
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 HK O 11042/00
Entscheidung vom 19. Oktober 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
- Klägerin-
Prozeßbevollmächtigte: (...)
gegen
(...)
-Beklagte-
Prozeßbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Duisburger Str. 5, 40477 Düsseldorf,
wegen Unterlassung
erläßt das Landgericht München
1, 4. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.
Wolf, Handelsrichter Gärtner und Handelsrichter Hauck aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19.10.2000 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagten wird bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere jeweils zu vollziehen an ihren
Geschäftsführern, verboten,
im geschäftlichen Verkehr die
Domain "champagner.de" zu benutzen.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt,
gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. Zug um Zug gegen Erstattung der
Registrierkosten in die Umschreibung der Domain "champagner.de" einzuwilligen.
III. Die Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die
Domain "champagner. de".
Bei der Klägerin handelt es
sich um die Vertretung der französischen Champagnerhersteller. Die Organisation
ist nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet; in
ihr sind ein Großteil der mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner
befassten Winzer und Champagner-Firmen zusammengeschlossen.
Die Beklagte, zu deren
Geschäftstätigkeit im übrigen nichts vorgetragen wurde, hat eine Vielzahl von
Domains registriert, u.a. die streitgegenständliche Domain "champagner.de". Gibt
man im Internet diese Domain ein, erscheint auf der Homepagenur der Hinweis
".... is a future projekt of ...".
Mit Schreiben vom 27.04.2000
hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt. Mit Schreiben vom 25.05.2000 hat die
Beklagte über ihre Anwälte eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach sich
die Beklagte verpflichtet, die Domains champagner.de und champagner.at nicht für
eigene Waren oder Dienstleistungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;
die Domains würden nur als Informationsplattform über den Champagner verwendet
werden, für den Fall der Zuwiderhandlung werde eine Vertragsstrafe versprochen
(Anlage K 6).
Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten handele
es sich um eine Domain-Grabberin
Sie ist der Ansicht, dass ein
Fall der unlauteren Behinderung vorliege; die Registrierung einer fremden
Kennzeichnung ohne erkennbares Eigeninteresse sei wettbewerbswidrig nach § 1
UWG; es läge eine unzulässige Absatzbehinderung vor; auch aus §§ 826, 226 BGB
ergebe sich der Unterlassungsanspruch. Aufgrund der bekannten geographischen
Herkunftsangabe ergebe sich ein im übrigen Anspruch aus § 127 Ill MarkenG.
Die Klägerin hat beantragt:
I.) Der Beklagten wird bei Meldung eines
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere jeweils zu vollziehen an ihren
Geschäftsführern, verboten,im geschäftlichen Verkehr die
Domain"champagner.de" zu benutzen,
II.) Die Beklagte wird ferner verurteilt,
gegenüber der Vergabestelle IVDENIC e.G. Zug um Zug gegen Erstattung
der Registrierungskosten in die Umschreibung der Domain"champagner.de"
einzuwilligen,
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der
Vergabestelle IV‑DENIC e.G. in die Freigabe der Domain"champagner. de"
einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet eine "Domain-Grabberin"
zu sein, insbesondere wolle sie weder von der Klägerin, noch von einem anderen
Unternehmen Geldzahlungen erhalten; ein bereits eingegangenes Kaufangebot für
die streitgegenständliche Domain sei daher auch abgelehnt worden. Die Beklagte
plane vielmehr einen Informationsdienst rund um den Champagner einzurichten,
ohne hierbei eigene Dienstleistungen und/oder Produkte anzubieten. Die Beklagte
handele nach dem'Prinzip "lnternetpräsentation für alle".
Die Beklagte meint, der
Klägerin fehle die Sachbefugnis; die behaupteten Ansprüche ergäben sich weder
aus Kennzeichen-, noch Wettbewerbsrecht. Auch aus § 826 BGB resultiere kein
Anspruch der Klägerin, da die Beklagte ein nachvollziehbares Eigeninteresse
hätte.
Wegen des Sachverhalts im
übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 19.10.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
begründet; die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung
der Verwendung der Domain "champagner.de", sowie auf den im Hauptantrag geltend
gemachten Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der Domain.
I.
Die Klägerin ist
aktivlegitimiert; die Klagebefugnis ergibt sich aus deren Charakter als
rechtsfähiger Verband im Sinne des § 13 Abs. II UWG und ist bereits vom BGH
bejaht worden (BGH WRP 88, 25 ff "Ein Champagner unter den Mineralwässern").
II.
Die Klägerin kann keine
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus §§ 1 und 3 UWG geltend machen, da die
Beklagte keine Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandtr Art
vertreibt.
Grundsätzlich setzt der
wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Rufausbeutung voraus, dass das fremde
Kennzeichen für die unter ihm vertriebenen Waren aufgrund ihrer Qualität oder
aufgrund besonderer Werbeanstrengungen einen überragenden Ruf im Verkehrbesitzt,
der auch wirtschaftlich verwertbar ist (BGH WRP 95, 818 "Funny Paper"). Der
Schutz gegen unlautere Rufausnutzung setzt nach § 1 UWG weiter ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis voraus, wobei auch bei ungleichartigen Waren eine
wettbewerbswidrige Rufausnutzung vorliegen kann. Voraussetzung ist daher, dass
der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb steht.
Ein Wettbewerbsverhältnis
besteht zwischen den Parteien nicht; unstreitig verfolgt die Beklagte mit der
Verwendung der streitgegenständlichen Domain nicht das Ziel, Waren abzusetzten.
III.
Der Klägerin steht jedoch ein
Unterlassungsanspruch aus § 127 1.11 MarkenG zu.
Nach § 127 111 MarkenG darf eine geographische
Herkunftsangabe mit besonderem Ruf unabhängig von der Irreführungsgefahr für
Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft nicht verwendet werden, sofern darin
die Gefahr einer Ausbeutung oder Beeinträchtigung des Rufes liegt. Im Falle der
Ausbeutung steht die Assoziation der eigenen Waren und Dienstleistungen mit der
geschützten geographischen Herkunftsangabe im Vordergrund (Ingerl/Rohnke,
MarkenG, Rdnr. 9 zu § 127),
Unstreitig genießt die
geographische Herkunftsangabe "Champagner" einen besonderen Ruf im Sinne des §
127 111 MarkenG.
Die Benutzung hat jedoch im
geschäftlichen Verkehr zu erfolgen, also insbesondere in der Werbung. Die
Handlung muß einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen, wobei
Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht
begriffsnotwendig sind.
Dabei ist der Beklagten
offenbar bewusst, dass die Anmeldung von Internet Domain Namen, um diese sodann
an Dritte zu lizensieren oder zu veräußern, ohne weiteres als im geschäftlichen
Verkehr handelnd anzusehen ist.
Entgegen dem Versuch der
Beklagten, ihr Handeln als nicht wirtschaftlich orientiert und im Sinne eines
freien Internetzugangs für alle Bewerber darzustellen, ist die Kammer überzeugt,
dass das Vorgehen der Beklagten von handfesten wirtschaftlichen Motiven geprägt
ist. Der Beklagten geht es nicht um die altruistische Einrichtung eines
Informationsportals für Champagner, sondern um den Verkauf von Werbeflächen auf
ihrer Homepage. Auf Frage des Gerichts hat der anwaltschaftliche Vertreter der
Beklagten wie auch ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vom
19.10.2000 erklärt, dass der zu errichtende Informationsdienst aus Werbung
finanziert werden soll. Gegen Bezahlung sollen alle Firmen, die mit Champagner
zu tun haben, Werbefläche erhalten. Die Beklagte versucht daher in Kenntnis der
Rechtsprechung zur Domain-Registrierung in einer neuen Spielart Kapital aus der
Reservierung von Domain-Namen zu erwirtschaften. Die Kammer hat keinen Zweifel
daran, dass sich die führenden Champagnerhersteller früher oder später bemühen
werden, auf der Homepage der Beklagten Werbefläche zu erhalten, was sich die
Beklagte gut bezahlen lassen würde.
Damit ist von einem Handeln der
Beklagten im geschäftlichen Verkehr auszugehen.
Durch das Handeln der Beklagten
wird auch der Ruf der Klägerin beeinträchtigt. Die Beklagte versucht - ohne in
irgendeiner Weise hierzu berechtigt zu sein - von der herausragenden Bekanntheit
der geographischen Herkunftsangabe "Champagner" zu profitieren, sie erhofft sich
für die von ihr beabsichtigten Dienstleistung - Vermietung von Werbefläche - vom
Ruf der klägerischen Herkunftsangabe zu profitieren. Auf bestimmte
Suchgewohnheiten von Internet-Nutzern ist hierbei nicht weiter einzugehen, da
die Domain der Beklagten auch bei Eingabe in einer Suchmaschine angezeigt würde
und somit auch ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer auf der Suche
nach Informationen über Champagner auf die Homepage der Beklagten treffen würde.
IV.
Der festgestellte klägerische
Anspruch auf Unterlassung ergäbe sich im übrigen auch aus §§ 826, 226 BGB wegen
schikanöser, sittenwidriger Behinderung.
Die Kammer sieht in der
Registrierung des Domain-Namens "chamnpagner.de" durch die Beklagte auch eine
sittenwidrige Behinderung der Klägerin.
Für den üblichen Fall des
Domain-Grabbing hat das OLG Frankfurt (WRP 2000, 645 ff "weideglück.de")
ausgeführt, dass von einer sittenwidrigen und in Schädigungsabsicht
vorgenommenen Behinderung dann auszugehen sei, wenn die Domain-Registrierung mit
dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene
geschäftliche Zwecke unmöglich zu machen - dies werde in der Regel mit der
Absicht einhergehen, sich die Domain vom Zeicheninhaber teuer abkaufen zu
lassen. Wer das nahe liegende Interesse des Inhabers einer Marke an der Nutzung
einer entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten
versucht, verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Die Beklagte ist der Ansicht,
diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen
werden, da die Beklage ein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Domain habe,
da sie hier einen Informationsdienst einrichten wolle.
Demgegenüber hat die Kammer -
wie bereits dargelegt - keine Zweifel daran, dass es maßgebliches Ziel der
Beklagten ist, aus der Domain "champagner.de" Kapital zu schlagen, insoweit
liegt kein signifikanter Unterschied zu dem vom OLG Frankfurt beurteilten
Sachverhalt vor, bei welchem das Verhalten des dort Beklagten ebenfalls als
eindeutig geschäftlich motiviert festgestellt wurde.
Auch kann für die Beklagte ein
nachvollziehbares eigenes Interesse an der Innehabung der Domain nicht
angenommen werden. Das Interesse der Beklagten unterscheidet sich bei
Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Interessenlage der Parteien nicht
von dem eines solchen Domain-Inhabers, dessen Ziel es ist, die Domain zum
Verkauf anzubieten. In beiden Fällen ist es Ziel des Inhabers, die Inhaberschaft
für sich wirtschaftlich auszunutzen, ohne einen sonstigen nachvollziehbaren
Bezug zu der Domain zu haben, wie etwa eine gleichlautende Marke, geschäftliche
Bezeichnung, einen gleichen Namen oder ähnliches.
V.
Der Klägerin steht auch der im
Hauptantrag 11. geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung
der Domain "champagner.de" zu. Dieser ergibt sich im Anschluß an die
Entscheidung des OLG München vom 25. März 1999 (CR 99, 382 "shell.de") aus einer
Analogie zu §§ 894 BGB, 8 Abs. 1 S. 2 PatG.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 S.
1 ZPO.