
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen:
9HK O 8991/01
Entscheidung vom 25. September 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Forderung
erläßt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht Schott, Handelsrichter Schönweitz und
Handelsrichter Lingnau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2001
folgendes
Endurteil:
I) Die Klage wird abgewiesen.
II) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch den Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Rechtsanwaltsgebühren
für eine vorgerichtliche markenrechtliche Abmahnung geltend.
Der Kläger ist Inhaber der am 07.04.1993 angemeldeten und am 27.05.1993
eingetragenen Wort-/Bildmarke "TRIOMEDIA PRQDUCTION", die u.a. auch für
Softwareprodukte eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten dieser Marke wird auf
die Anl. K 1 hingewiesen.
Der Beklagte war Inhaber der Internetdomain "http://www.iomedia.de". Auf seiner
Website bot der Beklagte u.a. auch Hinweise zur Webseitenerstellung an.
Da der Kläger der Meinung war, dass er wegen dieses Sachverhalts gegen den
Beklagten einen Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG habe, ließ er den Beklagten mit
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2001 dementsprechend abmahnen
(vgl. Anl. K 5). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2001 gab
der Beklagte die angeforderte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anl. K 6).
Der Kläger ist nunmehr der Meinung, er könne vom Beklagten die ihm entstandenen
Abmahnkosten verlangen. Der Beklagte habe nämlich eine Markenverletzung
begangen, weshalb die angefallenen Abmahnkosten in Höhe von DM 1.895,21 zu
erstatten seien. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Begründung wird auf die
Klageschrift vom 17.05.2001 hingewiesen.
Der Kläger beantragte deshalb:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.895,21
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des
Diskontüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dagegen beantragte der Beklagte,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung trug er vor, dass der Kläger überhaupt nicht
Eigentümer der Homepage "triomedia.de" sei. Da die Benutzungsschonfrist
abgelaufen sei, werde eine entsprechende Benutzung durch den Kläger bestritten.
Letztlich könnten auch keinerlei Rechte aus dem
Wortbestandteil hergeleitet werden, weil eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben
sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz
vom 25.06.2001 hingewiesen.
Hierauf replizierte der Kläger, dass durchaus eine Verwechslungsgefahr gegeben
sei, dass der Kläger seine Wort-/Bildmarke "triomedia" durchaus benutze und dass
er auch Inhaber der entsprechenden Homepage sei.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als
unbegründet, weil der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den
Beklagten nicht hat.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Klageforderung folgt das Gericht in vollem
Umfang den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
29.08.2001 (Anl. K 7), in dem auf den negativen Feststellungsantrag des hiesigen
Beklagten hin festgestellt wurde, dass der hiesige Beklagte nicht verpflichtet
ist, an den hiesigen Kläger DM 1.895,21 zu bezahlen.
Das Gericht folgt hierbei der rechtlichen Bewertung des Landgerichts Düsseldorf,
dass nämlich eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beiden
streitgegenständlichen Begriffe nicht gegeben ist.
Die Wort-/Bildmarke des Klägers wird nicht nur durch den Wortbestandteil
"Triomedia Production", sondern auch durch den Bildbestandteil geprägt. Zwar
tritt der Wortbestandteil "Production" wegen seiner rein beschreibenden
Bedeutung in der Weise zurück, dass der weitere Bestandteil "Triomedia" prägend
ist. Wegen des Sinngehaltes von "Triomedia" (3 Medien) ist dieser Bestandteil
allerdings nur schwach kennzeichnungskräftig, so dass der Bildbestandteil
jedenfalls mit prägend ist.
Darüber hinaus ist auch bei Außerachtlassung des Bildbestandteiles eine
Verwechslungsgefahr nicht gegeben, weil sich die beiden gegenüberstehenden
Begriffe am Wortanfang unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Wortanfängen vom maßgeblichen Verkehr in der Regel größere Bedeutung zugemessen
wird.
Damit schließt das Gericht aber eine Verwechslungsgefahr der beiden sich
gegenüber stehenden Zeichen aus, weshalb die seinerzeitige Abmahnung des Klägers
zu Unrecht erfolgte. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 14
MarkenG, bzw. §§ 683, 670 BGB ist deshalb nicht gegeben.
Hierbei konnte es dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Inhaberschaft an
der streitgegenständlichen Homepage und die bestrittene Benutzung seiner Marke
hinreichend nachweisen, bzw. unter Beweis stellen konnte und ob ein
Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nach der Entscheidung des
Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2001 überhaupt noch gegeben ist. Insoweit wird
beispielhaft auf Zöller, 22. Aufl., Einleitung Anm. 65 und Anm.. 11 und 12 zu §
322 ZPO hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.