
LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 9HK O 20800/05
Entscheidung vom 27. Oktober 2005
In dem Rechtsstreit
[..]
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: [...]
gegen
[…]
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
wegen: Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 9.
Kammer für Handelssachen, am 27.10.2005 folgende
Einstweilige Verfügung
1. Der
Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,-
bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der
Geschäftsführerin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß
§§ 935 ff., 890 ZPO
verboten
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Beta Layout" als Begriff
vorzugeben, bei dessen Eingabe in Internetsuchmaschinen Werbung für
das Internetangebot der Antragsgegnerin für die Herstellung von
Leiterplatten angezeigt wird.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,--
festgesetzt.
4. Die Schutzschrift vom 13.10.05 lag vor. Sie
führte zu keiner anderen Beurteilung.
Schott
Vors. Richter am LG