
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 HK O 10964/01
Entscheidung vom 5. September 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München 1, 7. Kammer für Handelssachen,
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lieber, Handelsrichter Dr. Mörike
und Handelsrichter Netzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2001
folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 7.000,vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am
17.03.2000 gegründet und wird von zehn führenden deutschen
Verlagszusammenschlüssen wie beispielsweise dem Axel Springer Verlag, dem
Münchner Zeitungs-Verlag, der Verlagsgruppe Georg von Holzbrinck sowie der
WAZ-Gruppe getragen. Die Klägerin firmierte bis März 2001 als "Internet Service
Marketing AG" mit Sitz in Düsseldorf. Diese Firma war zunächst auch
Eigentümerin der Wortmarke "VERSUM,"' mit einer Priorität vom 16.06.2000 (Anl. K
1). Entsprechend der Umfirmierung auf die, Firma gemäß jetzigem Aktivrubrum im
März 2001 ist nunmehr auch die Klägerin Inhaberin dieser Wortmarke.
Diese Marke ist eingetragen für
die Klassen 35, 36, 37, 38 und 42, u.a. für "Werbung und Marketing; Vermittlung
und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über
Anschaffung und Veräußerung von Waren; Werbemittlung; Personalberatung und
Personalvermittlung, Telekommunikationsleistungen; Bereitstellen einer
Datenbank im Internet, insbesondere Sammeln, Liefern und Übermitteln von
Informationen über Angebote und Nachfragen nach gebrauchten und neuen
Kraftfahrzeugen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Informationen und Daten;
Sammeln, Bereitstellen, Liefern und Übermitteln von Informationen über Angebote
und Nachfragen nach Immobilien und Versicherungen; Betrieb einer
Datenbank....".
Neben dieser Wortmarke und dem
Firmennamen "VERSUM. de"" ist die Klägerin Inhaberin weiterer Wortmarken,
nämlich "job versum", "immo versum", "immo versum. de" und "METAVERSUM“. Der
Beklagte ist nach seinen glaubhaft gemachten Angaben in den Unterlagen zum
Prozesskostenhilfeantrag nahezu mittelloser Student mit Sitz in Berlin.
Der Beklagte ist jedenfalls
gemäß DENIC-Auskunft vom 27.04.2001 (Anl. K 2) seit diesem Zeitpunkt Inhaber des
Internet-Domainnamens "infoversum.de". Zum damaligen Zeitpunkt (April 2001)
hatte der Beklagte diese Domain zwar konnektiert, inhaltlich aber lediglich als
sogenannte "Baustellenseite" geschaltet.
Mit Anwaltsschreiben vom
02.05.2001 (Anl. K 4) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn
unter Fristsetzung zur Abgabe der vorgelegten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung auf (Anl. K 5).
Am 11.05.2001 kam es in dieser
Sache zu einem Telefonat zwischen dem nunmehr vom Beklagten eingeschalteten
Verfahrensbevollmächtigten und dem Klägervertreter. Der Inhalt dieses Telefonats
ist streitig, führte im Ergebnis jedoch dazu, dass der Beklagte durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten ein "aktuelles Konzept des InfoversumProjekts"
übersandte (Anl. K 7).
Weitere Aufforderungen der
Klägerin, die geforderten Erklärungen abzugeben, waren erfolglos.
Spätestens seit 23.05.2001 ist
der inhaltliche Auftritt des Beklagten unter der streitgegenständlichen Domain "infoversum.de"
im Internet vollständig aufrufbar (Anl. K 10).
Der Beklagte bezeichnet seinen
Internetauftritt als "private Kommunikationsschnittstelle für am Projekt
Interessierte", nämlich im Ergebnis wohl für "ungestellte Fragen in
unerforschten Welten mit unentdeckten Antworten und entsprechenden Hintergründen
zum Erkennen der Welt"'. Einschlägige Seiten sind inhaltlich ausgestaltet wie
folgt: Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 09.06.2001 verfolgt die
Klägerin die hier streitgegenständlichen Unterlassungs-, Verzichts-, Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin trägt vor,
insbesondere der
Unterlassungsanspruch sei begründet nach §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB. Allein dem
Unternehmensschlagwort "Versum" komme selbständige Kennzeichnungskraft zu.
Zeitliche Priorität sei gegeben (März 2001) . Es liege auch "höchstgradige
Dienstleistungsidentität" vor, es komme nicht auf die Verwendung der Domain
seitens des Beklagten im wirtschaftlichen Verkehr an. Darüber hinaus könne der
Unterlassungsanspruch auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG (Markenrecht im
engeren Sinn) und § 15 Abs. 5 MarkenG (Firmenrecht) gestützt werden.
Konsequenterweise stünden der Klägerin auch die geltend gemachten
Löschungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche zu.
Die Klägerin stellt deshalb
folgende Anträge:
I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für
jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, an dessen Stelle im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder
eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu
zwei Jahren verboten, die Internet‑Domain „infoversum.de“ für den
Betrieb eines Diskussionsforums im Internet zu benutzen oder benutzen
zu lassen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber
DENIC den Verzicht auf den Domain-Namen "infoversum.de" zu erklären.
III. Der Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß
Ziff. I. seit 23.05.2001 begangen hat.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
all jene Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch Handlungen gemäß
Ziffer I. seit dem 23.05.2001 entstanden sind und noch entstehen
werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hebt hervor, dass
er mit der streitgegenständlichen Internet‑Domain rein ideelle Ziele verfolge;
er wolle eben eine private Kommunikationsschnittstelle für an seinem Projekt
Interessierte bieten, auf keinen Fall eine Datensammlung auf Entgeltbasis
installieren. Dies unterscheide ihn grundlegend von den erkennbar rein
kommerziellen Dienstleistungen, für die z.B. die klägerische Marke geschützt
sei. Es fehle deshalb an der erforderlichen Verwechslungsgefahr für
markenrechtliche Ansprüche, zumal es am Tatbestandsmerkmal des "geschäftlichen
Verkehrs" fehle. § 12 BGB scheide als Anspruchsgrundlage für den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch ebenfalls aus, da auch für diese Bestimmung im
Ergebnis Verwechslungsgefahr erforderlich sei. Hinzu komme, dass die Domain des
Beklagten nicht wortidentisch sei, vielmehr die Vorsilbe "info" habe.
Schließlich nimmt der Beklagte die frühere Priorität für sich in Anspruch
(08.12.2000).
Zur Ergänzung des Tatbestands
wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten
Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll
vom 05.09.2001 (Bl. 35/37 d.A.). Im Kammertermin vom 05.09.2001 wurde dem
Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt (vgl. den gesonderten
Beschluss).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht
begründet. Bezüglich sämtlicher angeführter Anspruchsgrundlagen für den
Unterlassungsantrag als Hauptantrag fehlt es - zumindest - an der
erforderlichen Verwechslungsgefahr.
1.) Hinsichtlich der von der
Klägerin angeführten Anspruchsvoraussetzung nach § 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 5
MarkenG (aus der Wortmarke) bzw. nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG (aus
Firmenrecht) fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des "geschäftlichen
Verkehrs". Der Beklagte wird insoweit nicht tätig.
Dies ergibt die Zusammenschau
des Inhalts des jetzigen Internetauftritts (vom 25.05.2001 - Anl. K 10), wie sie
im Tatbestand dieses Urteils umfassend dargestellt ist. Erkennbar wendet sich
der Beklagte, ein Student, an Interessierte, die "unerforschte Weiten,
ungestellte Fragen, unentdeckte Antworten " unserer Erlebniswelt, des
INFOVERSUMS" (erkennbar eine Abwandlung des Wortes Universums) ebenso zum
Gegenstand seines "Suchens"' machen wie der Beklagte. Auch aus den weiteren
Internetseiten lässt sich erkennen, dass ein irgendwie gearteter kommerzieller
Ansatz oder eine kommerzielle Verwertung nicht ernsthaft geplant ist und in
Betracht kommt. Eine irgendwie geartete kommerzielle Zielgerichtetheit oder
Erfolgsorientiertheit ist bei diesem vom Beklagten zur Verfügung gestellten
"virtuellen Gedankenraum" nicht.erkennbar, das Ganze hat vielmehr einen
erkenntnisphilosophischen, rein theoretischen Hintergrund. Auch wenn im
,Konzept" vom 14.05.2001 (K 7) auf S. 4 am Ende angeführt ist, dass "bei
entsprechender Beteiligung und reibungsloser Funktionalität die
Kerngruppe-FUNKTION einen Business-Plan um Geldmittel aufzunehmen erarbeitet,
INFOVERSUM.de in eine GmbH zu überführen und breitere Interessentenkreise
anzusprechen erwähnt ist, so reicht dies bei Bewertung des gesamten
Kommunikationskonzepts nach Auffassung der Kammer auch ansatzweise nicht aus,
das erforderliche Tatbestandsmerkmal "im geschäftlichen Verkehr", auch nicht
unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr, zu bejahen.
Auf die übrigen, zum Teil
streitigen Tatbestandsvoraussetzungen (Priorität.; Verwechslungsgefahr) kam es
deshalb bei §§ 14, 15 MarkenG entscheidungserheblich nicht mehr an.
2.) Der Klägerin stehen auch
nicht Unterlassungsansprüche nach § 12 BGB und hieraus ableitbare
Unterlassungsansprüche zu.
Zum Tatbestandsmerkmal der
"Interessenverletzung" im Sinne von § 12 BGB gehört ebenfalls die
Verwechslungsgefahr, die im engeren und im weiteren Sinn vorliegen kann. Erstere
liegt vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise Identität der "Unternehmen"
annehmen, letztere, wenn sie personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder
eine Zustimmung des Namensträgers vermuten.
Ob Verwechslungsgefahr im
Einzelnen vorliegt, hängt von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, der Stärke
ihrer Verkehrsgeltung und der Branchennähe der Verwender ab (vgl.
stellvertretend Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. 2001, § 12 BGB, Rn. 30 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der
Klägerin kann nicht von "Branchennähe" und nicht von "höchstgradiger
Dienstleistungsidentität"" gesprochen werden. Die Kammer nimmt zunächst zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen in Ziff. 1 Bezug: Die
Klägerin ist ausschließlich kommerziell tätig, der Beklagte rein ideell.
Pointiert formuliert: Ein größer "Branchenabstand"' ist nach Auffassung der
Kammer kaum denkbar. Nach der oben zitierten, auch im Marken- und Firmenrecht
gültigen Wechselwirkungs-Rechtsprechung bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr
reicht deshalb schon ein sehr geringfügiger Unterschied in der Kennzeichnung
aus, um eben die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Dies ist hier durch die
Voranstellung des Worts "info" der Fall, zumal sich auch bei überflächlichem
Studium der Inhaltsseiten des Internetauftritts des Beklagten erkennen lässt,
dass "Infoversum" als Abwandlung zu "Universum“ verstanden werden soll.
Auch hier kam es auf die
angesprochenen Prioritätsfragen u.ä. nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 S.
1 ZPO.
(Unterschriften)