
LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 26 O 20103/00
Entscheidung vom 24. Oktober 2000
In der einstweiligen Verfügungssache
des Herrn B[..] B[..]
– Antragsteller –
gegen
[…]
– Antragsgegner –
wegen: Unterlassung
erläßt das Landgericht München I, 26.
Zivilkammer am 24. 10. 2000 folgende
Einstweilige Verfügung
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im
Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen
Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, im
Internet als Domain die Bezeichnung "boris.de" zu verwenden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Der Streitwert wird auf DM 20.000,- festgesetzt.
Unterschrift