
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4 HK O 13251/00
Entscheidung vom 28. September 2000
In dem Rechtsstreit
[...]
erläßt das Landgericht München
I, 4. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.
Wolf, Handelsrichter Gärtner und Handelsrichter Hauck aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 28.9.2000 folgendes
Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.500 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die
Verwendung der Domain www.autovermietung.com.
Die Klägerin und die Beklagte
zu 2 sind zwei international operierende Autovermietungen mit marktführender
Stellung, die Beklagte zu 1 ist als Inhaberin des Domainnamens
www.autovermietung.com eingetragen und für die Beklagte zu 2 als
Internet-Provider tätig. Die Beklagte zu 2 ist unter der Bezeichnung "Europcar
international" als Inhaberin des Domainnamens www.europcar.de eingetragen.
Bei Öffnung der Seite
www.autovermietung.com wird man automatisch zu der Homepage der Beklagten zu 2
unter dem Domainnamen www.europcar.de weitergeleitet (sog. SecondLevel-Domain
im Gegensatz zu einem sog. Portal).
Die Klägerin ist Inhaberin
mehrerer Domains, die von ihrer Namensbezeichnung her ebenfalls auf das
Mietwagengeschäft im weitesten Sinn hinweisen, keinen unterscheidungskräftigen
Firmenzusatz enthalten und bei welchen ebenfalls auf die Homepage der Beklagten
durchgeleitet wird; weiter hält die Klägerin auch zahlreiche Homepages, welche
die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zum Inhalt haben.
Die Klägerin behauptet, die
Beklagten würden sich das typische Suchverhalten der Nutzer im Internet zu nutze
machen, da ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Zugang zu bestimmten
Seiten nicht Mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von
Domainnamen suchen würde. Sie ist insbesondere unter Bezugnahme auf die
Entscheidung des OLG Hamburg - Mitwohnzentrale - (CR 99, 779) der Ansicht, dass
eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der
Klägerin vorliege. Durch die Verwendung rein beschreibender Domainnamen würde
die Suche von Internetnutzern kanalisiert werden. Die Klägerin hätte daher einen
Unterlassungsanspruch, jedenfalls aber einen Anspruch, dass die Beklagten auf
der Homepage durch ein Link auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hinweisen.
Sie hat daher mit dieser
Begründung beantragt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch
verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00
für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a) zu Zwecken des Wettbewerbs den
Domainnamen "www.autovermietung.com" ohne unterscheidungskräftige Zusätze im
Datennetz Internet, insbesondere im World Wide Web, als Hinweis auf ihr eigenes
Unternehmen zu nutzen,
und/oder
b) automatisch von der Homepage
www.autovermietung.com auf die eigene Homepage unter dem Domainnamen
www.europcar.de umzuleiten, sofern nicht auf der Eingangsseite der
Homepage unter dem DomainNamen www.autovermietung.com durch einen
Link auch auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hingewiesen wird.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie tragen vor, auch die
Klägerin sei Inhaberin von Internet-Domains, bei welchen automatisch auf die
Homepage der Klägerin www.e-sixt.de weitergeleitet werde. Die von der Klägerin
behaupteten Suchgewohnheiten der Nutzer würden nicht bestehen, vielmehr sei es
üblich, dass Suchmaschinen benutzt werden; sie sind weiter der Ansicht, dass
eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs nicht vorliegen würde.
Wegen des Sachverhalts im
übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 28.09.2000 Bezug genommen.
Entscheidunsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht
begründet.
Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain "autovermietung.com" aus §§
1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Behinderung; ebenso steht der
Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Einfügung eines Links in einem
noch einzurichtenden Portal mit Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb zu.
Die Verwendung der Domain "autovermietung.com"
durch die Beklagte zu 2 stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des
Leistungswettbewerbs zu Lasten der Klägerin dar. Sie führt zu keiner
unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch welche die Chancengleichheit
im Wettbewerb gestört würde.
I.
Nach derzeitigem Stand der
Rechtsprechung zur Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ist
festzustellen, dass eine solche nicht grundsätzlich als unlautere Behinderung in
Form des Abfangens von Kunden angesehen wird (OLG Hamburg, CR 1999, 779 - Mitwohnzentrale, LG
Hamburg, CR 2000, 617 -
lastminute.com, OLG Braunschweig, CR 2000, 614 - stahlguss.de; zum
Streitstand auch Renck, WRP 2000, 264 ff).
Nach Ansicht des OLG Hamburg
kommt es bei der Entscheidung der Frage entscheidend auf die Suchgewohnheiten
der Nutzer im Internet an. Da repräsentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Weg
die Informationserschließung im Internet erfolgt, nicht vorlägen und es nach
Überzeugung des Senats "den Internet-Nutzer" als für die Beurteilung der
Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gäbe, könne Maßstab für die
Feststellung des Verhaltens der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ein
einheitliches Verhalten sein. Für eine wettbewerbswidrige Behinderung reiche es
aus, wenn zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang
zu Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über eine Direkteingabe
der Internet-Domainadresse versuchen. Eine solche tatsächliche Übung hat das
Oberlandesgericht Hamburg unter Berufung auf eigene Sachkunde für die Domain "mitwohnzentrale.de"
bejaht.
Dem Hanseatischen
Oberlandesgericht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als dass es im Einzelfall
darauf ankommt, ob die Internet-Nutzer tatsächlich abgefangen werden, d.h. nicht nach einem anderen Angebot suchen oder nicht erkennen, dass es überhaupt
andere Angebote gibt.
Als maßgeblich erweist sich
damit der Umstand, ob der Sucher neben dem Treffer, den er durch Eingabe eines
Domain-Namens direkt erzielt, noch weitere Anbieter ermitteln oder erkennen
kann. In Übereinstimmung mit Renck (WRP 2000, S. 267) kommt es nach Überzeugung
der Kammer jedenfalls unter anderem darauf an, ob der im konkreten Fall suchende
Internet-Nutzer nach Eingabe der allgemeinen Bezeichnung bzw.
Gattungsbezeichnung auch noch nach anderen Anbietern suchen wird. Dies wird
sicherlich dann der Fall sein, wenn er schon aus der Werbung weitere Unternehmen
als Anbieter kennt.
Grundsätzlich ist damit
festzustellen, dass sowohl die Rechtsfrage, ob und inwieweit die Verwendung
eines allgemeinen Begriffs bzw. einer Gattungsbezeichnung als Internet-Domain
wettbewerbswidrig ist, als auch die tatsächliche Feststellung, wie sich die
Suchgewohnheiten der Internet-Nutzer tatsächlich gestalten, nur jeweils im
konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten
Falls zu bestimmen ist.
II.
Im vorliegenden Rechtsstreit
waren für die Kammer insbesondere folgende Umstände entscheidungserheblich:
Zunächst war von Bedeutung,
dass mit der Beschreibung "Autovermietung" der Tätigkeitsbereich der Klägerin
und der Beklagten zu 2 nicht abschließend beschrieben ist, sondern dass gerade
im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung weitere beschreibende
Kennzeichnungen vorhanden sind. Hierbei sind insbesondere der umgangssprachlich
noch immer bedeutsame Begriff des "Autoverleihs" anzuführen, der nach eigener
Kenntnis der Kammer weit verbreitet ist. Auch die Begriffe "Leihwagen" oder
"Mietwagen" sind im Zusammenhang mit Autovermietungen weit verbreitet, so dass
schon aus diesem Grund eine maßgebliche Kanalisierung der Verbraucherkreise
durch die Verwendung der Domain "autovermietung.com" nicht zu erwarten ist. Dies
ist ein erheblicher Unterschied etwa zu der Domain "mitwohnzentrale.de", da hier
weitere schlagwortartige Begriffe, die das Angebot ebenso zutreffend
beschreiben, nicht ohne weiteres vorstellbar sind.
Hinzukommt, dass gerade im
Gewerbe der Autovermietung die Marktführer beim Publikum namentlich bekannt
sind, insbesondere die Parteien Sixt und Europcar, aber auch Avis, Budget,
Hertz, die frühere Firma Interrent u.a.. In diesen Fällen wird der
Internet-Nutzer, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, wenn er seine
Suche mittels der Direkteingabe von Domain-Namen beginnt, zunächst unmittelbar
unter den bekannten Marktführern suchen, um sich eine Angebotsüberblick zu
verschaffen.
Eine Internet-Nutzer, der
Auskunft über die Firma Siemens sucht, wird keine beschreibende
Domainbezeichnung eingeben, sondern zunächst versuchen, unmittelbar unter der
Domain "siemens.de" fündig zu werden. Aus dem gleichen Grund - der in weiten
Teilen der Verkehrskreise bekannten marktführenden Firmen der gewerblichen
Autovermietung - wird ein Internet-Nutzer, der die streitgegenständliche Domain
aufruft und feststellt, dass er zur Homepage der Beklagten zu 2 durchgeschaltet
wurde, seine Suche nach weiteren Angeboten nicht beenden, da er nicht davon
ausgeht, dass es sich bei der Firma Europcar um den einzigen Anbieter von
Mietwagen handelt.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst Inhaberin
von zahlreichen Domains ist, die nur zum Teil einen Bezug zu der
Firmenbezeichnung der Klägerin aufweisen. Aus den von der Beklagten zu 1
vorgelegten Anlagen B 1 und B 2 wird ersichtlich, dass eine wettbewerbswidrige
Störung der Chancengleichheit durch Benutzung der verfahrensgegenständlichen
Domain durch die Beklagte zu 2 nicht zu befürchten steht.
III.
Aus diesen Gründen kommt auch
ein Anspruch der Klägerin auf Einrichtung eines Portals mit Hinweis auf ihren
eigenen Geschäftsbetrieb nicht in Betracht. Ergänzend ist festzustellen, dass
sich ein solcher Anspruch auch nicht mit den Realitäten vereinbaren lassen
würde, da ansonsten jedem gewerblichen Autovermieter ein entsprechender Anspruch
eingeräumt werden müsste. Angesichts der zahlreichen Anbieter auf diesem Markt
wird deutlich, dass hierin eine Lösung nicht gesehen werden kann.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709
ZPO.
Dr. Wolf, Vorsitzender Richter
am Landgericht
Gärtner, Handelsrichter
Hauck, Handelsrichter