
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 HK O 200/01
Entscheidung vom 8. März 2001
In dem Rechtsstreit
(…)
wegen Unterlassung
erläßt das Landgericht
München I, 4. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am
Landgericht Dr. Wolf, Handelsrichter Nubbemeier und Handelsrichter Dr. Sasse
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 folgendes
Endurteil:
I. Die Klage wird
abgewiesen.
II. Der Kläger hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um
die Domain "saeugling.de".
Der Kläger ist seit seiner
Geburt Träger des Familiennamens Säugling und tritt im Verkehr unter der
Bezeichnung „(…)" auf. Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke "SÄUGLING",
eingetragen mit Priorität zum 15.06.00 für die Waren- und Dienstleistungsklassen
35, 41 und 42, sowie Inhaber der Domain "(…)".
Der Beklagte ist seit dem
28.08.1999 Inhaber der Domain "saeugling.de". Unter dieser Domain berichten der
Beklagte und seine Ehefrau über Erfahrungen bei der Pflege und Erziehung von
Neugeborenen und bieten ein Kontaktforum für junge Eltern.
Mit Schreiben vom
13.07.2000 und 21.10.2000 hat der Kläger den Beklagten erfolglos abgemahnt.
Der Kläger ist der
Ansicht, der Beklagte handele mit seinem Internetauftritt im geschäftlichen
Verkehr; dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte Links auf mit
kommerzieller Werbung versehene Web-Seiten geschaltet habe. Insbesondere habe
der Beklagte bereits die Werbung seines Providers gestattet.
Der Klageanspruch sei im
übrigen auch aus der geschäftlichen Bezeichnung „(…)", dem Namensrecht des
Klägers und aus unlauterem Wettbewerb begründet.
Der Kläger hat beantragt:
I. Der Beklagte wird
verurteilt,
a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 -
ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen, die Bezeichnung "Säugling" im geschäftlichen Verkehr
kennzeichenmäßig in Form der Domain "www.saeugling.de" zu benutzen
und/oder benutzen zu lassen;
b) alle erforderlichen Willenerklärungen
gegenüber der DENIC eG abzugeben, um die Erlangung der Inhaberschaft
der Domain „www.saeugling.de“ durch den Kläger zu erreichen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte ist der
Ansicht, ein Handeln zu geschäftlichen Zwecken läge nicht vor. Er verfolge mit
der streitgegenständlichen Domain rein private Zwecke. Damit kämen Ansprüche aus
Markenrecht und UWG nicht in Betracht. Den Namen des Klägers würde er diesem
nicht streitig machen, überragende Verkehrsgeltung käme dem Namen „Säugling"
nicht zu.
Wegen des
Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage war
als unbegründet abzuweisen, da der Beklagte durch das Innehalten der
streitgegenständlichen Domain weder gegen Markenrecht, noch Namens- und
Wettbewerbsrecht verstößt.
Soweit sich der Kläger auf
einen Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG beruft, liegt ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr durch den Beklagten nicht vor.
Eine Handlung ist dann im
geschäftlichen Verkehr vorgenommen, wenn diese einem beliebigen eigenen oder
fremden Geschäftszweck dient, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein
Wettbewerbsverhältnis nicht begriffnotwendig sind; bei Gewerbetreibenden ist wie
im Wettbewerbsrecht von einer tatsächlichen Vermutung des Handelns im
geschäftlichen Verkehr auszugehen. Dem Kennzeichenschutz nach dem Markengesetz
ist dadurch rein privates Handeln oder Tätigkeiten mit ideeller Zielsetzung
entzogen (Ingerl/Rohnke, Rdnr. 35 f zu § 14).
Der Kläger hat hierzu
mehrfach vorgetragen, dass die dringende Vermutung und der begründete Verdacht
bestünden, dass der Beklagte eine kommerzielle Nutzung seiner Domain
beabsichtigt, den Nachweis, der dem Kläger obliegen hätte, dass der Beklagte die
Domain tatsächlich kommerziell nutzt, konnte der Kläger jedoch nicht führen.
Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang auf die kommerzielle Werbung des Providers "puretec"
verweist, kann von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr noch nicht
ausgegangen werden. Der Beklagte erzielt durch die Gestattung der
Providerwerbung keine Einnahmen, sondern erspart sich nach seinem unbestrittenen
Sachvortrag hierdurch höhere Providerkosten, die im Falle eines
Webhosting-Providers zwangsläufig anfallen. Damit hat der Beklagte nicht aktiv
die Werbung eines anderen zur Erzielung von Einnahmen geschaltet, sondern zur
Verminderung seiner notwendigerweise anfallenden Kosten die Werbung seines
Providers geduldet.
Auch der Hinweis des
Klägers auf angekündigte weitere Werbebanner gemäß Anlage K 9 lässt den Schluss
auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht zu, da unstreitig dergestalte
Links nicht geschaltet waren und nicht geschaltet sind.
Nachdem der Kläger hiermit
für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr beweisfällig geblieben
ist, ist von dem im übrigen unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Beklagten
auszugehen, dass er mit der streitgegenständlichen Domain rein ideelle Ziele
verfolgt.
Eine Anmeldung der
streitgegenständlichen Domain durch den Beklagten in Behinderungsabsicht bzw.
der Absicht, die Domain an den Kläger zu veräußern, war durch den Kläger nicht
vorgetragen:
Die Anmeldung einer Domain
ohne nachvollziehbares und vernünftiges Eigeninteresse kann eine
wettbewerbswidrige Behinderung und zugleich ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr darstellen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den Dritten an
der Benutzung des Kennzeichens im Internet zu hindern bzw. ihn zur Zahlung einer
„Überlassungsgebühr" zu veranlassen (sog. Domain-Grabbing). Unter diesen
Voraussetzungen wäre die Klage ohne weiteres begründet gewesen, eine
Behinderungs- oder Veräußerungsabsicht des Beklagten ist aber weder vorgetragen
noch ersichtlich.
(2)
Auch aus der vom Kläger
geführten geschäftlichen Bezeichnung „(…)" kann dieser gegen den Beklagten keine
Rechte ableiten.
Soweit sich der Kläger
hiermit auf ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 11 MarkenG beruft, liegt
entsprechend dem Vorstehenden ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen
Verkehr (§ 15 Il MarkenG) nicht vor.
Zur Benutzungsaufnahme und
Verkehrsgeltung wurde durch den Kläger nicht ausreichend vorgetragen und auch
kein Beweis angeboten. Der insoweit vorliegende Sachvortrag wurde durch den
Beklagten auch bestritten.
(3)
Der klägerische Anspruch
ist auch nicht aus Namensrecht begründet.
Eine Namensanmaßung liegt
vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein
schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Im Falle des Gebrauchs des
gleichen Namens setzt der Anspruch aus § 12 BGB voraus, dass durch den Gebrauch
des Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht. Sie ist gegeben, wenn
der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder
Produkte namensmäßig zu bezeichnen (Palandt, Rdnr. 20 zu § 12 BGB).
Eine namensmäßige
Bezeichnung liegt jedoch bei der Domain des Beklagten "saeugling.de" nicht vor,
da der Beklagte kein Unternehmen, keine Einrichtung oder Erzeugnis mit dem Namen
des Klägers bezeichnet hat, sondern einen beschreibenden Domain-Namen gewählt
hat, der auf den Inhalt der Seiten Bezug nimmt.
Den Namen des Klägers hat
der Beklagte gerade nicht für sich in Anspruch genommen.
Unabhängig hiervon ist
auch nicht vorgetragen, woraus sich eine Zuordnungsverwirrung ergeben soll;
insoweit erscheint es der Kammer fraglich, ob die Bezeichnung "saeugling“
dahingehend Verkehrsgeltung entwickelt hat, dass dieser dem (…) zugeordnet wird.
(4)
Ansprüche des Klägers aus
unlautem Wettbewerb liegen ebenfalls nicht vor, da der Beklagte auch insoweit
nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen
den Parteien nicht besteht.
Eine Behinderungsabsicht
ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
(5)
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 709 Satz 1 ZPO.
(Unterschriften)