
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1 HK O 16716/98
Entscheidung vom 21. Oktober 1998
In dem Rechtsstreit
Münchener Rückversicherungs- Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München,
- Antragstellerin -
gegen
(...)
- Antragsgegner -
wegen einstweiliger Verfügung
erläßt das Landgericht München 1, 1. Kammer
für Handelssachen, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Pecher,
Handelsrichterin Lingnau und Handelsrichter Knürr aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 21.10.98 folgendes
Endurteil
I. Die einstweilige Verfügung vom 17.09.1998
wird aufgehoben.
II. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache
erledigt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung von DM 20.000,-- abwenden, wenn nicht die Antragstellerin in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist das weltweit größte
Rückversicherungsunternehmen. Sie ist unter ihrem Firmenschlagwort "Münchner
Rück" und "Münchener Rück" bekannt. Außerdem ist sie weltweit Inhaberin von
Marken, die "Münchener Rück" in Alleinstellung zum Gegenstand haben. In
Deutschland ist sie Inhaberin der deutschen Marke 1001343 "Münchener Rück'',
eingetragen am 25.04.1980 für Rückversicherungen.
Der Antragsgegner ließ für sich unter der
Bezeichnung "Oldtimer Versicherungsdienst" im Wege des "Domain Grabbing"
zahlreiche bekannte Firmenbezeichnungen als Domain-Namen im Internet
registrieren, darunter seit 31.07.1997 die Internet-Domain "muenchner-rueck.de".
Er bot im Internet den Abschluß von Nutzungsverträgen über diese Domain-Namen
gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts an.
Die Antragstellerin wurde am 18.08.1998 darauf
aufmerksam, daß bei Eingabe der Internet-Adresse „http://www.muenchner.rueck.de"
in das Internet die Homepage "internet adressen.de" erschien, auf der die
exclusive Nutzung der Internet-Domain "http://www.muenchner-rueck.de" angeboten
wurde. Bei Anklicken des Links "Angebot" erschien die Angebotsseite, auf der
exclusive Domain-Adressen zur Nutzung gegen monatliches Entgelt angeboten wurden
und als Anbieter der Antragsgegner unter "Heinz Hofmann-internet adressen-11 mit
Anschrift angegeben war.
Der Antragstellervertreter erkundigte sich bei
einem Telefonat am 14.09.1998 mit einer Frau Maier von der Vergabestelle DE-NIC,
wie schnell eine Domain auf einen Dritten übertragen werden könne. Es wurde ihm
mitgeteilt, daß dies innerhalb von ein bis zwei Tagen möglich sei, soweit DE-NIC
eine entsprechende Erklärung des Inhabers der Domain erhalte. Auf die Frage, ob
irgendwelche weiteren Voraussetzungen erforderlich seien, wie z. B. Erklärungen
Dritter oder ähnliches, teilte Frau Maier mit, daß weitere Voraussetzungen nicht
notwendig seien. Obwohl der Antragstellervertreter die Gesamtkonstellation und
das beabsichtigte Vorgehen erläuterte, machte ihn die Ansprechpartnerin nicht
auf andere Möglichkeiten, etwa auf die Möglichkeit eines WAIT-Antrags
aufmerksam.
Zuletzt konnte die Homepage des Antragsgegners
durch den Antragstellervertreter bei Eingabe der Internetadresse „http://www.muenchner.rueck.de"
am 17.09.1998 um 16.17 Uhr aufgerufen werden.
Mit Antrag vom 16.09.1998 erwirkte die
Antragstellerin ohne vorherige Abmahnung des Antragsgegners am 17.09.1998 gegen
den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, wonach dem Antragsgegner bei
Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, die Internet-Domain
"muenchner-rueck.de"
zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu
übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu
verfügen, Angebote zum Abschluß eines Nutzungsvertrages Über sie zu unterbreiten
oder Nutzungsverträge über sie abzuschließen, sofern nicht die Veräußerung,
Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren
Zustimmung erfolgt.
Die einstweilige Verfügung wurde am 18.09.1998
um 9.45 Uhr dem Antragsgegner zugestellt. Am 18.09.1998 um 16.03 Uhr konnte die
Homepage des Antragsgegners unter der besagten internet-Adresse nicht mehr
aufgerufen werden. Die Internet-Adresse war am 18.09.1998 deaktiviert und
zurückgegeben worden.
Die DE-NIC bietet die Möglichkeit, einen sog.
Wait-Eintrag zu beantragen. Der Antragsteller muß versichern, gegen den
derzeitigen Inhaber einer bestimmten Domain auf Freigabe des Domain-Namens
vorgehen zu werden und die Gründe hierfür unter Beifügung von entsprechender
Glaubhaftmachung durch Urkunden, gerichtliche Entscheidungen u. ä. angeben. Es
ist vorgesehen, daß durch den Wait-Eintrag die Übertragung oder Änderung der
Domain so lange blockiert wird, bis eine Klärung erfolgt ist. Bei Freigabe durch
den derzeitigen Inhaber rückt der Inhaber des Wait-Eintrags automatisch nach.
Der Domain-Inhaber wird durch eine Mitteilung über den Wait-Eintrag von der
Blockierung in Kenntnis gesetzt. Die DE-NIC behält sich vor, bei Bekanntwerden
von Tatsachen, die die Fortführung des Wait-Eintrags als unbegründet erscheinen
lassen, diesen auch vor Ablauf der Laufzeit von einem Jahr wieder zu löschen.
Der Antragstellervertreter wurde auch nach
Erlaß und Vorlage der einstweiligen Verfügung bei der DE-NIC bei einem Telefonat
mit einer Dame in der dortigen Rechtsabteilung nicht auf die Möglichkeit eines
Wait-Eintrags hingewiesen; auch wollte die Dame nicht von sich aus eine
Wait-Stellung einräumen, da ihr die rechtliche Situation unklar war.
Dem Antragsgegnervertreter Rauscher wurde bei
einem Telefonat mit der DE-NIC am 20.10.1998 erklärt, daß die DE-NIC einem
Antrag auf Wait-Eintrag unverzüglich Folge leiste, wenn der Antragsteller der
DE-NIC durch Vorlage einer Markenurkunde oder eines Handelsregisterauszugs u. ä.
das Bestehen von Namensrechten an der konkreten Domain nachweise. Auf seine
Anforderung wurde ihm binnen weniger Minuten von der DE-NIC ein entsprechendes
Antragsformular zugefaxt.
Inzwischen ist die Antragstellerin Inhaberin
der Domain "muenchner-rueck.de".
Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige
Verfügung vom 17.09.1998 Widerspruch eingelegt.
Er ist der Ansicht, der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung sei von Anfang an unbegründet gewesen.
Der Antragsgegner habe bezüglich der Domain "muenchner-rueck.de"
lediglich eine Reservierung besessen. Eine Konnektierung habe zu keinem
Zeitpunkt stattgefunden. Diese Reservierung habe der Antragsgegner bereits im
Mai 1998 gegenüber seiner Provider-Firma Schlund & Partner GmbH- gekündigt und
diese habe die Löschung der Daten zum 30.06.1998 veranlaßt.
Zur Glaubhaftmachung legte der Antragsgegner
ein Schreiben der Firma Schlund & Partner vom 18.09.1998 vor, in dem unter
diesem Datum bestätigt wird:
"Ihre Kündigung der Domain muenchner-rueck.de
ist bei uns eingegangen. Gemäß unserer AGB wird die Kündigung zum 30.06.1998
wirksam. Die Präsenz wird dann geschlossen. Zugehörige Daten werden gelöscht."
Im Termin vom 21.10.1998 wurde sodann ein
Schreiben der Firma Schlund & Partner vom 16.06.1998 vorgelegt, in dem es unter
dem Betreff "Kündigungen" heißt: "Hiermit bestätigen wir Ihnen die Kündigung der
im folgenden aufgelisteten Co-Domains." Auf einem Beiblatt befindet sich unter
zahlreichen geschwärzten Domains auch der Name "muenchner-rueck.de". Weiter
wurde vorgelegt eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegnervertreters
Rauscher, wonach ihm eine Angestellte der Firma Schlund & Partner telefonisch
mitgeteilt habe, dass ihre Firma die Providerin des Antragsgegners sei und für
diesen mehrere Domains verwalte. Bei ihr sei am 27.05.1989 ein Schreiben
eingegangen, in dem der Antragsgegner unter anderem für die Domain "muenchner-rueck.de"
die Kündigung ausgesprochen habe. Die Firma Schlund & Partner habe dem
Antragsgegner die Kündigung umgehend schriftlich zum 30.06.1998 bestätigt.
Aufgrund einer telefonischen Anfrage des Antragsgegners am 18.09.1998 habe die
Firma die Kündigung zum 30.06.1998 noch einmal bestätigt.
Da der Antragsgegner schon lange vor
Beantragung der einstweiligen Verfügung gegenüber seinem Provider auf die Rechte
an der Domain verzichtet habe, habe für die Antragstellerin keinerlei
Sicherungsbedürfnis bestanden.
Auch habe der Antragstellerin kein Anspruch
auf Erlaß einer "Quasi-Sequestrationsverfügung" zugestanden, da sie gegen den
Antragsgegner allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung, nicht jedoch auf
Übertragung der Domain an sie gehabt habe,; nur ein derartiger Anspruch könne
aber durch eine Sequestrationsverfügung gesichert werden.
Schließlich habe es des Erlasses einer
einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht bedurft, weil die Antragstellerin
die Möglichkeit gehabt habe, bei der DE-NIC einen Wait-Eintrag zu beantragen.
Durch den Wait-Eintrag habe die Antragsgegnerin dieselben Wirkungen erzielen
können wie durch die einstweilige Verfügung.
Dem Antragstellervertreter habe die
Möglichkeit, einen Wait-Eintrag beantragen zu können, bekannt sein müssen, da
auf diese Möglichkeit in der Anmerkung zur Entscheidung "krupp.de" des
Oberlandesgerichts Hamm in "Computer & Recht", April 1998, hingewiesen worden
sei.
Schließlich verwahre sich der Antragsgegner
gegen die Kostentragungspflicht, da er vor Beantragung der einstweiligen
Verfügung nicht abgemahnt worden sei. Wäre dies geschehen, so hätte der
Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, der Antragstellerin mitzuteilen, daß er
die Domain schon lange gekündigt habe und es wäre keine einstweilige Verfügung
mehr beantragt worden.
Der Antragsgegner beantragt daher,
die einstweilige Verfügung vom 17.09.1998
aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in
der Hauptsache erledigt hat und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner
aufzuerlegen.
Sie ist der Auffassung, die einstweilige
Verfügung sei zurecht ergangen. Der Antragstellerin hätten die entsprechenden
Ansprüche im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung zugestanden.
Die Hauptsache sei jedoch erledigt, da die
verfahrensgegenständliche Domain nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am
18.09.1998 gelöscht und an die DE-NIC zurückgegeben worden und die
Antragstellerin inzwischen Inhaberin der Domain geworden sei.
Der Antragstellerin habe gegen den
Antragsgegner ein Anspruch aus §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie aus §§ 15 Abs.
2, Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Marken(,' zugestanden.
Die Behauptung des Antragsgegners, er habe
bereits zum 30.06.1998 die Domain gekündigt und die Rückgabe veranlaßt, sei
unwahr, da unter dieser Domain noch am 17.09.1998 die Homepage des
Antragsgegners habe aufgerufen werden können und die Domain nach Auskunft der
DE-NIC erst am 18.09.1998, also offensichtlich nach der an diesem Tag um 9.45
Uhr erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung, zurückgegeben worden sei.
Selbst wenn die Angaben des Antragsgegners
zutreffen sollten, habe er jedoch als Störer weiter gehaftet.
Aus der Tatsache, daß unter der Domain die
Homepage des Antragsgegners tatsächlich habe aufgerufen werden können, ergebe
ich auch, daß nicht nur eine Reservierung, sondern auch eine Konnektierung
stattgefunden habe.
Die Möglichkeit der Beantragung einer
Wait-Eintragung sei dem Antragstellervertreter nicht bekannt gewesen. Er habe
die Entscheidung "krupp.de" in der NJW CoR gelesen und, da er vor Absendung der
einstweiligen Verfügung festgestellt habe, daß sie auch in CR abgedruckt sei,
danach zitiert, die Anmerkung in CR jedoch nicht gelesen.
Im übrigen brauche sich die Antragstellerin
auch nicht auf die ~Möglichkeit des Wait-Eintrags verweisen zu lassen.
Eine vorherige Abmahnung des Antragsgegners
sei bewußt nicht erfolgt, da dieser dadurch geradezu angestiftet worden wäre,
die Domain noch vor Wirksamwerden des gerichtlichen Verbots zu übertragen.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird
auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 21.10.1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es war - unter klarstellender Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 17.09.1998 - die Erledigung der Hauptsache
festzustellen.
Der Antragstellerin stand gegen den
Antragsgegner hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Domain ein Anspruch
auf Unterlassung der Benutzung und auf Rückgabe an die DE-NIC, bzw.
Verzichtserklärung gegenüber der DE-NIC gemäß §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB, 15
Abs. 2, Abs. 4, 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
Der gerade auch unter ihrem Firmenschlagwort
"Münchner Rück" bekannten Antragstellerin steht auch an diesem Firmenschlagwort
ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Die Benutzung der Internet-Domain "muenchner-rueck.de"
durch den Antragsgegner stellt eine namensmäßige Benutzung und eine unbefugte
Namensanmaßung dar. Wie das Landgericht Düsseldorf in der Entscheidung ''epson.de''
(GRUR 98, 159, 162) zutreffend ausführt, ist für Domains der
streitgegenständlichen Art charakteristisch, daß sie es einem Internetbenutzer
gerade ermöglichen sollen, ohne positives Wissen von der Existenz einer Homepage
eines Unternehmens den Zugriff durch Eingabe des Unternehmenskennzeichens auf
das Geratewohl hin zu ermöglichen, weil der Nutzer regelmäßig davon ausgeht, daß
sich etwa unter der Domain "lufthansa.de" ... die gleichnamige Fluggesellschaft,
unter "focus.de" das gleichnamige Magazin ... und unter ''epson.de'' der
gleichnamige Hersteller und nicht ein beliebiger Computerhändler verbirgt.
Aufgrund der auf diese Weise der Domain zukommenden Namensfunktion entsteht eine
Zuordnungsverwirrung, wenn unter diesem Domain-Namen die Homepage des
Antragsgegners und nicht die erwartete Homepage der Antragstellerin erscheint,
so daß sich ein Unterlassungsanspruch aus 5 12 BGB ergibt.
Aus demselben Grund ist auch eine
Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen, so daß der
Unterlassungsanspruch auch aus 5 15 Abs. 4 MarkenG begründet ist.
Schließlich läßt sich der Anspruch auch aus §
14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG herleiten, dabei kommt es für die Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen nicht darauf an, welche Dienstleistungen oder
Inhalte auf der Homepage des Antragsgegners angeboten wurden. Die
verwechslungsfähige Dienstleistung ist nämlich bereits die unter der Domain
aufzurufende Homepage als solche (LG Düsseldorf, GRUR 98, 159, 162 epson.de).
Als Beseitigungsanspruch stand der
Antragstellerin jedenfalls gemäß §§ 12, 823, 1004 BGB, bzw. 18 Abs. 3 MarkenG,
1004 BGB, auch ein Anspruch auf Verzicht auf die Domain gegenüber der DE-NIC,
bzw. Rückgabe der Domain an die DE-NIC zu (Ingerl-Rohnke, Rdnr. 57 vor §§ 14 bis
19 MarkenG). Zur Sicherung dieses Verzichts- bzw. Löschungsanspruch hatte die
Antragstellerin einen Anspruch auf Erlaß der verfahrensgegenständlichen
Sequestrationsverfügung. Auch die Durchsetzung dieses Anspruchs hätte nämlich
durch die im Verbotstenor genannten Verfügungen und Nutzungen zumindest
erheblich erschwert werden können. Insbesondere durch eine Veräußerung oder
Übertragung der Domain an einen Inhaber im Ausland hätten sich die Möglichkeiten
der Rechtsverfolgung für die Antragstellerin erheblich verschlechtert, bei
Abschluß eines Nutzungsvertrags mit einem Dritten wären die verletzten Rechte
der Antragstellerin durch entsprechende Inhalte möglicherweise noch in stärkerem
Maße verletzt worden.
Darauf, ob der Antragstellerin ein Anspruch
auf Übertragung der Domain an sie zustand, kommt es im vorliegenden Fall nicht
an. Soweit der Verbotstenor die Einschränkung enthält "sofern nicht die
Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin ...
erfolgt" bedeutet dies lediglich, daß damit jedenfalls alle Ansprüche der
Antragstellerin erloschen wären, nicht jedoch, daß die einstweilige Verfügung
der Sicherung eines derartigen Anspruchs dienen sollte.
Auf die Möglichkeit eines Wait-Eintrags mußte
sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen. Nur eine einstweilige Verfügung
bewirkt gemäß § 136 BGB ein Verfügungsverbot mit dinglicher Wirkung. Nur durch
sie kann sichergestellt werden, daß eine ihrem Inhalt zuwiderlaufende Verfügung
unwirksam ist. Durch einen Wait-Eintrag verpflichtet sich die DE-NIC lediglich
schuldrechtlich, keine anderweitigen Verfügungen des derzeitigen Inhabers
auszuführen. Wird der Wait-Eintrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht
beachtet, so ist die Verfügung wirksam. Es kommt hinzu, daß sich die DE-NIC in
dem Antrag auf Einräumung einer Wait-Stellung das Recht auf Löschung des
Wait-Eintrags vorbehält, wenn sie der Ansicht ist, daß keine Rechtfertigung
hierfür mehr gegeben ist.
Der Verfügungsanspruch war auch nicht schon
vor Beantragung der einstweiligen Verfügung erloschen. Unstreitig war die
Homepage des Antragsgegners noch am 17.09.1998 um 16.17 Uhr unter der
verfahrensgegenständlichen Domain aufrufbar. Ebenso unstreitig wurde sie erst im
Verlauf des 18.09.1998 deaktiviert. Sowohl nach dem eigenen Vortrag des
Antragsgegners als nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt
Rauscher und dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Providerfirma Schlund &
Partner vom 16.06.1998 hat der Antragsgegner die verfahrensgegenständliche
Domain mit Schreiben vom 27.05.1998 lediglich gegenüber der Firma Schlund &
Partner gekündigt. Selbst wenn man eine solche Kündigung zum damaligen Zeitpunkt
als wahr unterstellt - nicht erklärt wird hiermit, warum die Firma Schlund &
Partner die Kündigung nicht weitergeleitet und die Deaktivierung nicht überwacht
hat sowie das zunächst vorgelegte Bestätigungsschreiben mit Datum 18.09.1998 und
die Tatsache, daß die Deaktivierung unmittelbar nach Zustellung der
einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner erfolgte - so hat der Antragsgegner
doch für den bis 18.09.1998 fortbestehenden Verletzungstatbestand als Störer
einzustehen. Der Antragsgegner hatte nämlich nicht durch die Kündigung gegenüber
seinem Provider "alles ihm Zumutbare" getan, sondern es oblag ihm auf dem
Hintergrund seines vorangegangenen Domain-Grabbings die Verpflichtung, zu
überwachen, ob die Löschung der Domain bei der DE-NIC tatsächlich erfolgt ist.
Insoweit hätte der Antragsgegner die Möglichkeit und auch die Verpflichtung
gehabt, sich eine Löschungsbestätigung der DENIC vorlegen zu lassen.
Auch ein Verfügungsgrund lag vor. Insbesondere
fehlte es nicht an der Dringlichkeit. Die Antragstellerin hat mit
eidesstattlicher Versicherung des Herrn Dr. Neuwald glaubhaft gemacht, daß sie
von dem Verletzungstatbestand erst am 18.08.1998 erfahren hat. Der Antrag ist am
16.09.1998 bei Gericht eingegangen. Soweit im Verlauf der mündlichen Verhandlung
vom 21.10.1998 noch eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners
vorgelegt wurde, wonach er im Frühjahr 1998 einen Anruf einer männlichen Person
erhalten habe, die ihm erklärt habe, "von der Münchner Rück AG zu sein" und bei
ihm angefragt habe, ob und gegebenenfalls zu weichem Preis er zur Veräußerung
der Domain "muenchner-rueck.de" an die Münchner Rück AG bereit sei-, so ist
diese eidesstattliche Versicherung, die schon wegen des späten Zeitpunkts ihrer
Vorlage Bedenken begegnet, auch inhaltlich nicht geeignet, die
Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Da der Antragsgegner die Domain im
Internet zur Nutzung angeboten hatte, könnte jedermann einen derartigen Anruf
getätigt haben (um festzustellen, welchen Preis ein Domain-Grabber von der
betreffenden Firma verlangen kann).
Da sonach im Zeitpunkt der Beantragung der
einstweiligen Verfügung sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein
Verfügungsgrund gegeben waren, ist durch die nach Zustellung der einstweiligen
Verfügung erfolgte Löschung der verfahrensgegenständlichen Domain und die
Tatsache, daß die Antragstellerin inzwischen Inhaberin der Domain ist,
Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Kosten waren nicht gemäß 9 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Zum
einen hat der Antragsgegner den Verfügungsanspruch nicht im.
Sinne von § 93 ZPO anerkannt, sondern
-bestritten, daß dieser zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen
Verfügung noch vorgelegen habe - da er bereits zuvor alles ihm Zumutbare getan
habe -, zum anderen war der Antragstellerin im vorliegenden Fall eine vorherige
Abmahnung unzumutbar, da sie - Jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin - zu
Vereitelungsmaßnahmen geradezu eingeladen hätte und die angestrebte
Sequestration undurchführbar gemacht hätte (Ingerl-Rohnke, Rdnr. 30 zu § 18
MarkenG). Dies gilt insbesondere auf dem Hintergrund, daß im Zeitpunkt der
Antragstellung der Antragsgegner die Nutzung der verfahrensgegenständlichen
Domain immer noch im Internet angeboten hat, so daß die Antragstellerin
jederzeit mit Kontaktaufnahmen und einer Verfügung über die Domain rechnen mußte.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.