
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 HKO 20974/2000
Entscheidung vom 7. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen, durch...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2000 folgendes
ENDURTEIL
I. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat
die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.000,00 abwenden, falls nicht zuvor der
Antragsgegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Domain „nominator.de“.
Die Antragstellerin
(nachfolgend Klägerin) ist Produzentin der Fernsehserie „Big Brother“. Es
handelt sich hierbei um eine sog. Realitysoap, bei der eine Anzahl von
Kandidaten in einem Container für eine bestimmte Zeit zusammen wohnen und keine
Kontakte zur Außenwelt haben. Die Kandidaten, das Geschehen kann im Internet
oder in Zusammenfassungen im Fernsehen beobachtete werden.
Am 16.09.2000 lief die 2. Staffel der Produktion an. Hieran nahm der Kandidat
Christian ..., nachfolgend „Christian“, teil.
Die Klägerin beabsichtigt unter der Domain „nominator.de.“ eine Webseite für den
Kandidaten Christian einzurichten.
Der Antragsgegner (nachfolgend Beklagter) ist Student in Berlin und hat im
September 2000 die Domain „Nominator.de“ für sich registrieren lassen; am
20.09.2000 gelangte der Eintrag zur Veröffentlichung bei der DENIC e.G. Der
Beklagte will unter diesem Titel ein Internetportal für die Nominierung
verschiedenster Produkte und Formate aus dem Lifestylebereich erstellen.
Nach Kenntniserlangung der
Inhaberschaft der Domain durch die Klägerin nahm diese, vertreten durch die
...GmbH mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit Email vom 23.10.2000 teilte der
Beklagte mit, dass er aus gut verständlichen Gründen kein Angebot machen wolle,
vielmehr würde mitgeteilt werden, wieviel der ...GmbH die Domain wert sei.
Am 19.10.2000 hat die Klägerin
die Wortmarke „Nominator“ zur Eintragung beim Deutschen Patentamt für sämtliche
Klassen angemeldet.
Mit Titelschutzanzeige im Titelschutzanzeiger Nr. 489, Woche 43 aus 2000,
erschienen am 24.10.2000, nahm der Beklagte Titelschutz für den Namen „Nominator“
in Anspruch. Mit Email und Schreiben vom 31.10.2000 hat die Klägerin den
Beklagten erfolglos abgemahnt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2000, eingegangen bei
Gericht am 06.11.2000, hat die Klägerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gestellt. Mit Beschluss vom 07.11.2000 hat die Kammer entschieden,
dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich zu
verhandeln ist.
Die Klägerin behauptet, der
Name „Nominator“ sei bereits vor Anlaufen der 2. Staffel der Fernsehserie am
16.09.2000 zu einer Bezeichnung für den Kandidaten „Christian“ geworden. Aus
entsprechenden Zeitungsveröffentlichungen ergebe sich, dass der Begriff „Nominator“
ausschließlich in Verbindung mit der von der Klägerin produzierten Fernsehserie
„Big Brother“ in Zusammenhang gebracht werde. „Nominator“ sei auch zu einem
Künstlernamen für „Christian“ geworden. Dieser habe die Klägerin ermächtigt,
Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte mit Wirkung für und gegen ihn im
eigenen Namen geltend zu machen. „Nominator“ werde als namensmäßiger Hinweis
auf den „Big Brother“ Kandidaten angesehen. Der Name, der als Bezeichnung für
„Christian“ diene, sei erst durch „Big Brother“ möglich und geprägt worden. „Nominator“
sei zwangsläufig mit der Serie und dem Namen „Big Brother“ verbunden. Da die
Klägerin Produzentin der Serie „Big Brother“ sei und die Rechte an dieser Serie
innehalten würde, stellt die Zuordnung des Namens „Nominator“ zu „Big Brother“
zugleich eine Zuordnung zur Klägerin dar.
Die Klägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergäbe
sich aus §§ 1, 3 UWG. Der Beklagte behindere den Wettbewerb der Klägerin und
beute den guten Ruf und die Wertschätzung der Klägerin aus. Er beschaffe sich
einen Vorsprung durch Rechtsbruch. Weiter würden die Rechte des Namens „Nominator“
verletzt. Schließlich ergäbe sich der Anspruch aus § 242 BGB.
Die
Klägerin hat mit dieser Begründung beantragt,
dem Beklagten strafbewehrt zu untersagen:
I. Im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Domain „nominator.de“
zu reservieren, zu konnektieren oder konnektiert zu halten.
II. Die Domain „nominator.de“ an andere zu veräußern oder an Dritte zu
übertragen.
Der
Beklagte beantragt,
den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Beklagte behauptet, den
Antrag auf Registrierung der streitgegenständlichen Domain habe er bereits am
15./16.09.2000 gestellt. Er habe auch keinerlei Verkaufsabsichten gehabt,
sondern ein eigenes Projekt geplant, welches er auch zum 31.10.2000 fertigt
gestellt hätte. Der Kandidat „Christian“ wäre im Internet bereits unter der
Domain www.DerNominator.de vertreten. „Der Nominator“ wäre auch der zutreffende
Spitzname des Kandidaten „Christian“, wobei eine namensmäßige Verwendung dieses
Pseudonyms am 16.09.2000 noch nicht vorlag. Die Durchsetzung des Spitznamens sei
auch nicht schon bei Einzug in den Container, sondern erst im Laufe der nächsten
Wochen erfolgt. Die Titelschutzanzeige sei durch Einstellung ins Internet
bereits am 19.10.2000 veröffentlicht worden. Der Beklagte meint, die
Registrierung der Domain „Nominator.de sei nicht wettbewerbswidrig und verletze
nicht die Rechte der Klägerin. Der Name „Nominator“ würde allenfalls der Person
„Christian“ zustehen, die Klägerin könne mangels Übertragbarkeit des
Namensrechts hieraus keine Rechte für sich ableiten. Die Klägerin wäre nicht
aktivlegitimiert im Sinne des § 13 II Nr. 2 UWG, da ein gemeinsamer Markt nicht
vorhanden sei. Jedenfalls wäre für die gerichtliche Geltendmachung der
verfahrensgegenständlichen Ansprüche nicht aktivlegitimiert, da diese nicht im
Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemacht werden könnten.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da die Klägerin entsprechende Rechte
weder im eigenen Namen noch für Christian..... in gewillkürter Prozeßstandschaft
erfolgreich geltend machen kann.
1. Der Klägerin stehen gegen
den Beklagten keine eigenen Rechte aus Wettbewerbsrecht zu. Ein Handeln zu
Zwecken des Wettbewerbs liegt in jedem Verhalten, da es äußerlich geeignet ist,
den Bezug oder Absatz einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern.
Hierbei muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ein solches liegt
vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein
Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die
ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass
der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden
kann. Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist danach die Gleichheit
des Kundenkreises wesentlich, gleichviel, wodurch der Kaufentschluss im
Einzelfall hervorgerufen wird. Unter dem Aspekt der Rufausbeutung ist ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann zu bejahen, wenn die
–unterschiedlichen Brachen angehörenden- Parteien bei der wirtschaftlichen
Verwertung einer Kennzeichnung auch nur in der Weise in Wettbewerb treten, dass
der Verletzer durch den Gebrauch der fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich
verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunetzen versucht. Doch muss in solchen
Fällen der Kennzeichnung ein so überragender Ruf zukommen, dass ihr Inhaber
diesen Ruf auch außerhalb seines eigentlichen wahren Bereichs nutzen könnte,
wofür es entscheidend auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen
Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen damit etwa verbundenen
Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis der Waren zu den Waren ankommt,
für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll. Hinsichtlich dieser
möglichen Rufausbeutung konnte die Klägerin nicht den Nachweis bzw. die
erforderliche Glaubhaftmachung erbringen, dass zu dem Zeitpunkt, als der
Beklagte sich die Domain „Nominator.de“ reservieren hat lassen, die Bezeichnung
„Nominator“ bereits ein überragender Ruf zugekommen wäre. Hierbei spielt es nach
Überzeugung der Kammer keine entscheidende Rolle, ob die Registrierung bzw.
Anmeldung der Domain am 20.09.2000 oder am 15./16.09.2000 erfolgte, da die
Klägerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Bezeichnung „Nominator“ am
20.09.2000 bereits einen herausragenden Ruf genoss.
Auch aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Unterlagen
ergibt sich nicht, das der Begriff „Nominator“ am 20.09.2000 zwangsläufig und
mit weiter Verkehrsgeltung mit der Person Christian... in Verbindung gebracht
wurde. Gleiches gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und
Verwässerung, da hinsichtlich des hier entscheidenden Zeitpunktes eine
überragende Bedeutung der streitgegenständlichen Bezeichnung jedenfalls noch
nicht vorlag. Im übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass
Christian... unter der Domain www.DerNominator.de einen Internetauftritt
hat und hierzu auch schlüssig vorgetragen hat, dass der Spitzname des Kandidaten
Christian.... zutreffend „Der Nominator“ lautet, was im übrigen durch die von
der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegt Ablichtung eines CD Covers belegt wird,
auf der sich ebenfalls auf Christian... als „Der Nominator“ befindet.
2.
Auch namensrechtliche bzw. markenrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen
den Beklagten nicht zu. Grundsätzlich unterfallen auch Berufs- und
Künstlernamen, hier vorliegend, auch der Spitzname („Der Nominator“), unter den
Schutz des § 12 BGB. Der Schutz entsteht durch die Annahme und den Gebrauch
einer hinreichend unterscheidungskräftigen Bezeichnung. Eine besondere
Verkehrsgeltung ist zwar wohl nicht erforderlich, kann aber für die Frage von
Bedeutung sein, ob ein Unterlassungsanspruch hierauf gestützt werden kann.
Hierbei reicht das schutzwürdige Interesse entsprechend weiter, als das
Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat (Palandt, § 12, Rdnr. 8,28). Damit ist
auch im Zusammenhang mit namensrechtlichen Ansprüchen entscheidend, ab wann der
Spitzname des Christian... Verkehrsgeltung erlangt hat; abzustellen ist auch
hier auf den 20.09.2000 als dem Tag, an welchem die Registrierung der
streitgegenständlichen Domain spätestens erfolgte. Hinsichtlich der Priorität
der Rechte des Beklagten ist zunächst festzustellen, das ein Domain- Name
grundsätzlich sowohl ein nach § 12 BGB geschütztes namensartiges Kennzeichen,
als auch ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG sein kann.
Markenrechtlicher Kennzeichnungsschutz setzt jedoch voraus, dass das verwendete
Zeichen entweder originäre Kennzeichnungskraft hat oder Verkehrsgeltung erlangt
hat. Eine Verkehrsgeltung kam der Bezeichnung „Nominator“ am 20.09.2000 –wie die
Kammer bereits dargelegt hat- noch nicht zu. Soweit die Klägerin mehrere
Zeitungsberichte vom 18.09.2000 (K 5) vorgelegt hat, kann hieraus eine
Verkehrsgeltung als Bezeichnung für Christian... noch nicht abgeleitet werden,
da die Begriffe nominieren und Nominator hier überwiegend beschreibend für eine
bestimmt Form des „Spielablaufes“ verwendet werden und nicht zwangsläufig in
Zusammenhang mit der Person Christian... verwendet wurden. Der Bezeichnung „Nominator“
kann jedoch eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. Dabei
ist auch von Bedeutung, dass die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht zu
hoch angesetzt werden dürfen. Ausreichend für die Bejahung ursprünglicher
Kennzeichnungskraft ist, dass keine glattbeschreibende Angabe vorliegt. Dies ist
für den Begriff „Nominator“ der Fall.
Damit kommt es für Entstehung
des Kennzeichenschutzes nicht auf den Eintritt der Verkehrsgeltung an.
Hinsichtlich der Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr genügt für eine
Benutzungsaufnahme jede Art der nach außen gerichteten Tätigkeit, sofern diese
auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Nicht ausreichend
sind zwar rein interne Vorbereitungshandlungen, aber die Schaltung eines
Telefonanschlusses, die Eintragung im Handelsregister und sonstige
Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung werden nach herrschender Ansicht als
ausreichend angesehen.
Unter Heranziehung dieser
Kriterien ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Beklagte mit der von ihm
beabsichtigten Internetdienstleistung am 20.09.2000 die Benutzung aufgenommen
hat.
Der Beklagte erlangte somit
Kennzeichenschutz für die Domain „Nominator.de“ aus § 12 BGB mit Ingebrauchnahme
am 20.09.2000, da diese erkennbar aus einem Namen besteht und sie der Verkehr zu
diesem Zeitpunkt ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse
erreichbaren Unternehmens versteht (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rnr. 65).
Unstreitig weißt der Domainname die erforderliche Unterscheidungskraft auf; eine
Verkehrsgeltung wie bei Geschäftsabzeichen (§ 5 II 2 MarkenG) ist nicht
erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte prioritätsältere Namens-
und Kennzeichnungsrechte, so dass der Klägerin insoweit keine besseren Rechte
zustehen.
3. Nach dem somit weder der
Klägerin noch Christian... bessere Rechte als dem Beklagten zustehen, kam es
streitentscheidend auf die Frage gewillkürten Prozeßstandschaft nicht mehr an.
Diesbezüglich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine als Anlage zu
Protokoll genommene Erklärung übergeben, die mit unleserlicher Unterschrift von
Christian... unterschrieben sein soll. Der Beklagte hat diesbezüglich mit
Nichtwissen bestritten, dass diese Erklärung tatsächlich von dem Kandidaten
„Christian“ stammt; den erforderlichen Nachweis hierfür konnte die Klägerin auch
nicht durch Einvernahme der Zeugin..... führen, die nicht bekunden konnte, dass
der Kandidat „Christian“ tatsächlich der Unterzeichner der vorgelegten Erklärung
ist. Insoweit hätten auch die Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft
nicht vorgelegen.
4. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf die §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
(Unterschriften)