
LANDGERICHT MANNHEIM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 296/96
Entscheidung vom 30. August 1996
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im folgenden:
Klägerin) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom
AG. Sie gibt in eigener Verantwortung die Kundenverzeichnisse der Dienste der
Deutschen Telekom AG heraus, und zwar zum einen in gedruckter Form als
Telefonbücher, zum anderen in elektronischer Form unter der Bezeichnung
»Teleauskunft 1188« auf CD-ROM. Die Klägerin arbeitet bei der Herausgabe der
Telefonbücher mit 116 Partnerverlagen zusammen.
Der Verfügungsbeklagte Ziff. 2 (im folgenden:
Beklagter Ziff. 2) ist Mitglied des Vorstands der Verfügungsbeklagten Ziff. 1
(im folgenden: Beklagte Ziff. 1). Die Beklagte Ziff. 1 vertrieb in der
Vergangenheit eine CD-ROM unter der Bezeichnung »D-Info 2.0«. Auf dieser CD-ROM
sind sämtliche Einträge der von der Klägerin und den mit ihr zusammenarbeitenden
Verlagen veröffentlichten aktuellen Telefonbücher als Datensammlung aufbereitet.
Dabei handelt es sich um ca. 34 Millionen Einträge. Nach den Werbeaussagen der
Beklagten Ziff. 1 zur CD-ROM »DInfo 2.0« besteht »annähernd 99,9%
Übereinstimmung mit den Telefonbüchern«.
Die Kammer hat den Beklagten durch
einstweilige Verfügung vom 1.3.1996 (7-0-77/96) untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken die CD-ROM »D-Info 2.0« zu bewerben, anzubieten
oder zu vertreiben oder zu bewerben, anzubieten oder vertreiben zu lassen. Ein
Widerspruch blieb erfolglos, die Kammer hat durch Urteil vom 8.3.1996 die
einstweilige Verfügung bestätigt. Auf das den Parteien bekannte Urteil wird
Bezug genommen. Über die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG
Karlsruhe bislang nicht entschieden.
In dem von der Klägerin angestrengten
Hauptsacheverfahren hat die Kammer mit Urteil vom 29.3.1996 (7-0-43/96) den
Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die CD-ROM
»D-Info 2.0« zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben oder zu bewerben,
anzubieten oder vertreiben zu lassen. Auf das den Parteien bekannte Urteil wird
Bezug genommen. Über die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG
Karlsruhe bislang nicht entschieden.
Nach der in den damaligen Verfahren
vorgelegten Produktbeschreibung zur »D-Info 2.0« erlaubt dieses Programm eine
Reihe von Suchfunktionen. So ist es möglich, alle Teilnehmer mit einem
bestimmten Namen oder mit einem bestimmten Beruf in einem bestimmten räumlichen
Bezirk heraussuchen zu lassen, etwa alle Rechtsanwälte im Raum Eberbach
(Odenwald) oder alle Schreinereien in Mannheim (»Ortssuche«). Ferner ist es
möglich, aus einer Rufnummer auf einen Eintrag im Telefonbuch zu schließen und
so Namen, Anschrift und Wohnort des Inhabers dieses Anschlusses festzustellen
(»Rufnummeridentifikation«). Weiter kann in den Fällen, in denen nur der Name
bekannt ist, anhand einer Gesamtnamensliste ermittelt werden, in welchen Orten
Deutschlands es einen Teilnehmer des gesuchten Namens gibt
(»Gesamtnamensliste«). Schließlich ist es möglich, sich sämtliche Teilnehmer,
die in einer Straße wohnen, heraussuchen zu lassen (»Export aller Teilnehmer in
einer Straße«).
Nachdem zwischenzeitlich eine CD-ROM »D-Info
2.5« vertrieben worden war, begann Ende Juli 1996 der Vertrieb einer CD-ROM
»D-Info 3.0«. Die Klägerin legt dazu Werbematerial für diese neue CD-ROM vor.
Auf der Oberseite der CD-ROM »D-Info 3.0« heißt es in dem am Rand verlaufenden
Text: »Copyright © by TopWare CD-Service. Urheber- und Leistungsschutzrechte
vorbehalten«.
In einer Pressemitteilung vom 26.7.1996 heißt
es: »Und es gibt sie doch. Ab sofort ist sie im Handel: Als dritte Version der
berühmten Telefon- und Adress-CD-ROM tritt die D-Info 3.0 von TopWare mit
verbesserter Datenaktualität, zusätzlichen Features und einem fast
vorprogrammierten Rechtsstreit in die Fußstapfen ihrer berühmten
Vorgängerinnen. Die Querelen um die letzte Version sind noch nicht überwunden.
Im September steht die beantragte Berufungsverhandlung gegen die DeTeMedien vor dem OLG Karlsruhe an. Inzwischen läßt es sich TopWare nicht
nehmen, die Anwender mit einer neuen Version zu erfreuen. (... ) Wie von TopWare
gewohnt, liefert die D-Info 3.0 alles, was der Anwender, egal ob geschäftlich
oder privat, benötigt. Neu bei dieser Version sind mikrogeographische Daten, die
anhand von Straßenstatistiken Informationen über die Infrastruktur der einzelnen
Straßen geben: So erfahren Sie, ob der von Ihnen gesuchte Anschluß in einem
luxuriösen Einzelwohnhaus, einem riesigen Hochhaus oder mitten im Gewerbegebiet
liegt. Es bleibt Ihnen überlassen, hieraus die für Sie wichtigen Schlüsse zu
ziehen ... Der Weg zur D-Info 3.0 wird über CompuServe besonders einfach: Ein
einfaches GO TOPWARE (... ) führt online automatisch zum Bestellformular.
TopWare bietet die CD-ROM zum üblichen TopWare-Preis von DM 49,95 an.«
Auch die auf dieser CD-ROM gespeicherten Daten
der Telefonteilnehmer sind aus den Telefonbüchern abgeschrieben bzw. übernommen
worden.
Entscheidungsgründe
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin,
die mit der Beklagten Ziff. 1 in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ergibt sich
aus § 1 UWG. Der Einwand der Beklagten, sie hätten mit dem Vertrieb der CD-ROM
»D-Info 3.0« nichts zu tun, ist unbeachtlich. Der Verfügungsgrund liegt
vor.
1.
Der Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« ist
unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil die Beklagten systematisch Leistungen der
Klägerin übernehmen. Die auf der »D-Info 3.0« gespeicherten Daten und
Werbeeinträge sind - ebenso wie bei der »D-Info 2.0« - aus den von der Klägerin
herausgegebenen Telefonbüchern übernommen. Zur Würdigung dieses Verhaltens als
systematische Leistungsübernahme wird auf die Ausführungen unter 1. 1 a) der
Entscheidungsgründe des den Parteien bekannten Urteils der Kammer vorn 29.3.1996
(7-0-43/96) verwiesen.
2.
Mit dem Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0«
verstoßen die Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das begründet
zugleich die Sittenwidrigkeit irn Sinne des § 1 UWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG
gilt dieses Gesetz auch für die Nutzung personenbezogener Daten durch
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien
geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder
nutzen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Daten der
Fernsprechteilnehrner wie Name, Anschrift und Nutzer des Anschlusses
personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen. Die CD-ROM D-Info
3.0«, auf der die Daten nach bestimmten Kriterien geordnet sind, stellt auch
eine Datei i.S.d. S 3 Abs. 2 BDSG dar.
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine
andere Rechtsvorschrift sie erlauben oder anordnen oder soweit die Betroffenen
eingewilligt haben. Der Begriff der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist
in § 3 Abs. 5 BDSG näher gesetzlich definiert. Unter diesen Begriff fallen
demnach etwa das Speichern und das Übermitteln von Daten.
Da die Beklagten die angegriffene CD-ROM
geschäftsmäßig veräußern, also die darauf gespeicherten Daten an ihre Kunden
übermitteln (§ 3 Abs. 5 Ziff. 3 lit. a BDSG), richtet sich die Zulässigkeit
ihres Verhaltens nach § 29 Abs. 2 BDSG.
Nach § 29 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a BDSG ist die
Übermittlung zum einen zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse
an der Kenntnis der übermittelten Daten glaubhaft dargelegt hat. Nach dem Zweck
des BDSG kann es für die Annahme eines solchen berechtigten Interesses nicht
ausreichen, wenn der Kunde der Beklagten schlicht erklärt, er sei an einem
solchen Verzeichnis der aktuellen Fernsprechdaten interessiert. Im übrigen haben
die Beklagten nicht dargetan, daß sie für eine Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses ihrer Kunden Sorge tragen.
Nach § 29 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b BDSG ist die
Übermittlung ferner zulässig, wenn es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefaßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. b handelt, die für Zwecke der
Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werderi sollen. Die
Beklagten haben insoweit nicht dargetan, daß sie die CD-ROM nur an Kunden
vertreiben, die sie für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung
verwenden. Sie vertreiben ihr Produkt an jedermann. Zudem handelt es sich bei
den Daten der Fernsprechteilnehmer nicht um listenmäßig oder sonst
zusammengefaßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG. Die dortige Aufzählung
enthält Rufnumrnern nicht. Im Regierungsentwurf waren die Rufnummern noch in
dieser Aufzählung vorgesehen gewesen. Sie wurden jedoch im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Bundestags-Innenausschusses
gestrichen, weil man Telefonwerbung als bedenklich ansah und erschweren,
jedenfalls aber nicht noch begünstigen wollte (Auernhammer, BDSG, 3.
Auflage, § 28 Rdnr. 39 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/ 7325, S. 32, 102).
Die Zulässigkeit der geschäftmäßigen
Übermittlung von Daten durch nicht-öffentliche Stellen nach § 29 Abs. 2 BDSG
setzt nach der dortigen Ziff. 2 im übrigen zusätzlich voraus, daß kein Grund zu
der Annahnie besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluß der Übermittlung hat. Das von den Beklagten vertriebene Produkt bietet
mehrere Möglichkeiten der Recherche, die bei Verwendung eines Telefonbuchs nicht
bestehen oder einen unverhältnisniäßigen Aufwand erfordern. Gegenüber der
Sachlage bei der CD-ROM »D-Info 2.0« ist die Möglichkeit hinzugekommen, nähere
Informationen über die Wohnsituation des Teilnehmers zu erlangen. Diese
Recherchemöglichkeiten führen nach Auffassung der Kammer dazu, daß Grund zu der
Annahme besteht, daß zumindest ein Teil der Fernsprechteilnehmer ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übertragung hat.
Auch der Gesetzgeber geht von dem Bestehen
solcher schutzwürdiger Interessen aus. Die TDSV vom 12.7.1996 (BGBl. I, 982)
rechtfertigt die in dem Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« liegende Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten nicht. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TDSV nur für Unternehmen und Diensteanbieter, die
der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder
daran mitwirken. Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der
TDSV ist in deren § 2 Ziff. 6 definiert. Danach sind
Telekommunikationsdienstleistiingen das gewerbliche Angebot von
Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für
beliebige natürliche oder juristische Personen usw. Der Vertrieb eines
Verzeichnisses von Telefonteilnehmern führt als solcher nicht dazu, daß die
Beklagte Ziff. 1 unter die TDSV fällt.
Nach § 10 TDSV können zwar Diensteanbieter im
Sinne dieser Verordnung öffentliche Verzeichnisse ihrer Kunden in Form von
Druckwerken oder elektronischen Verzeichnisse erstellen oder herausgeben, doch
muß auf Verlangen des Kunden die Eintragting ganz oder teilweise kostenfrei
unterbleiben. Der Kunde muß auf das ihm zustelieiide Widerspruchsrecht
hingewiesen werden.
Nach § 12 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.7.1996 (BGBl. I, 1120) ist ein
Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten jedem Dritten zum Zwecke
der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer zugänglich zu
machen. Die Bestimmung sieht jedoch vor, daß diese Verpflichtung nur gegen
angemessenes Entgelt besteht. Ferner ist ausdrücklich geregelt, daß die
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Nach § 89 Abs.
8 TKG können Diensteanbieter zwar grundsätzlich Kunden mit ihrem Namen, ihrer
Anschrift und zusätzlichen Angaben in öffentliche gedruckte oder elektronische
Verzeichnisse eintragen lassen, doch kann der Kunde bestimrnen, welche Angaben
in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Er kann auch
bestimmen, daß jegliche Eintraguing unterbleibt. Ist der Kunde beim
Inkrafttreten des TKG bereits in ein Kundenverzeichnis eingetragen, hat er ein
Widerspruchsrecht, über das er zu informieren ist (§ 89 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 TKG).
Nach § 89 Abs. 9 TKG dürfen Auskünfte über die Kunden von Diensteanbietern
grundsätzlich erteilt werden, jedoch ist erforderlich, daß der Kunde in
angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist. Ferner ist
geregelt, daß ein Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters zu
vermerken und auch von anderen Diensteanbietern zu beachten ist.
Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, daß die
Daten eines Fernsprechteilnehmers nach der Auffassung des Gesetzgebers
keineswegs »gemeinfrei« sind. Es ist detailliert geregelt, welche Daten in
welcher Weise von Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen,
verwendet und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung des Kunden eines
Telekommunikationsdienstleisters zur Aufnahme in eine bestimmte Datei
rechtfertigt demnach keineswegs die Annahme, der Betroffene sei mit der
Übernahme seiner Daten in weitere Dateien einverstanden. So kann etwa der Kunde
der Deutschen Telekom AG erklären, daß er zwar mit der Aufnahme seiner
Fernsprechdaten in das Telefonbuch, nicht aber mit der Aufnahme in das
elektronische Kundenverzeichnis der Klägerin einverstanden ist. Die vorgesehenen
Sicherungen würden wirkungslos, wenn es zulässig wäre, eine Sammlung
entsprechender Daten ohne Zustimmung der Betroffenen und des Diensteanbieters
einfach abzuschreiben und auf diese Weise zu übernehmen und zu verbreiten. Die
Beklagten nehmen nicht für sich in Anspruch, die Zustimmung zur Speicherung der
Daten auf der angegriffenen CDROM von allen Personen eingeholt zu haben, die in
den Telefonbüchern eingetragen sind.
Der Vertrieb der angegriffenen CD-ROM ist
mithin weder nach § 29 Abs. 2 BDSG noch nach den Bestimmungen der TDSV und des
TKG zulässig. Er verstößt damit gegen § 4 BDSG. Der Verstoß gegen das BDSG
rechtfertigt den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach §
1 UWG. Das BDSG verfolgt den Zweck, den einzelnen davor zu schützen, daß er
durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Es zielt damit auf die
Sicherung und Erhaltung eines durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG)
geschützten Rechts, dessen Bedeutung das BVerfG betont hat (BVerfGE 65, 1). Der
Verstoß gegen das BDSG zu Zwecken des Wettbewerbs ist daher unlauter im Sinne
des § 1 UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme
(vgl. BGH GRUR 1990, 611, 615 - Werbung im Programm«). (... )