
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 9997/01
Entscheidung vom 1. März 2002
Aus dem
Tatbestand
Die Klägerin macht
gegenüber der Beklagten unter urheber- und wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten einen Unterlassungsanspruch wegen Nutzung von Teilen ihres
Internetauftrittes durch die Beklagte geltend.
Die Klägerin betreibt
unter dem Domain www.s.de einen eigenen Internetauftritt. Dort veröffentlicht
sie auf Grundlage einer vertraglichen Regelung mit der S. Zeitung GmbH sämtliche
redaktionellen Mitteilungen aus der S. Zeitung. Der Zugriff ist für die Benutzer
der Homepage kostenfrei.
Das Internetangebot der
Klägerin wird zumindest teilweise durch Einnahmen aus der »Banner«-Werbung
finanziert.
Die Beklagte ist eine
Firma, die ihren Kunden einen Internet-Suchdienst anbietet. Dazu durchsucht die
Beklagte täglich die Internetseiten von Medien aus Deutschland, Österreich, der
Schweiz und den USA, wobei hauptsächlich Printmedien online durchsucht werden;
aber auch die Web-Sites der regionalen Rundfunk- und Fernsehsender, Newsletter,
Newsgroups, Webportale und Quellen wie die Pressemitteilungen des Deutschen
Bundestages, der Landtage, der großen politischen Parteien, Gewerkschaften und
Organisationen.
Die Beklagte übermittelt
den Nutzern per E-Mail bzw. stellt auf einer nur von dem Nutzer abrufbaren
Internetseite eine Liste bereit, die eine Aufstellung der gefundenen
Presseartikel enthält. Die Auflistung enthält die Fundstelle, die Überschrift
des Artikels, den Namen der Zeitung als Quellenangabe, das Ressort (z.B.
Wirtschaft) sowie einige Sätze des Artikels, die das als Suchbegriff eingegebene
Wort enthalten, jedoch nicht den vollständigen Artikel.
Darüber hinaus enthält
diese Liste einen Hinweis, wie der Kunde an den betreffenden Artikel im Volltext
gelangen kann. Der Nutzer kann die betreffende Fundstelle anklicken und gelangt
auf diese Weise direkt auf die Seite des Internetauftritts, auf der sich der
betreffende Artikel befindet. Durch dieses sog. »Deep-Link«-Verfahren wird der
Nutzer an der Homepage und den weiteren Hauptseiten des betroffenen
Internetauftrittes vorbeigeführt.
Die Nutzung des
Internetangebots der Beklagten ist kostenpflichtig. Der Benutzer hat einen
pauschalen Betrag von 98 EURO monatlich je Suchmuster zu bezahlen. Der
Abonnentenvertrag läuft auf zunächst drei Monate und verlängert sich dann
jeweils um einen weiteren Monat bei einer Kündigungsfrist von einer Woche zum
Monatsende.
Nachdem die Beklagte eine
Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH am 11.12.2000 als unbegründet zurückgewiesen
hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz v. 31.5.2001 Klage.
(…)
Aus den
Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage erwies
sich als unbegründet.
I. Der Klägerin steht
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu.
A. Ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG ist nicht gegeben, da
die Beklagte die Artikel weder unfrei bearbeitet noch rechtswidrig
vervielfältigt und/ oder verbreitet.
Die Beklagte greift nicht
die Verletzung ihrer Rechte an konkreten Werken an, sondern will eine
Dienstleistung der Beklagten verboten wissen.
Unter dem Gesichtspunkt
der Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Artikeln
könnte ein Unterlassungsanspruch der gesamten Dienstleistung der Beklagten nur
dann gerechtfertigt sein, wenn ungeachtet des Inhaltes der einzelnen Artikel und
der einzelnen von der Beklagten erstellten Kundeninformationen stets von einer
Urheberrechtsverletzung auszugehen wäre.
1. Der Anspruch scheitert
bereits daran, dass sämtlichen von der Klägerin ins Internet gestellten
redaktionellen Artikeln - ohne Kenntnis des jeweiligen Inhaltes - per se
ungeachtet der geringen Voraussetzungen der Schöpfungshöhe bei Sprachwerken die
erforderliche Schöpfungshöhe nicht zugesprochen werden kann.
Es kann zwar grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass die Artikel als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 UrhG
schutzfähig sind und die Klägerin Inhaberin der zur Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen erforderlichen Rechte ist. Es sind aber durchaus
Konstellationen denkbar, bei denen es sich anders verhält, z.B. wenn ein
Agenturartikel unverändert übernommen wird oder Beiträge anderer Zeitungen oder
Medien zitiert oder teilweise übernommen werden (vorbekannter Formenschatz, kein
ausschließliches Nutzungsrecht).
2. Der auf § 97 Abs. 1, 2
UrhG gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass nicht pauschal
festgestellt werden kann, dass die Zeitungsartikel von der Beklagten unfrei
i.S.v. § 23 UrhG bearbeitet und/oder umgestaltet werden sowie eine rechtswidrige
Vervielfältigung und/ oder Verbreitung erfolgt.
a) Eine unfreie
Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Teile
eine persönlich geistige Schöpfung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 12).
Die Fundstellen (Deep-Links)
sind nicht Bestandteile der Artikel und weisen keinerlei Werkqualität auf.
Es mag sein, dass in
Ausnahmefällen der Artikelüberschrift ein eigenschöpferischer Gehalt
zuzusprechen ist und die Kurzzusammenfassung eines Beitrages eine unfreie
Bearbeitung darstellt. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und kann dann
allenfalls zu einem Verbot der konkreten Übernahme führen, nicht aber zu einem
Verbot des gesamten Dienstleistungsangebots der Beklagten.
b) Die Beklagte
vervielfältigt die Artikel zumindest nicht rechtswidrig.
(1) Die Klägerin hat nicht
dargelegt, dass die Beklagte bei der Durchsuchung des Online-Angebotes der
Klägerin die gesamten Texte in einer Form auf ihren Computern speichert oder
zwischenspeichert, so dass sich die Frage einer Vervielfältigung der
vollständigen Artikel durch Speicherung auf einem Datenträger nicht stellt (vgl.
Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 17, 19 ).
(2) Es ist davon
auszugehen, dass eine Speicherung der Informationen, die an die Kunden
übermittelt werden, auf einem Datenträger der Beklagten erfolgt.
Eine Vervielfältigung nach
§ 16 Abs. 1 UrhG kann ohne Kenntnis des vervielfältigten Artikels und der
übernommenen Teile, nicht festgestellt werden.
Auch wenn die
Vervielfältigung von Teilen eines Werks, selbst kleinster Teile unter § 16 UrhG
fällt, liegt eine Urheberrechtsverletzung nur dann vor, wenn der vervielfältigte
Teil urheberrechtlich geschützt ist. Soweit schutzunfähige Teile eines Werks
vervielfältigt werden, besteht das Verbotsrecht aus § 16 UrhG nicht (vgl.
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 14).
Wie bereits oben
ausgeführt, stellt die Übernahme der Fundstelle keine und die der
Artikelüberschrift bzw. ersten Zellen i.d.R. keine urheberrechtsfähige Leistung
dar.
c) Eine rechtswidrige
Verbreitung i.S.v. § 17 UrhG ist nicht gegeben.
Es kann dahingestellt
bleiben, ob das Abrufen von elektronisch gespeicherten Informationen eine
Verbreitung nach § 17 UrhG darstellen kann (vgl. dazu Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rz. 5), da auch § 17 UrhG voraussetzt, dass
schutzfähige Bestandteile des Werkes vertrieben werden. Es kann im Übrigen auf
die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3. Der Beklagten kann eine
rechtswidrige Vervielfältigung auch nicht als Mitstörerin zugerechnet werden.
Dies würde voraussetzen,
dass die Kunden der Beklagten die ihnen übermittelte Internetadresse tatsächlich
aufrufen und diese Anwahl, die mit einer Speicherung der Artikel auf ihren
Computern verbunden ist, eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt.
a) Es ist zunächst
fraglich, ob die Variante, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin noch nicht
durch das Durchsuchen des Internetangebotes der Klägerin und der Übermittlung
der Deep-Links an die Kunden verletzt, sondern eine Rechtsverletzung erst durch
eine Anwahl der Internetseite und einer Speicherung des Artikels auf den
Kundencomputern erfolgt, ein vollständiges Verbot der angebotenen Dienstleistung
rechtfertigen könnte.
b) Es bedarf keiner
abschließenden Entscheidung, ob eine Zwischenspeicherung der zur Wiedergabe
eines Artikels erforderlichen Daten auf dem Monitor bereits eine
Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG darstellt (vgl. Schricker/ Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 22 m.w.N.). Selbst wenn das Abrufen eines
Artikels aus dem Online-Angebot der Klägerin durch einen Kunden der Beklagten
eine Vervielfältigung darstellen sollte, wäre diese nicht rechtswidrig.
Nach Auffassung der Kammer
kann das Abrufen einer Internetseite grundsätzlich keine rechtswidrige
Vervielfältigung darstellen. Derjenige, der Informationen ins Internet stellt,
verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite aufrufen und zur Kenntnis nehmen.
Anderenfalls wäre ein Internet-Auftritt unsinnig. Daraus folgt, dass derjenige,
der urheberrechtsfähige Inhalte in das Datennetz einbringt, damit gegenüber
jedermann seine Zustimmung erklärt, die Seiten aufzurufen und ganz gleich zu
welchem Zweck zu betrachten (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl.,
§ 16 Rz. 24). Eines Rückgriffes auf die Vorschrift des § 53 UrhG bedarf es daher
nicht, solange lediglich eine Zwischenspeicherung in Rede steht.
Ob die Kunden der
Beklagten dann, wenn sie die Beiträge dauerhaft speichern und/oder ausdrucken,
eine rechtswidrige Vervielfältigung vornehmen oder ihnen die Privilegierung nach
§ 53 UrhG zugute kommen kann, ist eine Frage des Einzelfalls und kann den
begehrten Verbotsumfang nicht rechtfertigen.
B. Ein
Unterlassungsanspruch nach den §§ 97, 87a, 87b UrhG ist nicht gegeben, da keine
rechtswidrige Vervielfältigung der Internetseiten der Klägerin erfolgt.
Es kann zunächst
unterstellt werden, dass das Online-Angebot der Klägerin als Datenbank
schutzfähig ist.
Ein Unterlassungsanspruch
scheitert aber daran, dass seitens der Beklagten keine wesentlichen Bestandteile
der Datenbank entnommen werden und keine systematische Entnahme von
unwesentlichen Teilen der Datenbank erfolgt.
1. Nach Auffassung der
Kammer scheidet eine wesentliche Entnahme von Teilen der Datenbank bereits
deshalb aus, da die Beklagte nicht den gesamten Artikel der Datenbank entnimmt,
sondern lediglich die für den Abruf der Artikel erforderliche Internetadresse
und nur eine inhaltliche Zusammenfassung erstellt bzw. einige Sätze aus dem
Artikel entnimmt.
Die Fundstelle (Deep-Link)
der jeweiligen Artikel stellt keinen wesentlichen Inhalt der Datenbank dar.
Eine allgemein
verbindliche Definition des Wesentlichkeitsbegriffs gibt es nicht. Von Bedeutung
sind unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes die Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Art und der Umfang der Datenbank, ihr Verhältnis
zum jeweils entnommenen Teil, die Qualität des entnommenen Teils zur Qualität
der Datenbank insgesamt sowie der wirtschaftliche Wert der entnommenen Teile
(vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz. 9).
Die Entnahme der
Überschriften von einigen Artikeln sowie ihrer Fundstellen aus der Datenbank
erfüllt nicht das Wesentlichkeitskriterium. Sofern man einen einer Tageszeitung
nachempfundenen Internet-Auftritt als Datenbank bewertet, stellen den
wesentlichen und wirtschaftlich bedeutenden Teil der Inhalt der einzelnen
Artikel, des Layouts und die Anordnung der Beiträge dar, jedoch nicht die
Überschrift, die Fundstelle (Deep-Link) und ggf. eine Kurzzusammenfassung.
Die Klägerin kann sich
auch nicht darauf berufen, dass die Fundstellen einen bedeutsamen
wirtschaftlichen Wert der Datenbank darstellen. Der unmittelbare wirtschaftliche
Wert der Fundstellen ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass möglicherweise
eine Direktanwahl der Artikelseiten unter Umgehung werbestarker Seiten möglich
ist, ist allein dadurch bedingt, dass die Klägerin eine entsprechende
Möglichkeit geschaffen hat. Des Weiteren ist es auch nicht zwingend, dass der
Klägerin bei einer Direktanwahl der Seiten Werbeeinkünfte entgehen, da nicht
ohne weiteres unterstellt werden kann, dass die Kunden der Beklagten ohne
Mitteilung des so genannten »Deep-Link« die Hauptseiten des Internet-Auftritts
der Klägerin überhaupt anwählen würden.
2. Eine systematische
Entnahme von unwesentlichen Teilen der Datenbank kommt bereits deshalb nicht in
Betracht, da selbst wenn die Beklagte mehrfach und aufgrund einer Vielzahl von
Stichworten die Datenbank der Klägerin durchsucht, allenfalls pro
Überprüfungstag ein unwesentlicher Teil der Datenbank von der Beklagten
entnommen wird. Im Übrigen laufen die Auswertungshandlungen der Beklagten nicht
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beeinträchtigen die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar.
a) Die unwesentlichen
Entnahmen von Teilen einer Datenbank müssen in ihrer Summe das Ausmaß der
Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank erreichen (vgl.
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz. 22).
Der Tatbestand der
systematischen unwesentlichen Entnahme setzt weiter voraus, dass es sich um
dieselbe Datenbank handelt. Sofern eine neue Datenbank i.S.v. § 87a UrhG
vorliegt, kann nach Ansicht der Kammer eine Addition der entnommenen Teile nicht
mehr erfolgen.
Selbst wenn man der
Auffassung beitritt, dass der Online-Auftritt einer Tageszeitung, der zumindest
tagesaktuelle Veränderungen erfährt, Datenbankschutz genießt, kann nicht daraus
gefolgert werden, dass die Datenbank über Tage hinaus als einheitliche Datenbank
eingestuft werden kann, sondern vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest
täglich eine neue Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG erstellt wird und eine
Addition von tageweisen Auswertungen der Beiträge des Online-Dienstes nicht den
Tatbestand der systematischen Auswertung einer Datenbank erfüllen kann.
b) Selbst wenn eine
systematische Auswertung unwesentlicher Teile des Internetdienstes der Klägerin
durch die Beklagte erfolgen sollte, liefe dies nicht einer normalen Auswertung
zuwider.
Ebenso wie eine
Tageszeitung liefert der Internetauftritt der Klägerin einen Beitrag zur
Information der Allgemeinheit und will auch Einfluss auf die Meinungsbildung der
Öffentlichkeit durch Kommentare und Berichte nehmen. Neben der Werbung für das
Printmedium dient der Internetauftritt auch einer weiteren Verbreitung der
bereits im Printmedium erschienenen Beiträge.
Die Auswertung eines der
Information und Meinungsbildung dienenden Mediums auch durch kommerzielle
Dienste auf ihre Kunden interessierende Informationen und Meinungsbeiträge hin
stellt eine normale Auswertungsform dar. Diese Auswertung des
Informationsangebotes durch Dienste wie die Beklagte ist in einer
Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende,
Freiberufler etc., die einerseits auf Informationen angewiesen sind, anderseits
aber angesichts der Fülle der Informationsquellen nicht in der Lage sind, die
für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie
interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.
Daher kann auch der
Umstand, dass die Auswertung durch ein kommerzielles Unternehmen erfolgt, keine
»nicht normale« Ausweitung der Datenbank darstellen.
c) Die Mitteilung der
Fundstelle, die den Kunden der Beklagten eine Direktanwahl ermöglicht, alleine
stellt keine unzumutbare Belastung für die Klägerin dar, da sie möglichen
Nachteilen entgegenwirken kann, indem sie auch auf den Artikelseiten Werbung
schaltet oder eine Direktanwahl ausschließt. Des Weiteren ist auch zweifelhaft,
ob der Klägerin bei einer Direktanwahl von Seiten überhaupt nennenswerte
Werbeeinkünfte entgehen.
3. Sofern Kunden der
Beklagten aufgrund der Mitteilung Seiten der Klägerin abrufen, liegt weder eine
wesentliche noch eine systematische unwesentliche Vervielfältigung vor. Eine
Mitstörerhaftung der Beklagten für eine etwaige Rechtsverletzung durch ihre
Kunden scheidet daher aus.
C. Ein Anspruch nach § 1
UWG unter dem Gesichtspunkte der Übernahme fremder Leistung ist nicht gegeben.
Ein Anspruch ist auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme fremder Leistungen
gegeben.
Die Nachahmung bzw.
Übernahme einer fremden Leistung kann nur unter besonderen die
Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen wettbewerbswidrig sein.
Grundsätzlich ist das Nachahmen eines nicht oder nicht mehr unter
Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses nicht unlauter (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rz. 439,440). Nach der
Rechtsprechung des BGH setzt der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz voraus,
dass neben der Übernahme einer fremden wettbewerblich eigenartigen Leistung noch
besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten. Da der wettbewerbsrechtliche
Leistungsschutz die Wertung des Sonderschutzes hinzunehmen hat, muss es sich um
Umstände handeln, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen und
das Vorgehen des Nachahmers unlauter erscheinen lassen (BGH v. 8.11.1984 - I ZR
128/82, MDR 1985, 735 = GRUR 1985, 876 [877] - Tchibo/Rolex 1; v. 22.6.1995 - I
ZR 119/93, MDR 1995, 1229 = GRUR 1995, 581 [583] - Silberdistel).
Nach Ansicht der Kammer
handelt es sich bei dem Dienst der Beklagten um einen Recherche- und
Informationsdienst, der der interessierten Öffentlichkeit, ohne
urheberrechtlichen Schutz zu tangieren, eine Art Internetpressespiegel erstellt.
Angesichts der Bedeutung solcher Informationsdienste in einer
Informationsgesellschaft ist nach Auffassung der Kammer, sofern keine
urheberrechtlichen Belange berührt werden, äußerste Zurückhaltung geboten,
solchen Diensten unter dem wettbewerbsrechtlichen. Gesichtspunkt der Übernahme
fremder Leistung die Grundlagen zur Erbringung ihrer Leistungen zu entziehen
(vgl. auch BGH v. 16.1.1997 - I ZR 38/96, MDR 1997, 871 = GRUR 1997; 464 -
CB-infobank).
1. Die Kammer ist zunächst
der Auffassung, dass es bereits an der Voraussetzung der Übernahme einer fremden
Leistung fehlt.
Die Beklagte erbringt eine
eigene Leistung, indem sie für ihre Kunden anhand vorgegebener Begriffe eine Art
Internet-Pressespiegel mit Angaben der Fundstellen dazu erstellt. Dies stellt
eine originäre eigene Leistung dar, die wie viele andere Dienstleistungen im
Wirtschaftsleben und im Grunde genommen jede Dokumentation auf Leistungen
anderer aufbaut. Es verhält sich aber nicht so, dass die Beklagte Leistungen der
Klägerin als eigene Leistungen ausgibt, sondern die Beklagte dokumentiert
Leistungen anderer und ermöglicht ihren Kunden den Zugriff auf die Leistungen
anderer nach jeweils von den Internetanbietern geschaffenen Möglichkeiten.
Wie bereits oben
ausgeführt, bietet die Klägerin eine in einer lnformationsgesellschaft
erforderliche Dienstleistung an, die ihren Kunden eine Partizipation an der
Informationsfülle im Internet ermöglicht. Die Mittelung der Fundstelle
(Deep-Link) ist notwendiger Bestandteil einer fachgerechten Dokumentation bzw.
eines Pressespiegels.
2. Selbst wenn man in der
Mitteilung der Fundstellen eine Übernahme fremder Leistungen sehen sollte, würde
es weiter an dem erforderlichen Unlauterkeitumstand fehlen. Die Kunden der
Beklagten profitieren bei Mitteilung des Deep-Link lediglich davon, dass es bei
dem Internetdienst der Klägerin möglich ist, bei Kenntnis der Adresse die
Artikel direkt anzuwählen.
Die Kammer vermag in dem
Umstand, dass die Kunden der Beklagten von dieser von der Klägerin geschaffenen
Möglichkeit profitieren, keine Unlauterkeit zu sehen. Die Beklagte und die
Kunden der Beklagten nutzen lediglich eine von der Klägerin geschaffene
Zugriffsmöglichkeit auf ihre Seiten. Es steht der Klägerin frei, die Nutzung
ihres Dienstes anders zu regeln.