
LANDGERICHT MANNHEIM
7. Zivilkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 60/96
Entscheidung vom 8. März 1996
In dem Rechtsstreit
Stadt Heidelberg, (...)
- Verfügungsklägerin -
g e g e n
1. (...)
2. (...)
- Verfügungsbeklagte -
w e g e n Namensrechtsverletzung
hier: einstweilige Verfügung
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts
Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1996 unter Mitwirkung von
(...)
für R e c h t erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 10.02.1996
- 7-O-60/96 - wird bestätigt.
2. Die Antragsgegner tragen die weiteren
Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die
Verfügungsbeklagten (Beklagten) das Namensrecht der Verfügungsklägerin
(Klägerin) verletzen, indem sie die Internet-Adresse "heidelberg.de" benutzen.
Die Beklagten betreiben in der Rechtsform der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das sich ausweislich des
Briefkopfes mit Informationstechnologie, Softwareentwicklung und Beratung befaßt.
Seit dem Jahr 1995 planten sie, eine Datenbank mit Informationen über die Region
Rhein-Neckar für das Internet zur Verfügung zu stellen.
Beim Internet handelt es sich um ein
weltweites Datennetzwerk, das dezentral aufgebaut ist und die Datenübermittlung
von jedem beliebigen an das Netz angeschlossenen Rechner an jeden beliebigen
anderen Rechner mit Netzwerkzugang ermöglicht. Um dies zu gewährleisten, muß
jedem angeschlossenen Rechner eine eindeutige "Adresse" zugeordnet werden.
Technisch gesehen besteht diese Adresse aus einer in mehrere Untergruppen
aufgeteilten Zahlenkombination. Um die Adressen für Benutzer besser merkbar zu
machen, hat es sich eingebürgert, alternativ Buchstabenkürzel zu verwenden, die
ebenfalls in einzelne Abschnitte, sogenannte Sub-domains aufgeteilt sind. Auch
für diese Buchstabenkürzel gilt, daß jedem Rechner eine eindeutige Adresse
zugeordnet ist.
Die in Deutschland an das Internet
angeschlossenen Rechner sind zwar nicht notwendig, aber üblicherweise dem
übergeordneten Bereich "de" zugeordnet. Die Adresse von domains, die zu diesem
Bereich gehören, besteht aus mindestens einer zusätzlichen Buchstabengruppe, die
durch einen Punkt von dem nachgestellten Kürzel "de" abgetrennt wird.
Die Vergabe und Verwaltung der dem
übergeordneten Bereich (auch toplevel-domain genannt) "de" zugeordneten domains
erfolgt durch den Interessenverband zum Betrieb eines deutschen Network
Information Centers in Karlsruhe. Diese Informationscenters (kurz DE-NIC
genannt) überprüft lediglich, ob die von einem Benutzer gewünschte Adresse
bereits vergeben ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die domain ohne weitere
Prüfung zugeteilt. Bis zum Oktober 1994 waren bereits 1.449 domains registriert,
wovon allein 494 im Jahr 1994 zugeteilt worden waren.
Bei der technisch beliebigen und nur durch das
Erfordernis der Eindeutigkeit eingeschränkten Wahl des domain-Namens entscheiden
sich viele Netzteilnehmer für eine eventuell abgekürzte Form ihres Namens oder
ihrer Firma. So unterhält etwa die Universität Heidelberg die domain "uni-heidelberg.de",
der Bayerische Rundfunkt die domain "br-online.de", die Auskunftei Creditreform
die domain "creditreform.de" und die Stadt München die domain "muenchen.de".
Einige domains, deren Namen ebenfalls auf eine deutsche Stadt hinweisen, werden
hingegen nicht von der jeweiligen Stadt unterhalten, beispielsweise die
Bezeichnungen "hannover.de" und "augsburg.de".
Die Bezeichnung "heidelberg.de" war bislang
nicht vergeben worden. In der toplevel-domain "edu", die überwiegend von
amerikanischen Bildungseinrichtungen benutzt wird, ist die domain "heidelberg.edu"
an ein Heidelberg College vergeben, desgleichen in der überwiegend von
kommerziellen Anwendern benutzten top-level-domain "com" die domain "heidelberg.com"
von einem amerikanischen Unternehmen, das mit der Firma Heidelberger
Druckmaschinen verbunden ist.
Im Juni 1995 informierten die Beklagten die
Klägerin über ihr Vorhaben und schlugen zugleich vor, daß sich die Klägerin
daran beteiligt. Sie legten zugleich eine schriftliche Projektbeschreibung vor,
in welchem das Internet im allgemeinen und das Vorhaben der Beklagten im
besonderen näher beschrieben wurde (Anlage K 7). Im Juli 1995 fand ferner ein
längeres Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Klägerin statt. Die Klägerin
zeigte sich an einer Zusammenarbeit nicht interessiert.
Ebenfalls noch im Jahr 1995 ließen sich die
Beklagten von DE-NIC die domain "heidelberg.de" zuweisen. Ab 15.02.1996 stellten
sie ihr Informationssystem unter dieser Adresse im Netz zur Verfügung.
Der Zugang zum Informationssystem erfolgt über
das "World Wide Web" (WWW), einen Teilbereich des Internet. Die Verbindung kann
entweder dadurch erfolgen, daß ein Benutzer die ihm bereits bekannte Adresse der
von der Beklagten unterhaltenen Datenbank eingibt, oder durch Nutzen einer in
einem anderen WWW-Dokument enthaltenen Verzweigung (auch "link" genannt). Ein
WWW-Anbieter nimmt in die von ihm zur Verfügung gestellten Texte üblicherweise
solche links auf, um dem Benutzer den Übergang zu anderen Anbietern mit
möglicherweise ähnlichem Angebot zu ermöglichen. Daneben bietet das WWW auch
Suchsysteme, die vorhandene Verzweigungen zu einem bestimmten Themengebiet
aufzeigen. Die Wahl eines solchen links erfolgt durch "Anklicken" des
entsprechenden Bildschirmbereichs, in welchem der anderweitige Anbieter in der
Regel durch seinen Namen bezeichnet wird. Die zugehörige Internet-Adrese wird
von der Software selbständig ermittelt und angewählt, sie erscheint nach dem
Verbindungsaufbau aber regelmäßig am Bildschirm.
Die Klägerin, die im Dezember 1995 die domain
"heidelberg.de" für sich registrieren lassen wollte und dabei erfahren hat, daß
diese Bezeichnung bereits vergeben ist, sieht in der Verwendung dieser domain
durch die Beklagten eines Verletzung ihres Namensrechts. Sie verlangt deshalb
von den Beklagten, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Sie trägt
vor, daß in vielen Fällen derjenige, dem eine Internet-Adresse begegnet, die mit
einem Namen übereinstimmt, davon ausgehen wird, daß es sich um die Adresse des
Namensinhabers handelt oder zumindest ein Zusammenhang mit diesem besteht, und
zwar unabhängig davon, daß domain-Bezeichnung und Name des domain-Inhabers nicht
notwendig zusammenfallen müssen. Daß zum Teil auch Städtenamen von anderen
Personen als domain-Adresse benutzt würden, ändere daran nichts.
Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluß vom
20.02.1996 antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "heidelberg.de" als Adresse im
Internet-Verkehr zu benutzen. Die Beklagten haben gegen die einstweilige
Verfügung Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 20.02.1996 zu
bestätigen.
Die Beklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und
den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagten machen zunächst geltend, sie
seien nicht pasivlegitimiert, da die Vergabe von domain-Namen ohne weitere
Prüfung durch DE-NIC erfolge. Vor allem aber vertreten sie die Auffassung, daß
die Benutzung der in Rede stehenden Adresse nicht namensmäßig erfolge. Die
entsprechenden Code-Kürzel würden nach den Gebräuchen des Internet keineswegs
als Namen verstanden. Ein Internet-Benutzer gehe regelmäßig nicht davon aus, daß
die domain "heidelberg.de" von der Stadt Heidelberg unterhalten werde. In diesem
Zusammenhang sei vor allem zu sehen, daß es äußerst unüblich sei, eine Adresse
"auf gut Glück" einzugeben; üblich sei die Verwendung eines Suchsystems, bei
welchem, wie erwähnt, der Benutzer die Adresse nicht selbst einzugeben braucht.
In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß die wirtschaftlichen und
ideellen Interessen der Antragstellerin hier gering anzusetzen seien. Sie habe
beispielsweise die Möglichkeit, ihre domain "stadt-heidelberg.de" zu benennen.
Die Beklagten weisen weiter darauf hin, daß es in der BRD zwei weitere Ort mit
dem Namen Heidelberg gibt und daß bundesweit etwa 400 Familien den Namen
Heidelberg führen. Schon angesichts dessen könne die Klägerin die Adresse "heidelberg.de"
nicht ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen.
Die Beklagten machen schließlich noch geltend,
daß kein Verfügungsgrund vorliege. Sie behaupten, sie hätten bereits bei dem
Gespräch im Juli 1995 zumindest am Rande erwähnt, wie sie ihre domain benennen
wollten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen,
denn es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.
I.
Die Klägerin kann gemäß § 12 S.2 BGB
verlangen, daß die Beklagten die weitere Benutzung der Adresse "heidelberg.de"
unterlassen.
1.
Duch die Verwendung der genannten
Internet-Adresse machen die Beklagten vom Namen der Klägerin Gebrauch. Dies
ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten den Namen "heidelberg" als weltweit
eindeutige Bezeichnung für die von ihnen unterhaltene domain innerhalb des
Bereichs "de" benutzen. Die - in diesem Fall sogar eindeutige - Unterscheidung
einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen
ist die klassische Funktion eines Namens.
2.
Durch die namensmäßige Verwendung werden die
Interessen der Klägerin verletzt, denn ein nicht unerheblicher Teil der
Internet-Benutzer wird die domain "heidelberg.de" mit der Klägerin in Verbindung
bringen.
Dafür ist zum einen entscheidend, daß - wenn
auch nicht durchgängig, so doch häufig - aus der Bezeichnung der domain auf die
Person zurückgeschlossen werden kann, welche die domain unterhält. Zwar wir der
Benutzer gleichzeitig erwarten, daß er unter dieser Adresse auch Informationen
über die Stadt und möglicherweise die Region Heidelberg erhält. Entgegen den
auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Darlegungen der Beklagten
beschränkt sich die Erwartung eines mit den näheren Verhältnissen nicht
vertrauten Benutzers indes nicht auf diesen Teilbereich. Gerade weil die
Bezeichnung "heidelberg" ohne jeglichen Zusatz erfolgt, liegt es vielmehr nahe,
daß unter dieser Adresse nicht nur Informationen über die Stadt Heidelberg,
sondern Informationen von der Stadt Heidelberg abgerufen werden können. Daß noch
andere, weithin unbekannte Orte sowie einige Personen denselben Namen führen,
ändert daran nichts. Selbst wenn dieser Umstand einem Benutzer bekannt wäre,
würde er daraus jedenfalls nicht den Schluß ziehen, daß sich hinter der
Bezeichnung "heidelberg.de" Personen verbergen, die weder Heidelberg heißen noch
in Heidelberg ansässig sind.
Dem Umstand, daß der Zugang zu dem System der
Beklagten häufig über ein Suchprogramm erfolgen wird, kommt nach Auffassung der
Kammer keine entscheidende Bedeutung zu. Wie sich schon aus den von beiden
Seiten vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 1 und B 4) ergibt, werden
Internet-Adressen auch auf anderem Wege der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung überdies dargetan, daß es auch
umfassende Verzeichnisse von Internet-Adressen gibt. Der Zugang unter
unmittelbarer Benutzung der Internet-Adresse kann angesichts dessen nicht
vernachlässigt werden. Gerade wenn ein Benutzer lediglich die Adresse "heidelberg.de"
zur Verfügung hat, wird er aber - wie bereits ausgeführt - diese Adresse mit der
Klägerin in Verbindung bringen.
Soweit die Beklagten auf bestehende
Ausweichmöglichkeiten hinweisen, braucht sich die Klägerin im Verhältnis zu
ihnen schon deshalb nicht darauf verweisen zu lassen, weil die Beklagten mit der
Bezeichnungen "heidelberg" keinerlei Rechte haben. Ob und wie unter Umständen
ein Interessenausgleich mit den übrigen Gemeinden gleichen Namens oder mit
natürlichen Personen namens Heidelberg aussehen müßte, braucht im vorliegenden
Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
3.
Die Beklagten sind auch passivlegitimiert.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch der Vergabestelle DE-NIC eine
Verletzung des Namensrechts vorzuwerfen ist. Die von den Beklagten
hervorgehobenen Gesichtspunkte, insbesondere der Umstand, daß DE-NIC keinerlei
inhaltliche Prüfung vornimmt, sprechen dabei eher gegen eine Verantwortlichkeit
dieser Stelle. In jedem Fall ändert die Tätigkeit von DE-NIC aber nichts daran,
daß die Verwendung der Bezeichnung "heidelberg.de" auf dem Handeln der Beklagten
beruht.
4.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt
sich schon daraus, daß die Beklagten die in Streit stehende Adresse nach ihrem
eigenen Vortrag bereits genutzt haben.
II.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Ohne den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung würde das Namensrecht der Klägerin für einen
nicht unerheblichen Zeitraum gravierend beeinträchtigt. Daß mit dem Erlaß der
einstweiligen Verfügung die Hauptsache zumindest für den Zeitraum bis zur
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird, liegt in der
Natur einer Unterlassungsverfügung.
Die Dringlichkeit ist auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg untätig
geblieben wäre. Den - ohnehin bestrittenen und nicht glaubhaft gemachten -
Hinweis bei dem Gespräch im Juli 1995, daß als domain-Name "heidelberg.de"
geplant sei, brauchte die Klägerin nicht zum Anlaß zu nehmen, um rechtliche
Schritte einzuleiten. Auch nach Darlegung der Beklagten hatten die Gespräche
ohne konkretes Ergebnis geendet. Hätte die Klägerin bereits zu jenem Zeitpunkt
versucht, die Benutzung der Adresse gerichtlich untersagen zu lassen, so wäre
ihr Begehren schon mangels hinreichend konkreter Planung erfolglos geblieben.
Die von den Beklagten angeführten
wirtschaftlichen Nachteile für ihr im Aufbau befindliches Unternehmen
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sollten solche Nachteile eintreten, so
realisiert sich dabei lediglich das Risiko, das die Beklagten durch die
unbefugte Verwendung des Namens "Heidelberg" geschaffen haben. Das berechtigte
Interesse der Klägerin, eine Vertiefung der aus der Verwendung resultierenden
Zuordnungs- und Identitätsverwirrung in einem möglichst frühen Stadium zu
verhindern, verdient demgegenüber den Vorzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.