Den Beklagten wird bei Meidung eines
Ordnungsgeldes ... - verboten, die Internet-Domain-Namen
"fordboerse.de" und/oder "ford-boerse.de"
zu benutzen und oder Dritten diesen Domain-Namen
und/oder daraus gebildete e-mail-Adressen zur Nutzung anzubieten.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, gegenüber der
DENIC e.G. den Verzicht auf die unter Ziffer 1 genannten
Internet-Domain-Namen zu erklären.
Die Beklagte zu 1 kündigte am 6.6.2000 die
streitgegenständlichen Internetadressen, woraufhin die Klägerin als Inhaberin
der beiden Domains eingetragen worden ist.
Die Klägerin änderte daraufhin mit Schriftsatz vom 7.6.00,
eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, den Klageantrag Ziffer 2 auf einen
Kostenfeststellungsantrag um.
Die Klageschrift und die Klageänderung wurde den Beklagten am
15.6.00 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.11.00 stellte die Klägerin auch den
Klageantrag 1 um und beantragt nun insgesamt die Kostenpflicht der Beklagten
festzustellen.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagten seien zur Kostentragung verpflichtet, da sie
erst nach Einreichung der Klage die Umschreibung der beiden Internet Adressen
vorgenommen hätten.
Die Klage wäre hinsichtlich beider Klageanträge begründet
gewesen.
Der Unterlassungsanspruch hätte sich bereits aus § 12 BGB
ergeben. Die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Domain Namen durch die
Beklagten erfülle den Verletzungstatbestand der Namensleugnung. Des weiteren
würden die Beklagten das Namensrecht der Klägerin durch Namensanmaßung im Sinne
von § 12 S.1 2. Alt. BGB verletzen. Die Verwendung von Domain-Namen, die einen
fremden Personen- oder Unternehmensnamen enthielten, stelle eine namensmäßige
Verwendung mit Interessenverletzung auf Grund der dadurch begründeten Gefahr der
Zuordnungsverwirrung dar. Einer Zuordnungsverwirrung stehe die Zufügung des
Bestandteils Börse nicht entgegen, sondern verstärke sie viel mehr noch.
Die Klageansprüche seien auch kennzeichenrechtlich auf Grund
der Marken und der Unternehmenskennzeichen der Klägerin begründet.
Da die Beklagten selbst dargelegt hätten, sie würden die
Domains zur Kennzeichnung von Gebrauchtwagenbörsen verwenden wollen, liege auch
eine Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit vor.
Desweiteren handele es sich bei den Kennzeichen der Klägerin
um berühmte Marken bzw. Unternehmenszeichen, die branchenübergreifenden Schutz
genießen würden.
Die Beklagten können sich auch nicht auf § 23 MarkenG
stützen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Bei den Internet-Adressen
handele es sich nicht um rein beschreibende Adressen, so dass § 23 Nr.2 MarkenG
ausscheidet.
§ 23 Nr. 3 MarkenG komme schon deshalb nicht Anwendung, weil
die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung und Marke als Domain-Name
keinesfalls notwendig im Sinne dieser Bestimmung sei.
Der Anspruch auf Verzicht sei als Beseitigungsanspruch
begründet.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten
verpflichtet sind, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Der Klägerin seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da
ihre Klage hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2 nicht zulässig und hinsichtlich
Ziffer 1 nicht begründet gewesen werde.
Das Landgericht München 1. sei bezüglich des Antrages zu 2
bereits bei Klageeinreichung örtlich unzuständig gewesen. Eine Zuständigkeit in
München könne nur zu insoweit begründet sein, wie das Rechtschutzinteresse für
ein Unterlassungsgebot, nämlich das Verbot, die inkriminierten Inhalte auch für
München abrufbereit zu halten, reiche.
Bezüglich einer Domain, die nicht mehr benutzt werden dürfe,
könnten unter kennzeichenrechtlichen Aspekten keinerlei Gefahren ausgehen und
der Anspruch auf Verzicht könne nur noch auf § 826 BGB oder § 1 UWG gestützt
werden. Dem Domaininhaber könne nur noch vorgeworfen werden, die Domain in
Schädigungs- und Behinderungsabsicht registriert zu halten. Hinsichtlich dieses
Vorwurfes fehle es an einem Tatort im Bezirk des Landgerichts München 1.
Der Klageantrag 1. gehe zu weit, da ein Schlechthinverbot
nicht gerechtfertigt sei. Bei den streitgegenständlichen Domains handele es sich
auch nicht um eine Verwendung eines Kennzeichens das identisch mit einer
bekannten oder berühmten Marke im weiteren Sinn sei, so dass der Verkehr auf
Grund des Domainnamens zwingend eine bestimmte Person mit dem Inhaber der Domain
verbinde.
Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt rechtfertige
allenfalls ein Verbot einer konkreten Verwendungsform, nicht aber ein
allgemeines Benutzungsverbot für die gesamte Domain, da unter Hinzufügungen von
unterscheidungskräftigen Zusätzen nicht auszuschließen sei, dass der
angegriffene Bestandteil in Verbindung mit anderen Bestandteilen die
unterstellte Gefahr von Verwechslungen nicht begründe. Im Falle eines
Schlechthinverbots wäre es den Beklagten nicht mehr möglich, die Domain
beschreibend zu benutzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das
Sitzungsprotokoll vom 10.1.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erwies sich als zulässig und begründet.
Die Klage erwies sich als zulässig.
Die Beklagten haben der Klageänderung zugestimmt. Im übrigen
ist die Klageänderung sachdienlich, da im Falle einer Erledigung vor der
Klagezustellung eine Feststellungsklage auf Erledigung nach der h.M. unbegründet
wäre und nur durch eine Klage auf Feststellung der Kostentragungspflicht ein
weitere Kosten verursachender Prozess vermieden werden kann (vgl. zum
Streitstand Thomas/Putzo ZPO, 22.Aufl., § 91 a Rdn.36)
Da die Erhebung einer bezifferten Klage auf Ersatz der Kosten
im gleichen Prozess erhebliche Schwierigkeiten bei der Berechnung des
Kostenerstattungsanspruches aufwirft, ist den Vorschlägen der Literatur dass
eine unbezifferte Feststellungsklage erhoben werden kann, aus
prozessökonomischen Gründen zu folgen.
Das Landgericht München 1 ist zur Entscheidung befugt, da
sich die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht auf den geänderten Klageantrag,
sondern auf den ursprünglichen Klageantrag II. bezieht. Wie unten auszuführen,
hätte die Kammer ihre Zuständigkeit auch bezüglich dieses Antrages bejaht.
Der Feststellungsantrag erwies sich als begründet, da die
Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und ohne Eintritt des erledigenden
Ereignisses sich die Klage als zulässig und begründet erwiesen hätte.
Der Unterlassungsanspruch wäre nach §§ 14 Abs.5, 2 Nr.3., 15
Abs.4, 3 MarkenG und nach § 12 BGB begründet gewesen.
Da die Klägerin ein sogenanntes Schlechthinverbot begehrte,
konnte der Unterlassungsanspruch unabhängig von den Inhalten der jeweiligen
Internetseiten, nur dann begründet sein, wenn der Gebrauch Domain im
geschäftlichen Verkehr stets Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt.
Der Anspruch hätte sich aus §§ 14;15 MarkenG ergeben, da es
sich sowohl bei der Marke als auch dem Unternehmenskennzeichen um bekannte
Kennzeichen handelt, die branchenübergreifenden Schutz genießen.
Die gegenüberstehenden Zeichen sind ähnlich. Der Bestandteil
,,Börse" ist rein beschreibend.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagten die
Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigen den Grund ausnutzen
und beeinträchtigen wollten.
Die Rechtsverkehr erwartet bei der Domain "Fordboerse" ein
Angebot der bekannten Firma Ford und nicht ein Portal oder eine Liste zu
aktivierender Domains.
Alleine die Verwendung der Domains bis zum Verzicht durch die
Beklagten indiziert eine Unlauterkeit. Die Beklagten haben lediglich Dritten die
Domains zur Nutzung angeboten. Es besteht für die Kammer kein Zweifel, dass die
Attraktivität der beiden Domains gerade auf der Verwendung des
Unternehmenszeichens bzw. der Marke der Klägerin nebst beschreibenden Zusatz
beruht hat und somit gerade dadurch die Einkünfte aus der Verwertung der Domain
gesteigert werden sollten ( s.a. OLG München ZUM-RD 2000,15 zum vergleichbaren
Sachverhalt "Rolls-Royce")
Die Beklagten können sich nicht auf § 23 MarkenG berufen. Die
konkrete Verwendung der Domain erfolgte nicht beschreibend, da auf den
Internetseiten keine Dienstleistungen angeboten wurden, für welche die Domain in
irgend einer Form beschreibend sein könnte.
Die Beklagten könnten allenfalls einwenden, dass ein
Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt sei, da in Zukunft eine rein
beschreibende Verwendung nicht ausgeschlossen sei.
Bei der Domain handelt es nicht um eine rein beschreibende
Angabe i.S.v. § 23 Nr.2 MarkenG.
Aus dem Begriff "Ford Boerse" kann nicht auf eine bestimmte
Dienstleistung oder ein bestimmtes Angebot geschlossen werden. Nach dem
Verkehrsverständnis kann die Bezeichnung nicht dahingehend verstanden werden,
dass diese Bezeichnung zur Beschreibung des Angebotes von Ford Gebrauchtwagen
dient. Zumindest wird die Bezeichnung "Fordbörse" im Verkehr nicht als rein
beschreibende Angabe eines Gebrauchtwagenangebotes für Fordmodelle verstanden.
Die Adresse kann insoweit nicht rein beschreibend verwendet werden. Es bedarf
daher keiner weiteren Diskussion, ob nach § 23 Nr.2 MarkenG die Verwendung eines
geschützten Kennzeichens als Domain überhaupt gestattet sein kann.
Die Anwendung des § 23 Nr.3 MarkenG scheitert daran, dass
nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen für einen Gebrauchtwagenhandel oder
für ein Gebrauchwagenhandelportal, die Benennung der einzelnen Firmen bereits in
den Domains erfolgen muss. Ohne weitere Zusätze wird der Verkehr stets von einem
Angebot der Firma Ford ausgehen. Über das Internet können auch ohne Verwendung
einer solchen Domain Fordgebrauchtwagen angeboten oder Fordinternetportale
erstellt werden.
Der Untererlassungsanspruch wäre daher nach
kennzeichenrechtlichen Vorschriften begründet gewesen.
Aus den gleichen Gründen wäre der Anspruch auch nach § 12 BGB
begründet gewesen (OLG München ZUM-RD 2000,15)
Der Klageantrag II. wäre zulässig und begründet gewesen.
Der Anspruch auf Verzicht auf Domains, ist als
Beseitigungsanspruch anerkannt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG vor §§ 14-19 Rdn.57
m.w.N.).
Die Kammer vermag die Auffassung der Beklagten, dass
bezüglich des Unterlassungsanspruches ein bundesweiter Gerichtsstand gegeben
sein kann und hinsichtlich des Beseitigungsanspruches neben dem Wohnsitz des
Inhabers der Domain nur der Sitz der Denic oder des Betreibers des Servers in
Betracht kommt, nicht zu folgen.
Die inhaltlich ausgestaltete Internetseite war weltweit
abrufbar und aus der inhaltlichen Ausgestaltung ergab sich auch keine regionale
Beschränkung des Angebotes, so dass für den Unterlassungsanspruch der
Gerichtsstand München gegeben war.
Da es sich bei den Kennzeichen um bekannte Kennzeichen
handelt und die Störung nur durch Aufgabe der Adresse, d.h. dass unter der
Domain auch keine sogenannten Baustellenseiten oder Leerseiten abgerufen werden
können, beseitigt wer den kann bzw. konnte, besteht kein Unterschied zu dem
Gerichtsstand des Unterlassungsanspruches. Nach Auffassung der Kammer folgt der
Gerichtsstand für den Beseitigungsantrag aus der örtlichen Zuständigkeit für den
Unterlassungsanspruch. Dies muss zumindest dann gelten, wenn die Aufgabe der
Domains in Erfüllung des Unterlassungstitels ohnehin erfolgen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 709 ZPO.
(Unterschriften)