch die ... GmbH aus ... an die
Beklagte gewendet. Mit Vertrag vom 07.11.1997/21.10.1997 (Anlage B 2 a)
vereinbarten die Beklagte und die Firma ... , daß die Beklagte de
Domain"brockhaus.de" an die ... GmbH & Co. KG sofort überträgt. Nach § 2 des
Kooperationsvertrages bleibt der vorliegende Vertrag im Hinblick auf etwaige
Kennzeichen-, Marken- oder vergleichbare Rechte ohne Auswirkung. In § 2 Abs. 2
verpflichtet sich die ... GmbH & Co. KG die Beklagte entweder vor jeglichen
Ansprüchen Dritter freizustellen oder der unverzüglichen Rückübertragung der
Domain zuzustimmen.
Die Klägerin meint, ihr stehe gem. § 14 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG sowie darüber hinaus auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG, § 15
Abs. 3 und Abs. 2 MarkenG, § 12 Satz 2 BGB, §§ 823, 1004 BGB, und § 3 UWG der
begehrte Unterlassungsanspruch zu. Sie meint, die Beklagte sei weiterhin
Inhaberin der Domainadresse "brockhaus.de". Ausweislich der Vergaberichtlinien
der DENIC (Anlage B 3) sei die Übertragung der Domain nach dem
Kooperationsvertrag (Anlage 2 a) nicht wirksam, denn Domains könnten nur mit
Zustimmung des DENIC auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Sie meint, daß
sich im übrigen auch aus den Vergabebestimmungen gem. Anlage B 3 der DENIC
(Seite 7) ergebe, daß die Domain von den angesprochenen Verkehrskreisen als
namens- und/oder kennzeichenmäßiger Hinweis auf den Inhaber der Domain
verstanden werde. Sie behauptet, daß die Domain "brockhaus.de" schon deshalb
eine für die Beklagte aktivierte Domain sei, da an sie "E-mails" gesendet werden
können. Sie meint, die Beklagte nutze durch die Reservierung der Domain "brockhaus.de"
die den Marken "Brockhaus" zukommende Wertschätzung für ihre eigenen
kommerziellen Zwecke aus, was unlauter sei. Die Beklagte habe kein sachliches
Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung der Reservierung der Domain . Aus
der Nutzung der Domain "brockhaus.de" durch die Beklagte folge auch eine
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Kennzeichenrechte der Klägerin.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an
den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen,
insbesondere unter der Domain "brockhaus.de" im Internet und/oder im World
Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben oder
sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, gegenüber
der DENIC eG [..], auf die Internet-Domain "brockhaus.de" zu verzichten und in
die Löschung dieser Domain einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie sei nicht
passivlegitimiert, da sie die Domainadresse "brockhaus.de" bereits am 07.11.1997
an die ... GmbH & Co. KG ohne Gegenleistung gem. dem Kooperationsvertrag in
Anlage B 2 a übertragen habe. Sie benutze darüber hinaus die Internetadresse "brockhaus.de"
nicht. Im übrigen käme der Domainadresse keine namens- oder markenmäßige
Funktion zu.
Im übrigen blockiere nicht die Beklagte die
Eintragung der Domainadresse, sondern die Klägerin mit ihrem Sperrvermerk. Die
von der Klägerin angeführte Bekanntheit und Berühmtheit der Marke sei
beweisbedürftig. Die Beklagte meint, sie habe sich zwei Interessenten, der
Klägerin und der ... GmbH & Co. KG hinsichtlich der von ihr reservierten
Internetadresse gegenübergesehen und habe daher billigerweise von der Klägerin
eine Freistellung von Ansprüchen Dritten verlangt. Sie behauptet, sie habe keine
Zahlung von DM 3.000,00 verlangt, sondern lediglich auf ihre entstandenen
Unkosten hingewiesen, auf deren Erstattung sie einen Anspruch habe.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 08.05.1998 (AS 74 ff).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG von der Beklagten verlangen, daß diese es unterläßt, in der
streitgegenständlichen Weise die Bezeichnung "brockhaus.de" als Adresse im
Internetverkehr zu benutzen, insbesondere unter der Domain "brockhaus.de"
und/oder im World Wide Web, Homepages zum Abruf vorzuhalten, anzukündigen oder
zu bewerben oder sonst die Domain "brockhaus.de" zu benutzen oder Dritten
zugänglich zu machen. Sie hat weiterhin einen Anspruch, zu verlangen, daß die
Beklagte die Reservierung dieses Domainnamens löschen läßt.
Die Firma Brockhaus GmbH, Leipzig, ist
Inhaberin der Wortmarke "BROCKHAUS", die beim Reichspatentamt unter der Nr.
408413 am 07.10.1929 mit Priorität vom 23.07.1929 eingetragen wurde. Sie ist
Inhaberin der Wortmarke Nr. 1027524 "BROCKHAUS", eingetragen beim Deutschen
Patentamt am 20.01.1982 mit Priorität vom 02.04.1979 sowie der Wortmarke Nr.
2050075 "BROCKHAUS" eingetragen beim Deutschen Patentamt am 22.11.1993. Die
Markeninhaberin hat der Klägerin das Recht eingeräumt, die genannten Marken
ausschließlich zu nutzen und sie zur Geltendmachung der Rechte aus diesen Marken
gegenüber Dritten ermächtigt (Anlage K2 f). Seit 1882 wird das "Brockhaus
Conversations-Lexikon", seit 1928 unter der Bezeichnung "Der große Brockhaus"
bzw. "Brockhaus Enzyklopädie" vom Verlag verlegt, wobei die "Brockhaus
Enzyklopädie" nunmehr von der Klägerin verlegt wird. Die Bezeichnung wird von
der Klägerin und von der ... GmbH bzw. deren jeweiligen Rechtsvorgängern seit
1814 sowohl als Firmenbestandteil bzw. Firmenschlagwort, als auch seit 1929 als
Marke benutzt. Die Marken werden - von der Beklagten unbestritten - seit deren
Eintragung mit erheblichem Aufwand und Kosten gegen jede Art von Verletzung
verteidigt. Den Marken "Brockhaus" bzw. "BROCKHAUS" kommt eine außerordentlich
hohe Bekanntheit zu. Die von der Klägerin herausgegebene und im Verkehr mit dem
Schlagwort "Brockhaus" bezeichnete Enzyklopädie ist die führende Enzyklopädie in
Deutschland, die sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin durch hohe
Qualität und Aktualität auszeichnet. Die Bezeichnung "Brockhaus" als Hinweis auf
das Unternehmen der Klägerin bzw. auf die von ihr vertriebenen Nachschlagewerke
aller Art hat im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnung seit 1882 und die
Eintragung der Marke im Jahr 1929 sowie die Größe des Lexikons (30 Bände) und
deren Qualität einen Bekanntheitsgrad von über 80 %, d. h. über 80 % der
Verkehrskreise verstehen die genannte Bezeichnung als Hinweis auf das
Unternehmen der Klägerin bzw. die von ihr vertriebenen Nachschlagewerke. Es
handelt sich daher um eine bekannte Marke. Soweit die Beklagte meint, dies müsse
bewiesen werden, hat sie die der Schlußfolgerung zugrundeliegende Tatsache nicht
bestritten.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "brockhaus.de".
Sie hat sich unbestritten spätestens 1996 beim Interessenverband zum Betrieb
eines deutschen Network-Information-Centers (DENIC) die Domainadresse "brockhaus.de"
reservieren lassen und die in Anlage K 3 a (erste Seite) abgebildete Homepage
eingerichtet. Hierin heißt es unter der Bezeichnung der Beklagten: "Willkommen
in der Welt des Internet. Der Server auf der von Ihnen gewählten Domain befindet
sich im Moment noch im Aufbau. Falls Sie auch Interesse an einem Web-Server
haben, wenden Sie sich doch einfach an uns...". Es folgt die Bezeichnung der
Beklagten, von der aus der Homepage der Beklagten (Anlage K 3 a 2. Seite)
weitergeschaltet werden kann. Dort werden Einzelheiten zum Geschäftsfeld der
Beklagten geschildert. Die Beklagte selbst gab an, sie habe unter der
Internetadresse "brockhaus.de" eine Informationsschrift über die Historie des
Namens "Brockhaus" sowie die damit verbundenen Veröffentlichungen herausgeben
wollen. Dabei wollte sie auch die Aktivitäten der Klägerin darstellen. Dieses
Projekt habe sie jedoch im Herbst 1996 aufgegeben.
Die Beklagte benutzte damit die Bezeichnung "brockhaus.de",
richtete ursprünglich eine unter dieser Domainadresse anwählbare Seite im
Internet ein (Anlage K 3 a 1. Seite), von der aus zu einer Seite der Beklagten
mit näheren Informationen über ihr Geschäftsfeld (Anlage K 3 2. Seite) durch ein
Link weitergeschaltet werden konnte. Die Beklagte benutzte damit die Bezeichnung
"brockhaus.de" als mit der Marke zumindest teilidentisches Zeichen, wobei der
prägende Bestandteil "brockhaus" identisch ist. Die Bezeichnung ".de" als
Top-Level-Domain stellt lediglich ein Hinweis auf eine deutsche Domainadresse
dar und verhindert eine Identität der Zeichen nicht. Die Benutzung der
Domainadresse "brockhaus.de" stellt weiterhin eine einen wirtschaftlichen Zweck
verfolgende Tätigkeit dar. Das Gericht verkennt nicht, daß das Internet auch
nichtkommerziellen Zwecken dient und zu diesem Zweck von zahlreichen
Privatpersonen für rein private Zwecke genutzt wird. Die
Weiterschaltungsmöglichkeit von der Domainadresse "brockhaus.de" zu der Homepage
der Beklagten unter der Darstellung des Geschäftsfeldes der Beklagten unter den
Kategorien "Aktuelles", "Philosophie", "Leistungen", "Vorteile",
"Möglichkeiten", "Preise", "Kontakte", "Team" dient jedoch dem wirtschaftlichen
Interesse der Beklagten.
Die Benutzung der Bezeichnung "Brockhaus" als
Bestandteil des Domainnamens "brockhaus.de" stellt darüber hinaus jedenfalls in
ihrer Benutzung im geschäftlichen Verkehr eine markenmäßige Benutzung dar, so
daß es nicht darauf ankommt, ob § 14 MarkenG einen markenmäßigen bzw.
zeichenmäßigen Gebrauch der Marke für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs
verlangt. Der Domainname bezeichnet nicht allein einen bestimmten Rechner,
sondern aus der Bezeichnung der Domain wird von den Verkehrskreisen regelmäßig
auf die Person zurückgeschlossen, welche die Domain unterhält. Es kann somit
nicht allein auf die technische Funktion der Adresse eines bestimmten Rechners
abgestellt werden, sondern der Domainname bezeichnet auch das dahinterstehende
Rechtsobjekt. Andernfalls wäre die Verwendung eines Domainnamens als
Buchstabenkürzel nicht erforderlich und es wäre die aus technischen Gründen
erforderliche Adresse aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten
Zahlenkombination ausreichend. Der vorliegende Gebrauch des Begriffs "Brockhaus"
durch die Beklagte erfolgt somit markenmäßig.
Die Benutzung durch Registrierung des
Domainnamens "brockhaus.de" durch die Beklagte erfolgte weiterhin ohne
Zustimmung der Markeninhaberin bzw. der Klägerin als ausschließliche
Nutzungsberechtigte.
Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte die
Bezeichnung "Brockhaus" für Waren- oder Dienstleistungen nutzt, die denen
ähnlich sind, für die die Marke Schutz geniesst, da die oben genannten Marken
bekannt i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind. Eine Definition des Begriffs der
Bekanntheit weder im Markengesetz noch in der europäischen Markenrichtlinie
vorgenommen. Aus der Entstehungsgeschichte der Markenrichtlinie ist aber
jedenfalls zu entnehmen, daß keine Berühmtheit im Sinne der bisherigen
Rechtsprechung erforderlich ist. Der vorliegende Bekanntheitsgrad von 80 % geht
jedenfalls weit über eine mittlere Verkehrsgeltung hinaus, so daß von einer
bekannten Marke i.S.d § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen ist. Die Reservierung
des Domainnamens "brockhaus.de" sowie die vorgesehene Verwendung der Adresse
unter Schilderung der Historie des Namens Brockhaus stellen eine Ausnutzung und
Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der Klägerin ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise dar. Dabei betrifft die Rufausbeutung in Form der
Ausnutzung der Wertschätzung den Ruf einer Kennzeichnung, der bei den
angesprochenen Verkehrskreisen positive Erwartungen auslöst. Es bedarf für die
Ausnutzung der Übertragung der Wertschätzung hinsichtlich der Waren- und
Dienstleistungen des Markeninhabers auf die des Verletzers, daß dieser die
Wertschätzung der Verbraucher in die Marke als Vorspann für sein eigenes
Marketing einsetzt. Genau dies hat die Beklagte durch Schaltung der
Domainadresse "brockhaus.de" und der in Anlage K 3 a (1. Seite) wiedergegebenen
Homepage getan. Die Domainadresse"brockhaus.de" wird aufgrund der Wahl des
Namens mit der bekannten Bezeichnung von einer Vielzahl von Internetnutzern
angewählt, die die entsprechende Homepage anschauen wollen. Diese werden mit der
Werbeaussage „Falls Sie auch Interesse am Web-Server haben, wenden Sie sich doch
einfach an uns“ an die Beklagten mit einer Weiterschaltungsmöglichkeit
verwiesen. Die Domainadresse soll daher erkennbar einen
aufmerksamkeitserregenden Charakter haben bzw. ein Name sein, der mit besonderer
Wertschätzung eingeführt ist, um möglichst viele Internetnutzer zu einer Anwahl
der entsprechenden Internetadresse und Wahrnehmung der dortigen Aussage zu
erreichen. Darüber hinaus wird die Wertschätzung der Marke eines nicht
unerheblichen Teils der Verbraucher beeinträchtigt, da die Internetnutzer nicht
in jedem Fall die Verbindung zu den erwarteten Produkten der Klägerin bei der
Internetadresse vorfinden. Die Unterscheidungskraft, d.h. die Orientierung der
Abnehmer wird durch die ursprünglich geschaltete Homepage und die geplante
Benutzung der Seite durch die Beklagten beeinträchtigt.
Die Benutzung der Marke erfolgt seitens der
Beklagten auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Es sind
dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen
Interessen der Parteien an der Verwendung des Begriffs "Brockhaus" abzuwägen.
Dabei ist umso stärker der Bekanntheitsgrad ist, umso stärker der Werbewert und
die Möglichkeit der Rufverwertung der Marke für die Zwecke des Verletzers ist
desto leichter eine Unlauterbarkeit zu bejahen. Vorliegend handelt es sich in
quantitativer Hinsicht bei einem Bekanntheitsgrad von ca. 80 % um einen
ausgesprochen hohen Bekanntheitsgrad der Marke "Brockhaus" bzw. der Bezeichnung
der Klägerin als Herausgeberin des mehrbändigen Lexikonwerkes. Es handelt sich
nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin um ein Produkt, das sich
darüber hinaus durch hohe Qualität auszeichnet und durch Benutzung zu einem
bekannten Markenartikel wurde. Darüber hinaus ist die Klägerin nicht nur
ausschließlich Berechtigte der Markennutzung, sondern für die Bezeichnung
"Brockhaus" auch in ihrer Unternehmensbezeichnung. Demgegenüber steht weder das
unternehmerische Betätigungsfeld noch der Name der Beklagten in Zusammenhang mit
dem Begriff "Brockhaus". Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der
Domainadresse "brockhaus.de" ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte
einwendet, sie habe sich neben der Klägerin auch der Firma ... GmbH & Co. KG als
Interessentin an der Domainadresse gegenübergesehen, stellt dies kein
schutzwürdiges Interesse dafür dar, daß die Beklagte selbst Inhaberin der
streitgegenständlichen Domainadresse blieb. Insbesondere begehrt die Klägerin
auch nicht die Übertragung der Domainadresse von der Beklagten an sie, sondern
lediglich die Unterlassung der Benutzung und Zustimmung zur Löschung gegenüber
der DENIC . Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, der Klägerin die Benutzung
des Markennamens in diesem wesentlichen Bereich zu versperren, ist somit nicht
ersichtlich. Über die bei der Unlauterbarkeit zu berücksichtigen Umstände
hinausgehenden Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte ist darüber hinaus passiv
legitimiert, da die Reservierung der Domainadresse "brockhaus.de" auf ihrem
Handeln beruht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Annahme auch
nicht der Kooperationsvertrag vom 07.11.1997/21.10.1997 (Anlage B 2 a) der
Beklagten mit dem Unternehmen ... GmbH & Co. KG entgegen. Zwar hat die Beklagte
nach § 1 Abs. 1 des Vertrages die streitgegenständliche Domain an die ... GmbH &
Co. KG als Vertragspartnerin übertragen, tatsächlich ist jedoch allein die
Beklagte bei der domainverwaltenden Stelle als Inhaberin registriert und kann
allein die Beklagte gegenüber der auf die Eintragung verzichten und in die
Löschung dieser Domain einwilligen. Soweit die Beklagte im Vertrag vom
07.11.1997/21.10.1997 gegenüber der ... GmbH & Co. KG Verpflichtungen
eingegangen ist, berührt dies ihre Stellung als Unterlassungsschuldnerin nicht.
Auch steht der Sperrvermerk der Klägerin dem Unterlassungsbegehren, dem Verzicht
und der Einwilligung in die Löschung der Internet-Domain "brockhaus.de" nicht
entgegen. Die Beklagte ist daher passivlegitimiert.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt
sich schon daraus, daß die Beklagte die im Streit stehende Internetadresse
tatsächlich in der Anlage K 3 a (1. Seite) dargestellten Weise benutzt hat.
Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte diese Benutzung inzwischen aufgegeben
hat, da sie aufgrund der Eintragung der Internetadresse diese jederzeit neu
aktivieren kann. Dem steht auch der von der Klägerin bei der DENIC beantragte
Sperrvermerk nicht entgegen. Die Benutzung der Internetadresse durch den Inhaber
wird durch den Sperrvermerk nicht berührt. Dem steht auch nicht entgegen, daß
die Beklagte Verpflichtungen gegenüber der ... GmbH & Co. KG eingegangen ist, da
auch diese sie an einer tatsächlichen Benutzung der Internetadresse nicht
hindert. Eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung hat die Beklagte trotz
Aufforderung seitens der Klägerin nicht abgegeben. Die Wiederholungsgefahr ist
daher nicht ausgeräumt.
Aufgrund der Verwendung der bekannten Marke
"Brockhaus" als Bestandteil des Domainnamens "brockhaus.de" steht der Klägerin
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie
der Anspruch auf Verzicht und Einwilligung in die Löschung dieser Domain
gegenüber der zu. Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.