
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 0 115/00
Entscheidung vom 4. April 2000
In dem Rechtsstreit (...)
erlässt das Landgericht München I, 7.
Zivilkammer, durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000
folgendes
Endurteil
I. Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts München I vom 4.1.2000, Az.: 115/00, wird bestätigt.
II. Die Beklagte trägt die
weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um
die Ausgestaltung eines Computerprogramms durch die Verfügungsbeklagte.
Die Verfügungsklägerin
vertreibt unter der Bezeichnung „FineReader 4.0“ ein Computerprogramm für
Texterkennung (im folgenden OCR Software). Die Verfügungsbeklagte ist die
deutsche Tochter des US-amerikanischen Unternehmens Caere Corporation. Die
Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten verbreitet unter der Bezeichnung „OmniPage
Pro 9.0“ ebenfalls ein OCR Programm. Das Programm OmniPage Pro 9.0, das
zwischenzeitlich durch die Nachfolgeversion 10.0 ersetzt wurde, wurde im
deutschen Handel dem Endverbraucher für rund 300,00 DM angeboten. Dieses
Programm zeichnet sich dadurch aus, dass nach 25 maligem Start ein Fenster mit
folgendem Text erscheint: „Sie haben OmniPage Pro 25 mal benutzt. Registrieren
Sie Ihre Kopie von OmniPage Pro, damit Sie die beliebte OCR Software auch
weiterhin verwenden können. Dadurch haben Sie Zugang zur
Produktunterstützung von Caere und Anspruch auf Sonderkonditionen bei Upgrades.
Klicken Sie unter „Jetzt registrieren“, und füllen Sie das Informationsformular
aus.“ Darunter ist eine Seriennummer sowie ein Schlüssel angegeben, gefolgt von
dem Satz: „Es bleiben ... Sitzungen, bevor sie registrieren müssen.“ Klickt der
Benutzer daraufhin auf die Schaltfläche „jetzt registrieren“, erscheint ein
neues Fenster in der Form eines Fragebogens, in dem die Angaben PIN-Nummer,
Vorname, 2. VN, Firma, Adresse 1, Adresse 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl,
Land, E-Mail-Adresse, Nachname, Telefonnummer, Faxnummer, Betriebssystem,
Scannerhersteller, Scannermodell und Seriennummer abgefragt werden. Unter diesen
Eingabefeldern befindet sich ein Eingabefeld verbunden mit der Frage, „Möchten
Sie Post bekommen ?“, und wiederum darunter ein Sternchen verbunden mit der
Angabe: „Diese Felder müssen ausgefüllt werden.“ Ein derartiges Sternchen
befindet sich bei den Feldern Vorname, Nachname, Adresse 1, Telefonnummer,
Stadt, Postleitzahl, Land, Scannerhersteller und Scannermodell. Die Zeile
„Möchten Sie Info-Post bekommen ?“ ist bereits automatisch mit einem „Ja“
versehen. Wenn der Benutzer des Programms diese Angaben nicht macht, kann das
Programm nicht weiter verwendet werden. Erst wenn er diese Angaben entweder über
eine automatisch hergestellte Online-Verbindung oder über eine Telefonnummer
weitergibt, erhält er eine Schlüsselnummer. Auch im Falle einer telefonischen
Verbindung muss der Antragsteller die geforderten Angaben machen, bevor er die
Schlüsselnummer auf diesem Wege mitgeteilt bekommt. Nach Eingabe der
Registriernummer wird die Sperre des Programms aufgehoben und das Programm kann
weiter verwendet werden. Weder auf der Verpackung roch im Lizenzvertrag, der
nach dem Start des Programms erscheint, wird der Nutzer auf diese
Nutzungsbeschränkung hingewiesen.
Auf Antrag der
Verfügungsklägerin vom 30.12.1999, eingegangen bei Gericht am selben Tage,
erließ die erkennende Kammer eine einstweilige Verfügung, in der es der
Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, verboten wurde:
„(1) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs gegen Entgelt Software-Programme zu verbreiten, die wie
das Programm „OmniPage Pro 9.0“ eine Programmsperre enthalten, die
erst aufgehoben wird, wenn der Nutzer seine personenbezogenen Daten
(Name, Adresse, Telefonnummer, verwendetes Scanner-Modell) bekannt
gibt;
(2) gemäß Nr. 1 gewonnene personenbezogene
Nutzerdaten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu
verwenden, verwenden zu lassen oder bei deren Verwendung mitzuwirken,
insbesondere, indem die Nutzer beworben werden und/oder ihnen
Sonderkonditionen bei Upgrades eingeräumt werden;
(3) von infolge Werbemaßnahmen gemäß Ziffer 2
bekannt gewordenen Nutzern erteilte Aufträge zur Lieferung von
Werbematerial und/oder Upgrades zu Sonderkonditionen durchzuführen
oder durchführen zu lassen.“
Gegen diese einstweilige
Verfügung legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2000,
eingegangen bei Gericht am 23.02.2000, Widerspruch ein.
Die Verfügungsklägerin
behauptet, die Verfügungsbeklagte vertreibe die streitgegenständliche Software.
Die von der Verfügungsbeklagten eingebaute Programmsperre verwirkliche den
Tatbestand des § 303 a StGB in der Gestalt eines „Unterdrückens“. Weiterhin
liege ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, da der Nutzer nicht
freiwillig in die Weitergabe seiner Daten eingewilligt habe. Auch verstoße die
Programmsperre gegen die mit den Nutzern getroffenen vertraglichen Bestimmungen.
Schließlich läge ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vor.
Die Verfügungsklägerin
beantragte zuletzt:
die einstweilige
Verfügung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt:
Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts München I, Az. 7 0 115/00, vom 04.01.2000, wird
aufgehoben.
Die Verfügungsbeklagte
behauptet, sie sei ausschließlich ein Marketingunternehmen, das ausschließlich
dafür zuständig sei, für die Programme der amerikanischen Muttergesellschaft in
Deutschland zu werben. Der Vertrieb der Programme in Deutschland erfolge
nur durch das amerikanische Mutterunternehmen, das unmittelbar deutsche
Großhändler beliefere. Die aus der Registrierung gewonnenen Daten gingen
entweder direkt an die US-amerikanische Mutter oder würden aufgrund eines
Vertrages mit dieser durch ein Drittunternehmen in Deutschland verwendet. Die
Verfügungsbeklagte erhalte lediglich von einer zentralen Datenbank in Budapest
bestimmte Kundenadressen, an sie gezielt sogen. „Mailings“ versende. Ob die
dafür verwendeten Daten aus der Registrierung oder sonstigen Anfragen durch
interessierte Kunden stammten, sei für die Verfügungsbeklagte nicht
nachvollziehbar. Für die Weiterbenutzung des Programms sei es lediglich
unumgänglich, die Serien- und die Schlüsselnummer des gekauften Programms
einzugeben. Im übrigen stehe es dem Käufer frei, wie er die Felder der
Registrierung ausfülle. Der Kunde habe schon immer reine Fantasienamen oder
lediglich „XX“ in die Namenszeile eingeben können. Diese technische Einrichtung
diene dazu, dass urheberrechtlich geschützte Programme der Verfügungsbeklagten
gegen sog. „Raubkopieren“ zu schützen. Der Nutzer habe die Wahl, diese Form des
Urheberrechtsschutzes, die ihm obendrein noch kostenlosen „Support“ biete, zu
akzeptieren, oder er könne das Angebot ablehnen und erhalte dann die im voraus
bezahlte Lizenzgebühr zurück. Es könne keine Rede davon sein, dass der
Lizenznehmer zur Registrierung gezwungen werde. Im übrigen fehle die für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit.
Zur Ergänzung des
Tatbestandes wird auf den Akteninhalt sowie die nachfolgenden
Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Der zulässige
Widerspruch ist unbegründet.
I. Die für den Erlass
einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit
ist gegeben. Zwar wendet die Verfügungsbeklagte ein, das streitgegenständliche
Programm mit dieser Programmsperre befinde sich seit mehreren Jahren auf dem
deutschen Markt. Die Verfügungsklägerin hat jedoch vorgetragen und durch die
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Mitgeschäftsführers, Herr
(...), vom 30.12.1999 (Anlage AST 4) glaubhaft gemacht, dass sie erst durch die
– den beiden Mitte Dezember erschienenen Fachzeitschriften PC PRAXIS Nr. 1/2000
und PC INTERN Nr. 1/2000 beigefügten CD-ROMs, auf denen sich eine kostenlose
Version des Programms OmniPage Pro 9.0 befand, auf das Registrierungserfordernis
aufmerksam wurde. Daraufhin habe sie feststellen müssen, dass ein solches
Registrierungserfordernis nach 25 maligem Aufruf auch in den gegen Entgelt
vertriebenen Vollversionen des Programms OmniPage Pro enthalten sei. Der Erlass
einer einstweiligen Verfügung war entgegen den Ausführungen des
Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 03.04.2000 (Bl. 48 d.A.) auch
erforderlich, da sich die Verfügungsbeklagte durch die mit Hilfe der
Programmsperre gewonnenen Daten gegenüber der Verfügungsklägerin fortlaufend
einen Wettbewerbsvorsprung verschafft (vgl. dazu näher unten).
II. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des streitgegenständlichen Programms aus
§§ 1, 3 UWG.
1. Die Verfügungsbeklagte
ist passivlegitimiert. Zwar trägt die Verfügungsbeklagte vor, sie sei lediglich
ein konzerneigenes Werbeunternehmen für die Produkte ihrer US-amerikanischen
Mutter ohne Einfluss auf den Vertrieb der Produkte, die von der
Muttergesellschaft unmittelbar an deutsche Großhändler ausgeliefert werden
würden. Unabhängig davon, dass in dem von der Klägerin vorgelegten
Vergleichstest der Zeitschrift PC GO ! 1/99 (Anlage Ast 1) als Kontaktadresse
für das streitgegenständliche Programm die Verfügungsbeklagte angegeben ist,
hätte diese - selbst wenn man unterstellen würde, bei ihr handle es sich
lediglich um ein Marketingunternehmen im Sinne einer konzerneigenen Werbeagentur
- als Mitstörerin bei dem dann von ihrer amerikanischen Mutter begangenen
Wettbewerbsverstoß allein dadurch mitgewirkt, dass sie für das Programm wirbt.
Störer ist auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, dass er an der
wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und
adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, dass er die rechtliche Möglichkeit
besaß, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
21. Auflage, UWG Einl. Rn. 327 m.w.N.).
2. Aber auch selbst wenn
man entgegen der Auffassung des Gerichts hier nicht von einem bereits begangenen
Wettbewerbsverstoß durch die Beklagte ausginge, bestünde zumindest die
Erstbegehungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes durch die Beklagte selbst.
Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges (Anlage AST 8) ist der
Gegenstand des Unternehmens der Beklagten der Vertrieb und das Marketing von
elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenerkennungssystemen einschließlich
der dazugehörenden Softwareprogramme und anderen Systeme aus dem Hause ihrer
US-amerikanischen Mutter. Es ist demzufolge jederzeit damit zu rechnen, dass
nach einer eventuellen Umorganisation im Konzern der US-amerikanischen Mutter
oder nach einem Verkauf des Unternehmens, der nach Mitteilung des
Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 04.04.2000 bereits stattgefunden hat, es, wie üblich, dazu kommt, dass
Softwareprodukte ausländischer Hersteller über die im Inland befindliche Tochter
vertrieben werden. Selbst die Verfügungsbeklagte lässt im Schriftsatz vom
03.04.2000 (Bl. 43 d.A.) einräumen, dass man bei der Formulierung des
Unternehmensgegenstandes zum Zwecke der Handelsregistereintragung die
theoretische Möglichkeit offen lassen wollte, irgendwann einmal auch selbst
Computerprogramme vertreiben zu können, ohne dann den Unternehmensgegenstand
ändern zu müssen. Die Notwendigkeit der Registrierung nach 25maligem Aufruf des
Programms stellt hier einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG in der Form einer
Täuschung des Erwerbers und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 1 UWG in
der Form einer besonders verwerflichen Nötigung durch Ausübung psychischen
Zwangs dar.
a) Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass unter den Bedingungen der
modernen Datenverarbeitung der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel
1 Abs. 2 Grundgesetz umfasst wird (BVerfGE 65, 1 ff, amtlicher Leitsatz 1).
Wegen ihrer grundsätzlichen Staatsbezogenheit können Grundrechte zwar keine
unmittelbare Geltung im Rechtsverkehr unter Privaten haben, ihre Wertmaßstäbe
kommen jedoch mittelbar bei der Würdigung eines wettbewerblichen Verhaltens über
die Generalklausel des § 1 UWG zur Geltung. (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O.,
UWG § 1 Rn. 627 m.w.N.). Die einfachgesetzliche Ausprägung dieser
verfassungsrechtlichen Grundsätze fand im Bundesdatenschutzgesetz statt, das
gemäß dessen § 1 Abs. 2 auch personenbezogene Daten schützt, die von natürlichen
oder juristischen Personen, Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen
des privaten Rechts für eigene Zwecke gespeichert oder übermittelt werden.
b) Folglich besteht ein
rechtlich schutzwürdiges Interesse der Käufer des streitgegenständlichen
Programms, nicht gegen ihren Willen dazu gezwungen zu werden, gegenüber der
Verfügungsbeklagten, deren amerikanischen Mutter oder einem von diesen
beauftragten Drittunternehmen seine persönlichen Daten offenbaren zu müssen.
c) Es ist zwischen den
Parteien unstreitig, dass der Erwerber des streitgegenständlichen Programms beim
Kauf des Programms nicht auf die eingebaute Programmsperre nach 25 maligem
Aufruf hingewiesen wird. Die Frage, ob eine derartige Programmsperre dann als
wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen wäre, wenn deutlich auf der
Verkaufsverpackung auf diesen Umstand hingewiesen werden würde, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Erörterung. Die gegebene technische Gestaltung führt
jedenfalls dazu, dass der Erwerber des Programms OmniPage Pro einem faktischen
und psychischen Zwang unterliegt, seine persönlichen Daten der
Verfügungsbeklagten, deren amerikanischen Mutter oder einem Drittunternehmen zu
offenbaren, obwohl er dies möglicherweise nicht möchte und, hätte er von diesem
Umstand rechtzeitig Kenntnis erlangt, ein Konkurrenzprodukt bevorzugt hätte.
aa) Die Installation eines
Computerprogramms auf einem PC ist für einen weniger erfahrenen Computeranwender
auch bei einer gut ausgestalteten Installationsroutine ein durchaus als
schwierig und problematisch empfundener Vorgang. Aber auch der erfahrene
Computerbenutzer scheut häufig den mit der Deinstallation und anschließenden
Neuinstallation eines anderen Programms sowie den damit verbundenen notwendigen
Einstellungen sowie Anpassungen an die vorhandene Hard- und Software verbundenen
Zeitaufwand. Ein Computernutzer wird daher im Zweifel die von der
Verfügungsbeklagten und den mit ihr verbundenen Unternehmen geforderten Angaben
machen, obwohl er dies eigentlich nicht möchte, um sich die Mühen der
Neuinstallation eines anderen Programms zu ersparen.
bb) Dagegen spricht auch
nicht der Umstand, dass, wie die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Programmsperre
durch Eingabe sinnloser Zeichen oder Fantasienamen „überlistet“ werden kann.
Gerade der rechtstreue Computernutzer wird im Gegensatz zu jemand, der sich das
Programm im Wege einer Raubkopie verschafft hat - diese Möglichkeit nicht in
Erwägung ziehen. Dieser von der Verfügungsbeklagten durch die Ausgestaltung
ihrer Programmsperre ausgeübte psychische Zwang zur Angabe der Daten wird noch
dadurch verstärkt, dass auf der Eingabemaske bestimmte Felder mit einem
Sternchen versehen sind und das Sternchen mit der Angabe „Diese Felder müssen
ausgefüllt werden“ erläutert ist.
cc) Hinzu kommt, dass der
Erwerber des Programms immerhin einen Betrag von rund 300,00 DM aufgewendet hat.
Würde er aus grundsätzlichen Erwägungen davon absehen, seine Daten bekannt
zugeben, wäre diese Investition für ihn verloren. Zwar trägt die Beklagte vor,
ein Käufer könne in diesem Fall seinen Kaufpreis rückerstattet erhalten. Aber
selbst der aus drei Volljuristen besetzten und mit EDV-Prozessen durchaus
vertrauten Kammer ist es nicht gelungen, diese Möglichkeit der vorliegenden
Softwarelizenzvereinbarung (Anlage AST 10) - deren Einbeziehung und Wirksamkeit
hier im übrigen nicht zu Prüfen ist - zu entnehmen.
dd) Aber selbst dann, wenn
die Möglichkeit der Rückgabe faktisch bestehen sollte und der Erwerber - auf
welchem Wege auch immer - hiervon Kenntnis erlangt hätte, wäre eine
Rückabwicklung des Kaufes mit erheblichen Mühen verbunden. Neben den mit der
Installation, Deinstallation und Neuinstallation eines anderen Programms
verbundenen Unannehmlichkeiten (vgl. oben), müsste der Erwerber sich entweder
mit dem Händler oder mit der Beklagten in Verbindung setzten, um die
Rückabwicklung einzuleiten. Hinzu kommt, dass sich ein Computeranwender nach 25
maligem Aufruf der Software an diese Software „gewöhnt“ haben und die Mühe der
Einarbeitung in die Bedienung eines anderen Programms scheuen dürfte.
Zusammenfassend kann also
festgestellt werden, dass sich der Anwender genötigt sieht, aufgrund der
genannten Umstände gegen seinen Willen die Beklagte und die mit ihr verbundenen
Unternehmen mit Informationen zu versorgen, die der Beklagten den Vertrieb des
Produktes erleichtern und als Basis für weitere Werbemaßnahmen dienen.
ee) Das Gericht verkennt
in diesem Zusammenhang nicht das Interesse von Softwareherstellern, sich gegen
Raubkopien abzusichern. Die vorliegende Programmsperre ist sicherlich ein sehr
geeignetes Mittel, Raubkopien zu verhindern. Zwar lässt die Verfügungsbeklagte
selbst vortragen, dass statt der angeforderten Daten auch Fantasieangaben
möglich sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anwender um an einen
Registrierungsschlüssel zu gelangen, entweder seine Telefonnummer oder seine
E-Mail-Adresse angeben und somit davon ausgehen muss, identifizierbar zu sein.
Dieses Interesse des Softwareherstellers muss jedoch hinter dem grundgesetzlich
verankerten Recht des Anwenders, selbst und ohne Zwang über die
Weitergabe seiner Daten zu entscheiden, zurücktreten. Wie bereits ausgeführt,
entfaltet dieses aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über die Generalklauseln des
Zivilrechts, also auch über § 1 UWG, mittelbare Wirkung auf zivilrechtliche
Beziehungen.
d) Darüber hinaus liegt
auch ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Täuschung gemäß §§ 1, 3 UWG vor. Eine
Täuschung im Sinne des § 3 UWG liegt auch dann vor, wenn Tatsachen verschwiegen
werden, über die eine Aufklärungspflicht besteht (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O.,
§ 3, Rn. 48). Im vorliegenden Fall wird der Erwerber einer Software dadurch
getäuscht, dass er beim Kauf der streitgegenständlichen Software nicht darauf
hingewiesen wird, dass er über die Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises
hinaus eine weitere Leistung - die Angabe seiner Daten - erbringen muss, um das
Programm nutzen zu können.
e) Es kann offen bleiben,
ob hier, wie von der Klägerin vorgetragen, darüber hinaus ein Verstoß gegen die
Strafvorschrift des § 303 a StGB sowie gegen § 4 BDSG vorliegt.
III. Die Klägerin hat
einen Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung der Verwendung der durch diese
wettbewerbswidrige, weil sittenwidrige Programmsperre erlangten Kundendaten,
insbesondere indem sie anhand der erlangten Angaben den Nutzern des
Texterkennungsprogramms Werbung für Upgrades und ähnliches sowie andere
Softwareprodukte zukommen lässt. Ansonsten würde sich die Verfügungsbeklagte auf
lange Zeit hinaus den durch ihr wettbewerbswidriges Verhalten erlangten
Wettbewerbsvorsprung sichern.
Soweit die
Verfügungsbeklagte vorträgt, aufgrund organisatorischer Umstände im Konzern der
Verfügungsbeklagten sei es ihr nicht möglich, festzustellen, welche Daten durch
den Einsatz der Programmsperre erlangt wurden und welche Daten auf anderem Wege,
führt dieser Umstand nicht dazu, dass es der Beklagten zu gestatten wäre, diese
Daten weiter zu verwenden. Die Beklagte muss vielmehr alle Anstrengungen
unternehmen, dies bei den mit ihr verbundenen Unternehmen herauszufinden und
falls ihr dies nicht möglich sein sollte, auf die Verwendung der vorliegenden
Daten gänzlich verzichten.
IV. Die Verpflichtung der
Beklagten, noch nicht abgewickelte Aufträge mit Nutzern, deren Daten sie
rechtswidrig erlangt hat, einzustellen, ergibt sich ebenfalls aus § 1 UWG. Zwar
verbietet § 1 UWG grundsätzlich nur unlautere Wettbewerbshandlungen, nicht aber
die dadurch zustande gekommenen Rechtsgeschäfte (vgl. Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rn. 913 m.w.N.). Die einstweilige Verfügung untersagt
der Verfügungsbeklagten jedoch nur, Verträge aufgrund der unzulässigen
Werbemaßnahmen (vgl. oben) abzuschließen, nicht bereits geschlossene Verträge
durchzuführen.
Im übrigen stellt die
Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. WRP 1999, 94, 97 „Handy-Express“) zu dieser
Frage darauf ab, dass es einem Kaufmann nicht generell verwehrt ist, auf
Erfüllung eines Vertrages zu bestehen, der auf Irreführung des Vertragspartners
beruht, weil der durch Irreführung angelockte Kunde von allen maßgeblichen
Umständen Kenntnis erlangt haben kann (a.a.O. S. 98). Der Bundesgerichtshof
stellt hier im Ergebnis auf die möglicherweise fehlende Kausalität des Verstoßes
für den späteren Vertragsabschluß ab.
Im vorliegenden Fall ist
es jedoch eindeutig, dass die Verfügungsbeklagte die Adressen der Kunden
aufgrund der unzulässigen Programmsperre erlangt, diesen anhand dieser Daten
Werbung zugesandt und die Kunden auf diese Werbung hin reagiert haben.
(...)