
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 13310/03
Entscheidung vom 11. Dezember 2003
In der einstweiligen Verfügungssache
U[…] K[…], […]
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
[…]
– Antragsgegner –
Prozessbevollmächtigte: […]
wegen Unterlassung (KUG)
erlässt das Landgericht München 1, 7.
Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Retzer, Richter
am Landgericht Lehner und Richter am Landgericht Rieger aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 6.11.2003 folgendes
E N D U R T E I L
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
22.7.2003 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren
Kosten des Verfahrens zu tragen.
TATBESTAND
Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche
wegen der Veröffentlichung von Aktaufnahmen sowie ihrer namentlichen
Erwähnung im Internet geltend.
Die Antragstellerin ist Studentin. Die
Zeitschrift Playboy veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der
März-Ausgabe des Jahres 2002 mehre Aktfotos der Antragstellerin, u.a.
die streitgegenständlichen.
Der Antragsgegner betreibt teils als
Einzelperson, teils gemeinsam mit einem GbR Mitgesellschafter, teils
als Gesellschafter der wirtschaftlich zu 50% von ihm gehaltenen w[…]
GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten (Anlagen AST 1 und AST 16 S. 6),
auf denen Bilder pornografischen Inhalts gegen Entgelt angeboten
werden. Ferner betreibt er die Internetseite www.l[...].de, auf denen
sich Internet Nutzer über die Web Adressen von Hardcore Pornoseiten
informieren können, die wiederum teilweise bzw. großteils vom
Antragsgegner betrieben werden.
Dritte Anbieter von Erotikseiten können sich über
ein Formular (AST 14) in die unter www.l[...].de angebotene
Linksammlung eintragen.
Zwischen dem 14.3.2002 und dem 15.7.2003 konnte
auf der Internetseite www.l[...].de der folgende Link (Anlage AST 2)
abgerufen werden:
"U[…] K[…] ... Superbabe & Freundin von L[…] M[…]
u[…], k[…], playboy, deutschland, germany, l[…], m[…], u[…] k[…],
fotos, bilder"
Diesem Link lagen u.a. die folgenden
Eintragungsdaten zugrunde (AST 12 S. 2):
LinkOwner: admin edit
Is validated: Yes
Contact Name: U[…] K[…]
Contact Email: uk[…]@yahoo.de
Alterskontrolle: Yes
Gleichzeitig war auf der den Link wiedergebenden
Internetseite ein Werbebanner zu der von dem Antragsgegner
mitbetriebenen Porno Seite www.p[...].de zu sehen, der neben, einer
textlichen Beschreibung auch einen animierten Kurzfilm beinhaltete.
Dieser Kurzfilm zeigte eine Frau, die sich mit der Hand zwischen ihren
geöffneten Schamlippen streichelte.
Der oben genannte Link konnte sowohl über die
Suchmaschinen www.google.de (Anlage AST 3) und www.yahoo.de, als auch
über die Seite www.l[...].de dadurch erreicht werden, dass man als
Suchbegriff Vor und Nachnamen der Antragstellerin eingab.
Nach dem Betätigen des Links öffnete sich
zunächst nicht die gewünschte Seite sondern ein Fenster (AST 5) mit
folgendem Text:
"Hardcorelink! Damit wir Ihr Alter feststellen
können, geben Sie bitte Ihre Alterskontroll-Zugangsdaten ein!"
Innerhalb dieses Fensters wird der Benutzer
aufgefordert, eine User ID und ein Passwort einzugeben (Anlage AST 5).
Dieses Fenster wird von dem Internetanbieter www.a[...].de angeboten,
der wiederum u.a. vom Antragsgegner betrieben wird (AST 7 und 8).
Erstnutzer erhalten dort gegen ein Entgelt in Höhe von 39,80 EUR die
entsprechenden Zugangsdaten (AST 6) und anschließend Zugang zu der
ursprünglich gewünschten Internetseite.
Innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums
wurde nach Eingabe der Zugangsdaten die Seite www.geocities.com/uk[…]
freigeschaltet, auf der die 10 streitgegenständlichen Aufnahmen der
Antragstellerin zu sehen waren (AST 9).
Die sonstigen Links der Seite www.l[...].de
leiten den Nutzer auf zahlreiche Hardcore Internetseiten, die
großteils vom Antragsgegner selbst betrieben oder mitbetrieben werden,
z.B. www.p[...].de und www.p[...].de, deren Inhalt beispielhaft aus
der Anlage AST 10 ersichtlich ist.
Von diesen Vorgängen erlangte die
Antragstellerin, die der Bildveröffentlichung nicht zugestimmt hatte,
am 11.7.2003 Kenntnis (Anlage AST 4). Mit Antrag vom 21.7.2003, bei
Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte sie den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003 wie folgt antragsgemäß
erlassen wurde:
I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000, EUR, an dessen Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt,
ersatzweise Ordnungshaft,bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall
der Zuwiderhandlung verboten,
1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen
der Antragstellerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter www.l[...].de
durch den Link U[…] K[…] ... Superbabe & Freundin von L[…] M[…]" auf
die Website geocities.com/uk[…]/index.htm" geschehen:
(Es folgen die zehn unter der Seite www.geocities.com/uk[...]
veröffentlichten Aufnahmen der Antragstellerin.)
2. unter Bezugnahme auf die Antragstellerin
folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
"U[…] K[…] ... Superbabe & Freundin von L[…] M[…]"
wie geschehen unter www.l[...].de.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 90.000, EUR
festgesetzt.
Gegen diese Verfügung, die der Antragstellerin am
23.7.2003 und dem Antragsgegner am 25.7.2003 im Parteibetrieb
zugestellt wurde, legte dieser mit Schreiben seines anwaltlichen
Vertreters vom 25.9.2003, eingegangen bei Gericht am 29.9.2003,
Widerspruch ein.
Er lässt unter Vorlage von zwei eidesstattlichen
Versicherungen (Anlagen zu Bl. 30 und 52/53) – vortragen, dass er
weder für die Veröffentlichung der 10 Bilder noch des Links
verantwortlich sei. Der Link sei von einem Unbekannten mittels der
Eingabemaske (AST 14) gesetzt worden.
Bis zum Eingang des Schreibens der
Rechtsvertreter der Antragstellerin vom 15.7.2003 (Anlage AST 11) habe
er von dem Vorgang keinerlei Kenntnis gehabt. Eine Überwachungspflicht
treffe ihn nicht. Eine Überwachung sei technisch auch gar
nichtmöglich. Bei der von ihm betriebenen Seite www.l[...].de handele
es sich um eine Suchmaschine, die (nach den Angaben des Antragsgegners
im Termin) zwischenzeitlich ca. 12.500 Einträge umfasse. Die
Alterkontrolle werde beim Anklicken sämtlicher Internetseiten, deren
Endung nicht ".de" laute, aus Gründen des Jugendschutzes automatisch
aktiviert. Denn bei ausländischen Anbietern sei im Gegensatz zu
deutschen nicht zu erwarten, dass die deutschen Bestimmungen zum
Jugendschutz beachtet werden.
Es fehle ferner an der Dringlichkeit, da die
fraglichen Bilder auf der Seite www.geocities.com/uk[...] am 25.9.2003
immer noch abgerufen werden konnten (Anlage zu Bl. 30). offensichtlich
habe die Antragstellerin keine ausreichenden Anstrengungen
unternommen, um die Fotos entfernen zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt daher,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom
22.7.2003 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung vom 21.7.2003 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom
22.7.2003 zu bestätigen.
Sie lässt vortragen, dass der Antragsgegner durch
den Betrieb der Interseite www.l[...].de sowie der Eingabemaske es
einem beliebigen Nutzerkreis ermögliche, die Links auf dieser Webseite
zu ergänzen. Dadurch schaffe er eine offenkundige Gefahrensituation
für Rechtsgüter Dritter, da gerade bei Websites mit erotischem oder
pornografischem Inhalt die Verletzung von Persönlichkeitsrechten
greifbar sei. Wer dergestalt eine erhebliche Gefahrenquelle schaffe,
die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender
bestimmungswidriger Benutzung Rechtsgüter Dritter bedrohe, den treffe
eine besondere Verkehrssicherungspflicht (vgl. auch die vorgelegten
Urteile, AST 15) , Demnach hätte der Antragsgegner, wenn er den Link
nicht bereits selbst geschaltet habe, jedenfalls alle notwendigen
Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen müssen, wie etwa die
selbständige Kontrolle der Links.
Anlässlich einer solchen Kontrolle wäre dem
Antragsgegner aufgrund der Beschreibung des Links „U[…] K[…] ...
Superbabe ...“ sowie der auf der Zielseite hinterlegten Fotos, bei
denen es sich um offensichtliche Kopien aus dem Playboy handele,
unschwer die drohende Rechtsverletzung bewusst geworden.
Der Eintrag der Links werde überwiegend vom
Antragsgegnerselbst vorgenommen. Dies zeige sich beispielsweise daran,
dass die Auswahl der einzelnen Links unmittelbar auf Hardcore Angebote
des Antragsgegners weiterleite und die Aufforderung zur Entrichtung
der Nutzungsgebühr enthielten. Im Übrigen befinde sich auf vielen
dieser verlinkten Seiten wiederum Werbung, die zu Angeboten des
Antragsgegners führe, wie beispielhaft auf der Seite www.p[...].de.
Bei der Seite www.l[...].de handele es sich nicht
um eine klassische Suchmaschine, wie sie etwa von Google oder Yahoo
angeboten würden (zu Definition vgl. Anlage AST 18 S.2), sondern um
eine manuell gepflegte Linksammlung, mit der der Antragsgegner
insbesondere die eigenen Erotikseiten bewerbe. Die Webseite verfüge
über einen nach Kategorien unterteilten Aufbau, der die Auswahl
einzelner Erotik Linklisten ermögliche. zu jeder Kategorie auf der
Homepage sei in Klammern die zahl der dort abgelegten Links
wiedergegeben. Die Zahl und Darstellung dieser Links sei unabhängig
von einer Suchwortangabe des Benutzers. Es handele sich um eine
feststehende Link Liste. Im übrigen entspreche der Schutzstandard der
durch www.a[...].de angebotenen Zugangskontrolle nicht den geforderten
Standards (Anlage AST 19).
Durch diese geschilderte Vorgehensweise habe sich
der Antragsgegner den Inhalt des streitgegenständlichen Links zu eigen
gemacht, um sich eine Erwerbsquelle zu erschließen. Eine Kontrolle von
allenfalls 50 Neueinträgen pro Tag sei dem Antragsgegner durchaus ohne
größere Mühe möglich.
Der Text des Links verletze die Antragstellerin
in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da er sie insbesondere
aufgrund der Platzierung in einem Hardcore Sex Umfeld auf eine Stufe
mit den vom Antragsgegner ansonsten gewinnbringend vertriebenen Porno
Angeboten stelle.
Die Antragstellerin habe aufgrund begrenzter
finanzieller Möglichkeiten noch nicht gegen den weiterhin unbekannten,
offensichtlich aber in den USA ansässigen Betreiber der Seite
www.geocities.com/uklaeger vorgehen können. Sie habe jedoch den
Herausgeber des Playboy über dieses urheberrechtsverletzende Angebot
informiert (Anlage AST 17).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von
den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die
Sitzungsniederschrift vom 6.11.2003 (Bl. 54/56) verwiesen. Nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung erreichten das Gericht die
Schriftsätze der Antragstellerin vom 10. und 28.11.2003 sowie die
Schriftsätze des Antragsgegners vom 2.6.11. und 8.12.2003.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen 925
Abs. 2 ZPO), da nach wie vor ein Verfügungsgrund und ein
Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht sind.
Verfügungsanspruch
Der Verfügungsanspruch folgt aus einer Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wegen
unerlaubter Verwertung ihres Bildnisses (Antrag I) nach §§ 1004 Abs.
1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs.1 Nr. 1 KUG und
Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die
Formulierung des Links (Antrag II) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1,
Abs.2 BGB, an denen der Antragsgegner jedenfalls als mittelbarer
Störer beteiligt ist.
1. Grundsätzlich unterliegen dem
Unterlassungsanspruch des 1004 Abs. 1 BGB nicht nur die in § 823 Abs.
1 BGB aufgezählten absoluten Rechtspositionen, sondern auch die
sonstigen Rechte, zu welchen nach allgemeiner Auffassung das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) in seiner
besonderen Ausprägung des Rechts am eigenen Bild 22, 23 KUG) zählt.
Nach 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person
grundsätzlich nur mit Einwilligung abgebildet werden. Eine derartige
Einwilligung liegt hier nicht vor. Auf das damaligen Einverständnis
der Antragstellerin, dass Nacktaufnahmen von den Herausgebern der
Zeitschrift Playboy veröffentlicht werden dürfen, kann sich der
Antragsgegner nicht berufen. Der Einwand des Antragsgegners, es sei
aufgrund der Eintragungen in der Linkmaske (Anlage AST 12) davon
auszugehen, der Link sei von der Antragstellerin selbst gesetzt
worden, greift nicht durch. Für das Vorliegen einer Einwilligung mit
der Veröffentlichung ist der Antragsgegner darlegungs- und
glaubhaftmachungspflichtig. Dem ist er nicht nachgekommen, unabhängig
davon, dass dem die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin
(Anlage AST 4) entgegensteht.
Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach
Bildnisse von absoluten/relativen Personen der Zeitgeschichte auch
ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, liegt hier
jedenfalls schon deswegen nicht vor, da von dieser Ausnahme ungeachtet
der Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um eine relative Person
der Zeitgeschichte handelt die Veröffentlichung von Nacktfotos als zur
Intimsphäre zählend im Rahmen der vom Antragsgegner betriebenen Porno
Angebote nicht umfasst ist (anders als bei der Fallgestaltung OLG
Frankfurt NJW 2000, 594, bei Veröffentlichung ebenfalls eines Playboy
Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte in einer Zeitschrift).
2. Die Abrufbarkeit der Nacktfotos der
Antragstellerin auf der Internetseite www.geocities.com/uk[...]
(Anlage AST 9) beeinträchtigt diese daher ohne weiteres in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit wird deren Rechtswidrigkeit
indiziert (Palandt Bassenge, BGB, 62. Aufl. § 1004, Rdn. 12).
Auch die Ausgestaltung des Links auf diese Seite
auf der vom Antragsgegner unterhaltenen Seite www.l[...].de (Anlage
AST 2) beeinträchtigt die Antragstellerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Denn die Formulierung „U[…] K[…] ... Superbabe &
Freundin von L[…] M[…]“ im Zusammenhang mit dem von Hardcore Sex
geprägten Umfeld der Seite, insbesondere in unmittelbarer Nähe der
animierten Bannerwerbung (eine Frau manipuliert mit dem Finger
zwischen ihren entblößten Schenkeln) für die Seite des Antragsgegners
(www.p[...].de), stellt die Antragstellerin als stets verfügbares,
reines Sexobjekt dar. Aufgrund dieser Beeinträchtigung wird die
Rechtswidrigkeit auch hier indiziert. Da dies auch vom Antragsgegner
nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen
veranlasst.
Durch diesen Link (Anlage AST 2) wird einer nicht
unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der Zugriff auf die
eigentliche Bildseite (Anlage AST 9) aber erst ermöglicht. Wie aus der
Anlage AST 12 zu entnehmen ist, erfolgten mindestens 1082 Zugriffe.
3. Der Antragsgegner haftet jedenfalls als
sogenannter mittelbarer Störer auf Unterlassung zukünftiger
Beeinträchtigungen.
Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 1004
BGB ist zunächst diejenige Person, die die Beeinträchtigung durch eine
Handlung oder durch pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat
(Handlungsstörer). Daneben haftet aber auch der mittelbare Störer,
also derjenige, der die Handlung des Störers veranlasst oder gestattet
hat oder der es unterlässt, die Handlung des Störers. zu verhindern,
die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet
ist (Palandt Bassenge, § 1004, Rdn. 17). Auf ein Verschulden oder auf
die Kenntnis der Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt der Handlung kommt es
nicht an (Palandt Bassenge, § 1004, Rdn. 13). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH haftet derjenige in entsprechender Anwendung
von § 1004 BGB als Störer, der an dem Verstoß eines Dritten in der
Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die
rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zum
Wettbewerbsrecht vgl. z.B. BGH GRUR 1997, 313, 315
Architektenwettbewerb; GRUR 20 02, 902, 904 – Vanity Nummer; WRP 2003,
1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Vorliegend hat der Antragsgegner durch den
Betrieb der Internetseite www.l[...].de in Verbindung mit der
Eröffnung der Möglichkeit, dass beliebige Dritte über die Eingabemaske
(Anlage AST 14) beliebige Links zu beliebigen Seiten eingeben können,
jedenfalls in diesem Sinne adäquat kausal dazu beigetragen, dass ein
bislang unbekannter Dritter den hier streitgegenständlichen,
rechtswidrigen Link eingegeben hat, der anschließend von mindestens
1082 Internetnutzern angeklickt wurde und diesen – nach Passieren der
vom Antragsgegner betriebenen Alterskontrolle – Zugang zu der Seite
www.geocities.com/ uk[…] gewährte. Soweit in der
wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung des BGH die Störerhaftung in
jüngerer Zeit (aaO – Ausschreibung von Vermessungsleistungen mwN)
Einschränkungen erfahren hat, beruht dies auf der Überlegung, dass die
Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem
Verbot – anders als vorliegend, da auch der Antragsgegner als
Betreiber der Seite www.l[...].de die Persönlichkeitsrechte Dritte zu
beachten hat – nicht unterworfen sind, erstreckt wird.
Der Antragsgegner kann sich nun nicht darauf
berufen, dass er zwar durch diese Gestaltung unbeschränkt Dritten die
Möglichkeit eröffnen könne, ungeprüfte Links auf seiner Seite zu
veröffentlichen, er diese große Anzahl jedoch nicht mehr kontrollieren
könne, zumal er diese Möglichkeit dergestalt anbietet, dass diese
Nutzer ohne Offenbarung ihrer eigenen Identität bzw. wie vorliegend
unter Verwendung einer falschen Identität agieren können, so dass dem
verletzten jeder Rückgriff auf den wahren Täter abgeschnitten ist.
Denn eine Exkulpation aufgrund mangelhafter Organisation würde dem
Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen (vgl. Anm. Hoeren
zu OLG Köln, MMR 20021 110/114). Auf eine entsprechende
Internetverkehrssicherungspflicht` wurde auch in den Entscheidungen
des OLG München (MMR 2001, 375 und MMR 2002, 625) und des OLG Köln (MMR
2002, 548) abgestellt.
Die Seite des Antragstellers ist auch nicht mit
klassischen Suchmaschinen wie etwa von Google oder Yahoo (vgl. Anlage
AST 18, S.2) vergleichbar. Denn diese suchen selbständig mittels
spezieller Programme (Webcrawler) sämtliche Internetseiten ab und
erstellen daraus ein Internetverzeichnis in dem anschließend die
Nutzer mittels Suchwörtern suchen können. Eine manuelle Bearbeitung
nicht statt. Die Seite www.l[...].de des Antragsgegners besteht
hingegen ausschließlich aus manuell eingegebenen Links, wobei die
Eingabe entweder durch den Antragsgegner selbst erfolgt, insbesondere
bei den Links, die zu den von ihm selbst betriebenen Sex-Seiten
führen, oder durch Dritte. Die Nutzer der Seite können nun innerhalb
dieser Linksammlung suchen, wobei, keinerlei Differenzierung zwischen
eigenen Links des Antragsgegners und fremden Links erkennbar wird.
Schließlich nutzt der Antragsgegner, wie in der
einstweiligen Verfügung vom 22.7.2003 bereits ausgeführt, den
streitgegenständlichen Link sowie den Inhalt der verlinkten Seite für
sich zu Erwerbszwecken aus (vgl. BGH aaO – Ausschreibung von
Vermessungsleistungen). Dies geschieht zum einen dadurch, das er die
von ihm betriebene Alterskontrolle – unabhängig von der Frage, ob
damit tatsächlich ein wirksamer Jugendschutz erreicht werden kann;
siehe auch die bereits angesprochene Bebilderung der Seite www.l[...].de
selbst – jedenfalls auch zur Erzielung von Einnahmen vorgeschaltet
hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der
Eingabemaske (Anlage AST 14) mehr Daten abgefragt werden, als
anschließend im Link offenbart werden. Insbesondere wird dem Nutzer
die Internetadresse des Links nicht mitgeteilt. Der Nutzer kann den
Link nur nach Passieren der Alterskontrolle nutzen und nicht etwa die
Internetseite des Links direkt eingeben und dadurch die
Alterskontrolle und damit die Verdienstmöglichkeit des Antragsgegners
umgehen. Zum anderen wird durch derartige von Dritten eingegebenen
Links die Attraktivität des Angebots des Antragsgegners für die Nutzer
erhöht.
Dem Antragsgegner wird mit einer entsprechenden
Prüfungspflicht auch keine unzumutbare Verhaltenspflicht auferlegt. Ob
und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Prüfung
zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung
des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die
Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung
selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2001, 1038 = NJW 2001,
3265 – ambiente.de; aaO – Ausschreibung von Vermessungsleistungen;
jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen greift das Argument des
Antragsgegners, er könne die mehreren Tausend Seiten seiner
Linksammlung nicht ständig kontrollieren, nicht durch. Denn wie
bereits vorstehend ausgeführt, kann sich der Antragsgegner nicht
darauf berufen, er könne nunmehr die von ihm selbst geschaffene
„Gefahrenquelle“ nicht mehr beherrschen. Hinsichtlich des in die
Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs geht es darum, geeignete
Maßnahmen gegen eine erneute Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
Antragstellerin zu treffen. Insoweit hat die Antragstellerin im Termin
unwidersprochen vorgetragen, dass der Seite des Antragsgegners pro Tag
allenfalls 50 neue Links hinzugefügt werden, so dass eine
Einzelkontrolle ohne weiteres sowohl als möglich als auch als zumutbar
erscheint. Hierdurch könnte offensichtlichen Rechtsverletzungen von
Seiten Dritter, wie vorliegend, unschwer begegnet werden. Unabhängig
davon wäre es dem Antragsgegner auch zumutbar, in Form eines
Filterprogramms (s.g. Black List) die Linkeinträge Dritter vor dem
Online Stellen in diesem Sinne automatisiert überprüfen zu lassen, was
heutzutage allgemein üblich ist (vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln, MMR
2002, 110/114 li. Sp.).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die vom
Antragsgegner geschaffene Möglichkeit zum Setzen von Links durch
Dritte keinerlei Gewähr dafür bietet, dass der unmittelbar Handelnde
vom Verletzten in Anspruch genommen werden kann, worauf in der
Entscheidung ambiente.de (BGH aa0) wesentlich mit abgestellt wurde.
4. Die Haftung des Antragsgegners beschränkt sich
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG entgegen seiner Auffassung nicht auf die
Entfernung des Links nach erfolgter Abmahnung von Seiten der
Antragstellerin (zu § 5 Abs. 2 TDG a.F. vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2003 VI
ZR 335/02). Die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 11 TDG sind nicht
anwendbar, da das TDG weder direkt noch – nach der Novellierung vom
2.1.12.2001 – analog auf Links anwendbar ist und es keinen Unterschied
machen kann, ob der, Link vom Seitenbetreiber selbst gesetzt wurde,
oder durch einen Dritten, der diese, vom Seitenbetreiber angebotene
Möglichkeit, wahrgenommen hat.
Denn der Gesetzgeber hat die Frage der Haftung
für Links bewusst offen gelassen und nicht durch das TDG geregelt
(vgl. BT Drucks. 14/6098 S. 34 und 37; Göhler, OWiG, 13. Aufl., Vor §
1 Rdn. 31 e; Stadler, Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der
Neufassung des TDG, JurPC Web Dok. 2/2003, Abs. 1 95/9 20 mWN;
Spindler, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von
Internetauktionshäusern Haftung für automatisch registrierte und
publizierte Inhalte, MMR 2001, 737; ders., Das Gesetz zum
elektronischen Geschäftsverkehr – Verantwortlichkeit der
Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip, NJW 2002, 921).
Die vom Antragsgegner herangezogene
Rechtsprechung zu Online Auktionen (vgl. auch OLG Köln MMR 2002, 110;
OLG Stuttgart MMR 2002, 746 m. Anm. Spindler = CR 2002, 911; LG
Düsseldorf MMR 2003, 120 = CR 2003, . 211; LG Potsdam MMR 2002, 829 =
CR 2003, 152 m. Anm. Gercke) ist aus diesem Grunde bereits nicht
einschlägig.
5. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, als
weitere Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, wird aufgrund der
vorangegangenen Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH NJW 1994, 1281;
OLG München NJW RR 2003, 1487, 1488), liegt aber auch deswegen vor, da
sich der Antragsgegner auch weiterhin berechtigt fühlt, Links des
streitgegenständlichen Inhalts auf seiner Seite zu veröffentlichen,
d.h. die Seite www.l[...].de ohne jedwede Überprüfung zu betreiben,
wie er im Termin deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner nicht
abgegeben.
Verfügungsgrund
Es besteht auch nach wie vor ein Verfügungsgrund.
Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ist erforderlich, um
der Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung durch den Antragsgegner zu
begegnen (§ 940 ZPO). Diese Gefahr ist durch das Löschen des Links
nach der Abmahnung nicht entfallen, da sich der Antragsgegner nach wie
vor nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage sieht, weitere
Rechtsverletzungen durch eine entsprechende Prüfung der Einträge von
Dritten (siehe vorstehend) zu verhindern.
Die Tatsache, dass die Seite www.geocities.com/uklaeger
weiterhin aufrufbar ist, belegt nicht, dass die Antragstellerin die
Durchsetzung ihrer Rechte nicht mit dem erforderlichen Nachdruck
betreibt. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein zögerliches Vorgehen gegen Dritte die Bejahung
eines Verfügungsgrundes gegenüber dem Antragsgegner in Frage stellen
könnte, ist es ohne weiteres einleuchtend, wenn die Antragstellerin
von einem unmittelbaren Vorgehen gegen den (unbekannten)
Verantwortlichen für die vorgenannte Website aus den von ihr
vorgebrachten Gründen abgesehen und sich auf die Einschaltung des
Herausgebers des Playboy Magazins (Anlage AST 17) beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung
eingereichten Schriftsätze gaben keine Veranlassung, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Retzer
Lehner
Rieger
Vors. Richter am LG
Richter am LG Richter am LG