
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 17599/96
Entscheidung vom 18. Juli 1997
In dem Rechtsstreit (...)
wegen Unterlassung u.a. (MarkenG) erläßt das
Landgericht München I, 21. Zivilkammer (...) folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2. gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,- vorläufig vollstreckbar.
und folgenden
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 50.000,-
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2, ein
10 %-iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1, sind Mitglieder der
Burda-Gruppe. Die 14-tägig erscheinende Frauenzeitschrift "freundin" wird seit
1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.
Bis zum 31.12.1994 erschien die "freundin" im
Verlag der Klägerin zu 1, die Inhaberin der jeweils am 18.1.1980 angemeldeten
und am 20.10.1980 eingetragenen Marken 1009442 "FREUNDIN" und 1009441 "freundin"
für die Klassen 41 und 16 "Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,
Büchern" ist.
Seit dem 1.1.1995 erscheint die
Frauenzeitschrift "freundin" - mit einer derzeitigen durchschnittlich verkauften
Auflage von 630.452 Exemplaren - im Verlag der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2
hat am 7.4.1995 die Wortmarke "Freundin" für die Klassen 9, 38, 42 angemeldet.
Wegen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird auf die Anmeldung gemäß
Anlage K 3 Bezug genommen. Die Marke ist bisher noch nicht eingetragen.
Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2 bei dem
Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe, ihr den
Internet-Namen "www.freundin.de." zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits
erfolgte Zuteilung des Namens "freundin.de" an die Beklagte abgelehnend
beschieden wurde. Über diese Internet-Adresse werden von der Beklagten bisher
keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet. Bei Anwahl der
Adresse erscheint die als Ausdruck in Anlage K 10 vorgelegte "Homepage" der
Beklagten.
Jeder am Internet angeschlossene Rechner
besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise
gebildet, daß sich an eine "Toplevel-Domain" (nach links) der "Domain"-Name
anschließt. Die Toplevel-Domain-Namen werden von Internic in den USA vergeben.
Unterhalb der Toplevel-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an
unterschiedliche Stellen delegiert, für die Toplevel-Domain "de" (Deutschland)
an das Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe. Jeder
Domain-Name wird von DE-NIC nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die
Domain-Adresse kann durch sog. "Sub-Domains" weiter untergliedert werden.
Kommerzielle Internet-Nutzer hatten bisher die Wahl zwischen einem Domain-Namen
unter einer der geografischen Top-Level-Domains oder unter der weltweit allen
Unternehmen zur Verfügung stehenden Top-Level-Domain "com".
In der Zeitschrift "freundin" werden unter der
Überschrift "Von Freundin zu Freundin" Kontakte zwischen Frauen vermittelt.
Diese als "freundin CLUB" bezeichnete Vermittlung ist unter der Adresse "http://www.freundin.com"
im Internet erreichbar, worauf in der Zeitschrift hingewiesen wird (Anlage B 1,
S. 126). Die Beklagte macht geltend, eine durchgeführte Recherche habe keine
weitere Homepage einer in Deutschland vertriebenen Frauenzeitschrift aufgezeigt.
In der Benutzung des Domain-Namens "freundin.de"
durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr sehen die Klägerinnen eine
Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken "freundin". Der Domain-Name
erfülle die Funktion der geschäftlichen Identifizierung eines
Wirtschaftsunternehmens auch wenn es sich dabei um keine Marke und geschäftliche
Bezeichnung im herkömmlichen Sinne handele. Der Name "freundin" habe sich
aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der Zeitschrift, sondern
auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die derzeit von der Klägerin zu 2
produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung ergebe sich aus dem
fast 50-jährigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und des hohen
Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenwärtig von 3,5 Millionen
Lesern gelesen (Anlage K 11; Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund dieser
Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel Namensqualität im Sinne von § 12 BGB zu.
Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens "freundin.de"
auch geeignet, die Adressaten irrezuführen. Eine nicht unerhebliche Zahl der
PC-Nutzer werde davon ausgehen, daß es sich um ein besonderes
Dienstleistungsangebot der Zeitschrift "freundin" bzw. des diese Zeitschrift
herausgebenden Verlages handele. Da es sich bei der "freundin" um eine
Frauenzeitschrift handele, könne der Betrachter der "Homepage" der Beklagten
durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles
Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht
fern, weil in jüngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen
seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.
Der Beklagten sei es aber auch ohne das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen "freundin" zu benutzen,
weil die Benutzung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der
Klägerinnen beeinträchtige und ihre Wertschätzung bei den Lesern der
Frauenzeitschrift "freundin" in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name "freundin"
weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet
sei, noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, könne sich die Beklagte auch
nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies
erfolge allein, um den Zugang der Klägerinnen unter diesem Namen zu verhindern.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
den Namen "Freundin" als Domain-Namen im
Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für
Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem
Namen "Freundin" im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung anzubieten;
II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber
der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe,
Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den
Domain-Namen "freundin.de." zu verzichten.
III. der Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie arbeite intensiv
am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wofür sie sich folgende
Domain-Namen habe reservieren lassen:
- Freund.de
- Freundin.de
- Eheleute.de
- Beziehung.de
- Lovers.de
- Fisch-sucht-Fahrrad.de
Diese Domains seien bereits im Netz
erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im
Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gewählt,
daß in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain "Freundin.de"
werde sich an jüngere Männer richten, die eine Freundin suchten.
Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain
eine Second-Level-Domain gegenwärtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine
Vielzahl an Möglichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So
könnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen
Top-Level-Domains ("com", "edu", "org.") bestehen. Daneben bestünde die
Möglichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Klägerin die
Homepage der Beklagten angewählt hätten, über einen einzigen Tastendruck (Link)
mit den Klägerinnen zu verbinden.
Die Beklagte bestreitet die behauptete
Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken "freundin".
Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag
auf Unterlassung der Benutzung des Namens "Freundin" als Domain-Name im Internet
gehe zu weit. Soweit sich der Antrag auch auf andere Top-Level-Domains als "de"
beziehe, liege kein Kollisionsfall vor. Ebenso bestehe keine Interessenkollision
auf der Ebene der Sub-Domain-Namen.
Der in § 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene
Grundsatz, daß der Markeninhaber nicht das Recht habe, einem Dritten zu
untersagen, unter seinem Namen und Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in
Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß
Domain-Namen nicht wie Marken bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet
werden könnten. Die üblichen zeichenrechtlichen Kriterien seien zur Lösung eines
Kollisionsfalles nicht geeignet, es müsse vielmehr eine Interessenabwägung
stattfinden. Bestehe danach kein überwiegendes Interesse des Zeicheninhabers an
der Benutzung des Zeichens als Domainname, sei die erstmalige Vergabe
ausschlaggebend. Vorliegend sei zu berücksichtigen, daß die Verwendung des
Domain-Namens "freundin" für die Partnervermittlung sehr naheliegend sei. Er
füge sich ideal in das Gesamtkonzept ein und könne nicht gleichwertig ersetzt
werden. Der Klägerin sei dagegen ein Ausweichen auf andere Domain-Namen ("freundin.com"
oder andere Second-Level-Domain-Namen) möglich. Die wenigen, die möglicherweise
trotz Hinweises auf diese Adresse in der Zeitschrift unter der Domain "freundin.de"
suchten, würden bei Aufruf der Seite sofort feststellen, daß es sich um einen
anderen Anbieter handele.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß die
Marken und der Titel nur einen sehr geringen Schutzumfang hätten.
Die Beklagte bestreitet die Benutzung der
Marken für andere Waren als Frauenzeitschriften.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß auch
unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche bestünden. Es
bestehe keine Irreführungsgefahr, sondern lediglich die Möglichkeit, daß wenige
Interessenten die Adresse der Zeitschrift "freundin" in deren Unkenntnis falsch
raten. Auch eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die Domain "Freundin.de"
richte sich an Männer. Vielen Männern werde die Zeitschrift nicht bekannt sein.
Auch die übrigen würden keine Assoziation zur Zeitschrift herstellen.
Es bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung
des Anbietens von Dienstleistungen unter dem Namen "Freundin":
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf
die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
6.6.1997 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Auch
wenn unterstellt wird, daß die Benutzung eines Domain-Namens dessen Benutzer
kennzeichnet, bestehen keine markenrechtlichen Unterlassungs- bzw.
Beseitigungsansprüche. Auch auf wettbewerbliche (§§ 1, 3 UWG) bzw. sonstige
Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 1, § 12 BGB) können die geltend gemachten
Ansprüche nicht gestützt werden.
A. Klage der Klägerin zu 1:
I. Benutzung der Bezeichnung "Freundin" als
Domain-Name im Internet für eine Homepage für das Angebot von
Partnerschaftsvermittlungen (Antrag I 1. Alt.)
1. Die Klägerin hat im Termin ihren Antrag
eingeschränkt; das nunmehr begehrte Verbot zielt darauf ab, der Beklagten zu
untersagen, die Bezeichnung "Freundin" als Domain-Namen im Internet für eine
Homepage zu benutzen, unter der Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung
angeboten werden.
2. Markenrechtliche Ansprüche
a. Es ist nicht dargetan, daß die Beklagte
sich den Domain-Namen bereits vor dem 1.1.1995 hat reservieren lassen bzw. unter
der Adresse "Freundin.de" bereits eine Homepage unterhalten hat, so daß die
Rechtslage nach dem seit dem 1.1.1995 geltenden Markenrecht zugrunde zu legen
ist (vgl. § 152 MarkenG).
b. Die gegenüber beiden Marken erhobene
Einrede der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 1 MarkenG) bleibt ohne Erfolg. Die
Klägerin zu 1 hat zwar nicht in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO), daß die
Marken nur bei dem Vertrieb von Frauenzeitschriften verwenden wurden, der
Ausschlußgrund der Nichtbenutzung erstreckt sich jedoch nur auf die Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke nicht ernsthaft benutzt worden ist (Fezer,
Markenrecht, § 26 Rdn. 6, 49). Wird die Marke innerhalb der Benutzungsschonfrist
nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt,
beschränkt sich der Markenschutz hierauf. D.h. bei Benutzung eines identischen
Zeichens (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erstreckt sich der Schutzumfang auf
identische Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht im Falle einer Verwechslungsgefahr innerhalb des
Produktähnlichkeitsbereichs, während der Schutz der bekannten Marke gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch außerhalb des Produktähnlichkeitsbereichs besteht.
c. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5
i.V.m. Abs. 2 MarkenG setzt voraus, daß die angegriffene Bezeichnung im
geschäftlichen Verkehr verwendet wird, was vorliegend zu bejahen ist, da die
Beklagte die Internet-Adresse im Rahmen ihres Gewerbebetriebs benutzen will und
ausweislich der Anlage K 10 den Betrieb ihrer Partnerdatenbank für die nahe
Zukunft ankündigt.
d. Es ist streitig, ob sich der Schutz einer
Marke nach dem MarkenG auf einen Schutz gegen eine kennzeichenmäßige Verwendung
beschränkt (so z.B.: OLG Hamburg WRP 1996, 572, 576; WRP 1997, 106, 108 li. Sp.
unten und S. 110 li. Sp. unten; OLG München WRP 1996, 128; Urt. v. 19.9.1996 - 6
U 6247/95, S. 9 f.; Urt. v. 25.7.1996 - 29 U 3727/96; KG WRP 1997, 85 ff.;
Piper, GRUR 1996, 429, 434; Sack, GRUR 1995, 81, 93 ff.; Keller, GRUR 1996, 566;
von Schulz, GRUR 1997, 408, 409), während die Gegenmeinung insbesondere im
Hinblick auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 bis 5 MarkenG eine kennzeichenmäßige
Benutzung als Voraussetzung für eine Markenverletzung nicht verlangt (Starck,
GRUR 1996, 688; Fezer, GRUR 1996, 566; vgl. die Darstellung des Meinungsstandes
bei Fezer, § 14 Rdn. 29 ff.).
e. Ebenso wird die Frage kontrovers
diskutiert, wie die Benutzung eines Domain-Namens zu beurteilen ist. So wird zum
Teil auf die technische Funktion der Adresse abgestellt, die darin besteht,
einen bestimmten Rechner zu bezeichnen (Graefe, MA 1996, 100, 102), während
demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidungen "Fernschreibkennung" (BGH GRUR
1986, 475) und Fernsprechnummer (GRUR 1953, 290, 291) darauf abgestellt wird,
der Domain-Name bezeichne nicht nur einen bestimmten Rechner, sondern mittelbar
auch das dahinterstehende Rechtssubjekt, das unter diesem Namen im Internet in
Erscheinung tritt (Kur, CR 1996, 590, 591 und S. 325, 327; Bettinger, GRURInt.
1997, 402, 409; Freitag, MA 1996, 495, 496; A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1892;
Bücking, NJW 1997, 1886, 1887), wobei jedenfalls dann eine kennzeichenmäßige
Benutzung bejaht wird, wenn der Domain-Name im Internet auf der Homepage
schlagwortartig herausgestellt wird (Bettinger a.a.O. S. 409 f.; Ubber, WRP
1997, 497, 504f.; Omsels, GRUR 1997, 328, 334 f.: die konkrete Verwendung
entscheidet darüber, ob eine Verwendung kennzeichenmäßig erfolgt). In der hierzu
bisher ergangenen Rechtsprechung wird die Frage, ob der Domain-Name den dahinter
stehenden Benutzer kennzeichnet, unterschiedlich beurteilt (bejahend: LG
Mannheim CR 1996, 353; LG München I, Urt. v. 15.1.1997 - 1 HKO 3146/96; LG
Düsseldorf, Urt. v. 4.4.1997 - 34 O 191/96, NJW-CoR 1997, 304 f. (LS); LG
Braunschweig, Urt. v. 28.1.1997 - 9 O 450/96, NJW-CoR 1997, 303 f. (LS); LG
Frankfurt/Main, Urt. v. 3.3.1997 - 2/6 O 633/96 - NJW-CoR 1997, 303 (LS); a.A.:
LG Köln GRUR 1997, 377; CR 1997, 291; Urt. v. 17.12.1996 - 3 O 477/96, NJW-CoR
1997, 304 <LS>).
f. Diese beiden Punkte bedürfen vorliegend
keiner weiteren Vertiefung, denn der Antrag der Klägerinnen beschränkt sich
nicht auf die sich aus der Anlage K 10 ergebende konkrete Verletzungsform,
sondern die Klägerinnen machen einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend
(vgl. die Ausführungen in der Replik), der lediglich im Termin auf den Bereich
der Partnerschaftsvermittlung eingeschränkt wurde. D.h. der Beklagten soll
jedwede Verwendung der Bezeichnung "freundin" als Domain-Name verboten werden,
unabhängig davon, wie sich die Benutzung im Einzelfall gestaltet. Ein solcher
Anspruch besteht nicht, auch wenn man die Verwendung eines Domain-Namens als
kennzeichenmäßige Benutzung ansehen wollte.
aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht erfüllt. Die Marken der Klägerin zu 1 sind
nicht für Dienstleistungen der Partnervermittlung eingetragen.
bb. Auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann
die Klägerin zu 1 keinen Unterlassungsanspruch gemäß Abs. 5 herleiten, denn die
sich gegenüberstehenden Waren, für die die Marken eingetragen sind und benutzt
wurden - Frauenzeitschriften - und Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung sind nicht ähnlich im Sinne dieses Tatbestandes, so
daß eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Ebensowenig besteht aus diesem
Grund die Gefahr, daß die Bezeichnung mit den Marken der Klägerin in Verbindung
gebracht wird.
Waren oder Dienstleistungen sind ähnlich, wenn
sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer
Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer
regelmäßigen Herstellungs- und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte
miteinander haben, daß der Verkehr einer assoziativen Fehlzurechnung der
Produkte, sei es hinsichtlich der Herkunftsidentität, sei es hinsichtlich der
Produktidentität unterliegt (Fezer, § 14 Rdn. 340, 345).
Der Schutzbereich einer für Waren
eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf ähnliche Waren, sondern auch
auf ähnliche Dienstleistungen, wobei die Beurteilungskriterien zur
Produktähnlichkeit aber nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Nach der
Rechtslage zum WZG wurde für die Annahme der Gleichartigkeit als ausschlaggebend
erachtet, ob der Verkehr aufgrund der Kollision der Dienstleistung mit einer
Ware zwischen diesen eine solche Verbindung herstellt, die hinsichtlich der
Produktidentität die Gefahr einer Verwechslung begründet, weil der Verkehr die
kollidierenden Produkte der Produktverantwortung des Markeninhabers zurechnet
(BGH GRUR 1989, 347 - MICROTRONIC; GRUR 1991, 317, 318 f. - MEDICE). Der Begriff
der Gleichartigkeit im bisherigen Warenzeichenrecht kann allerdings nicht ohne
weiteres zur Bestimmung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen nach dem
MarkenG herangezogen werden (BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II; BPatG GRUR 1995,
584, 585 - Sonett; GRUR 1996, 204 - Swing), vielmehr ist dem Ziel der flexiblen
Handhabung Rechnung zu tragen. Der Ähnlichkeitsbereich ist folglich keinesfalls
enger als der Gleichartigkeitsbereich zu ziehen (BGH WRP 1996, 739 = Mitt. 1996,
166 - Blendax Pep), sondern wird in der Regel weiter sein.
Nach den vorstehend dargestellten Kriterien
lassen sich keine hinreichenden Berührungspunkte zwischen der Herausgabe und dem
Vertrieb von Frauenzeitschriften (Verlagsgeschäft) und der
Partnerschaftsvermittlung feststellen. Es ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich, daß die verlegerische Tätigkeit auch Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung umfaßt bzw. damit Berührungspunkte aufweist. Die nicht
näher ausgeführte Behauptung der Klägerin, in jüngster Zeit seien eine Vielzahl
von Zeitschriften dazu übergegangen, Informationen und Dienstleistungen Online
anzubieten, gibt hierüber keinerlei Aufschluß, da sich die Erweiterung des
Angebots von Verlagen durch Nutzung der neuen Kommunikationsmittel nicht so
darstellt, daß diese ihr Angebot auf bisher dem Verlagsgeschäft fremde
Geschäftsbereiche - hier: wirtschaftlich selbständiger Geschäftsbereich der
Partnerschaftsvermittlung - ausdehnen (vgl. zur Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen nach dem MarkenG: BPatG, Beschl. v. 5.2.1997 - 29 W (pat)
131/95, bejaht bezüglich alkoholischer Getränke und Dienstleistungen des
Hotelgewerbes; Fezer, § 14 Rdn. 398).
Aus diesem Grund besteht auch nicht die
Gefahr, daß die Bezeichnung der Beklagten mit den Marken der Klägerin in
Verbindung gebracht wird, denn hierfür reicht nicht jegliche wie auch immer
geartete Assoziation (BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; BPatG Mitt.
1996, 20).
cc. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann der
Inhaber einer im Inland bekannten Marke Dritten untersagen, ohne seine
Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder
ähnliches Zeichen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu benutzen, wenn die
Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung
seiner bekannten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt.
Welche Anforderungen an den Bekanntheitsgrad
in vorliegendem Fall zu stellen sind (vgl. Piper, GRUR 1996, 429, 432 f. m.w.N.),
kann dahinstehen. Auch wenn zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt wird, daß es
sich bei den beiden Marken um bekannte Marken handelt, die auch gegen eine
Verwendung außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs geschützt sind, liegen die
tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.
Ein solcher Schutz setzt nämlich voraus, daß
dies ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise geschieht. Nach der
Gesetzesbegründung zum MarkenG (PMZ Sonderheft 1994, S. 66) kann zur Ausfüllung
dieses Tatbestandsmerkmals auf die in der deutschen Rechtsprechung zur
Unlauterkeit des Eingriffs in Kennzeichenrechte zurückgegriffen werden (vgl.
hierzu z.B. BGH GRUR 1991, 609, 611 - SL; GRUR 1994, 732, 734 - McLaren m.w.N.;
von Gamm, Festschrift Piper, S. 537, 539 f.). Solche besonderen Umstände, die
die Verwerflichkeit der Anlehnung zu begründen vermögen, wurden z.B. darin
gesehen, daß der Markeninhaber in der Verwertung des Rufs seiner Marke auch im
Warenbereich des Verletzers behindert wurde, in der mißbräuchlichen Ausnutzung
des fremden guten Rufs als Vorspann für den eigenen Warenabsatz oder als
Vorspann für die eigene Werbung oder in der Verunglimpfung der Marke zum Zwecke
des eigenen Warenabsatzes (vgl. die Rspr.-Nachw. bei Piper a.a.O.). Dabei sind
die Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung dafür
maßgeblich, ob der Vorwurf der Unlauterkeit zu begründen ist (von Gamm a.a.O.).
Inwieweit sich eine Beeinträchtigung der
Werbekraft der Marken der Klägerin zu 1 sich durch die Verwendung als
Domain-Name für eine Partnervermittlung durch die Beklagte ergeben kann, bleibt
nach dem Vorbringen der Klägerin reine Vermutung. Hierzu trägt die Klägerin zu 1
keine konkreten Umstände vor, aus denen auf eine konkrete Gefährdung der
Werbekraft ihrer Marken geschlossen werden könnte, wie sie in der Entscheidung "Camel-Tours"
(BGH GRUR 1987, 711, 713; vgl. weiter Bettinger a.a.O. S. 413 f.; Piper a.a.O.
S. 436 re. Sp.) für erforderlich erachtet wurde. In dieser Entscheidung hat der
BGH hervorgehoben, daß bei einer berühmten Marke der Verlust der Alleinstellung
nicht schlechthin als Beeinträchtigung des erworbenen Besitzstandes bzw. des
Werbewertes angesehen werden kann. Für die Annahme einer relativen
Beeinträchtigung recht es danach nicht aus, daß der Verkehr an die berühmte
Marke denkt, ausschlaggebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Anders als die Klägerinnen meinen, sind
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Domain-Name "Freundin.de"
deshalb von der Beklagten gewählt worden wäre, um die Klägerinnen zu behindern,
etwa in Form des sogenannten Domain-Grabbing (vgl. hierzu Bettinger a.a.O. S.
406; Ubber, WRP 1997, 497, 500 f). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen,
daß sie die Bezeichnung deshalb gewählt hat, um auf den Inhalt ihres
Leistungsangebotes Bezug zu nehmen und daß sie neben dem streitgegenständlichen
Domain-Namen auch weitere, den Gegenstand ihres Angebots beschreibende
Domain-Namen benutzt. Der Beklagten kann ein sachlicher Grund für die erfolgte
Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden. Der Hinweis der Klägerin, daß
es sich dabei weder um eine eigene Marke noch einen Firmenbestandteil der
Beklagten handelt, greift folglich nicht durch.
Vorliegender Fall, in dem eine beschreibende
Angabe gewählt wurde, weist keinerlei Parallelen zu den in der Rechtsprechung
und Literatur behandelten Fällen auf, in denen Anmelder den Inhabern bekannter
oder berühmter Marken "zuvorgekommen" sind.
Die Tatsache, daß aufgrund des geltenden
Prioritätsprinzips es der Klägerin zu 1 verwehrt ist, ihre Marken als
Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain "de" zu benutzen, rechtfertigt
allein nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG, denn dies beruht auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von
Domain-Namen. Soweit in der Literatur auf die Konsequenzen dieses
Prioritätsprinzips hingewiesen wird, ist dies bei Nichteingreifen der
kennzeichenrechtlichen Verbotstatbestände von Rechts wegen hinzunehmen (vgl. zu
Überlegungen betreffend die Änderung der Vergabepraxis: Kur, CR 1997, 325 ff.;
Mitteilung in NJW-CoR 1997, 309: "Neue Top-Level-Domains ordnen das Internet").
Die Unlauterkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.
3 MarkenG kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beklagte einen
beschreibenden Begriff gewählt hat, denn im Rahmen dieses Tatbestandes geht es
nicht um die Frage eines etwaigen Freihaltebedürfnisses an Gattungsbezeichnungen
etc. (vgl. hierzu OLG Frankfurt WRP 1997, 341 = NJW-CoR 1997, 173 f.).
3. Ob neben der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG die Grundsätze über den Schutz der berühmten Marke aus § 12 bzw. § 823
Abs. 1 BGB noch anwendbar sind, wird unterschiedlich beurteilt (verneinend Piper
a.a.O. S. 436; a.A. Krings, GRUR 1996, 624); dies kann jedoch dahinstehen, da
auch dann, wenn man der letzteren Auffassung folgen wollte, hieraus keine
Ansprüche hergeleitet werden könnten.
a. Ansprüche aus § 12 BGB bestehen nicht. Der
Schutz einer Marke durch § 12 BGB setzt voraus, daß es sich um eine
Kennzeichnung handelt, die im Verkehr als Name des Inhabers oder des Geschäfts
angesehen wird, was in der Rechtsprechung auch bei berühmten Kennzeichen
angenommen wurde (vgl. BGH GRUR 1959, 182 - Quick; GRUR 1960, 550, 553 -
Promonta; GRUR 1966, 623 - Kupferberg). Daß die Marken für die Klägerin zu 1 als
berühmte Marke Namensfunktion erlangt hätten, behauptet diese selbst nicht und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Fezer, § 14 Rdn. 443 ff.
m.w.N.; Piper a.a.O. S. 436; Krings GRUR 1996, 624, 625).
Daß die Marken von der Klägerin zu 1
namensmäßig benutzt werden, ist weder dargetan noch ersichtlich.
b. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs
aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht gegeben, da es an der erforderlichen
Berühmtheit der Marken der Klägerin zu 1 fehlt und die bloße Verwendung eines
gleichen Zeichens für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft nicht ausreicht.
In dem Umstand, daß es der Klägerin durch die
frühere Anmeldung von seiten der Beklagten verwehrt ist, unter dem Domain-Namen
"freundin.de" einen Internet-Anschluß zu betreiben, kann kein Eingriff in den
ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin gesehen werden, denn
die bloße Möglichkeit, - bei Beachtung der Priorität bei der Anmeldung - eine
bestimmte Internet-Kennung zu wählen, ist nicht Bestandteil des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei offen bleiben kann, ob dies
anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin schon konkrete Veranstaltungen
getroffen gehabt hätte, auch unter der Top-Level-Domain "freundin.de" einen
Internet-Anschluß zu betreiben (so Bücking, NJW 1997, 1886, 1887 f. unter 2).
4. Auch aus wettbewerbsrechtlichen
Tatbeständen kann die Klägerin zu 1 den begehrten Unterlassungsanspruch nicht
herleiten.
a. Eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin
zu 1 im Sinne von § 1 UWG durch eine Blockierung - Benutzung des Domain-Namens "freundin.de"
- verbunden mit einer beabsichtigten Umleitung von Kunden der Klägerin, die
diese unter dieser Bezeichnung im Internet suchen (Bettinger a.a.O. S. 410:
Kanalisierungseffekt; Ubber a.a.O. S. 508 f.), findet nicht statt. Dies könnte
allenfalls dann bejaht werden, wenn zwischen den Parteien ein
Wettbewerbsverhältnis bestehen würde und Interessenten für Angebote der Klägerin
auf diese Weise zu einem Konkurrenzunternehmen "umgeleitet" würden, was jedoch
vorliegend nicht der Fall ist.
Eine Beurteilung nach den Grundsätzen der
sittenwidrigen Markenanmeldung (so Ubber a.a.O. S. 509) scheidet vorliegend aus.
Die Sperrwirkung zu Lasten der Klägerin geht auf den "Einmaligkeitsgrundsatz"
bei der Vergabe von Domain-Namen zurück. Für eine Behinderungsabsicht auf Seiten
der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte (siehe oben), vielmehr kann sie
auf einen sachlichen Grund für die Wahl ihres Domain-Namens zurückgreifen (vgl.
BGH a.a.O. S. 713 f. unter 3. - Camel Tours, zum Gesichtspunkt der Rufausbeutung
durch Annäherung an eine bekannte Marke). Daß die Beklagte auch nach Abmahnung
daran festgehalten hat, läßt keinerlei gegenteilige Rückschlüsse zu.
b. Auch unter dem Gesichtspunkt der
vermeidbaren Herkunftstäuschung ist ein Unterlassungsanspruch nicht zu
begründen. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Umfang
Nutzer des Internet erwarten, unter der Adresse "freundin.de" bzw. unter
jedweder Internet-Adresse, die den Bestandteil "freundin" enthält, in Kontakt
mit der Klägerin zu treten. Denn eine solche unzutreffende Erwartung geht nicht
auf ein Verhalten der Beklagten zurück.
Eine Irreführung konnte nur darin gesehen
werden, daß die Interessenten nach Kenntnisnahme der Homepage der Beklagten
davon ausgehen, es handele sich um ein Angebot der Klägerin. Eine solche
Fehlvorstellung könnte auch durch die Angabe der Internet-Adresse auf
Geschäftsbriefen etc. hervorgerufen werden. Ob die Verwendung des Domain-Namens
geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in relevantem Umfang
irrezuführen, kann jedoch nur aufgrund der Gestaltung der jeweiligen
Adressenangabe etc. beurteilt werden. Wie bereits ausgeführt (siehe oben)
stellen die Klägerinnen aber nicht auf die konkrete Gestaltung der Homepage
(Anlage K 10) ab - eine sonstige Verwendung der Internet-Adresse ist nicht
dargetan -, sondern nehmen für sich in Anspruch, jedwede Verwendung des
Domain-Namens für eine Homepage für eine Partnerschaftsvermittlung sei zu
unterlassen. Ein so weit gefaßter Anspruch besteht nicht. Denn dies würde
voraussetzen, daß die Verwendung des Domain-Namens "freundin" unabhängig von dem
sonstigen Inhalt (Angabe des Inhabers der Partnerschaftsvermittlung etc.) der
Homepage zu Fehlvorstellungen hinsichtlich des Anbieters führen würde (vgl.
hierzu auch OLG Frankfurt a.a.O.).
c. Daß das Leistungsangebot bei Verwendung des
Domain-Namens "freundin" im Sinne von § 3 UWG unzutreffend beschrieben wäre,
behauptet die Klägerin selbst nicht. Ob die Klägerin unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt überhaupt klagebefugt wäre, kann daher dahinstehen.
II. Unterlassungsanspruch betreffend die
Verwendung des Namens "Freundin" für das Angebot von Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlungen
Nach den vorstehenden Ausführungen steht der
Klägerin zu 1 auch kein Anspruch zu, daß die Beklagte jedwede Verwendung der
Bezeichnung "Freundin" bei dem Angebot von Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung unterläßt.
III. Ebenso folgt aus den Ausführungen unter
I., daß die Klägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung (§ 18
Abs. 3 MarkenG, § 1004 BGB analog) nicht verpflichtet ist, auf den Domain-Namen
"freundin.de" zu verzichten. Ein solcher Anspruch könnte nur dann bestehen, wenn
jedwede Verwendung des Domain-Namens, unabhängig von der Frage, wie der
Domain-Name genutzt wird, Rechte der Klägerin verletzt oder als irreführend zu
beanstanden wäre, was jedoch nicht zutrifft.
B. Klage der Klägerin zu 2
I. Soweit die Klägerin auf ihre
Markenanmeldung vom 7.4.1995 abstellt, können hieraus vor Eintragung der Marke
keine Rechte hergeleitet werden (§ 4 Nr. 1 MarkenG).
Von den Klägerinnen wird im Hinblick auf den
Vertrieb der Zeitschrift "freundin" bereits seit dem Jahre 1948 und unter
Hinweis auf den hohen Verbreitungsgrad eine Verkehrsdurchsetzung geltend
gemacht. Diese und der damit verbundene Schutz der Marke ohne Registereintragung
(§ 4 Nr. 2 MarkenG) unterstellt, erstreckt sich jedoch nicht auf die Waren und
Dienstleistungen gemäß der Anmeldung vom 7.4.1995 (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 84; Fezer, § 4 Rdn. 119), da weder
dargetan noch sonst ersichtlich ist, daß und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang eine Benutzung auch für diese Waren- und Dienstleistungen erfolgt
ist, die Grundlage für eine Ausdehnung der Verkehrsgeltung der Kennzeichnungen
sein könnte.
II. Bei dem Werktitel "freundin" handelt es
sich um eine gemäß § 5 Nr. 3 MarkenG für die Klägerin zu 2 geschützte
geschäftliche Bezeichnung (§ 15 Abs. 1 MarkenG).
1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2,
Abs. 4 MarkenG der Klägerin zu 2 ist sowohl hinsichtlich der angegriffenen
Verwendung der Bezeichnung "freundin" als Domain-Name als auch bezüglich der
Verwendung der Bezeichnung beim Angebot von Dienstleistungen aus den unter A.I 2
dargestellten Gründen mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu verneinen.
2. Ebenso besteht kein Unterlassungsanspruch
gemäß § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG, wenn zugunsten der Klägerin zu 2 davon
ausgegangen wird, bei dem Werktitel "freundin" handele es sich um eine bekannte
geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG (siehe oben A.I 2 f.
cc).
3. Soweit die Klägerin zu 2 sich auf § 12 BGB
stützt, fehlt es ebenfalls an Vortrag dazu, aus dem gefolgert werden könnte, die
Bezeichnung "freundin" habe aufgrund der umfangreichen Benutzung für die
Klägerin zu 2 Namensfunktion erlangt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich,
daß die Bezeichnung "Freundin" als Firmenschlagwort der Klägerin zu 1 gebraucht
wird. Die behauptete Verkehrsdurchsetzung des Titels reicht für die Annahme
eines namensrechtlichen Schutzes gemäß § 12 BGB nicht aus.
4. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten
Anspruchsgrundlagen kann ebenfalls auf die Ausführungen unter A.I 3 und 4 Bezug
genommen werden.
III. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2 gemäß
Klageantrag II besteht folglich nicht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, §
269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3
ZPO; die Beklagte ist der Bewertung ihrer Interessen durch die Klägerinnen nicht
entgegengetreten.