
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 5570/00
Entscheidung vom 16. November 2000
Tatbestand:
Die Parteien
streiten um die rechtliche Zulässigkeit der Internet-Domain "www.rechtsanwaelte.de".
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Sie unterhalten Büros in München und Berlin. Die Beklagten
betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Für die Kanzlei der Kläger ist seit
1995 die streitgegenständliche Domain konnektiert. Daneben nutzen die Kläger die
Domain "www.graefe-partner.de". Außerhalb des Internets treten die Kläger weder
auf Visitenkarten, noch auf Geschäftspapier oder im Kanzleiprospekt unter der
Domain "www.rechtsanwaelte.de" in Erscheinung. Mittlerweile wurde die
Konnektierung aufgehoben; die Kläger sind gleichwohl weiterhin Inhaber der
streitgegenständlichen Domain.
Die Beklagten haben die Kläger mit Schreiben vom 16.03.2000 gemäß dem im
klägerischen Antrag auszugsweise wiedergegebenen Schreiben abgemahnt.
Die Kläger behaupten, die Domain "rechtsanwälte.de" sei in keiner der gängigen
Suchmaschinen zu finden. Durch die streitgegenständliche Domain werde nicht der
Eindruck erweckt, die Kanzlei der Kläger sei die einzige Anwaltskanzlei in
München bzw. Deutschland. Der Nutzer erwarte im übrigen auch keinen
vollständigen Überblick über alle Anbieter hinter einer Domain wie der der
Kläger. Niemand erwarte, daß es sich bei der Domain "rechtsanwaelte.de" um ein
Portal handele, mit dem sämtliche deutschen Rechtsanwälte aufgefunden werden
könnten. Deshalb nehme auch kein Nutzer eine Direkteingabe aus dieser Motivation
heraus vor. Die Konnektierung der Domain schaffe auch keinen relevanten Vorteil
etwa im Sinne einer Kanalisierung. Der rechtssuchende Internetnutzer suche nicht
pauschal nach Rechtsanwälten, sondern entweder thematisch oder lokal. Einem
solchen Suchverhalten entspreche die klägerische Domain nicht; deshalb sei sie
zur Kanalisierung nicht geeignet. Eine Kanalisierung trete auch deshalb nicht
ein, weil Suchmaschinen regelmäßig jedwede Kombination des Suchwortes
"Rechtsanwälte" anzeige, ohne dabei die streitgegenständliche Domain zu
bevorzugen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten berühmten sich zu Unrecht der geltend
gemachten Unterlassungsansprüche. Bei der Domain "rechtsanwaelte.de" handele es
sich nicht um Werbung, sondern lediglich um die alphabetische Version eines
ansonsten numerisch gekennzeichneten Rechnerplatzes. Die Kläger meinen, von der
vielfachen Verwendung von beschreibenden Domains durch Rechtsanwälte könne auf
eine Branchenübung geschlossen werden. Außerdem sei die Ausnutzung bestimmter
Suchgewohnheiten der Internetnutzer grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht
anstößig.
Die Kläger beantragen daher,
1. festzustellen, daß den Beklagten die
Ansprüche nicht zustehen, derer sie sich gegenüber den Klägern ... mit
Schreiben vom 16. März 2000 (Anlage K 1) berühmen:
"Wir Rechtsanwälte ... verpflichten uns hiermit gegenüber den Anwälten ... in
Köln, es ab sofort zu unterlassen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Internet unter der Domain http://www.rechtsanwaelte.de
für meine Kanzlei zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten wir uns zur Vertragsstrafe in
Höhe von 10.000,00 DM, wobei unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhangs
jede Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr als neuer Verstoß gilt."
2. festzustellen, daß den Beklagten die
Ansprüche nicht zustehen, derer sie sich gegenüber den Klägern ... mit
Schreiben vom 16.03.2000 (Anlage K 2) berühmen:
"Wir, Rechtsanwälte ... und ... verpflichten uns hiermit gegenüber den
Anwälten ... in Köln, es ab sofort zu unterlassen, im rechtsgeschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet unter der Domain http://www.rechtsanwaelte.de
für meine Kanzlei zu werben.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten wir uns zur Vertragsstrafe in
Höhe von 10.000,00 DM, wobei unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhangs
jede Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr als neuer Verstoß gilt."
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten
behaupten, die streitgegenständliche Domain sei im Internet durch eine Vielzahl
von Links beworben worden und über die Suchmaschinen "Altavista Search" und "Metacrawler"
auffindbar gewesen, ehe die Kläger die Domain vom Netz nehmen ließen. Die Kläger
kanalisierten durch ihre Domain "rechtsanwaelte.de" die Kundenströme, da ein
nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer versuche, durch Direkteingaben
unmittelbar zum Ziel zu gelangen, ohne vorher die zeitraubenden Suchmaschinen
genutzt zu haben. Die Beklagten haben als Beleg der von ihnen behaupteten
Suchgewohnheit der Direkteingabe eine im Internet veröffentlichte Nutzeranalyse
von "Fittkau & Maaß" vorgelegt. Dieser Studie zufolge haben von knapp 30.000
befragten deutschsprachigen Internetnutzern auf die Frage "Wie machen Sie
www-Adressen bzw. -Seiten ausfindig, die Sie noch nicht kannten?", bei der
Mehrfachnennungen möglich waren, 49,1 % der Nutzer angegeben, sie würden "durch
Eintippen/Ausprobieren der Adresse bzw. URL" fündig, während 70,6 % der
Befragten angaben, "Suchmaschinen/Navigationshilfen, Webkataloge" zu nutzen. Die
Beklagten tragen weiter vor, durch die streitgegenständliche Domain würde beim
Nutzer der Eindruck erweckt, er finde hier zumindest einen Großteil der in
Deutschland ansässigen Rechtsanwälte. Dies entspreche den Gegebenheiten anderer
Suchdienste (Anwaltssuchservice, interlex, advopolis, law-line etc.). Die
Verwendung von Gattungsbegriffen erfolge nur mit dem Ziel, potentielle Mandanten
abzufangen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten gegenüber den Klägern einen Anspruch
auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Domain ohne einen
unterscheidungskräftigen Zusatz, weil diese in wettbewerbswidriger Weise
behindernd und irreführend sei, §§ 1, 3 UWG. Dies ergebe sich aus einer analogen
Anwendung des § 8 MarkenG. Die alleinige Besetzung des Gattungsbegriffes
"Rechtsanwälte" im Internet komme einer Alleinstellungsbehauptung gleich.
Letztlich verstoße die klägerische Domain auch gegen das Standesrecht der
Rechtsanwälte, § 43 b BRAO.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Akteninhalt sowie die nachfolgenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgünde:
Die zulässige
Klage ist unbegründet.
I.
1. Das LG
München ist sachlich und örtlich zuständig. Gerichtsstand ist jeder für die
umgekehrte Leistungsklage zulässige Gerichtsstand (Thomas/Putzo, ZPO, § 256 Rn.
2). Die Kläger der negativen Feststellungsklage haben ihren allgemeinen und
besonderen Gerichtsstand in München, § 12 ZPO, § 24 UWG.
2. Ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO kann den Klägern nicht
abgesprochen werden. Die Beklagten haben die Kläger abgemahnt und sich dabei
eines Unterlassungsanspruches berühmt.
II.
Die
Feststellungsklage ist unbegründet. Die Kläger sind zur Unterlassung der
Verwendung der Domain "www.rechtsanwaelte.de" verpflichtet. Die Verwendung
dieser Domain durch die Kläger ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine
wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbes zu Lasten der Beklagten
dar, § 1 UWG.
1. Die
Verwendung der angegriffenen Domain führt zu einer unlauteren Absatzbehinderung
der Beklagten. Wie alle Gattungsbezeichnungen kann auch die Domain "rechtsanwaelte.de"
als eine prägnante, im Internet leicht auffindbare und daher wirtschaftlich
besonders interessante Domain charakterisiert werden. Die Verwendung der
streitgegenständlichen Domain ist insofern bestimmt und geeignet, all diejenigen
potentiellen Mandanten der Beklagten im Wege der internetspezifischen
Kanalisierung von Kundenströmen abzufangen und auf die Homepage der Kläger zu
leiten, die im Internet eine Anwalts-Recherche mittels der Direkteingabe der
Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" unternehmen. Dadurch wird es den Mitbewerbern
regelmäßig unmöglich gemacht, diesem Mandantenkreis ihre Leistung anzubieten.
Ein sachlicher Leistungsvergleich wird auf diese Weise vereitelt.
a. Die Beklagten konkurrieren mit den Klägern auf dem überregionalen Markt der
Anwaltsdienstleistungen. Wie in anderen Branchen wird das Internet auch im
Bereich der Anwaltsdienstleistungen als bedeutendes Werbemittel betrachtet und
zur Mandantenaquirierung genutzt. Dabei spielt die Domain eine bedeutende Rolle.
Beide Parteien unterhalten Homepages, die jeweils darauf angelegt sind, den
Rechtsrat suchenden Internetnutzer umfassend über das eigene Leistungsangebot zu
informieren sowie die Leistungsfähigkeit der Kanzlei darzustellen. Die Kläger
bedienen sich dabei als Domain einer rein beschreibenden Gattungs- oder
Branchenbezeichnung, nämlich schlicht der allein üblichen Berufsbezeichnung
"Rechtsanwälte". Die Entscheidung für eine Gattungsbezeichnung ist im Internet
beliebt und verbreitet (vgl. nur Ubber, WRP 1997, 497 (510); Sosnitza, K & R
2000, 209). Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung kann aus
naheliegenden Gründen eine besondere Attraktivität für sich in Anspruch nehmen:
ihre Verwender versprechen sich davon einen erleichterten und damit erhöhten
Zugriff auf ihre Websites (vgl. nur Ubber, WRP 1997, 497 (510); Sosnitza, K & R
2000, 209; Kur, CR 1996, 325 (328)). Eine solche Erwartungshaltung wird vor
allem durch das Suchverhalten der Internetnutzer gerechtfertigt. Diese bedienen
sich bei ihrer Suche häufig der Möglichkeit der Direkteingabe, anstatt auf die
Leistungen von Suchmaschinen zuzugreifen. In dieser Weise verfährt ein
wettbewerblich relevanter Teil der Nutzer.
b. Wie das OLG Hamburg Urt. v. 13.07.1999 - 3 U 58/98; abgedruckt in K & R 2000,
190 - mitwohnzentrale.de) vermag auch die Kammer die
Suchgewohnheiten der Internetnutzer aus eigener Sachkunde heraus zu beurteilen.
Das Internet ist ein sich an Letztverbraucher richtendes Informationsmedium des
täglichen Bedarfs. Die Kammermitglieder nutzen das Internet selbst, regelmäßig,
privat und beruflich. Sie zählen sich daher zu den angesprochenen
Verkehrskreisen. Die nicht näher dargelegten Behauptungen der Kläger
hinsichtlich der Einschätzung des Suchverhaltens von Internetnutzern können das
von der Kammer nachfolgend dargelegte Verständnis nicht ernsthaft in Frage
stellen. Die klägerseits in der mündlichen Verhandlung angeregte Einholung eines
Sachverständigengutachtens bzw. einer Verbraucherbefragung erübrigt sich
deshalb.
c. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des OLG Hamburg zur Frage der
Suchgewohnheiten von Internetnutzern ist insoweit davon auszugehen, daß sich ein
einheitlicher Typus des Informationssuchenden im Internet nicht ausmachen läßt.
Die Suchgewohnheiten bestimmen sich vielmehr individuell nach verschiedenen
Faktoren wie Alter, Bildung, Interessen, Vorkenntnissen, Suchgegenstand
(allgemein oder speziell), Erfahrung im Umgang mit dem Medium Internet, für die
Recherche zur Verfügung stehende Zeit etc. Die Nutzergewohnheiten entsprechen
dabei den vielfältigen strukturellen Möglichkeiten des Internets. Neben dem
Zugriff auf Suchmaschinen oder dem Mittel der Direkteingabe kommt neben vielen
anderen Möglichkeiten beispielhaft auch die Methode in Betracht, sich entlang
der auf den verschiedenen Websites vorgefundenen Links zu orientieren. Während
der Erfolg der Direkteingabe einer Domain, hinter der der Suchende die ihn
interessierenden Informationen vermutet, von deren Existenz abhängt, sieht sich
der eine Suchmaschine zur Hilfe nehmende Nutzer meist mit einem nur mit
erheblichem Zeitaufwand zu bewältigenden, unübersichtlichen Suchergebnis
konfrontiert. Dabei erhält der Suchende regelmäßig unzählige unbrauchbare
Verweise, die es durch das mühsame und zeitraubende Aufrufen der jeweiligen
Seiten auszusortieren gilt; dies insbesondere dann, wenn das Thema der Suche
sehr allgemein gehalten ist: wird beispielsweise nach einem bestimmten Gesetz
gesucht, ist das von der Suchmaschine ermittelte Ergebnis aufgrund der exakten
Suchanfrage quantitativ regelmäßig sehr viel begrenzter, treffender und damit
brauchbarer, als wenn andererseits etwa ganz allgemein nach "Rechtsanwälten"
gesucht wird, die von den Suchmaschinen in großer Zahl im Netz aufgefunden
werden. In letzterem Falle muß sich der Nutzer in aller Regel durch eine mehrere
zehntausend Einträge umfassende Ergebnisliste arbeiten. Es bedarf keiner näheren
Begründung dafür, daß dieses Manko der Suchmaschinen als benutzerunfreundlich
empfunden wird. Hinzu kommt das große Angebot sowie die unterschiedliche
Funktionsweise und Leistungsfähigkeit der über 1.000 im Internet verfügbaren
Suchmaschinen. All dies veranlaßt einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer zu
einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen.
Erfahrungsgemäß werden diese insbesondere dann nachrangig zur Hilfe genommen,
wenn es sich um ein allgemeines Suchthema handelt. Der Nutzer ist dann - wie das
OLG Hamburg zutreffend ausführt - geneigt, eine andere Suchstrategie anzuwenden,
um die gewünschten Informationen mit möglichst geringem Aufwand zu erlangen.
Insoweit bietet sich als einfacherer Weg zur Erzielung eines zufriedenstellenden
Ergebnisses vor allem die Direkteingabe verschiedener, in Bezug auf das
Suchthema naheliegender Domains an. Dabei nimmt der Nutzer nach dem Prinzip
"Trial and Error" in Kauf, daß die Erfolgsaussichten dieser Vorgehensweise
unsicher sind. Der Internetnutzer weiß andererseits, daß die Verwendung
allgemeiner, nicht kennzeichnungskräftiger Gattungsbezeichnungen als Domainnamen
weit verbreitet ist und bei Direkteingabe zielsicheren Zugriff auf die
gewünschten Informationen und Anbieter gewährleistet. Deshalb wird ein nicht
unerheblicher Teil des Verkehrs mit der Eingabe einer Branchenbezeichnung die
Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter
an das gewünschte Ziel zu gelangen (Sosnitza, K & R 2000, 209 (212), Bettinger,
CR 1997, 273; Ubber, WRP 1997, 497). Diese Erwartung wird in einer Reihe von
Fällen auch nicht enttäuscht. So findet der Nutzer etwa unter der Domain
www.suchmaschinen.de eine Übersicht über eine Vielzahl der in Deutschland
gängigen Internet-Suchprogramme mit weiterführenden Hinweisen zu deren Umfang
und Leistungsfähigkeit (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.1999, S. 13]). Die
Domain www.anwaltsuchservice.de eröffnet den Zugriff auf eine umfangreiche
Datenbank, mit deren Hilfe Rechtsanwälte aufgefunden werden können. Es liegt auf
der Hand, daß der Suchstrategie der Direkteingabe die Bevorzugung solcher
Anbieter, die sich im Netz mit einer prägnanten, aussagekräftigen Adresse
präsentieren können, immanent ist (so auch Kur, CR 1996, 325 (328)).
Die von der Kammer durch richterliche Sachkunde bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen als verbreitet festgestellte Suchgewohnheit der Direkteingabe
wird im übrigen unabhängig hiervon nicht nur durch das OLG Hamburg, das OLG
Braunschweig (CR 2000, 614 (615) - stahlguss.de) und
die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur (etwa Sosnitza, K & R 2000,
210; Kur, CR 1996, 325 (328)), sondern auch durch die von den Beklagten zwar
vorgelegte, aber nicht in Auftrag gegebene Erhebung über das Nutzverhalten im
Internet bestätigt. Die Kammer hat keinen Anlaß, an der Objektivität der von der
Beklagten vorgelegten Erhebung zu zweifeln.
d. Die Kläger nutzen diese Verbrauchergewohnheiten in wettbewerbswidriger Weise
aus. Mit der Verwendung des Branchenbegriffes "Rechtsanwälte" neben ihrer
vergleichsweise unbekannten und weitaus weniger einprägsamen Domain
www.graefe-partner.de lenken sie all diejenigen Nutzer auf ihre Homepage, die
sich mittels der Direkteingabe der streitgegenständlichen Domain ohne konkrete
Kenntnis des Website-Betreibers und -inhalts ganz allgemein Informationen über
Rechtsanwälte, nicht jedoch ausschließlich über einen einzelnen Anbieter wie die
Kanzlei der Kläger verschaffen wollen. Dabei geht die Kammer davon aus, daß eben
diese Kanalisierung - und nicht wie die Kläger glauben machen wollen lediglich
die numerische Kennzeichnung eines Rechnerplatzes - Zweck der Konnektierung der
Domain "rechtsanwaelte.de" ist. Das kommt auch in dem Artikel des Klägers zu 1
in der Zeitschrift "Der Markenartikel" Ausgabe 3 1996, S. 100 (103) deutlich zum
Ausdruck. Der Kläger zu 1 schreibt dort:
"Es ist durchaus denkbar, daß der Anmelder einer Domain-Adresse ... ein
Sachgebiet für sich in Anspruch nimmt: Ärzte, Kunstsaustellungen, Auktionen,
Börse, Banken oder die Bezeichnung sonstiger Dienstleistungs- oder
Produktionsbranchen. Dies hat zur Folge: Jeder Internet-Nutzer, der
beispielsweise "Ärzte" wählt, wird auf eben diesen Inhaber des Domain-Namens
stoßen. Andere sind ausgeschlossen. Ein kennzeichenrechtliches Thema ist dies
nicht. Zu prüfen sind Grundsätze des Behinderungswettbewerbes..."
Angesichts dieser Umstände hegt die Kammer keinen Zweifel daran, daß sich die
Kläger die streitgegenständliche Domain ganz bewußt zum Zwecke der Kanalisierung
von Kundenströmen und dem damit einhergehenden Ausschluß von Mitbewerbern von
der Mitnutzung dieses Gattungsbegriffes im Inland gesichert haben.
e. Angesichts des von den Klägern auf ihrer Homepage dargestellten umfangreichen
Leistungsangebotes, welches auch Spezialbereiche mit einschließt, ist die
Homepage der Kläger objektiv geeignet, die derart fündig gewordenen
Interessenten zu veranlassen, die Leistungen der Kläger in Anspruch zu nehmen,
ohne ihre Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Hierdurch verschaffen sich
die Kläger in unlauterer Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber
den Beklagten, welche unter ihrer Domain www.kanzlei-steinert.de durch
Direkteingabe nur dann aufgefunden werden, wenn dem Suchenden diese Domain
bereits bekannt ist. Es kann allerdings ausgeschlossen werden, daß ein Nutzer
ohne Kenntnis einer spezifischen Adressenbezeichnung eines Rechtsanwaltes im
Internet von sich aus auf eine solche schließt.
f. Wettbewerbswidrig ist die Kanalisierung der Kundenströme durch die
zielgerichtete Monopolisierung des Gattungsbegriffes "Rechtsanwälte" im Internet
deshalb, weil die Kläger den Rechtsrat Suchenden durch den vereinnahmten
Branchenbegriff einen denkbar einfachen Weg zu ihrer Homepage ebnen, von dem
sämtliche Mitbewerber infolge der bestehenden Knappheit gängiger
Branchenbezeichnungen für Rechtsanwälte, die als Domain im Internet jeweils nur
einmal zur Vergabe kommen können, ausgeschlossen sind. Durch die Darstellung
eines umfassenden Angebotes, welches die Wünsche der Interessenten
zufriedenstellt, werden diese aufgrund des Auffindens der von ihnen gewünschten
Informationen dazu verleitet, ihre Recherche mit dem Lesen der Homepage der
Kläger abzuschließen, ohne sich über die Angebote von Wettbewerbern der Kläger
ein Bild zu machen. Das zügige Auffinden relevanter Informationen ist ja, wie
oben dargestellt, gerade die Ursache für das zu beobachtende Suchverhalten, bei
dem auf Suchmaschinen verzichtet und auf zufällige Erfolge im Wege der
Direkteingabe gehofft wird. Die naheliegenden Eingabebegriffe bei der
Rechtsanwaltsrecherche sind begrenzt. Die Gattungsbezeichnung Rechtsanwälte darf
mit Fug und Recht unter ihnen als die Naheliegendste bezeichnet werden. Die so
beabsichtigte Bindung der potentiellen Mandanten an die Kläger ist unlauter.
g. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, daß andere Rechtsanwälte im
Internet ebenfalls beschreibende Domains verwenden, in denen die
Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" enthalten ist (etwa
www.rechtsanwaelte-muenchen.de), so daß insofern von einer Branchenübung
ausgegangen werden müßte. Es kann dahinstehen, ob andere Domains ebenso
wettbewerbswidrig sind. Das angerufene Gericht hat ausschließlich über die
Zulässigkeit der hier allein im Streit stehenden Domain zu befinden. Im übrigen
kann eigenes wettbewerbswidriges Verhalten durch eine etwaige Unlauterkeit
Dritter nicht gerechtfertigt werden.
2. Die
streitgegenständliche Domain ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 43 b BRAO
wettbewerbswidrig, § 1 UWG. Sie ist in dieser Form mit dem Berufsbild des
Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Werbung ist dem Rechtsanwalt gemäß § 43 b BRAO nur erlaubt, soweit sie über die
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die
Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung
des BVerfG besteht ein Werbeverbot für Rechtsanwälte auch, soweit ein
reklamehaftes Sichherausstellen vorliegt (BVerfGE 76, 196 (205 ff.); BVerfG in
NJW 1992, 1613). Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen § 43 b BRAO
weiter gültig (vgl. nur OLG Frankfurt/Main in NJW 1996, 1065). Werbung im Sinne
des § 43 b BRAO ist nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1992, 45; Feuerich/Braun,
BRAO, § 6 BO Rn. 6) ein Verhalten, das planmäßig darauf angelegt ist, andere
dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch
zu nehmen.
Durch die Verwendung der Domain "rechtsanwaelte.de" verschaffen sich die Kläger
in standeswidriger Weise eine Alleinstellung. Die Direkteingabe der Domain
bewirkt ausschließlich den Zugang zur Homepage der Kläger. Die Kläger
verschaffen sich durch die monopolisierende Besetzung der Branchenbezeichnung
einen privilegierten Zugang zu potentiellen Mandanten. Die Domain ist geeignet,
einem Rechtsanwalt unter der Vielzahl seiner Kollegen einen Vorsprung im Zugang
zu Mandaten zuzuweisen. Dahinter steht jedenfalls auch die Motivation, durch
diese hervorragende Auffindbarkeit im anarchisch organisierten Internet über das
normale Maß hinaus Aufträge erteilt zu bekommen. Dabei ist die Beurteilung, ob
eine solche Form der Werbung gezielt erfolgt, nach der Verkehrsanschauung
vorzunehmen. Maßgebend ist, welchen Eindruck das Publikums aus dem Verhalten
gewinnt (BVerfG NJW 1976, 171 (184 ff.)). Dem Publikum bleibt die (Werbe-)
Wirksamkeit einer solch hervorragenden Domain indes nicht verborgen. Dabei ist
mit dem OLG Stuttgart (K & R 2000, 248 (249)) der Umstand unbeachtlich, daß der
Zugang zum Rechtsanwalt letztlich auf der Initiative des das Medium Internet
Nutzenden ausgeht. Entscheidend ist vielmehr die Konnektierung durch die Kläger.
Ebenso, wie das blickfangmäßig übertriebene Herausstellen eines Eintrags in
einem Branchenverzeichnis standeswidrig ist, ist die Vereinnahmung des
Oberbegriffes für die gesamte Branche in einem einzigartigen Medium wie dem
Internet mit dem Werberecht der Rechtsanwälte nicht vereinbar. Mehr noch als
beim blickfangmäßigen Herausstellen in einem Branchenverzeichnis unter der
Rubrik "Rechtsanwälte" findet der Internetnutzer bei Direkteingabe der
Suchdomain "rechtsanwaelte.de" sogar ausschließlich die Kanzlei der Kläger auf.
Bei der Wahl der streitgegenständlichen Domain stand das Ziel, sich im Internet
aus der großen Gruppe der Rechtsanwälte durch eine anreißerische Kennung
herauszustellen und dadurch den Wettbewerb zu beeinflussen, erkennbar im
Vordergrund. Dabei werden die Grenzen einer auf sachliche Information über die
berufliche Betätigung beschränkten, wettbewerbsneutralen Außendarstellung
überschritten.
3. Das unlautere
Verhalten der Kläger erfordert allerdings keinen vollständigen Verzicht auf ihre
bisherige Domainbezeichnung. Ausreichend, aber zur Verhinderung künftiger
Wettbewerbsbehinderungen erforderlich ist die Ergänzung der Domain durch einen
unterscheidungskräftigen Zusatz, wie etwa den durch Bindestrich angefügten
Kanzleinamen.
III.
1. Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1ZPO.
2. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.