
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7
HKO 2682/97
Entscheidung vom 7. Mai 1997
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Forderung (MarkenG)
erläßt das Landgericht München 1, 7. Kammer für
Handelssachen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rabl sowie die
Handelsrichter Hammerlindl und Leicher im schriftlichen Verfahren gemäß § 128
Abs. 2 ZPO am 07.05.1997 folgendes
Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.473,80
DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19.02.1997 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 3.300,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine bekannte Münchner Brauerei, tritt unter
der Firmenbezeichnung "Paulaner" auf. Darüber hinaus verfügt sie über
Markenrechte, so die Marke-Nr. 952383/32 "PAULANER" und die Wort-/Bildmarke Nr.
1178245 "PAULANER" angemeldet am 24.08.1990 und eingetragen am 24.06.1991 für
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte".
Die Beklagte ließ den Domain-Namen "Paulaner.de" für sich
registrieren.
Auf eine Abmahnung der Klägervertreter im Auftrag der
Klägerin gab die Beklagte den Domain-Namen "Paulaner.de" frei, so daß er auf die
Klägerin eingetragen werden konnte.
Mit Schreiben vom 27.01.1997 forderten die Klägervertreter
eine 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,-- DM zuzüglich der
Pauschale nach § 26 BRAGO, insgesamt 2.473,80 DM. Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die sachliche Zuständigkeit
des Landgerichts München I ergebe sich aus § 140 Abs 1 MarkenG, die örtliche
daraus, daß im Gerichtsbezirk dadurch in den eingerichteten und ausgeübten
Geschäftsbetrieb der Klägerin eingegriffen worden sei, daß sie im Internet nicht
unter ihrer Hausmarke und ihrem bekannten Firmenschlagwort habe erreicht werden
können.
Die Beklagte habe die Registrierung des Domain-Namens "Paulaner.de"
ohne Wissen und Wollen der Klägerin bewirkt.
Die Registrierung einer bekannten Kennzeichnung wie "Paulaner"
mit dem Ziel, dem wahren Berechtigten den Weg zum Internet "abzuschneiden", sei
wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Daneben beständen auch
kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin. Bereits in der Reservierung des
Domain-Namens bei der Vergabestelle DENIC liege eine Benutzung der Bezeichnung "Paulaner.de"
im geschäftlichen Verkehr. Das Merkmal "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne der
§§ 14, 15 MarkenG sei im weiten Sinne zu verstehen. Voraussetzung sei nicht, daß
die Verletzungshandlung für Dritte ohne weiteres wahrnehmbar sei. Das Merkmal
grenze vielmehr Verletzungshandlungen ab gegen Benutzungen der Marke durch
private, künstlerische, amtliche oder sonstige Handlungen.
Die Registrierung einer bekannten Marke als Domain-Name
stelle auch eine Markenverletzung dar. Der Verkehr erwarte unter dem
Domain-Namen Informationen des ihm bekannten Kennzeicheninhabers. Die Benutzung
eines verwechslungsfähigen Domain-Namens stelle daher auch eine
Kennzeichenverletzung dar.
Markenrechtliche Ansprüche seien jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Begehungsgefahr gegeben gewesen. Die Verbindung des
Domain-Namens "Paulaner.de" mit dem Internet, also die Delegierung, habe
unmittelbar drohend bevorgestanden.
Die Beklagte sei sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes als auch unter demjenigen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur
Zahlung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten verpflichtet. Die Beklagte
habe vorsätzlich gehandelt, da sie den Domain-Namen "Paulaner.de" in Kenntnis
der prioritätsälteren Rechte der Klägerin mit der Motivation habe registrieren
lassen, bei der Klägerin für die Vermittlung von Internet-Dienstleistungen
"einen Fuß in die Tür zu bekommen".
Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.473,80 DM
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (19.02.1997) zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihr Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der Kreissparkasse
Schwäbisch-Hall, Crailsheim zu gestatten.
Sie ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei
funktionell und örtlich unzuständig.
Der geltend gemachte Anspruch habe mit einer
Markenrechtsstreitigkeit nichts zu tun. Die Beklagte habe zudem ihren
Geschäftssitz in Neckarsulm, so daß Zahlungsansprüche dort geltend gemacht
werden müßten.
Ein Gerichtsstand in München könne auch nicht damit begründet
werden, daß im Falle eines Auftretens der Beklagten unter der
verfahrensgegenständlichen Domain die Daten im Internet auch in München hätten
abgerufen werden können.
Die Abmahnung sei zudem nicht berechtigt gewesen.
Die Beklagte habe die Domain "Paulaner.de" nicht benutzt, so
daß eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Sie habe unter der Adresse "www.Paulaner.de"
im Internet nie Leistungen angeboten. Das sei technisch auch gar nicht möglich
gewesen, weil die Domain "Paulaner.de" für die Beklagte nicht als Webserver
delegiert gewesen sei.
Aus der Tatsache der Registrierung der Domain könne auch noch
nicht auf einen Benutzungswillen geschlossen werden. Es gebe eine Vielzahl von
Gründen, eine Domain für sich registrieren zu lassen. Eine dieser Möglichkeiten
sei die spätere Delegierung. In der Praxis geschehe die Reservierung von Domains
häufig zu dem Zweck, den Namen für einen anderen vorzumerken, um diesem später
eine Zusammenarbeit anzubieten. Die Domain könne auch deshalb reserviert werden,
um die Benutzung durch andere zu verhindern oder mit der Domain - etwa über
virtuelle Tauschbörsen - zu handeln.
Außerdem sei der Mitarbeiter der Klägerin (...) mit der
Reservierung der Domain einverstanden gewesen.
Auch an einer Erstbegehungsgefahr fehle es. Eine
Registrierung beim DENIC erfolg e ohne Angabe der Art der Verwendung. Damit
scheide ein vorbeugender Rechtsschutz gegen eine spätere Konnektierung als
Webserver aus. Ein solcher Rechtsschutz setze nämlich voraus, daß sich die
drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichne, daß
für das angerufene Gericht eine zuverlässige Beurteilung möglich sei.
Auch Namens- oder Markenrechte der Klägerin seien nicht
verletzt worden. Die Bezeichnung "Paulaner.de" werde auch im Falle einer
späteren Delegierung für Webserver nicht als "Name" oder "Marke" genutzt. Es
handle sich lediglich um die Adresse eines Rechners im Internet.
Die Behauptung, jeder Internetnutzer, der die Domain "Paulaner.de"
aufrufe, wolle damit ausgerechnet die Klägerin erreichen, sei falsch. Es gebe
keinerlei Belege dafür, daß ein Internetnutzer bei der Eingabe von "Paulaner.de"
zwingend die Klägerin suche.
Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch setze ferner
voraus, daß die umstrittene Bezeichnung überhaupt benutzt werde. Der Gebrauch
einer Domain setze aber frühestens in dem Moment ein, in dem sie für einen
bestimmten Inhaber als Adresse für einen Webserver delegiert sei. Hierzu gehöre
zwingend die Eintragung in mindestens einem Domain-Name-Server. Der Rechner, dem
die Adresse zugeordnet sei, sei erst dann unter der Internet-Domain weltweit zu
erreichen.
Ohne Eintrag erhalte, wer versuche, im World-Wide-Net die
Adresse "www.Paulaner.de" aufzurufen, lediglich eine Fehlermeldung.
Damit könne es auch nicht zu Fehlvorstellungen darüber
kommen, wer Inhaber der Bezeichnung "Paulaner" sei. Ohne Verwechslungs- oder
zumindest doch Verwirrungsgefahr könne keine Namens- und/oder
Markenrechtsverletzung vorliegen.
Unterlassung könne ein Namensträger mit besseren Rechten nach
§ 12 BGB nur dann verlangen, wenn seine schützenswerten Interessen durch die
Verwendung seines Namens in einer Internet-Domain verletzt würden. Bei dem im
Geschäftsleben geführten Namen sei nur ein geschäftliches Interesse
schutzwürdig. An einem solchen Interesse fehle es. Bei völlig verschiedenen
Branchen sei die Gefahr einer Verwechslung und damit einer Interessensverletzung
regelmäßig ausgeschlossen.
Ein unbefugter Namensgebrauch könne auch vorliegen, wenn man
eigene Güter oder Meinungen öffentlich als die eines anderen erscheinen lasse.
Hier fehle es an einer Kundgabe ebenso wie an einer Öffentlichkeit.
Die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister oder im
Fernsprechverzeichnis könne einen Namensgebrauch darstellen, weil sich darin der
Wille bekunde, diese Firma zu führen. Hieran fehle es aber, weil die
Reservierung einer Domain, wie bereits ausgeführt, noch nicht nahelege, daß sie
auch benutzt werden solle.
Die Registrierung einer Domain stelle auch kein Bestreiten
des Rechts zur Namensführung dar. Der Klägerin stehe frei, unter ihrem Namen im
Internet aufzutreten, etwa unter der Bezeichnung "Paulaner Brauerei.de", "Paulaner.net"
oder dergleichen. Nur eine Benutzung gerade in der Form "Paulaner.de" scheide
aus technischen Gründen aus, weil das DENIC Domain-Namen nur einmalig vergebe.
Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG scheide aus. Die Beklagte habe
unter Beachtung der Regeln des freien Wettbewerbs eine Marktlücke erkannt und
ausgefüllt. Die Klägerin habe keinen irgendwie gearteten Anspruch auf eine
Präsenz gerade im Internet. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen den
Parteien nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer
Beweisangebote wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen
sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.1997 Bezug
genommen.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen
Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
sachlich zuständig. Nach § 140 Abs. 1 MarkenG sind in Kennzeichenstreitsachen
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die
Klägerin stützt ihren Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnungskosten
u.a. auf § i5 MarkenG im Sinne eine-- vorsätzlichen Verletzung ihres
Firmenschlagworts "Paulaner".
Die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt
aus § 32 ZPO. Zuständig nach dieser Vorschrift ist das Gericht, in dessen Bezirk
die Handlung begangen ist. Das ist jeder Ort, an dem eines der wesentlichen
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine adäquate
Ursache gesetzt wurde und der Erfolg eingetreten ist, regelmäßig, aber nicht
immer, am Wohnsitz des Verletzten (Thomas/Putzo, Rdnr. 7 zu § 32 ZPO). Durch die
Registrierung des Domain-Namens "Paulaner.de" hat die Beklagte die in München
ansässige
Klägerin darin gehindert, ihrerseits unter dieser Domain
aufzutreten. Der Erfolg der Blockade - wohl zu dem Zweck der Klägerin "eine
Zusammenarbeit anzubieten", bzw. sie hierzu zu zwingen - ist in München
eingetreten.
II.
Die Klage ist auch begründet. Nach § 5 MarkenG sind
geschäftliche Bezeichnungen, darunter die Firma geschützt. Hierbei handelt es
sich bei "Paulaner" um einen Begriff von außerordentlich großer
Unterscheidungskraft und entsprechend großem Schutzumfang. Das gesamte Münchener
Telefonbuch enthält außer der Klägerin und der mit ihr verbundenen
Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG weder eine natürliche noch eine juristische
Person mit dem Namen bzw. dem Firmenbestandteil "Paulaner". Soweit die Beklagte
vorträgt, es gebe keinerlei Beleg dafür, daß ein Internet-Nutzer bei der Eingabe
von "Paulaner.de" zwingend die Klägerin suche, ist dies nicht richtig. Auch die
Beklagte vermochte nicht zu belegen, daß irgendjemand außer der Klägerin und der
oben erwähnten Beteiligungs-AG das Firmenschlagwort "Paulaner" benutze,
gleichgültig für welche Branche. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß ein
Internetnutzer bei Aufruf der Domain "Paulaner.de" ausschließlich die Klägerin
suchen wird und sonst niemanden.
Nach § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes
einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Nach
Abs. 2 ist es Dritten u.a. untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im
geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Durch die Registrierung des Domain-Namens "Paulaner.de" hat
die Beklagte die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin im geschäftlichen
Verkehr benutzt. Die Registrierung erfolgte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der
Beklagten, die der - irrigen - Auffassung war, "unter Beachtung der Regeln des
freien Wettbewerbs eine Marktlücke erkannt und ausgefüllt" zu haben, indem sie
sich die Firmenbezeichnungen Dritter als Domain-Namen reservieren ließ, um innen
"später eine Zusammenarbeit anzubieten". Offensichtlich hoffte die Beklagte,
durch die Reservierungen Zahlungen der rechtmäßigen Inhaber der geschäftlichen
Bezeichnungen erreichen zu können. Daß die Beklagte "unbefugt" handelte, ergibt
sich daraus, daß sie ohne Wissen und Wollen der Inhaberin des ausschließlichen
Rechts der geschäftlichen Bezeichnung handelte. Auch wenn es zutreffen sollte,
daß Herr (...), ein Mitarbeiter der Klägerin, von der Reservierung der Domain
durch die Beklagte Kenntnis hatte und damit einverstanden war, besagt dies
nicht, daß die Beklagte davon ausgehen konnte, die Klägerin sei mit ihrer
Handlungsweise einverstanden.
Daß Herr (...) nicht bevollmächtigt sein konnte,
rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich der Firmenrechte der Klägerin
abzugeben, ist offensichtlich. Die Beklagte behauptet auch nicht, an eine
derartige Befugnis Herrn Zielkes geglaubt zu haben.
Die Reservierung ist auch geeignet, Verwechslungen mit der
geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Da es außer der Klägerin und der
Paulaner-Salvator-Beteiligungs-AG niemanden gibt, der sich des Firmenschlagworts
"Paulaner" bedient, geht - auch ohne den Zusatz Brauerei - jedermann davon aus,
bei dem reservierten Domain-Namen handle es sich um denjenigen der Klägerin.
Bereits in der Registrierung des Domain-Namens ist eine
Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zu sehen, weil die Beklagte so in den
Stand gesetzt wurde, der Klägerin "eine Zusammenarbeit anzubieten". Der Klägerin
war die Benutzung des Domain-Namens verwehrt; um diesen Erfolg zu erreichen,
bedurfte es keiner Delegation der Beklagten als Webserver.
Nach § 15 Abs. 5 MarkenG ist, wer die Verletzungshandlung
vorsätzlich oder fahrlässig begeht, dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Am zumindest fahrlässigen Handeln der Beklagten kann es
keinen Zweifel geben. Sie hat sich den Domain-Namen "Paulaner.de" registrieren
lassen, um so die Klägerin zu einer "Zusammenarbeit" zu veranlassen. Sie hat
sich mit dem angeblichen Einverständnis Herrn (...)s begnügt, ohne zu
überprüfen, ob dieser befugt sei, der verfahrensgegenständlichen Nutzung der
Firmenrechte der Klägerin durch die Beklagte zuzustimmen.
Ein Schaden ist der Klägerin insofern entstanden, als sie die
Klägervertreter einschalten mußte, um im Rahmen einer Abmahnung die Freigabe des
Domain-Namens "Paulaner.de" zu erreichen.
Der von den Klägervertretern zugrundegelegte Streitwert in
Höhe von 300.000,-- DM ist nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin handelt es
sich um ein bedeutendes Unternehmen mit entsprechend hohen Umsätzen. Die von der
Beklagten bewirkte Blockade stellte auch eine wesentliche Beeinträchtigung der
Klägerin dar, da es ihr verwehrt wurde, ihre Kunden im Internet unter dem
bekannten Firmenschlagwort "Paulaner" zu erreichen.
Ist ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, so
steht ihm nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen
Gebühr zu (Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 557 zu an ihre Einleitung UWG). Die
Klägerin hat demnach 2.433,80 DM an ihre Anwälte zu bezahlen. Hinzu kommen nach
§ 26 BRAGO 40,-- DM als Kostenpauschale.
Der Gesamtbetrag von 2.473,80 DM ist nach §§ 288 Abs. 1, 291
BGB mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren im Einverständnis
der Parteien beruht auf § 128 Abs. 2 ZPO.