
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 17HK 0 16815/03
Entscheidung vom 18. März 2004
Sexquisit, Inhaber […]
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: [...]
gegen
[…]
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf,
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 17. Kammer für
Handelssachen, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht
Waitzinger sowie die Handelsrichter Drahovszky und Eisenrieder
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2004 folgendes
Endurteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Freigabe einer
Domain.
Der Kläger betreibt in München ein Ladenlokal zum
Handel mit Erotikartikeln und Erotikfilmen. Er möchte in Zukunft seine
Waren auch über das Internet anbieten.
Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke "Sexquisit",
die beim DPMA unter der Nummer 30207488 am 14.2.2002 angemeldet und am
16.7.2002 eingetragen worden ist. Die Marke ist für folgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet:
09: Videokassetten, DVDs, CDs, 10; Vibratoren für
Betten, Kondome, 16: Magazine, Zeitschriften, Bücher, Comic Hefte,
Bilder, Fotografien, Zeichnungen, Zeichnungskopien (K 1).
Der Beklagte betreibt eine EDV Servicefirma in
München. Er ist Inhaber der Domain "sexquisit.de“, die am 6. Oktober
1999 bei der DENIC eingetragen ist. Unter der Domain des Beklagten war
mindestens bis Februar 2004 keine Website adressiert. Beim Anklicken
der Domain erscheint folgender Satz auf dem Bildschirm: „Sie sehen
hier eine soeben freigeschaltete Homepage, es sind noch keine Inhalte
festgelegt worden, per E Mail sind wir bereits erreichbar... 1'. Seit
Februar 2004 hat der Beklagte unter der Domain "sexquisit.de" ein
privates Diskussionsforum über Sinn und Unsinn erotischer
Unterhaltungsangebote eingerichtet.
Der Beklagte weigert sich trotz Aufforderung
durch den Kläger, die Domain freizugeben.
Der Kläger behauptet, er betreibe unter der
Bezeichnung "sexquisit" sein Geschäft in München. Der Beklagte halte
seine Domain nur reserviert, um sie einem Interessenten verkaufen zu
können, eine anderweitige Verwendung sei nicht erkennbar. Der Beklagte
habe sich eine größere Anzahl von Domains reservieren lassen, um den
jeweiligen Inhaber des entsprechenden Markennamens zu Zahlungen zu
"nötigen".
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3
MarkenG zu. Da er die Bezeichnung "sexquisit" auch für sein
Ladengeschäft verwende, habe er auch Unterlassungsansprüche aus § 12
BGB. Die Weigerung des Beklagten, die Domain frei zu geben, stelle
eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB dar. Bereits die
Konektierung der Domain sei als Markennutzung i.S.d. § 14 MarkenG
anzusehen und begründe daher eine Erstbegehungsgefahr.
Das Gericht hat am 27.11.2003 folgendes
Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen:
Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe des
Zeichens "Sexquisit" bzw. der Domain "sexquisit.de" bei der
Registrierungsstelle für Domains im Internet, der Firma DENIC eG,
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, einzuwilligen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus
den folgenden Handlungen des Beklagten entstanden ist und künftig
entstehen wird:
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne
Zustimmung der Klägerin das Zeichen "Sexquisit" im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit Erotikartikeln, zu benutzen,
das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten
Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem
vorstehend bezeichneten Zeichen vorstehend bezeichneten Waren
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu
besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend
bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung,
insbesondere als Domain im Internet, auf seinen Namen registrieren zu
lassen und zu benutzen.
Nach Einlegung eines Einspruchs gegen dieses
Versäumnisurteil durch den Beklagten beantragt der Kläger nunmehr:
Das Versäumnisurteil vom 27.11.2003 bleibt
insoweit aufrechterhalten, als
1. der Beklagte verurteilt wird, in die
Freigabe des Zeichens "Sexquisit" bzw. der Domain "sexquisit.de" bei
der Registrierungsstelle für Domains im Internet der Firma DENIC eG,
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, einzuwilligen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus
den folgenden Handlungen des Beklagten entstanden ist und künftig
entstehen wird:
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne
Zustimmung der Klägerin das Zeichen "Sexquisit" im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit Erotikartikeln, wie auch im
privaten Verkehr im Zusammenhang mit Erotikangeboten im Internet,
insbesondere als Domain und/oder E Mail Adresse im Internet zu
benutzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, er habe nicht vor, die
Domain irgendwann einmal geschäftlich zu nutzen. Er behauptet ferner,
dass der Kläger nach außen hin unter seinem Eigennamen "Rüdiger
Wittmann11 auftrete. Zum Umfang einer Nutzung des Zeichens "Sexquisit"
als Unternehmenskennzeichen sowie für seine Produkte fehle jeder
Sachvortrag. Es handle sich um keine "bekannte Marke" i.S.d. § 14 Abs.
2 Nr. 3 MarkenG.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Domain
nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werde und deshalb marken- und
wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausschieden. Das eingerichtete private
Diskussionsforum greife auch nicht in den Schutzbereich der Marke ein.
Eine Registrierung der Domain in Behinderungsabsicht scheide bereits
deshalb aus, da unstreitig die Domain zeitlich vor der Marke
registriert worden sei. Seine Hoffnung, als EDV Dienstleister eines
Tages mit einem Kunden gemeinsam eine Internet Präsenz unter der
Adresse aufbauen zu können, habe sich bei heute nicht erfüllt. Das
bloße "Vorrätighalten" von Internet Domains begründe noch nicht den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass Ansprüche aus
§ 12 BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Frage kämen, wenn
zeichenrechtlicher Schutz gemäß §§ 5, 15 MarkenG beansprucht würde.
Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bestehe nicht, da der Name nicht
dazu benutzt würde, Einrichtungen oder Produkte einer anderen Person
namentlich zu bezeichnen. Im übrigen habe der Kläger keinen Anspruch
auf vollständige Aufgabe der Domain, sondern nur einen Anspruch
darauf, dass die Domain in Zukunft nicht mehr für solche Produkte
verwendet würde, für die die Marke des Klägers Schutz genieße.
Der Beklagte ist der Ansicht, er dürfe das
Zeichen "Sexquisit" im privaten Verkehr nahezu einschränkungslos
benutzen.
Der Klägerin hat zunächst mit seiner Klage
folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne
Zustimmung der Klägerin das Zeichen "Sexquisit" im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit Erotikartikeln, zu benutzen,
dass vorstehend bezeichnete Zeichen anzubringen, unter dem vorstehend
bezeichneten Zeichen die vorstehend bezeichneten Waren anzubieten, in
den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend
bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung,
insbesondere als Domain im Internet, auf seinen Namen registrieren zu
lassen und zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in die
Freigabe des Zeichens "Sexquisit" bzw. der Domain "sexquisit.de" bei
der Registrierungsstelle für Domains im Internet, der Firma DENIC eG,
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, zum alleinigen Nutzen
und Gebrauch der Klägerin einzuwilligen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus
den vorstehend' unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist
und künftig entstehen wird.
Im Termin vom 27.11.2003, in dem dann
Versäumnisurteil erging, nahm er diesen Klageantrag 1 zurück sowie im
Klageantrag 2 die Formulierung "zum alleinigen Nutzen und Gebrauch der
Klägerin".
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze
bis zum Termin vom 12.2.2004 sowie den dem Beklagten nachgelassenen
Schriftsatz vom 20. Februar 2004 Bezug genommen. Der vom Kläger am 12.
März 2004 eingereichte Schriftsatz vom 10. März 2004 war nicht gemäß §
283 ZPO nachgelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist insgesamt als unbegründet
abzuweisen, da dem Kläger weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus §§ 12
BGB, 826 BGB
noch aus §§ 1, 3 UWG Beseitigungs- bzw.
Schadensersatzansprüche zustehen.
Es bestehen weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus
§§ 1, 3 UWG Verzichts bzw. Schadensersatzansprüche, da es bereits an
einer Benutzung der Domain "im geschäftlichen Verkehr" fehlt.
Der Beklagte hat die Domain "sexquisit"
unstreitig von 1999 bis mindestens Februar 2004 unbenutzt und zuletzt
mit einer so genannten "Baustellen Seite" gehalten. Ab Februar 2004
hat er nach eigenem Vortrag ein privates Diskussionsforum
eingerichtet. Beide Formen der "Nutzung" der Domain stellen keine
Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
2. Auch gemäß § 12 BGB besteht kein Beseitigungs-
bzw. Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Namensanmaßung.
a) Solange der Beklagte die Domain lediglich
reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine
Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von
vornherein ausscheidet. Sollte man aber bereits unter der
Registrierung eine Namensanmaßung verstehen, so wäre im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte insofern die älteren
Namensrechte für sich beanspruchen kann, da er bereits seit 1999 mit
seiner Domain lange vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs und Anmeldung
der Marke des Klägers eingetragen ist. Wenn mehrere Personen als
berechtigte Namensträger für einen Domain Namen in Betracht kommen,
gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als
Internetadresse grundsätzlich das Prinzip der Priorität (vgl. BGH, NJW
2002, 2031, 2034 shell de). Insoweit hätte der Beklagte die älteren
Rechte am Domainnamen.
b) Aus der Benutzungsaufnahme der Domain durch
die Einrichtung eines privaten Diskussionsforums ergibt sich ebenfalls
kein Anspruch auf Verzicht auf die Domain. Der Beklagte war zunächst
berechtigter Inhaber der Domain zum Zeitpunkt der Registrierung, da zu
diesem Zeitpunkt kein anderer, auch nicht der Kläger, ein Namensrecht
an der Bezeichnung "Sexquisit" hatte. Der Beklagte wird nicht dadurch
zum unberechtigten Nutzer eines Namens, dass er unter diesem Namen ein
privates Diskussionsforum einrichtet. Als Inhaber der Domain ist er
grundsätzlich in der Benutzung der Domain frei, solange er keine
Kennzeichenrechte oder älteren Namensrechte verletzt. Durch die
Nutzungsaufnahme wird er deshalb nicht grundsätzlich vom ursprünglich
berechtigten Inhaber zum nicht berechtigten Inhaber. Solange er die
Domain nur privat nutzt, kann er mangels einer Benutzung im
geschäftlichen Verkehr keine Kennzeichenrechte verletzen.
Auch an einer Zuordnungsverwirrung als
Interessenbeeinträchtigung gemäß § 12 BGB fehlt es bereits durch die
Einrichtung eines privaten Diskussionsforums, das zumindest gibt es
keinen Sachvortrag hierzu nicht mit dem Verkaufsangebot und der
Darstellung einer gleichnamigen Firma verwechselt werden kann.
Eine Behinderung tritt als privates
Diskussionsforum ebenfalls nicht ein: Der Kläger ist bereits durch die
erste und berechtigte Registrierung blockiert. Diese Blockade steht
solange fort, als der Beklagte nicht auf die Domain verzichtet,
unabhängig davon, .wie er die Domain nutzt. Im vorliegenden Fall ist
die ungewöhnliche Fallkonstellation zu bewerten, dass ein Fantasiename
als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese
Fantasiebezeichnung als Name oder Geschäftskennzeichen oder Marke
nutzte bzw. für sich selbst beanspruchte. Insoweit unterscheidet sich
der Fall grundlegend von der Entscheidung der BGH shell.de a.a.0. Eine
ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch
unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als
Geschäftszeichen oder Firma nutzen will.
3. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche unter
dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG zu.
Zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain konnte
der Beklagte noch gar nicht behindern. Erst wenn der Beklagte die
Domain zum Verkauf anbieten würde, würde er aus dem Bereich des
privaten Gebrauchs heraustreten und sich in den geschäftlichen Verkehr
begeben. Hier trägt der Kläger, der dafür darlegungs- und
beweisbelastet gewesen wäre, nicht ausreichend vor: Allein die
Tatsache, dass der Beklagte vom Landgericht Düsseldorf bereits einmal
zur Freigabe einer Domain verurteilt wurde, bedeutet nicht, dass er
die hier streitgegenständliche Domain in vorweggenommener
Behinderungsabsicht angemeldet hatte. Selbst die bestrittene Tatsache,
dass der Beklagte Inhaber zahlreicher Domains sei, würde nicht
weiterhelfen: Solange der Beklagte sich mit einer "gehamsterten"
Domain nicht in den geschäftlichen Verkehr begibt und er nicht von
sich aus an einen potentiellen Interessenten herantritt, kann nicht
auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden.
Zum "Domainhandel“, müsste substantiiert
vorgetragen werden. Weitere Indizien für eine Behinderungsabsicht
bestehen nicht. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die
Aufnahme des Geschäftsbetriebs unter dem Namen "Sexquisit" bzw. die
Markenanmeldung für den Beklagten erkennbar bevor stand und er
deswegen die Domain in Behinderungsabsicht für sich habe registrieren
lassen. Allein der Zeitablauf, dass der Beklagte die Domain mehrere
Jahre vor der Markenanmeldung eintragen ließ, spricht gegen eine
solche Behinderungsabsicht.
Ein Anspruch gemäß § 826 BGB besteht nicht.
Insbesondere fehlt es an einem Sachverhalt, aus dem auf eine
vorsätzliche sittenwidrige Schädigung geschlossen werden könnte.
Insoweit kann auf die Ausführungen zur Behinderungsabsicht unter 3
verwiesen werden.
Kosten: § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit: §
709 ZPO.
Waitzinger Vors. Richterin am Landgericht
Drahovszky Handelsrichterin
Eisenrieder Handelsrichter