
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1HK O 1755/03
Entscheidung vom 23. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
[…] GmbH, […],
Klägerin und Widerbeklagte
Prozessbevollmächtigte: […]
gegen
[…] PCB Limited, […]
Beklagte und Widerklägerin
Prozessbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf
wegen Forderung
erläßt das Landgericht München 1, 1. Kammer für
Handelssachen, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Pecher,
Handelsrichter Aicher und Handelsrichter Dr. Mörike aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28.5.2003 folgendes
Teil-Anerkenntnis- und Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin EUR 804,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus
seit 06.12.2002 zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
soweit nicht der mit Klageantrag II. geltend gemachte
Vertragsstrafefanspruch im Hilfsantrag erledigt ist.
III. Auf den Widerklageantrag g) wird die
Klägerin ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, es bei Meldung eines
Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig ein Zertifikat
“dlq Deutsche Leiterplatten Qualitätsgarantie“ zu verwenden, wie
nachstehend wiedergegeben:

IV. Auf die Widerklage wird die Klägerin
verurteilt, Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
unterlassen,
1. bei Fernabsatzgeschäften Kunden nicht
über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren, sofern es sich
nicht um Waren handelt, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden;
2. in Deutschland das Schutzzeichen ™ zu
verwenden
V. Im übrigen wird die Widerklage
abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt
die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil in
Ziffer III. ohne Sicherheitsleistung und im übrigen gegen eine
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,-- vorläufig
vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der
Entwicklung und des Vertriebs von Leiterplatten, bzw.
Dienstleistungen für die Elektronik und Leiterplattenindustrie.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke
“PCB POOL“, angemeldet am 16.05.00 und eingetragen am 16.02.01 für
“Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computerprogrammen
zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der
Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von
kundenspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung von
Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“.
Die Klägerin trägt vor, sie habe 1994 ein
System entwickelt, durch das Leiterplatten auch in kleiner Stückzahl
für den Kunden kostengünstig erstellt werden könnten und dieses als
“PCB POOL“ bezeichnet.
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite „www.leiterplatten-[...]-pcb.de“,
die auch über verschiedene andere Domains aufgerufen werden kann,
ebenfalls die Erstellung von Leiterplatten und bezeichnet diesen
Service als “[...] PCB POOL-SERVICE“. Bei Eingabe von “PCB POOL“ in
Suchmaschinen wird deshalb auf die Internetseiten der Beklagten
verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe deshalb
ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 II MarkenG zu. Schon aus der
Tatsache, dass bei Eingabe von “PCB POOL“ in Suchmaschinen auf die
Internetseiten der Beklagten verwiesen werde, ergebe sich eine
Markenverletzung. So habe das OLG München für sog. “Metatags“, also
im nicht sichtbaren Teil der Homepage angegebene Markenbegriffe,
entschieden, dass eine Markenverletzung vorliege. Der Effekt eines
Metatags sei aber derselbe wie bei der sichtbaren Verwendung eines
als Marke geschützten Zeichens. Im übrigen seien die Zeichen “[...]
PCB POOL-SERVICE“ und “PCB POOL“ verwechslungsfähig ähnlich. Das
verwendete Zeichen werde nämlich durch die Bestandteile “PCB POOL“
wesentlich geprägt. “[...]“ sei lediglich eine werbende,
nichtssagende Ergänzung. “SERVICE“ sei rein beschreibend für
Dienstleistung.
Weiter trägt die Klägerin vor, die Beklagte
habe auf ihrer Internetseite “www.leiterplatten-[...]-pcb.de“ auch
gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie im
geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern Preise von Waren ohne
MwSt angegeben habe.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.11.02 deswegen ab. Am 20.11.02
gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab und
übersandte sie vorab am 20.11.02 per Telefax. Die Beklagte weigerte
sich jedoch, die .Abmahnkosten in der angegebenen Höhe von EUR
804,50 zu bezahlen.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei zur
Zahlung der Abmahnkosten in dieser Höhe aus Geschäftsführung ohne
Auftrag verpflichtet. Der Betrag errechne sich aus einer
7,5/10-Gebühr gemäß § 118 1 Satz 1 BBAGO aus dem angemessenen
Streitwert von EUR 50.000,--, zuzüglich Kostenpauschale gemäß § 26
BRAGO.
Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die
versprochene Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,-- aus der
Unterlassungserklärung vom 20.11.02 zu bezahlen.
Die Vertragsstrafe sei zum einen deshalb
angefallen, weil die Beklagte noch am 26.11.02 im Geschäftsverkehr
mit Letztverbrauchern mit Preisen von Leiterplatten ohne MwSt
geworben habe, und zwar auf der Homepage “[...]-pcb.de“. Die [...] PCB Ltd., die auf dieser Seite Produkte anbiete, sei ein
Schwesterunternehmen der Beklagten. Die Domains sowohl der Beklagten
als auch der Firma [...] PCB Ltd. gehörten darüber hinaus der
gleichen Person, nämlich einem [...]. Im übrigen zeige die
sofortige Änderung dieser Website nach Eingang der
Vertragsstrafenforderung, dass die Beklagte sehr wohl Einfluß auf
die Inhalte auf ihrer Website habe.
Zum anderen habe die Beklagte auch auf der
Internetseite “www.leiterplatten-[...]-pcb.de‘ gegen die
Unterlassungserklärung verstoßen, indem sie in kleiner Schrift den
Bruttopreis und rechts daneben in größerem Fettdruck den Preis ohne
MwSt angegeben habe. Auf eine entsprechende .Abmahnung habe sich die
Beklagte selbst auf den Standpunkt gestellt, dass der Verstoß durch
die Unterlassungserklärung vom 20.11.02 mitumfaßt sei.
Obwohl damit für jeden der beiden Verstöße eine
Vertragsstrafe von EUR 7.500,-- angefallen sei, werde der Betrag nur
einmal eingeklagt und alternativ auf die beiden geschilderten
Sachverhalte gestützt.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im
Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ‘die an ihrem
Geschäftsführer zu vollziehen ist, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO verboten,
im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des
Zeichens “PCB POOL“ die Herstellung von Leiterplatten anzubieten.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an
die Klägerin EUR 8.304,50 nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus EUR 804,50 seit 06.12.2002 und aus EUR 7.500,00
seit 10.12.2002 zu bezahlen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die
Verletzungsform gemäß Anlage K2 als nicht unter die
Unterlassungserklärung vom 20.11.02 fallend ansieht und deshalb den
Vertragsstrafeanspruch als nicht gegeben erachtet:
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
250.000,00 ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die
an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, verboten, im
geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern bei Preisangaben für
Waren, insbesondere Leiterplatten, die Preise ohne Mehrwertsteuer
gegenüber dem Endpreis hervorzuheben, wie in dem nachfolgend
eingelichteten Internetausdruck:


Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor, der Klägerin stehe ein
markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es schon an
der Verwendung eines identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen.
Kennzeichens fehle. Die Beklagte verwende auf ihrer Website
lediglich die Wortfolge “[...] PCB POOL-SERVICE“ und zwar in den
nachstehend wiedergegebenen Formen:
[...] PCB POOL-SERVICE für Leiterplatten!
und

Durchgängig seien dabei auch optisch die
Begriffe “PCB“ und “POOL“ durch die Wahl eines anderen Schrifttyps
und einer anderen Schriftfarbe getrennt, so dass der Leser “[...]
PCB“ und “POOL-SERVICE“ jeweils als Einheit ansehe, nicht jedoch die
Zeichenfolge “PCB POOL“. Biete ein Unternehmen, das “[...] PCB“
heiße, einen solchen “Pool Service“ an, werde daraus ein “[...] PCB
POOL-SERVICE“. An keiner Stelle biete die Beklagte Leistungen unter
der Bezeichnung “PCB POOL“.
Zudem werde die Marke “PCB POOL“ der Klägerin
auf den beim DPMA gestellten Antrag zu löschen sein, weil sie rein
beschreibend sei.
PCB sei die Abkürzung für “Printed Circuit
Boards“, was nichts anderes als “Leiterplatten“ bedeute. “Pool
Service“ bedeute, dass Anfragen erst gesammelt würden und dann die
Leiterplatten in einer Art Sammelbestellung gefertigt würden. Es
handele sich also bei diesem Pool-Verfahren um eine besondere Form,
die Produktionskosten für Leiterplatten geschickt auf mehrere Kunden
zu verteilen um sie auf diese Weise günstiger anbieten zu können.
Für die von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise - gewerbliche
Besteller von Leiterplatten - wirke deshalb die Bezeichnung “PCB
POOL“ als für diese Vertriebsart glatt beschreibend und auch die
Beklagte habe den Begriff “Pool Service“ in diesem Sinne
beschreibend benutzt, wie sich auch aus den Begriffen
“Pool-Leistungen“, “Leiterplatten-Pool“ und „Pool-Sparpreis“ auf
ihrer Website ergebe.
Was die geltend gemachten Abmahngebühren
anbelange, so würden diese durch die Beklagte nicht geschuldet. Ein
Verstoß gegen die PAngV begründe nur dann einen Verstoß gegen § 1
UWG, wenn sich der Verletzer mit seiner Werbung bewußt und planmäßig
einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.
Dies sei bei der gerügten Zuwiderhandlung nicht der Fall gewesen.
Außerdem habe schon kein Verstoß gegen die
PAngV vorgelegen, weil sich das Angebot der Beklagten ausschließlich
an Gewerbetreibende gerichtet habe.
Zudem sei der Gegenstandwert von EUR 50.000,--
bei einer so “lässlichen Sünde“ überzogen.
Ein Anspruch auf die Vertragsstrafe von EUR
7.500,-- wegen eines angeblichen Verstoßes unter der Domain
“[...]-pcb.de“ bestehe schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt des
angeblichen Verstoßes am 26.11.02 noch kein Unterlassungsvertrag
zustande kommen gewesen sei. Die Klägerin habe noch mit Schreiben
ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.02 auf dem Original der
Unterlassungserklärung bestanden und deswegen mit Fristsetzung bis
06.12.02 Klageerhebung angedroht. Damit habe sie selbst den
Unterlassungsvertrag am 26.11.02 noch nicht als zustande gekommen
angesehen.
Schließlich sei die Beklagte zwar Inhaberin der
Domain “[...]-pcb.de“, betreibe aber nicht das Internetangebot
unter dieser Adresse. Dies sei vielmehr die Firma [...] PCB Ltd.,
so dass schon mangels einer der Beklagten zurechenbaren
Zuwiderhandlung, erst recht einer schuldhaften Zuwiderhandlung, kein
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe.
Noch weniger habe die Beklagte wegen der
Werbung unter der Domain „leiterplatten-[...]-pcb.de“ die
Vertragsstrafe verwirkt. Unzulässige Mehrpreisangaben fielen nicht
unter die Unterlassungserklärung vom 20.11.02, wie die Klägerin
zunächst auch selbst in ihrer Abmahnung vertreten habe.
Außerdem mache die Beklagte den "unclean-hands"-Einwand
geltend. Die Klägerin verstoße in ihrer Internetpräsens gemäß Anlage
B2 gleich in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
So sei die Website der Klägerin entgegen § 6
TDG nicht mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.
Auf der Eingangsseite der Website finde sich keinerlei Hinweis.
Soweit sich auf der nächsten Seite rechts unten unter der
Überschrift “Kontakt“ eine Adresse finde, so entsprächen diese
Angaben nicht § 6 TDG. Ein Klick auf die Überschrift “Kontakt“ führe
nicht weiter. Erst wer zufällig auf die Adresse selbst klicke, werde
auf eine Seite weitergeleitet, auf der dann die vorgeschriebenen
Informationen zu finden seien.
Außerdem biete die Klägerin auf ihrer Website
den Abschluß von Fernabsatzgeschäften an, ohne den Verbraucher über
sein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 1 Satz 2 BGB zu informieren.
Dabei sei es auch nicht so, dass die Klägerin nur Waren nach
Kundenspezifikation anfertige. Die Beklagte verkaufe auch Lötzinn
und biete kostenpflichtige Dienstleistungen, nämlich einen sog.
“E-Test“ an.
Im Rahmen des Bestellvorgangs speichere die
Klägerin personenbezogene Daten ihrer Kunden, ohne mit einer nach §
4 TDDSG vorgeschriebenen Datenschutzerklärung die Kunden über die
Art und den Umfang der Datenverarbeitung aufzuklären. Da die
Klägerin sich bis heute weigere, die Datenschutzerklärung
aufzunehmen, liege auch ein planmäßiges Vorgehen vor. Schließlich
verschaffe sich die Klägerin durch das Sammeln von wertvollen
Kunden- und Interessentendaten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil
gegenüber ihren Konkurrenten.
Das Bestellformular PCB-POOL, das die Klägerin
auf ihrer Website zum Download angeboten habe, habe noch im Dezember
2002 den Hinweis enthalten: “Unsere Preise verstehen sich exklusive
der gültigen MwSt“. Dies bedeute, dass die Klägerin entweder ihre
Produkte zu den im Internet angegebenen Preisen verkaufe, ohne die
MwSt auf zuschlagen, dann sei die Angabe im Formular irreführend und
verstoße gegen § 3 UWG. Oder aber die Klägerin verkaufe ihre
Produkte tatsächlich nur “zzgl. MwSt“, dann handele es sich um einen
Verstoß gegen § 1 I PAngV.
Die Werbung der Klägerin mit “Komplettpreisen“
verstoße gegen § 3 UWG, weil die Klägerin nicht darauf hinweise,
dass die Transportkosten, bzw. Versandkosten nicht im angegebenen
Preis enthalten seien. Seit dem 01.01.2003 schreibe § 1 II Ziffer 2
PAngV die Angabe der Versandkosten im Fernabsatzhandel zwingend vor.
In einem PopUp-Fenster habe die Klägerin bis
vor kurzem “SMDSchablonen für nur 56,- EURO“ beworben. Tatsächlich
biete die Klägerin aber einen solchen Preis nur dann an, wenn der
Kunde im “STENCIL-POOL“ bestelle. Wer die Schablone im “NON-POOL“
erwerben wolle, zahle dafür mindestens EUR 99,--. Auch diese Werbung
sei irreführend gemäß § 3 UWG. Zulässig sei allenfalls eine Werbung
“SMD-Schablonen ab 56,- EURO“.
Außerdem versehe die Klägerin in ihrem
Internetauftritt den Begriff “PCB-POOL“ durchgehend mit dem Zusatz
®. Dabei stütze sie sich offensichtlich auf die deutschen Wortmarken
“PCB-POOL“ 395 111 62.5 und 300 369 20.4. Die Zeichen genössen
allerdings nur für die dort aufgeführten Dienstleistungen Schutz,
nicht für das beworbene und gekennzeichnete Produkt, nämlich
Leiterplatten. Die Art und Weise, in der die Klägerin das Zeichen
verwende, sei deshalb irreführend, weil der Eindruck erweckt würde,
Markenschutz bestehe auch für Leiterplatten und die als
“POOL-SERVICE“ bekannte Vertriebsart.
Ihre Software DAN versehe die Klägerin mit dem
Zusatz TM. Das Kürzel werde im anglo-amerikanischen Rechtsraum für
Marken verwendet, die, ohne Registermarken zu sein, auf Waren auf
gebracht würden. Die Verwendung des Schutzzeichens in Deutschland
sei irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Die Beklagte beantragt daher im Wege der
Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a) eine Website zu unterhalten, ohne dabei
eine den Vorgaben des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum
Abruf bereit zuhalten;
b) bei Fernabsatzgeschäften Kunden entgegen
§ 355 Abs. 2 BGB nicht über ihr Widerrufsrecht zu informieren;
c) im Rahmen von Telediensten, insbesondere
im Rahmen eines Bestellvorgangs, personenbezogene Daten zu speichern
und/oder zu verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und Umfang der
Speicherung und Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG aufzuklären;
d) Waren oder Dienstleistungen gegenüber
Letztverbrauchern mit dem Hinweis “Unsere Preise verstehen sich
exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ anzubieten;
e) Waren oder Dienstleistungen anzubieten
und dabei damit zu werben, die gelisteten Preise seien
“KOMPLETT-PREISE“, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
Versandkosten im angegebenen Preis nicht enthalten sind;
f) Waren oder Dienstleistungen anzubieten
und dabei mit Preisen zu werben, die tatsächlich nur für einen Teil
der so beworbenen Waren oder nur bei der Wahl einer bestimmten
Bestelloption gelten, ohne hierauf bei der Werbung hinzuweisen;
g) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs blickfangmäßig ein Zertifikat “dlq Deutsche
Leiterplatten Qualitätsgarantie“ zu verwenden, wie nachstehend
wiedergegeben:

h) das Kennzeichen “PCB POOL“ für Waren,
nämlich Leiterplatten und/oder Vertriebsverfahren, nämlich das
Sammeln von Kundennachfragen (“Poolen“) zu verwenden, soweit dabei
das Schutzzeichen ® hinzugefügt wird;
i) in Deutschland das Schutzzeichen ™ zu
verwenden.
Die Klägerin beantragt Abweisung der
Widerklage.
Sie trägt vor, die Klägerin genüge ihren
Verpflichtungen gemäß § 6 TDG in ausreichendem Maße. Die Menüleiste,
auf der sich rechts unten die Rubrik “Kontakt“ befinde, sei auf
jeder Seite der Homepage vorhanden, so dass sich von jeder Seite
durch Anklicken des Firmennamens unter “Kontakt“ alle erforderlichen
Informationen aufrufen ließen.
Einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§
312 d, 355 BGB bedürfe es nicht, weil es sich bei den Leiterplatten
um Waren handele, die nach Kundenspezifikation angefertigt würden (§
312 d Abs. 4 BGB). Es sei unzutreffend, dass die Klägerin auch
Lötzinn verkaufe. Einen “E-Test“ biete die Klägerin nur als
Nebenleistung an. Nur wer eine Leiterplatte bei der Klägerin in
Auftrag gebe, könne diese Nebenleistung in Anspruch nehmen. Eine
wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs.
2 Nr. 1 UWG scheide daher aus.
Eine Datenschutzerklärung nach § 4 TDDSG sei
nicht erforderlich, weil auf den vorgelegten Seiten keine
Veranlassung bestehe, den Kunden über Datenverarbeitung zu
informieren, weil überhaupt keine Datenverarbeitung erfolge.
Selbstverständlich werde jeder Kunde aber, ehe er Daten an die
Klägerin absende, über Art und Umfang der Datenverarbeitung
informiert. Hierauf komme es aber nicht an, weil § 4 TDDSG eine
wertneutrale Ordnungsvorschrift sei und eine Zuwiderhandlung deshalb
nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führen würde, weil sich die
Klägerin dadurch keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern
verschafft hätte.
Die Behauptung der Beklagten, das
Bestellformular PCB-POOL sei mit dem Hinweis versehen “Unsere Preise
verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ sei schlicht
falsch. Zwar biete die Klägerin auf ihrer Internetseite außer einer
Online-Kalkulations- und Bestellmöglichkeit Offline-Bestellformulare
zum Download an. Der fragliche Hinweis finde sich aber nicht auf dem
Bestellformular gemäß Anlage K16, auf dem ausschließlich Endpreise
angegeben seien, sondern auf dem alternativ zum Download angebotenen
Formular “PCB-Angebot“ gemäß Anlage K17, also einer bloßen
Preisanfrage, in der keinerlei Preise aufgeführt seien. Dieses
Formular sei dazu bestimmt, es mit der Kundenanfrage an die Klägerin
zu senden, die dann ein konkretes Angebot unter Angabe des
zutreffenden Preises unterbreite.
Soweit die Beklagte eine unzulässige Werbung
mit Komplettpreisen rüge, so bedürften die rechtstheoretischen
Ausführungen zu einer seit 01.01.2003 geänderten PAngV keiner
Kommentierung.
Die Aussage “SMD-Schabloben im STENCIL-POOL für
nur 56,- EURO“ sei objektiv richtig. Die Beklagte habe selbst einen
weiteren Ausdruck der Internetseite der Klägerin vorgelegt, in dem
die Kunden deutlich darauf hingewiesen würden, dass der Preis von
EUR 56,-- nur bei einer Bestellung im Pool gelte, im “NONPOOL“
dagegen EUR 99,-- zu bezahlen seien. Eine Irreführung sei hierbei
nicht zu erkennen.
Wiederum unzutreffend sei die Behauptung der
Beklagten, ‘die Klägerin verwende die Marke “PCB-POOL“ zur
Bezeichnung von Leiterplatten, obwohl insoweit kein Markenschutz
bestehe. Die als Anlage B2 vorgelegten Screen-Shots belegten dies
nicht, sondern das Gegenteil. Die Marke werde zur Bezeichnung der
Dienstleistung “Technische und mechnische Bearbeitung von
Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten“ verwendet, für die sie
unstreitig Schutz genieße.
Das Zeichen "DAN" werde in den USA zutreffend
mit dem "™" Zeichen verwendet. Die Bedeutung des "™" Zeichens sei in
Deutschland weitgehend unbekannt und habe unstreitig keine
rechtliche Bedeutung, so dass auch hier eine Irreführung im Sinne
von § 3 UWG ausscheide.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf
die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 28.05.2003 Bezug genommen.
Bezüglich des Hilfsantrages zum Klageantrag II.
hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben, worauf hin die Parteien nach Schluß der mündlichen
Verhandlung insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben.
Bezüglich des Widerklageantrages g) hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis abgegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Die Klage ist lediglich bezüglich der
geltend gemachten .Abmahngebühren aus Klageantrag ii begründet. Im
übrigen ist die Klage unbegründet - soweit nicht der in Klageantrag
II geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch im Hilfsantrag erledigt
ist.
1. Klageantrag 1. ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 14 II MarkenG nicht zu. Dies schon
deshalb nicht, weil der Antrag nicht auf das Verbot der konkreten
Verletzungsform gerichtet ist, worauf die Klagepartei in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Kennzeichenrechtliche
Unterlassungsansprüche haben sich jedoch gegen die angegriffene
Bezeichnung, wie sie tatsächlich verwendet wird, zu richten. Dies
gilt auch dann, wenn nur ein Teil dieser Gesamtbezeichnung als
rechtsverletzend in Betracht kommt (BGH GRUR 97, 1081, 1082, 1083 -
GARONOR). Ein Schlechthinverbot, wie es die Klägerin begehrt, kommt
nur in Betracht, wenn eine zulässige Verwendung des angegriffenen
Teils überhaupt ausgeschlossen erscheint (BGH a.a.O). Die hohen
Anforderungen, die der BGH hieran stellt, liegen jedoch nicht vor.
Nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei - und
wie aus der von ihr vorgelegten Anlage K2 ersichtlich -benutzt die
Beklagte “[...] PCB POOL-SERVICE“. Für eine isolierte Benutzung von
“PCB POOL“ besteht weder eine Wiederholungs- noch eine
Begehungsgefahr.
Eine isolierte Benutzung von “PCB POOL“ liegt
auch nicht darin, dass aufgrund der Wortaufeinanderfolge von “PCB“
und “POOL“ in der Mitte des gebrauchten Begriffs bei Eingabe von
“PCB POOL“ in Suchmaschinen - auch - auf die Beklagte verwiesen
wird. Es handelt sich dabei um ein Ergebnis, das durch die
Funktionsweise von Suchmaschinen bewirkt wird, das aber nicht der
Beklagten als Benutzungshandlung in Bezug auf “PCB POOL“ zugerechnet
werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch grundlegend
von dem der Kennzeichenverletzung durch Metatags, wo der Verletzer -
in der Regel gezielt und ohne anzuerkennenden Grund - fremde
Kennzeichnungen in seine Metatags einbaut, damit bei Eingabe der
fremden Kennzeichnung in Suchmaschinen auch auf ihn verwiesen wird.
Im vorliegenden Fall führt die Beklagte jedoch
unstreitig die geschäftliche Bezeichnung “[…] PCB Ltd.“, wobei nach
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten “PCB“ als Abkürzung für
“Printed Circuit Boards“, also Leiterplatten, steht. Außerdem hat
die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass den Verkehrskreisen
in diesem Bereich das “POOL“-System als Vertriebssystem geläufig
ist, wie sich im übrigen auch durch die weiteren, von beiden
Parteien benutzten Kombinationen mit “Pool“ ergibt, etwa
“STENCIL-POOL“ auf der Website der Klägerin (Anlage B2) und auf der
Website der Beklagten nach deren unwidersprochenem Vortrag
“Pool-Leistungen“, “Leiterplatten-Pool“ und “Pool-Sparpreis“. Die
Kombination “Pool-Service“ für die von einem solchen Unternehmen
erbrachten Leistungen liegt also auf der Hand, und die Beklagte hat
auf der als Anlage K2, bzw. Anlage B 1, vorgelegten Internetseite
lediglich diesen Begriff an ihr Firmenschlagwort “[…] PCB“
angehängt. Dass eine Suchmaschine auf diese “zufällige“ Kombination
anspricht, begründet keine rechtverletzende Benutzung.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die auf der
Website tatsächlich gebrauchte Kombination “[…] PCB POOL-SERVICE“
auch schon deshalb keine rechtsverletzende Benutzung dar, weil der
Verkehr sie in ihrer konkreten Verwendungsform nicht als
einheitliches Zeichen auffaßt, und zwar deshalb nicht – wie
insbesondere aus dem farbigen Ausdruck der Internetseite gemäß
Anlage B 1 ersichtlich –, weil “[…] PCB“ und “POOL-SERVICE“ dort in
unterschiedlichen Schriften und in unterschiedlicher Farbe
erscheinen – in der zweiten Zeile mit weitem Abstand zwischen den
beiden Wortgruppen –‚ der Verkehr also im ersten Teil sofort das
Firmenschlagwort der Beklagten erkennt und weil der Begriff
“POOL-SERVICE“ durch den Bindestrich als zusammengeh6rig erscheint
und in der vierten Zeile in Alleinstellung wiederholt und erläutert
wird. Wie der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall (BGH GRUR
2002, 171, 174, 175 – Marlboro-Dach) ausgeführt hat, kommt es bei
einer solchen Konstellation darauf an, ob der angesprochene Verkehr
die angegriffene Kombination wie bei einem Gesamtzeichen im
Zusammenhang wahrnimmt oder ob aufgrund bestimmter
Kennzeichnungsgewohnheiten der Verkehr daran gewöhnt ist, einzelnen
Elementen eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.
Letzteres ist hier der Fall, mit der Besonderheit, dass der Verkehr
im Hinblick auf die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten dem
ersten Teil eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion, den zweiten
Teil aber nur eine beschreibende Funktion zuerkennt.
Auch würde ein Anspruch in jedem Fall schon
daran scheitern, dass im Hinblick auf die Ausführungen in den
vorangegangenen Sätzen die Verwendung der Kombination “[...] PCB
POOL-SERVICE“ jedenfalls eine rein beschreibende Benutzung für einen
von der Beklagten angebotenen Sammelbestellungsservice beinhalten
würde, die von § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt wäre.
Insoweit war also die Klage abzuweisen.
2. Klageantrag II. war bezüglich der
Abmahnkosten begründet, im übrigen unbegründet, soweit er nicht im
Hilfsantrag erledigt ist.
a) Der Anspruch auf Ersatz der für die
Abmahnung vom 19.11.02 in Höhe von EUR 804,50 ist aus
Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Die Abmahnung ist zu Recht
erfolgt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG lag vor.
Das Angebot der Beklagten richtete sich
jedenfalls im Zeitpunkt der Abmahnung nicht ausschließlich an
Gewerbetreibende. Dies steht aufgrund der Ausführungen des damaligen
Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 06.12.02 (Anlage K7) fest.
Gegenbeweis hiergegen wurde nicht angeboten.
Es ist auch von einem planmäßigen Vorgehen
auszugehen, da die Beklagte später auf ihrer Internetseite gemäß
Seite 6/7 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.04.03 - wenn auch in
anderer Weise - immer noch im Zusammenhang mit Nettopreisangaben
gegen die PAngVO verstoßen hat. Der Ansatz einer 7,5/10-Gebühr ist
für die Abmahnung angemessen, ebenso der angenommene Streitwert von
EUR 50.000,--, bei dem zu berücksichtigen ist, dass der
Streitwertangabe des Verletzten stets indizielle Bedeutung für sein
wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung zukommt und der
angegebene Streitwert nicht außerhalb eines vertretbaren Rahmens
liegt.
b) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung
einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,-- ist jedoch
unbegründet.
aa) Die Klägerin hat den Beweis nicht geführt,
dass die Werbung unter der Domain “[...]-pcb.com“ gemäß Anlage K 11
der Beklagten zuzurechnen ist. Sie stammt vielmehr - wie aus der
Kopfzeile von Anlage K 11 ersichtlich - von einer Firma [...] PCB
Ltd. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte
Inhaberin der Domain ist. Sie hat nur vorgetragen, dass
Domaininhaber ein [...] ist, der außerdem Inhaber der Domain
“[...]-pcb.com“ ist. Weder daraus, noch aus der Tatsache, dass die
betreffende Werbung nach der Abmahnung der Beklagten von der
Homepage unter “[...]-pcb.com“ entfernt wurde, ergibt sich jedoch,
dass die Beklagte und die Firma [...] PCB Ltd. identisch sind oder
es sich bei letzterer Firma um eine von der Beklagten beherrschte
Tochterfirma handelt, deren Handeln der Beklagten gemäß § 278 BGB
zuzurechnen wäre. Dass die betreffende Firma ein
“Schwesterunternehmen“ der Beklagten ist, reicht nicht aus.
bb) Der Vertragsstrafenanspruch rechtfertigt
sich auch nicht aus der Werbung auf der Internetseite
“leiterplatten-[...]-pcb.de“, wie sie auf Seite 6/7 des klägerischen
Schriftsatzes vom 13.05.03 vorhanden ist. Diese Werbung wird nicht
vom Vertragsstrafenversprechen vom 20.11.02 erfaßt (Anlage K5).
Letzteres bezieht sich nur auf eine Werbung ausschließlich mit
Nettopreisangaben, während auf der Seite “leiterplatten-[...]-pcb.de“
durchaus die Preise inklusive MwSt angegeben sind und nur die
Nettopreise demgegenüber mit Fettdruck hervorgehoben sind. Hierbei
handelt es sich aber um eine andere Verletzungsform.
c) Der Hilfsantrag war zulässig. Er war so
auszulegen, daß er zum Zuge kommen sollte, wenn der
Vertragsstrafenanspruch als nicht gegeben erachtet würde, wobei sich
die Klägerin hierfür den den einen eigens aufgeführten Grund
vorstellen konnte. Bezüglich des Hilfsantrages ist die Hauptsache
jedoch durch übereinstimmende Erledigterklärung nach der mündlichen
Verhandlung erledigt, was seit Einführung von § 91 a 1 Satz 2 ZPO
und das dadurch vorgesehene formlose schriftliche Verfahren möglich
ist.
II. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise
begründet, im übrigen unbegründet.
1. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall als
unmittelbar Verletzte und nicht nur über § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis, da sie beide über Internet in dem selben
Marktsegment Kunden ansprechen.
a) Bezüglich des Widerklageantrages a) ist die
Widerklage unbegründet.
Ein Verstoß gegen die
Anbieterkennzeichnungspflichten gemäß § 6 TDG liegt nicht vor.
Unstreitig befindet sich die Menüleiste mit der Rubrik “Kontakt“
außer auf der Eingangseite der Homepage auf jeder folgenden Seite.
Das Gericht kann sich der Auffassung, dass der Internetnutzer unter
dieser Rubrik lediglich eine E-mail-Adresse erwarte, nicht
anschließen. Vielmehr wird jedenfalls in einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Anbieter gemäß § 6 TDG und der geschäftliche Kontakt
auseinanderfallen, der Internetnutzer bei der Suche nach der
Anbieterkennzeichnung das Feld “Kontakt“, bzw. gleich oder
unmittelbar danach die darunterstehende Kontaktadresse - die
Firmenbezeichnung und -adresse der Beklagten - anklicken. Da dann
unstreitig auf die Seite “Kontakt“ gemäß Anlage B2 weitergeleitet
wird, auf der sich die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben befinden,
sind die Informationen “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar“.
Insoweit war daher die Widerklage abzuweisen.
b) Widerklageantrag b) ist im stattgegebenen
Umfang nach § 1 UWG begründet.
Wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz
vom 11.06.03 selbst einräumt, bietet sie - gemäß Screenshot Seite 4
des Beklagtenschriftsatzes vom 22.05.03 - jedenfalls auch einen
E-Test und damit eine Leistung an, die nicht - wie auch nach
Auffassung des Gerichts die Leiterplatten - gemäß § 312 d Abs. 4 Nr.
1 BGB nach Kundenspezifikation gefertigt wird. Auch wenn es sich
dabei um eine Leistung handeln sollte, die nur als “Nebenleistung“
angeboten wird, wenn ein Kunde außerdem eine Leiterplatte in Auftrag
gibt, so handelt es sich doch um eine selbständig angebotene
Leistung, für die keine der Ausnahmebestimmungen nach § 312 d BGB
eingreift. Nach §§ 312 d, 355 BGB hat daher insoweit eine
Widerrufsbelehrung zu erfolgen.
Da es sich bei diesen Bestimmungen - wie sich
aus der Erwähnung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ergibt um
verbraucherschützende und damit unmittelbar wettbewerbsbezogene,
also “wertbezogene“ Normen handelt, stellt der Verstoß auch
gleichzeitig einen Verstoß gegen 5 1 UWG dar. Auf eine “wesentliche
Beeinträchtigung“ des Wettbewerbs kommt es nicht an, da die Beklagte
ihre Aktivlegitimation nicht aus 5 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern aus
ihrer Stellung als unmittelbar Verletzte herleiten kann. Jedoch war
- angesichts des weitergehenden Antrages der Beklagten, die die
Auffassung vertreten hat, die Ausnahmebestimmung des 5 312 d Abs. 4
Nr. 1 BGB greife auch bezüglich der Leiterplatten nicht ein, Antrag
b) der Widerklage im übrigen abzuweisen.
c) Widerklageantrag c) ist unbegründet. Ein
Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor.
§ 4 Abs. 1 TDDSG ist eine wettbewerbsrechtlich
wertneutrale Norm, bei der eine Zuwiderhandlung nur dann einen
Verstoß gegen § 1 UWG beinhaltet, wenn der Verletzer bewußt und
planmäßig vorgeht, um sich durch den Rechtsbruch einen
Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dabei muß der
Wettbewerbsvorsprung relevant sein, d.h. dem Verletzer die
Möglichkeit verschaffen, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu
beeinflussen (Köhler/Piper, Rdnr. 787 zu § 1 UWG). Hieran fehlt es
im vorliegenden Fall. Soweit die Beklagte hierfür vorträgt, der
Wettbewerbsvorteil der Klägerin bestehe darin, dass sie wertvolle
Kunden- und Interessentendaten sammeln könne, so kann sie dies de
facto auch bei erfolgter Aufklärung nach § 4 Abs. 1 TDDSG. Sie würde
damit nur gegen eine andere Variante von § 9 Abs. 1 Nr. 2 TDDSG
verstoßen. Dass die Klägerin erhobene Daten tatsächlich in einer
Weise nutzt oder verarbeitet, die §§ 3 I, II, 5, 6 TDDSG
widerspricht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Wenn aber nur eine
Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt, die sich im Rahmen des
nach dem TDDSG ohne Einwilligung Zulässigen hält, so vermag das
bloße Unterbleiben der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 TDDSG nicht den
Wettbewerb zugunsten der Klägerin zu beeinflussen. Vielmehr ist
umgekehrt davon auszugehen, dass die fehlende Aufklärung eher
geeignet war, Kunden von einer Kontaktaufnahme abzuhalten. Auch
insoweit war daher die Widerklage abzuweisen.
d) Widerklageantrag d) ist ebenfalls
unbegründet.
Der Vermerk “Unsere Preise verstehen sich
exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ findet sich nur auf dem
herunterladbaren “PCB-Angebot“ gemäß Anlage K17 und nicht auf der
alternativ herunterladbaren “Bestellung“ gemäß Anlage K16.
Insoweit ist die Behauptung der Beklagten im
Schriftsatz vom 22.05.03 falsch, bei Anlage B6 (= Anlage K16)
handele es sich um vollständige Kopie des auf Seite 5 des
Anlagenkonvoluts B2 (= Anlage K17) teilweise abgebildeten Formulars.
Dieses Formular enthält keine Preisangaben. Die Preisangaben auf dem
Bestellformular gemäß Anlage K16 = B6, auf die sich die angegriffene
Aussage allenfalls beziehen könnte, sind nach dem unwidersprochenen
Vortrag der Klägerin Inklusivpreise; sonstige Preisangaben der
Klägerin, auf die sich die Aussage beziehen könnte, hat die Beklagte
nicht dokumentiert. Soweit in Anlagenkonvolut B2 Preisangaben
enthalten sind, machen diese hinreichend deutlich, inwieweit es sich
um Preise inklusive oder ohne MwSt handelt. Ein Verstoß gegen die
PAngV wird daher durch die angegriffene Aussage nicht begründet –
abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass die Klägerin auf
Anlage K 16 anbieten will, zu Nettopreisen ohne Erhebung von MwSt zu
liefern.
Die der Beklagten im Schriftsatz vom 22.05.2003
vorschwebende “Wahlfeststellung“ zwischen einem Verstoß gegen die
PAngV und gegen § 3 UWG kommt also schon deshalb nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen § 3 UWG scheidet aber
ebenfalls aus. Selbst wenn die angegriffene Aussage irreführend sein
sollte, weil das Publikum sie auf die Inklusivpreise in Anlage K 16
bezöge, so würde es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der
Irreführung fehlen. Im Rahmen von § 3 UWG muß die täuschende
Werbeaussage gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet sein, die
wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen, in dem
Sinne, dass sie irgendwelche Vorteile in Aussicht stellt
(Köhler/Piper, Rdnr. 202, 203 zu § 3 UWG). Hier wäre aber gerade das
Gegenteil der Fall, weil eine Fehlvorstellung nur dahin erweckt
würde, dass auf die Inklusivpreise gemäß Anlage K 16 noch die MwSt
aufgeschlagen wird.
Auch insoweit war die Widerklage daher
abzuweisen.
e) Widerklageantrag e) ist ebenfalls
unbegründet.
Die Werbung mit Komplettpreisen ohne den
ausdrücklichen Hinweis, dass Versandkosten im angegebenen Preis
nicht enthalten sind, verstieß zu dem Zeitpunkt, von dem die gemäß
Anlage B2 vorgelegten Screenshots herrühren, nämlich dem 24.11.02,
weder gegen die PAngV, noch war sie irreführend gemäß § 3 UWG. Nur
für Kraftfahrzeuge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der
Verkehr aus dem Begriff “Inklusiv-“ oder “Komplettpreis“ schließt,
dass die Transport-, bzw. Überführungskosten inbegriffen sind
(Köhler/Piper, Rdnr. 380 zu § 3 UWG m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Rdnr.
278 zu § 3 UWG m.w.N.).
Auf den Bereich außerhalb des
Kraftfahrzeughandels - auch auf Fernabsatzgeschäfte läßt sich diese
Rechtsprechung nicht übertragen. Da bis 01.01.2003 mangels einer
entsprechenden Bestimmung bisher der gesondere Hinweis auf
Transport-, bzw. Versandkosten nicht vorgeschrieben und nicht üblich
war, schließt der Verkehr aus dem Begriff “Komplettpreis“ bei Fehlen
eines Hinweises auf die Versandkosten auch nicht, dass diese im
Preis inbegriffen seien. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn -
wie hier - der verwendete Begriff “Komplettpreis“ durch weitere,
unmittelbar darunter befindliche Angaben wie auf Seite 3 unten des
Anlagenkonvoluts B2 erläutert wird.
Die weiteren Ausführungen beider Parteien zu
diesem Punkt bezüglich der Werbung “inkl. V.A.T. bzw. TTC in
Großbritannien und Frankreich“ kann das Gericht nicht
nachvollziehen, da sie nicht mit dem gestellten Antrag
korrespondieren.
f) Auch bezüglich des Widerklageantrages f) ist
die Widerklage unbegründet.
Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt nicht vor. Die.
Klägerin weist gemäß der auf Seite 2 unten des Anlagenkonvoluts B2
abgebildeten Internetseite sogar durch verschiedenfarbige
Hervorhebungen auf die unterschiedliche Preiskalkulation für die
SMD-Schablonen im “NON-POOL“ und “STENCILPOOL“ hin, so dass allein
das oben auf dieser Seite abgebildete Fenster keine Irreführung
bewirkt. Entweder man gelangt zu diesem Fenster über die darunter
abgebildete Website - dann wurde dem Publikum zuvor erläutert, dass
es sich um einen Spezialpreis handelt - oder man wird - wie die
Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vorträgt - von dem
Fenster mit der Aussage “SMD-Schablonen für nur 56,- EURO“ auf die
unten abgebildete Internetseite weitergeleitet. Da in dem Fenster
aber keinerlei nähere Angaben über Schablonengröße und -ausführungen
enthalten sind, geht ein Kunde von vornherein davon aus, dass die
Angaben unvollständig sind und versucht, sie durch Anklicken von
“Weiter“ zu vervollständigen. Dann gelangt er aber auf die unten
abgebildete Seite und wird darüber aufgeklärt, dass der Preis nur
für bestimmte Konditionen gilt.
Insoweit war die Widerklage ebenfalls
abzuweisen.
g) Bezüglich Widerklageantrag g) ist ein
Anerkenntnisurteil ergangen.
h) Widerklageantrag h) ist unbegründet. In den
Fällen, in denen die Klägerin auf Anlagenkonvolut B2 hinter
“PCB-Pool“ das ® versendet, benutzt sie die Bezeichnung jedenfalls
u.a. auch zur Kennzeichnung der Dienstleistung “Technische und
mechanische -Bearbeitung von Leiterplatten in Form von
Halbfabrikaten“, für die ihre Marke Schutz genießt, so dass keine
irreführende Markenbenutzung vorliegt.
Auch insoweit war die Widerklage daher
abzuweisen.
i) Widerklageantrag i) ist begründet.
Die – unstreitige – Benutzung des Zeichens "™"
nach der von der Klägerin angebotenen Software "DAN" ist irreführend
gemäß § 3 UWG. Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen
Verkehrskreise – gerade in der hier in Rede stehenden Branche - ist
"™" zwar als Abkürzung von "Trademark" von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache,
dass es sich uni eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken
handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des
Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine
derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit ® zulässig ist, davon
aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke,
insbesondere dann wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den
Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen
Kennzeichnung versieht. Die Irreführung hat auch
wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Verkehrskreise auch bei einem
vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem
eingeführten Qualitätsprodukt ausgehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit bezüglich der in Klageantrag II. geltend
gemachten Vertragsstrafe im Hilfsantrag die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten der
Beklagten aufzuerlegen, da die Preisangaben auf der Internetseite
“leiterplatten-[...]-pcb.de“ mit der durch Fettdruck
herausgestellten Angabe des Nettopreises gegenüber einem in
Dünndruck gehaltenen Bruttopreis gegen die PAngV verstößt und der
Verstoß aus den oben genannten Gründen auch als planmäßig und damit
wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG anzusehen ist, so das ohne die von
der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung und
die übereinstimmende Erledigterklärung die Klägerin im Hilfsantrag
obsiegt hätte.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.