
LANDGERICHT MÜNCHEN II
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: W 5 KLs 70 Js 12730/99
Entscheidung vom 14. September 2000
In der Strafsache (...)
1. Der Angeklagte ist
schuldig der versuchten strafbaren Kennzeichenverletzung in 10 Fällen in
Tatmehrheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung in 12 Fällen, davon in 3 Fällen
je in Tateinheit mit Erpressung und in 9 Fällen je in Tateinheit mit versuchter
Erpressung, sowie des Computerbetruges in 2 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem
Computerbetrug in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 10 Fällen.
2. Er wird deshalb zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Der Angeklagte hat die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§
14 Abs. 2 Nr. 3, 143 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Markengesetz, 253, 263 a Abs. 1
und 2, 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 47, 52, 53, 54, 56 StGB.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am ...
1972 in ... geboren. Er wuchs bei seinen Eltern in Thüringen auf. Der Vater, ein
bereits verstorbener Bauarbeiter, verließ die Familie als der Angeklagte 4 Jahre
alt war. Die Mutter hat 1995 wieder geheiratet und ist als Bürokraft tätig. Der
Stiefvater arbeitet in der Forstverwaltung. Der Angeklagte hat einen um zwei
Jahre älteren Stiefbruder. Der Angeklagte besuchte zehn Jahre die Schule, die er
mit dem politechnischen Abschluß beendete, der dem Erreichen der mittleren Reife
vergleichbar ist. Anschließend absolvierte er eine Lehre zum Industriekaufmann,
die er 1993 erfolgreich abschloß.
Nachfolgend war er bei der
... zwei Jahre in der Finanzverwaltung beschäftigt und verdiente monatlich ca.
2.000,- DM netto. Weil die Stelle auf die Hälfte gekürzt werden sollte, was dem
Angeklagten nicht akzeptabel erschien, wurde das Arbeitsverhältnis schließlich
im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
Seither ist der Angeklagte
arbeitslos, obwohl er zwischenzeitlich einen Außenwirtschaftskurs und
Betriebsinformatikkurs belegte, sich also fortzubilden suchte. Die
Arbeitslosenhilfe ist dabei im April dieses Jahres ausgelaufen. Der Angeklagte
bestreitet deshalb derzeit seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch
Zuwendungen seiner Mutter. Diese bezahlt insbesondere die Miete in Höhe von
monatlich 600,-DM für die Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte, der täglich
viele Stunden vor seinem Computer verbringt, hat über das Internet eine
Ausländerin kennengelernt, die er am 02.07.2000 geheiratet hat. Da diese nicht
im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist, kann auch sie derzeit keiner Beschäftigung
nachgehen.
Der Angeklagte verfügt über
kein Vermögen. Seinen PKW mußte er zwischenzeitlich verkaufen. Aus den
Zivilprozessen, die wegen der von ihm vorgenommenen Registrierung verschiedener
domains geführt wurden, sind ihm hohe Schulden erwachsen.
Unfälle oder Krankheiten,
die sich auf seine Schuldfähigkeit auswirken könnten, hat der Angeklagte nicht
erlitten.
Strafrechtlich ist der
Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
A. Der Angeklagte betätigte
sich im Bereich des sogenannten Domain-Grabbing wie folgt:
Im Zeitraum vom Dezember
1997 bis Februar 1999 ließ er von seinem Wohnsitz in ... aus per e-mail auf
seinen Namen in einer Vielzahl von Fällen bei den zuständigen
Registrierungsbehörden (Network Information Center, sog. NIC) homepage-Namen
(sog. domains) registrieren.
Diese domains enthielten in
der Bundesrepublik Deutschland allgemein bekannte und durch das Markengesetz
geschützte Markennamen.
In den nachgenannten Fällen
kam es nur zu der Registrierung, jedoch nicht zu einem geschäftlichen Kontakt
zwischen dem Angeklagten und dem Inhaber der jeweils betroffenen Marke:
audi-lamborghini.org -
Registrierung bei Network Solutions Inc., PO Box 17305, Baltimore, MD
21297-0525, USA, für die Zeit vom 07.08.1998 bis 07.08.2000
Axa-Colonia.net -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 22.09.1998 bis
22.09.2000
Bayernwerk.net -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 22.09.1998 bis
22.09.2000
Colgate-Palmolive.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 11.01.1998 bis
11.01.2000
Develey.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 27.02.1998 bis
27.02.2000
Kia.cc - Registrierung bei
Internet Services Corporation, 1916 Pike PL, 112-367 Seattle, Washington für
den Zeitraum 16.09.1998 bis 16.09.2000
Opel.cc - Registrierung
bei Network Solutions Corp. für den Zeitraum 14.08.1998 bis 14.08.2000
Sportschau.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 22.02.1998 bis
22.02.2000
Toerring.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 28.02.1998 bis
28.02.2000
Warsteiner.net -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum 22.09.1998 bis
22.09.2000
In den nachgenannten
Fällen kam es zu einem Briefverkehr oder zu Geschäftsverhandlungen mit den
betroffenen Markeninhabern:
bitburger.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc.; Übertragung der domain gegen
3.500,-DM an Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH am 13.05.1998 aufgrund
Kaufvertrages vom gleichen Tag
continentale.com -
8.700,-DM mit e-mail vom 01.04.1998 gefordert; Registrierungszeitraum
unbekannt
daimler-chrysler.org -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum vom 09.05.1998 bis
09.05.2000; 14.900,-DM von Daimler-Benz AG gefordert mit Fax vom 13.06.1998
gardisette.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum vom 14.03.1998 bis
14.03.2000; 7.000,-DM von Garsette International AG gefordert mit Fax vom
13.11.1998
Jenapharm - Registrierung
bei Network Solutions Inc. seit 20.02.1998; 6.000,-DM von Jenapharm GmbH &
Co.KG in einem Telefonat vom 29.06.1998 gegenüber einem Firmenvertreter
gefordert
licher.com - 4.000,-DM
durch die Licher Privatbrauerei Ihring-Melchior GmbH & Co. KG gezahlt aufgrund
Rechnungsstellung durch den Angeklagten mit Datum vom 15.09.1998; notarieller
Übertragungsvertrag vom 10.09.1998
raveline.com - 7.900,-DM
von A.E.C. Geronimo Verlag GmbH gefordert mit Fax vom 12.11.1998 an
Rechtsanwalt Jonas
rinol.com - Registrierung
bei Network Solutions Inc. ab dem 01.04.1998; 7.500,-DM von Rinol AG gefordert
in einem Telefonat mit Rechtsanwalt Schöbitz im Zeitraum vom 23. bis
26.06.1998
stollwerk.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. mit e-mail vom 01.03.1998; 9.500,-DM
von Stollwerk AG gefordert mit Schreiben vom 12.03.1998
tagesschau.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. vom 22.02.1998 bis 22.02.2000;
7.900,- DM vom Norddeutschen Rundfunk gefordert mit Fax vom 04.11.1998
valensina.com -
Registrierung bei Network Solutions Inc. für den Zeitraum vom 28.03.1998 bis
28.03.2000; 7.500,-DM von Rolf H. Dittmeyer GmbH gefordert mit Fax vom
27.05.1998
Weka.com - domain an Weka
GmbH übertragen und 2.500,-DM durch die Weka Firmengruppe GmbH & Co.KG an den
Angeklagten bezahlt aufgrund Vertrages vom 20./21.08.1998
Der Angeklagte hatte in
allen genannten Fällen nicht die Absicht, unter der registrierten domain eine
homepage zu errichten. Die Domainnamen wurden von ihm nicht aktiv genutzt, d.h.
der Internetnutzer, der versucht hätte, durch Einsetzen der Marke Informationen
der hinter den Markeninhabern stehenden Firmen zu erhalten, hätte mangels
Einrichtung einer homepage lediglich festgestellt, daß auf die Seite nicht
zurückgegriffen werden kann. Allerdings existieren Programme, über die der
Internetnutzer feststellen kann, welche domains vergeben und auf wen sie
registriert sind. In diesen ist der Angeklagte namentlich bzw. unter der
Bezeichnung Spearmind Communications als Registrant aufgeschienen, was ihm auch
bewußt war. Ihm war ferner bekannt, daß die Domainnamen ohne Überprüfung der
Berechtigung eines Anmelders reserviert und registriert werden und lediglich
eine bereits erfolgte anderweitige Zuteilung einer Vergabe entgegensteht. Eben
diese Sperrwirkung wollte er sich zunutze machen, um von Interessenten für die
Freigabe Geld zu verlangen und sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem
Umfang und einiger Dauer zu schaffen. Er war sich darüber im klaren, daß der
Wert der von ihm reservierten domains allein darauf beruhte, daß der
Bekanntheitsgrad und die Wertschätzung der Marke bei den Nutzern des Internets
einen Wiedererkennungseffekt hervorruft und zugleich die Erwartung weckt, unter
dieser Adresse Informationsangebote des Inhabers des Markenrechts abrufen zu
können. Er wußte, daß er durch seine Registrierungen die Berechtigten bei der
Verwendung ihrer Marke im Internet, d.h. der Nutzung eines Mediums, das in der
Geschäftswelt enorme Bedeutung erlangt hat und dessen Benutzung für den
Wirtschaftsverkehr eminent wichtig geworden ist, wesentlich behindert. Der
Angeklagte bot jedoch in keinem der vorgenannten Fälle von sich aus die domains
zum Verkauf an. Er wartete zu, bis Interessenten, die auf eine gewünschte domain
nicht mehr zugreifen konnten und für die er, wie dargelegt, als Registrant
ermittelbar war, an ihn herantraten. Dabei war er gewillt, diese bei
entsprechender Bezahlung nicht nur an die Markenrechtsinhaber, sondern an jeden
beliebigen, zum Beispiel auch ein Konkurrenzunternehmen, zu veräußern. Aufgrund
ergangener Zivilurteile war er sich bewußt, daß er die domains letztendlich den
Markenrechtsinhabern überlassen muß, sein Vorgehen also rechtswidrig ist.
Gleichwohl drohte er diesen für den Fall einer Nichtzahlung mit der weiteren
Sperrung der domains unter Hinweis auf die lange Dauer etwaiger Zivilprozesse
und der Möglichkeit, die domains anderen Interessenten zu überlassen.
B. Außerdem bestellte der
Angeklagte K... ebenfalls von seinem Wohnsitz in ... aus in der Zeit von August
1998 bis November 1998 Waren- und Dienstleistungen bei verschiedenen Firmen über
das Internet und benutzte dabei zur Bezahlung Daten von fremden Kreditkarten,
die er sich unberechtigt verschafft hatte.
Im einzelnen handelte es
sich um die folgenden Fälle:
1. Am 19.11.1998 bestellte
der Angeklagte bei der Karstadt AG, 45119 Essen, ein Autoradio Blaupunkt Viking
TMC zum Preis von 899,-DM und gab dabei die Kartennummer der Mastercard 1802
0689 2884, ausgestellt für Denis King, als Zahlungsmittel an. Am 23.11.1998
bestellte er auf gleiche Weise eine AIWA Stereoanlage NSX S 90 RX zum Preis von
899,-DM sowie Autolautsprecher Pioneer TSE zum Preis von 399,-DM und gab dabei
als Zahlungsmittel die Visacard mit der Nr. 4544 6900 0422 3452, ausgestellt für
Renate Motzko, an. Diese Bestellungen wurden bei der Fa. Karstadt AG mittels
eines automatisierten EDV-Programms einer Routineprüfung unterzogen und führten
automatisch zu einem Warenversand an den Angeklagten. Von den
Kreditkartenunternehmen wurden die Kaufpreise nicht an die Karstadt AG
ausgezahlt, so daß diese bislang keine Kaufpreiszahlung erhalten hat. Am
26.11.1998 bestellte der Angeklagte die Autolautsprecher Pioneer TSE zum Preis
von 299,-DM, einen Siemens Wasserkocher zum Preis von 299, -DM, einen
Computerbaustein Simm zum Preis von 369,-DM und gab hierbei als Zahlungsmittel
die Visacard 4551 2100 1958 1073, ausgestellt für Robert Sykes, an. Am
29.11.1998 bestellte der Angeklagte auf die gleiche Weise die Lautsprecherboxen
Canton zum Preis von 599,-DM und gab hierbei als Zahlungsmittel die Visacard
4551 2100 2224 6250, ausgestellt für Mary J. Shields, an. Aufgrund eines
zwischenzeitlich in die EDV eingetragenen Sperrvermerks führten die beiden
letztgenannten Bestellungen nicht mehr zu einer Warenfreigabe durch die
automatisierte EDV. Bei den 4 vorgenannten Bestellungen nahm der Angeklagte
zumindest billigend in Kauf, daß seine Bestellungen vollautomatisch bearbeitet
würden, und beabsichtigte für diesen Fall, den Datenverarbeitungsvorgang
dahingehend zu beeinflussen, daß ihm die Waren in gleicher Weise ausgeliefert
würden, wie wenn er der berechtigte Karteninhaber gewesen wäre. Er wollte eine
Warenlieferung ohne Gegenleistung erreichen.
2. Am 19.07.1998 bestellte
der Angeklagte bei der staatlichen Lotterieeinnahme Harry Neugebauer in Hamburg
per Internet zwei Lose zum Gesamtpreis von 200, -DM und gab dabei als
Zahlungsmittel die Visacard mit der Nummer 4388 6413 8511 7408 an. Die
Bestellung wurde manuell bearbeitet und die Lose nach Prüfung der Gültigkeit der
Kreditkarte abgesandt. Im September 1998 bestellte der Angeklagte darüberhinaus
zwei Lose der Norddeutschen Klassenlotterie zum Preis von 424,-DM bei der
staatlichen Lotterieeinnahme Gregor und gab dabei als Zahlungsmittel die
Visacard mit der Nummer 4929 541 916 025, ausgestellt für Kate James, an. Das
Loszertifikat wurde auch hier nach Bearbeitung durch einen Mitarbeiter am
30.09.1998 an den Angeklagten versandt. Von den Kreditunternehmen wurden jeweils
die Forderungen nicht anerkannt. Der Angeklagte beabsichtigte in den
vorgenannten Fällen jeweils für den Fall, daß eine manuelle Bearbeitung erfolgen
würde, daß beim Sachbearbeiter der Eindruck erweckt würde, der Angeklagte sei
zur Verfügung über die angegebene Kreditkarte berechtigt.
3. Am 29.09.1998 bestellte
der Angeklagte bei der Firma DELL-Computer, Monzastr. 4, 63225 Langen, einen
Drucker HP Deskjet oder Office Jet zum Preis von 738, 92 DM und gab dabei als
Zahlungsmittel zunächst die Visacard 4929 541 916 025, ausgestellt für Kate
James, an. Eine Verfügungsberechtigung über diese Karte hatte der Angeklagte
nicht. Auf manuelle Bearbeitung der Bestellung bei der Fa. DELL wurde der
Drucker an den Angeklagten ausgeliefert. Der Kaufpreis wurde von Visacard nicht
beglichen. Auch in diesem Fall war die Angabe der Kartendaten zu dem Zweck
erfolgt, bei dem Sachbearbeiter der Fa. DELL den Eindruck zu erwecken, der
Angeklagte sei über die Karte verfügungsbefugt.
4. Bei der Fa.
EDV-Buchverband Delf Michel in 42897 Remscheid verfuhr der Angeklagte in
gleicher Weise wie in den vorgenannten Fällen und tätigte in derselben Absicht
die folgenden Bestellungen:
- am 29.09.1998 die Software Lotus SMARTSUITE 98
zum Preis von 309,-DM und Angabe der American Express Karte 3728 5373
5352 009, ausgestellt für James Wachira
- am 05.10.1998 die Software Microsoft-Windows 98
Updates zum Preis von 209,-DM unter Angabe der Visacard 5228 5420 0276
3395 der First Union Bank
- am 20.10.1998 die Microsoft Encarta Weltatlas
zum Preis von 109,-DM unter Angabe der nicht existierenden
Kartennummer 4217 6589 1637 1563
- am 28.10.1998 die Microsoft-Formpage 1998 zum
Preis von 359,-DM unter Angabe der American Express Kartennummer 3728
5373 5352 009, ausgestellt für James Wachira
- am 28.11.1998 das Microsoft Office 1997 Update
zum Preis von 498,-DM unter Angabe der Mastercard 5424 1802 0689 2884,
ausgestellt für Denis King.
Die Waren wurden nach
Prüfung durch Mitarbeiter jeweils ausgeliefert. Von den Kartenunternehmen wurden
die Kaufpreiszahlungen jeweils verweigert.
5. Am 10.11.1998 bestellte
der Angeklagte bei der Fa. TUI in 39625 Hannover ein Flugticket München-Mombasa
zum Preis von 928,-DM und gab dabei für die Anzahlung als Zahlungsmittel die
Visacard 4321 0102 1801 7260, ausgestellt für die First Data Resources an und
für die Restzahlung die Mastercard 5424 1892 0689 2884, ausgestellt für Denis
King, sowie die Visacard mit der Nummer 4544 6900 0422 3452. Außerdem bestellte
er am 24.11.1998 eine Flugreise nach Agadir zum Preis von 1.158,-DM und gab
hierbei als Zahlungsmittel ebenfalls die Visacard Nr. 4544 6900 0422 3452,
ausgestellt für Renate Motzko, an. Die Reiseunterlagen und Flugtickets wurden
jeweils an den Angeklagten abgesandt.
Zur Verfügung über die
angegebenen Kreditkarten war der Angeklagte jeweils nicht berechtigt, was er
auch wusste.
III.
Die Feststellungen zu I. zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf
dessen Angaben sowie dem Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zu II.
stützen sich auf das Geständnis des Angeklagten, der den ihm in der Anklage zur
Last gelegten Sachverhalt umfassend eingeräumt hat. Dieses Geständnis ist
glaubhaft, da es mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft übereinstimmt und dem Akteninhalt entspricht. Außerdem steht
zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Angeklagte - insbesondere in Anbetracht
der Vielzahl der vorgenommenen Registrierungen und der von den Betroffenen
abverlangten Gelder zwischen 2.500,-DM und 14.900,-DM - gewerbsmäßig gehandelt
hat, d.h. sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer schaffen
wollte.
IV.
Nach dem festgestellten
Sachverhalt hat sich der Angeklagte der versuchten strafbaren
Kennzeichenverletzung in 10 Fällen in Tatmehrheit mit strafbarer
Kennzeichenverletzung in 12 Fällen, davon in 3 Fällen je in Tateinheit mit
Erpressung und in 9 Fällen je in Tateinheit mit versuchter Erpressung, sowie des
vollendeten und versuchten Computerbetruges in jeweils zwei Fällen und des
Betruges in 10 Fällen gemäß den §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 143 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und
3 Markengesetz, 253, 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Insoweit wird auf den Beschluß des 2.Strafsenats des Oberlandesgerichts München
vom 27.06.2000 (Az.: 2 Ws 654/2000) verwiesen.
V.
Der Strafrahmen für ein
Vergehen der strafbaren Kennzeichenverletzung, die gewerbsmäßig begangen wurde,
reicht gemäß § 143 Abs.2 Markengesetz von 5 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5
Jahren Freiheitsstrafe. Gleiches gilt gemäß § 253 Abs.1 StGB für den Strafrahmen
der Erpressung. Auch der Betrug und der Computerbetrug sind gemäß § 263 Abs.1
bzw. § 263 a Abs.1 StGB mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis hin zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu ahnden. Im Falle des Versuches kann gemäß § 23
Abs.2 StGB milder bestraft werden, d.h. nach § 49 Abs.1 Nr.2 StGB würde sich das
Höchstmaß der angedrohten Strafe auf 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
reduzieren.
Zugunsten des Angeklagten
sprachen dabei insbesondere folgende Umstande:
Der Angeklagte hat bereits
zu Beginn der gegen ihn getätigten Ermittlungen den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt eingeräumt und auch in der Hauptverhandlung ein umfassendes
Geständnis abgelegt. Die Straftaten des Angeklagten, der sich bisher völlig
straffrei gehalten hat, liegen nunmehr schon etwas länger zurück. Es wurde zudem
gesehen, daß die Reservierung der domains mit geschützten Markennamen dem
Angeklagten besonders einfach gemacht wurde. So war diese ohne Nachweis der
entsprechenden Markenrechte möglich. Der Angeklagte mußte solche hierfür nicht
einmal vortragen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich
berücksichtigt, daß in den Fällen des Computerbetruges und Betruges die
Vermögensvorteile, die der Angeklagte, der sich in schlechten finanziellen
Verhältnissen befand, erstrebt bzw. erhalten hat, nicht sonderlich groß waren.
Zu Lasten des Angeklagten
waren folgende Umstände anzuführen:
Der Angeklagte hat in
einer Vielzahl von Fällen über einen langen Zeitraum Straftaten begangen, wobei
insbesondere bei zahlreichen weiteren Registrierungen von domains mit
Markennamen gemäß § 154 Abs.1 StPO verfahren wurde. Er hat, sobald es zu einer
Kontaktaufnahme mit Interessenten an den von ihm reservierten domains gekommen
ist, Schreiben verfaßt und Telefonate getätigt, wobei er versiert und nachhaltig
aufgetreten ist. Die von ihm entfalteten Aktivitäten waren dabei auf den Erhalt
erheblicher Summen gerichtet, wovon ihm insgesamt 10.000,-DM bezahlt wurden.
Unter Berücksichtigung aller
für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer daher
folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen, wobei aufgrund einer
Gesamtschau der Tatumstände in den Fällen der versuchten strafbaren
Kennzeichenverletzung § 23 Abs. 2 StGB angewandt wurde:
für die 10 Fälle der
versuchten strafbaren Kennzeichenverletzung: je 1 Monat Freiheitsstrafe
für die 9 Fälle der
vollendeten strafbaren Kennzeichenverletzung jeweils in Tateinheit mit
versuchter Erpressung: je 3 Monate Freiheitsstrafe
für die 3 Fälle der
vollendeten strafbaren Kennzeichenverletzung jeweils in Tateinheit mit
vollendeter Erpressung: je 4 Monate Freiheitsstrafe
für die 2 Fälle des
vollendeten Computerbetruges: je 3 Monate Freiheitsstrafe
für die 2 Fälle des
versuchten Computerbetruges: je 1 Monat Freiheitsstrafe
für die 10 Fälle des
Betruges:
je 2 Monate
Freiheitsstrafe für die 8 Fälle unter II. B. 1 mit 4
je 5 Monate Freiheitsstrafe für die 2 Fälle unter II. B. 5 (Flugtickets)
Soweit Taten in
Idealkonkurrenz zueinander standen wurde das Absorptionsprinzip des § 52 Abs. 1
StGB beachtet. Angesichts der Vielzahl der Taten war die Verhängung kurzer
Freiheitsstrafen zudem zur Einwirkung auf den Angeklagten, der täglich viele
Stunden vor seinem Computer verbringt und sich dabei immer wieder auf rechtlich
zu mißbilligende Gebiete begeben hat, unerläßlich (§ 47 Abs.1 StGB) . Aus den
verhängten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe dadurch zu
bilden, daß die höchste Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe moderat zu
erhöhen war. Dabei wurden alle für und gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände nochmals umfassend gewürdigt, insbesondere das Geständnis und die
bisherige Straffreiheit des Angeklagten einerseits, andererseits die Anzahl der
Einzeltaten und die teilweise dabei entfaltete erhebliche kriminelle Energie.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände erschien der Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10
Monaten tat- und schuldangemessen.
Die verhängte
Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, daß
sich der geständige und bisher nicht vorbestrafte Angeklagte die Verurteilung
zur Warnung wird dienen lassen und auch ohne Vollzug der Strafe nicht mehr
straffällig werden wird (§ 56 Abs.1 StGB). Auch die besonderen Voraussetzungen,
eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zur Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs.2
StGB) liegen vor. Der Angeklagte mußte erstmals bestraft werden und erschien
hiervon nachhaltig betroffen. Da es im Bereich des Domain-Grabbing bislang
ersichtlich nicht zu Verurteilungen kam, konnte ihm zudem erst jetzt die hohe
Strafwürdigkeit seines Tuns vor Augen geführt werden. Angesichts dessen war ihm
noch eine Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 465 Abs.1 StPO.