
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 HKO 12216/97
Entscheidung vom 17. September 1997
In dem Rechtsstreit
(...)
- Antragstellerin -
gegen
(...)
- Antragsgegner -
wegen Unterlassung (einstweilige Verfügung)
erläßt das Landgericht München 1, 1. Kammer
für Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Seifried, die
Handelsrichterin Lingnau und den Handelsrichter Gärtner aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 13.08.1997 folgendes
E N D U R T E I L
I. Die einstweilige Verfügung vom
04.07.1997 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die
weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt, wie schon ihr
Name verrät, das "Deutsche Theater" in München.
Der Antragsgegner, der sich mit der
Entwicklung und dem Vertrieb von Software für die Hotellerie und
Bauträger-Initiatoren befaßt, hat sich bei DE-NIC die Internet-Domain
"deutsches-theater.de"
registrieren lassen.
Gibt man im Internet die Adresse "http://www.deutsches-theater.de"
an, erhält man die Information, daß es sich hierbei zwar um eine bestehende
Adresse ("valid name") handele, daß aber unter dieser Adresse keine Daten
abgelegt seien ("no data record"; Bl. 6 - unbestritten - mit Anlage AS 7).
Die Antragstellerin ist auf diese
Registrierung des Antragsgegners gestoßen, als sie sich selbst die
Internet-Adresse "deutsches-theater.de" registrieren lassen wollte.
Sie hält diese Registrierung für einen Verstoß
gegen ihre Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung und dem Namen "Deutsches
Theater", für den sie - nach mittlerweile - über 100-jährigem Bestehen
Verkehrsgeltung beansprucht, sowie für einen Verstoß gegen 1, 3 UWG.
Auf ihren Antrag hat die Kammer durch Beschluß
ihres Vorsitzenden vom 04.07.1997 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch
welche dem Antragsgegner unter Androhung der im einzelnen bezeichneten
gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, die Domain "deutsches-theater.de"
selbst oder durch Dritte, mittelbar oder unmittelbar im Internet zu betreiben
oder zu nutzen.
Der Antragsgegner hat Widerspruch eingelegt.
Er bringt vor, er habe diese Domain im Auftrag
der HDT Hotel GmbH, München, Schwanthalerstraße 15, angemeldet, die das -
gegenüber dem Deutschen Theater liegende - "Hotel Deutsches Theater" betreibt.
Die Firma HDT Hotel GmbH habe mit Schreiben vom 15.11.1996 (Anlage AG 1 nach
Blatt 27) die Firma Othello Service GmbH, München, beauftragt, die Domain "deutsches-theater.de"
eintragen zu lassen und zu verwalten. Er sei neben Herrn Andreas Asche
Gesellschafter der Firma Othello Service GmbH. Die Firma Othello Service GmbH
übernehme für Hotels die Gestaltung und Verwirklichung der Werbung im Internet.
Nach Absprache mit Herrn Asche habe er diesen Auftrag schließlich in seinem
Namen durchgeführt.
In allen bislang entschiedenen Fällen
ähnlicher Art sei die Nutzung der Internet-Domain deshalb untersagt worden, weil
der jeweilige Anmelder keinerlei Rechte an den beantragten Internet-Namen gehabt
habe. Im vorliegenden Fall sei die HDT Hotel GmbH jedoch berechtigt, die
Bezeichnung "Deutsches Theater" zu verwenden. Sie sei nicht verpflichtet, die
vollständige Bezeichnung "hotel-deutsches-theater.de" zu verwenden. Es sei im
Internet grundsätzlich üblich, die Namen so kurz wie möglich zu halten. Auch
andere Hotels benutzten lediglich den tatsächlichen Namen ohne den Zusatz
"Hotel" (i.e. Bl. 26).
Im übrigen gebe es in weiteren zwei Städten
"Deutsche Theater", nämlich in Göttingen und in Berlin. In Spremberg gebe es ein
Kino mit dem Namen "Deutsches Theater". Die Antragstellerin müsse daher zur
Abgrenzung zu diesen ohnehin den Zusatz "München" führen; mit diesem Zusatz sei
ihr aber die Registrierung bei DE-NIC - trotz der Registrierung "deutsches-theater.de"
- nicht verwehrt.
Schließlich sei fraglich, ob die Bezeichnung
"Deutsches Theater" nicht lediglich als reine Gattungsbezeichnung zu bewerten
sei.
Zu allerletzt sei darauf hinzuweisen, daß der
Name "deutsches-theater.de" im Internet noch nicht genutzt werde, sondern
lediglich auf den Antragsgegner angemeldet sei.
Der Antragsgegner hat mit dieser Begründung
beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 04.07.1997
aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt dagegen,
die einstweilige Verfügung vom
04.07.1997 aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet, daß der Auftrag des Hotels
Deutsches Theater vom 15.11.1996 nach wie vor bestehe. Sie gehe davon aus, daß
dieses Auftragsverhältnis mittlerweile aufgelöst worden sei. Aber auch wenn der
Auftrag noch bestünde, könnte sich der Antragsgegner nur auf Rechte an der
Bezeichnung "Hotel Deutsches Theater" berufen, nicht aber an der Bezeichnung
"Deutsches Theater". An dieser Bezeichnung habe das "Hotel Deutsches Theater"
kein Namensrecht, da. es unter dieser Bezeichnung im Verkehr nicht auftrete. Ein
abgeleiteter Namensteilschutz komme nicht in Betracht, da dieser Teil nicht als
Hinweis auf das Hotel Deutsches Theater verstanden werde.
Der Antragsgegner habe die
streitgegenständliche Domain im Internet auch genutzt. Diese Domain sei
aktiviert gewesen, auch wenn der Antragsgegner unter ihr keine Inhalte angeboten
habe. Allein das Aktivieren einer Domain im Internet stelle eine Nutzung der
Domain dar, unabhängig davon, in welchem Umfang der Inhaber der Domain konkrete
Inhalte zuordne. Jedenfalls hätte der Antragsgegner zu jeder Zeit der
Domain-Bezeichnung Inhalte zuordnen können; in jedem Fall sei daher
Begehungsgefahr gegeben.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung erwies sich als
rechtmäßig. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG
sowie aus § 12 BGB. Der Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es nicht (§ 25
UWG, der auf Ansprüche aus dem MarkenG entsprechend anwendbar ist).
1. "Deutsches Theater" ist die besondere
Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs (Etablissements-Bezeichnung; § 5 Abs. 2 Satz
1 MarkenG, früher § 16 Abs. 1 UWG).
Der Schutz setzt Kennzeichnungskraft von Haus
aus oder Verkehrsgeltung voraus.
Bei Theatern liegen besondere Verhältnisse
vor. Wie bei Gasthöfen und Hotels, aber auch bei Zeitungen ist es bei Theatern
weithin üblich, zu ihrer Bezeichnung den Gattungsbegriff "Theater" zu verwenden
und diesen durch einen Zusatz zu individualisieren. Dem Verkehr genügen auf
diesem Gebiet (ähnlich wie auf dem Gebiet der Zeitungen, vgl. "Deutsche
Zeitung", BGH LM § 16 UWG Nr. 52) zur Unterscheidung auch Zusätze, die, für sich
genommen, wiederum Gattungsbegriffe darstellen (z.B. "Nationaltheater",
"Deutsches Theater"). Auf diesem Gebiet genügt also die Kombination zweier,
jeweils für sich genommen, Gattungsbegriffe, um Unterscheidungskraft zu
begründen. Die Bezeichnung "Deutsches Theater" wird vom Verkehr deswegen von
Haus aus als besondere Bezeichnung eines bestimmten Theaters verstanden - nicht
als Gattungsbegriff für alle Theater in Deutschland.
Jedenfalls aber käme der - seit über 100
Jahren verwendeten -Etablissements-Bezeichnung "Deutsches Theater"
Verkehrsgeltung zu, wie die Kammer aus eigener Kenntnis feststellen kann. Allen
Mitgliedern der Kammer war das "Deutsche Theater" ein Begriff. Für ein
Verfügungsverfahren genügt diese Feststellung der Verkehrsgeltung anhand der
Wahrscheinlichkeit (Gebrauch seit über 100 Jahren) und der Kenntnis der
Mitglieder der Kammer .
2. Die (identische) Verwendung dieser
Bezeichnung als Domain-Name durch den Antragsgegner ist unbefugte Benutzung im
geschäftlichen Verkehr, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen.
a) Nach Auffassung der Kammer handelt es
sich bei Verwendung einer nach dem MarkenG geschützten geschäftlichen
Bezeichnung als Domain-Name im Internet in jedem Fall um eine Benutzung im
geschäftlichen Verkehr.
In der Literatur wird jedoch teilweise
unterschieden; manche Autoren halten es auch für möglich, daß Domain-Namen
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, zu rein privaten Zwecken, verwendet
werden.
Nach Ansicht dieser Literaturstimmen wäre es
erforderlich, zu begründen, daß die Internet-Adresse "deutsches-theater.de" im
geschäftlichen Verkehr verwendet wird oder verwendet werden soll; denn aus dem
gegenwärtigen Stand der Eintragung ergibt sich nicht ohne weiteres, wie der
Antragsgegner die Registrierung zu verwenden gedenkt.
Dies ergibt sich aber aus seiner eigenen
Einlassung, wonach diese Internet-Adresse der Werbung für das "Hotel Deutsches
Theater" im Internet dienen soll. Daß die Werbung für ein Erwerbsgeschäft im
geschäftlichen Verkehr liegt, bedarf keiner weiteren Begründung.
b) Die Verwendung des Domain-Namens "deutsches-theater.de"
durch den Antragsgegner ist geeignet, Verwechslungen mit dem von der
Antragstellerin betriebenen "Deutschen Theater" hervorzurufen.
Domain-Namen werden wie Fernschreibkennungen
(vgl. BGH GRUR 86, 475 Fernschreibkennung) - üblicherweise aus der eigenen
Marke, Firma oder einem sonstigen Unternehmenskennzeichen abgeleitet. Sie werden
daher vom Verkehr auch als kennzeichenmäßiger Hinweis auf das Unternehmen, das
den entsprechenden "host"-Computer betreibt, aufgefaßt. Demnach werden
jedenfalls nicht unerhebliche Verkehrskreise aus dem Domain-Namen "deutsches-theater.de"
darauf schließen, daß die Antragstellerin diesen "host"-Computer betreibt oder
betreiben läßt. Wie weit der Inhalt der "Homepage" diese Annahme überhaupt
ausschließen könnte - sie kann ja schon, bevor diese Homepage überhaupt zur
Kenntnis genommen wird, bestehen -, kann dahinstehen, da die über den
Domain-Namen "deutsches-theater.de" erreichbare Homepage keinen Eintrag
aufweist, die Fehlvorstellung, es handele sich um eine Einrichtung der
Antragstellerin, also nicht korrigiert werden kann.
Tatsächlich aber hat die vom Antragsgegner
unter dem Domain-Namen "deutsches-theater.de" eingerichtete Internet-Adresse mit
der Antragstellerin und dem "Deutschen Theater" nichts zu tun - insbesondere
nicht in dem Sinn, daß die Antragstellerin den Antragsgegner mit der Einrichtung
der Internet-Adresse unter dem Domain-Namen "deutsches-theater.de" beauftragt
hätte.
Es handelt sich vielmehr um den Fall, daß der
Internet-Anschluß unter dem Domain-Namen, der auf ein (bekanntes) Unternehmen
hindeutet, ohne Auftrag dieses Unternehmens, aber in der Absicht eingerichtet
wurde, diesen Auftrag aufgrund der Tatsache, daß der Domain-Name belegt ist,
noch zu erhalten.
c) Diese Verwendung der geschäftlichen
Bezeichnung der Antragstellerin durch den Antragsgegner geschah unbefugt.
Der Antragsgegner hat kein Recht an dieser
Kennzeichnung. Der Rechtfertigungsversuch des Antragsgegners, es habe von seiten
des "Hotels Deutsches Theater" ein Auftrag vorgelegen, geht in zweifacher
Hinsicht fehl: Zum einen war die Beauftragte die Othello Service GmbH, nicht der
Antragsgegner; wieso er meint, Aufträge ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber
eigenmächtig von einer juristischen Person auf einen Gesellschafter derselben
umleiten zu können, hat er nicht begründet. Zum anderen aber hat auch das "Hotel
Deutsches Theater" keine Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung "Deutsches
Theater". "Deutsches Theater" ist innerhalb der Etablissements-Bezeichnung
"Hotel Deutsches Theater" kein Teil, der selbständig als Name für das "Hotel
Deutsches Theater" dienen könnte; denn der Verkehr würde unter "Deutsches
Theater" zuerst das - dem Hotel gegenüberliegende - Theater verstehen. Insofern
liegen die Verhältnisse anders als beim "Bayerischen Hof" oder den "Vier
Jahreszeiten", bei denen es ohne weiteres möglich ist, die Gattungsbezeichnung
"Hotel" wegzulassen. Beim "Hotel Deutsches Theater" ist es dagegen nicht
möglich, weil allein durch das hinzugefügte "Hotel" die Unterscheidung gegenüber
dem "Deutschen Theater" ermöglicht wird.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des
Antragsgegners auf die Tatsache, daß es auch in Göttingen und Berlin "Deutsche
Theater" gibt - und zudem noch ein Kino in Spremberg, das diese Bezeichnung
führt. Der Antragsgegner kann sich nicht auf Rechte dieser Dritten, mit denen er
nichts zu tun hat, berufen. Es mag auch sein, daß wegen der Existenz dieser
weiteren "Deutschen Theater" die Antragstellerin nicht den vom Antragsgegner
verwendeten Domain-Namen "deutsches-theater.de" - ohne lokalisierenden Zusatz -
selbst verwenden kann. Das gibt jedoch noch lange nicht dem Antragsgegner das
Recht, dies zu tun.
3. Etablissements-Bezeichnungen sind auch
durch 12 BGB geschützt (Palandt, 56. Aufl., Rdnr. 10 zu 12 BGB). Die Verwendung
als Domain-Name durch den Antragsgegner ist eine Benutzung zu dem Zweck, die
Einrichtung einer anderen Person namensmäßig zu bezeichnen - da der Domain-Name
üblicherweise den Betreiber des "host"-Computers erkennen läßt. Hierdurch
entsteht auch die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung -weil für
den Verkehr nicht einmal aus dem Inhalt der "Homepage" erkennbar wird, daß der
unter dem Domain-Namen "deutsches-theater.de" betriebene "host"-Computer nicht
vom "Deutschen Theater" betrieben wird.
4. Die Registrierung der Domain "deutsches-theater.de"
ist nach Ansicht der Kammer bereits eine Benutzung dieser Bezeichnung. in jedem
Fall bestünde, wie die Antragstellerin richtig ausführt, Begehungsgefahr.
5. Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO
Seifried Lingau Gärtner
Vorsitzender Richter Handelsrichterin Handelsrichterin
am Landgericht