
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 HK O 12081/00
Entscheidung vom 20. September 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
g e g e n
(...)
- Prozeßbevollmächtigte: Strömer
Rechtsanwälte, Düsseldorf -
erlässt das Landgericht München I, 7. Kammer für
Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Liebe aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 09.08.2000 folgendes
Endurteil
I. Die Klage wird
abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin entwickelt und
vermarktet Software, insbesondere graphische Systeme. Sie ist - gerichtsbekannt
- Inhaberin der am 22.9.1995 angemeldeten und am 17.11.1995 eingetragenen
deutschen Marke „EXPLORER“, einer identischen Gemeinschaftsmarke sowie
der entsprechenden Marke „EXPLORA“ .
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin
der AXON Internet Service GmbH, die Inhaberin der Internet-Domain „www.dino-online.de“
war.
Die Beklagte betreibt - unstreitig -
eine Suchmaschine, bei der die angezeigten Inhalte automatisch in ein
Verzeichnis eingestellt werden. Ihr Angebot beschränkt sich auf Querverweise
(„links") auf Angebote Dritter.
Im Rahmen dieser Dienstleistung
konnte unter der entsprechenden Domain der Beklagten am 25.1.2000 folgender
Inhalt aufgerufen werden:
[Screenshot mit Link auf „FTP-Explorer“]
Die Klägerin betrachtete dies nach
entsprechendem Hinweis ihrer ständigen anwaltschaftlichen Vertreter als
Verletzungshandlung ihrer geschützten Marke „Explorer".
Der Verfahrensbevollmächtigte der
Klägerin verfaßte am 25.1.2000 ein entsprechendes Abmahnschreiben, legte eine
Kostenrechnung vom 25.1.2000 mit einem Gegenstandswert von DM 100.000,-- und
Berechnung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr von insgesamt DM 1.895,21 bei und setzte
eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Angabe des
Vorlieferanten bis 31.1.2000.
Mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 2.2.2000 gab die Beklagte die geforderte
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der
geforderten Abmahnkosten.
Die Frage der Berechtigung dieser
Forderung, nunmehr geltend gemacht in Höhe von DM 1.633,80 netto nebst
anteiliger Zinsen, ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Klägerin hat diese zunächst mit
Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.3.2000 geltend gemacht, gegen den
die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, die
Beklagte müsse die Abmahnkosten, angefallen aus einem Streitwert von DM
100.000,--, tragen. Zur Begründung führt sie aus, ihre Rechtsvorgängerin habe
„unter dieser Domain u.a. die Software „FTP-Explorer“ zum download angeboten.
Nach ständiger Rechtsprechung hafte die Beklagte auch für links. Die Beklagte
habe hier hyperlinks ohne Hinweis auf fremde Inhalte verwendet und sich
hierdurch diesen Inhalt zu Eigen gemacht. Sie sei damit jedenfalls Mitstörerin.“
Die Klägerin stellt deshalb den
Antrag,
die Beklagte zur Zahlung von DM 1.633,80
nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klagebegründung (12.7.2000) an sie
zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hebt hervor, daß sie
Betreiberin einer Suchmaschine sei, bei der die angebotenen Inhalte nur in ein
Verzeichnis eingestellt würden und die Angebote der Beklagten nur Querverweise
auf Dritte darstellten. Die Beklagte sei nicht am Vertrieb selbst beteiligt,
insbesondere habe sie kein Angebot zum download abgegeben. Es liege deshalb
keine willentliche, objektiv kausale Mitwirkung an einer rechtswidrigen
Beeinträchtigung vor, d.h. die Beklagte sei nicht (Mit)-Störerin.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird
Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigten gewechselten
Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll
vom 9.8.2000.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht Störerin/Mitstörerin im
Sinne der markenrechtlichen Unterlassungshaftung. Die Abmahnung der Klägerin vom
25.1.2000 war damit nicht berechtigt, die Klägerin kann hierfür keine
Abmahnkosten fordern.
1. Richtiger Beklagter ist bei
einem Unterlassungsanspruch der Störer. Der wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Person, die einen
Wettbewerbsverstoß durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der
Verbotsvorschrift begeht bzw. zu begehen droht. Entsprechendes gilt für den -
hier einschlägigen - markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2,
Abs. 5 MarkenG.
Nach dem weiten Störerbegriff, der
einen wirkungsvollen Schutz im Rahmen des markenrechtlichen Unterlassungsrechts
gewährleisten soll, ist Störer auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten
willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer
in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu
verhindern (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zusammenfassend zitiert
z.B. in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. 1999, UWG Einl., Rnr.
327). Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH ist zur Voraussetzung, daß der als
Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung
zu verhindern, das Merkmal der Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht
hinzugekommen: Eine Haftung als Mitstörer setzt (zusätzlich) das Bestehen von
Prüfungspflichten voraus, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter
Inanspruchnahme geboten ist; daran fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen
Dritten im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als Mitstörer nicht oder
jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten ist (BGH GRUR 97, 909 - Branchenbuch -
Nomenklatur).
2. In Anwendung dieser sachgerechten
Eingrenzung der Mitstörer-Haftung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten
dieses Falles ist die Beklagte aus Markenrecht nicht unterlassungspflichtig, sie
ist nicht Mitstörerin.
a) Der Klägerin ist zuzustimmen und dies
entspricht auch inzwischen ständiger Rechtsprechung der Kammer, daß im
Internetrecht grundsätzlich auch eine Haftung nach §§ 14, 15 MarkenG
bei entsprechenden Verletzungshandlungen besteht, die durch Verwendung
von geschützten Kennzeichnungen in links, hyperlinks oder metatags
erfolgt.
b) Dies allein ist jedoch nicht die
Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles, vielmehr ist es die
Tatsache, daß die Beklagte unstreitig Betreiberin einer Suchmaschine
für den Bereich des Internets ist, bei der die angebotenen Inhalte
(nur) in ein Verzeichnis eingestellt werden. Die Beklagte ist damit
nur eine im Internet geführte Auskunftsstelle ohne eigene willentliche
Übernahme der fremden Inhalte, ähnlich wie herkömmliche Betreiber
eines Informationsdienstes oder Herausgeber eines Branchenbuches. Die
Beklagte hat insoweit - nachvollziehbar - vorgetragen, daß sie
entgegen der Behauptung der Klägerin nicht am Vertrieb beteiligt
gewesen sei: Es habe ihrerseits kein Angebot zum download gegeben. Die
insoweit beweispflichtige Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht mehr
entgegengetreten.
c) Auch wenn man berücksichtigt, daß der
streitgegenständliche Text im eigenen HTML-Code der Beklagten
enthalten ist, so ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts daran,
daß die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine im oben
beschriebenen Sinn auch hierdurch keine unterlassungsrechtlich
relevanten eigenen Beiträge geleistet hat, aus der sich im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung eine eigene willentliche, objektiv
kausale Mitwirkung an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt.
d) Jedenfalls ist bei der hier vorliegenden
Fallkonstellation eine zumutbare Prüfungspflicht der Beklagten als
Suchmaschinenbetreiberin nicht gegeben. Die Zahl der Internetdomains
„explodiert“. Dies hat ja zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt.
Es ist nach Auffassung der Kammer der Betreiberin einer Suchmaschine
nicht zuzumuten, wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche
Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen.
Eine derartige Verpflichtung besteht nach Auffassung der Kammer nur
bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die
sich jedermann ohne genauere Kenntnisse des Markenrechts und ohne
Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe aufdrängen. Dieser Ausnahmefall,
der zu einer Haftung von Suchmaschinenbetreibern führen könnte, liegt
jedoch hier ersichtlich nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf
§ 708 Ziff. 11 ZPO. Mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein haben
sich die Parteien gemäß § 349 Abs. 3 ZPO ausdrücklich einverstanden erklärt (Bl.
44 d.A.).
[Unterschrift]
Hinweis:
Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil nach eindeutigen Hinweisen des
Oberlandesgerichts, dass es eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers ablehnen
werde,
zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.