
LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 20 T 2446/00 (1551 M
52605/99 AG München)
Entscheidung vom 28. Juni 2000
In der Zwangsvollsteckungssache
(...)
erlässt das Landgericht München I, 20.
Zivilkammer am 28.6.2000
folgenden Beschluss:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners
wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom
13.01.2000 aufgehoben.
II. Auf die Erinnerung des Schuldners wird der
Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom
17.11.1999 aufgehoben.
III. Der Gläubiger trägt die Kosten des
Beschwerde- und Erinnerungsverfahrens.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.045,10 DM
festgesetzt.
V. Die Wirksamkeit der Entscheidung zu Ziffer
I., Ziffer II., Ziffer III. tritt erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners
gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.01.2000 (§§ 793 1, 569, 577 Abs. 2
ZPO) hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen
Entscheidung vom 13.01.2000 sowie des von dem Gläubiger gegen den Schuldner
erwirkten Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 17.11.1999.
Entsprechend der Bezeichnung des
Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 17.11.1999 als Pfändungsbeschluss
gemäß § 857 ZPO mit der Anordnung, dass die Verwertung des gepfändeten Rechtes
einem gesonderten Verfahren gemäß 844 ZPO vorbehalten wird, legt die Kammer -
auch unter Berücksichtigung des von dem Gläubiger geltend gemachten Interesses
an einer wirtschaftlichen Verwertung durch Übertragung an Dritte - den
Pfändungsbeschluss vom 17.11.1999 dahin aus, dass die Pfändung der Rechte des
Schuldners (...) an dem an ihn vergebenen Domainnamen "familienname.de" als
sonstiges Recht gemäß § 857 ZPO und nicht als Pfändung einer Forderung nach den
Bestimmungen des § 829 ff ZPO angeordnet worden ist. Damit ist im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden, ob sich der Schuldner (...) mit seiner gegen den
Pfändungsbeschluss vom 17.11.1999 gerichteten Erinnerung und anschließenden
sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung mit Beschluss
des Amtsgerichts vom 13.01.2000 berechtigt auf eine Unpfändbarkeit seines
Domainnamens "familienname.de" beruft. Die Kammer ist dazu zu dem Ergebnis
gelangt, dass für den vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob in bestimmten engen
Grenzen in Einzelfällen Domainnamen gemäß § 857 ZPO pfändbar und in welcher
zulässigen Form verwertbar sind, weil sich der Schuldner in vorliegendem Fall
bereits mit Erfolg auf eine Unzulässigkeit der angeordneten Pfändung seines
Domainnamens wegen Verletzung seines Namensrechtes gemäß § 12 BGB beruft.
Grundsätzlich gibt § 857 ZPO dem Gläubiger die
Möglichkeit, zum Zweck der Befriedigung seiner titulierten Forderung nicht nur
auf das bewegliche Vermögen (§ 803 ff ZPO) und auf Geld- oder Sachforderungen
gemäß 99 829, 846 - 848 ZPO sowie unbewegliches Vermögen (§§ 864, 865 ZPO),
sondern auch auf andere vermögensrechtliche- zumindest nach privatrechtlichen
Grundsätzen übertragbare Rechte Zugriff zu nehmen. Dieser zugunsten des
Gläubigers gegebenen Zweckbestimmung des § 857 ZPO entsprechend hat das
Amtsgericht in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
Landgerichts Essen vom 22.09.1999 (NJW CoR 2000, 106) zur Begründung der
Anordnung der Pfändung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens darauf
abgestellt, dass Domainnamen übertragbar seien und dass auf einem bestimmten
Markt Domainnamen angeboten und entgeltlich erworben werden. Dazu wird in der
genannten Entscheidung des Landgerichts Essen für diese Feststellung zur
Begründung angeführt, dass "für Domainnamen bereits beachtliche Kaufpreise - in
Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar - gezahlt" würden, ohne dass in
der genannten Entscheidung insoweit Feststellungen zu den Fragen möglicher
Rechtswidrigkeit einzelner Erscheinungsformen des Domain-Handels z.B. in Form
des sogenannten Domain-Grabbing (vgl. LG Frankfurt/M. mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen zur Frage der Rechtswidrigkeit und Sittenwidrigkeit
spekulativer Domain-Registrierungen, CR 98, 765) getroffen werden.
Die Kammer verkennt nicht, dass Domainnamen einen
wirtschaftlichen Wert darstellen können. Dies folgt aus der Tatsache, dass
Domainnamen nicht nur als technische Adressen im Internet dienen. Sie können
über diese Adressfunktion hinaus aufgrund des Aussagegehaltes des gewählten
Namens eine kennzeichnende Wirkung entfalten. Es ist die inhaltliche
Aussagekraft des Second-Level-Domainnamens, für den u.a. Marken, geschäftliche
Bezeichnungen und bürgerliche Namen verwendet werden, und damit die
Namensfunktion neben der Adressfunktion, die einen identifizierbaren Vorteil für
das Auffinden im System gegenüber weniger kennzeichnenden Internetadressen mit
sich bringt. Das bisherige System der Vergabe bringt es mit sich, dass die
Registrierung identischer Second-Level-Domainnamen unterhalb der
Top-Level-Domain.de im Internet ausgeschlossen ist, wobei die Vergabe der
Domainnamen grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip erfolgt und die
Vergabestelle keine Verantwortung bezüglich der Verletzung von anderweitigen
Namensrechten übernimmt.
Die letztlich beschränkte Anzahl von
unterscheidbaren Domainnamen, das Prioritätsprinzip bei der Vergabe von
Domainnamen verbunden mit einem in der Regel gegebenen Bestreben des Anmelders,
den Domainnamen so einprägsam wie möglich zu gestalten, hat zu zahlreichen
gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, wobei zu Verletzungen von
Markenrechten, geschäftlichen Bezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben
sowie Namen unter Bezug auf §§ 14, 15, 126 MarkenG, § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB,
§§ 823, 1004 BGB, §§ 1, 3 UWG entschieden wurde (vgl: Das System der Domainnamen
im Internet "Rz 296 ff zu 3 MarkenG sowie Rechtsprechungsübersicht vor Rz 296 zu
§ 3 MarkenG Fezer Komm. zum MarkenG 2. Auflage). Abweichend von einzelnen
gerichtlichen Entscheidungen, die auf die freie Wählbarkeit der
Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellen (vgl. LG Köln BB 97, 1121 zu
GRUR 97, 377), bejaht die Kammer mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung
die Namensfunktion von Internetadressen, nämlich die Funktion eines Namens,
bestimmte Personen oder Einrichtungen von anderen zu unterscheiden (vgl. OLG
München CR 98, 556, LG Mannheim GRUR 97, 377, sowie oben genannte
Rechtsprechungsübersicht zu § 3 MarkenG vor Rz 296 Fezer 2. Auflage). Zum
Schutzbedürfnis des Inhabers eines Domainnamens wird in der Rechtsprechung
ausgeführt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Domainnamen nicht nur
hinsichtlich der Verbindung zu dem durch das Internet angeschlossenen Rechner
sondern zu dem Inhaber des Domainnamens auffassen. Soweit diese Erwartung
enttäuscht werde, führe die Verwendung auch eines frei wählbaren Kennzeichens
oder Namens zu einer Zuordnungsverwirrung und Identitätstäuschung (vgl. Rz 305
zu S 3 MarkenG Fezer 2. Auflage).
Aus der Namensfunktion neben der Adressfunktion
des Domainnamens folgt in vorliegendem Fall, dass der Schuldner, der Inhaber
eines aus seinem Nachnamen bestehenden Domainnamens ist, durch die Entziehung
des Domainnamens durch eine Pfändung mit dem Ziel einer Übertragung an Dritte in
seinem Recht auf Namensschutz verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 69, 690) im Anschluss an die Rechtsprechung des
Reichsgerichts (RGZ 170, 270) folgt aus § 12 BGB, dass niemandem verwehrt werden
kann, sich in redlicher Weise im Privat- und im Geschäftsleben seines
bürgerlichen Namens bedienen. obwohl der bürgerliche Name grundsätzlich aus
einem Vor- und Zunamen besteht, erfüllt bei der Wahl eines Domainnamens im
Hinblick auf den gewünschten Wiedererkennungseffekt zur Erleichterung der Suche
im System die Wahl des bürgerlichen Nachnamens als wesentlicher Teil des Namens
Namensfunktion.
Nach dem bestehenden Vergabesystem für
Domainnamen nutzt der Schuldner den aus seinem Nachnamen bestehenden Domainnamen
aufgrund seines Prioritätsrechtes befugt. Die Kammer geht dazu auch davon aus,
dass die Kommunikation über das Internet und damit die Erreichbarkeit über einen
Domainnamen sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich bereits zum
jetzigen Zeitpunkt und auch weiter zunehmend in der Zukunft zu den üblichen -
auch einem Schuldner grundsätzlich zu belassenden - Kommunikationsmöglichkeiten
gehört. Dass Dritte, die ebenfalls den Nachnamen des Schuldners führen, wegen
Namensgleichheit oder aus anderen Gründen ein Interesse daran haben, dem
Schuldner den Domainnamen zu entziehen und eine Übertragung des Namens an Dritte
zu bewirken und die Tatsache, dass auch die Bereitschaft Dritter zur Zahlung
eines Entgeltes bestehen mag, rechtfertigen es unter Berücksichtigung des
Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht, dem Schuldner den unter Verwendung seines
Familiennamens befugtermaßen erworbenen Domainnamen im Weg der Pfändung zu
entziehen und unter Mitwirkung des Vollstreckungsgerichtes zu verwerten.
Ob unter bestimmten Voraussetzungen im übrigen im
Hinblick auf den als Nebenfolge des Vergabesystems entstandenen Markt,
Domainnamen pfändbar und in welcher zulässigen Form gem. § 844 ZPO verwertbar
sind, kann hier dahinstehen. Unerörtert kann dazu auch bleiben inwieweit
gegebenenfalls vor Anordnung der Pfändung und der Art der Verwertung, die in die
Zuständigkeit des Vollstreckungsrechtspflegers fallen, Namens- und
Kennzeichenrechte des Schuldners sowie Dritter im übrigen zu prüfen wären, was
bei Pfändungen von "angeblichen" Forderungen gemäß § 829 ff ZPO sowie im Fall
der Geltendmachung von Rechten Dritter gemäß § 771 ZPO nach der bestehenden
gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit des
Vollstreckungsgerichts, sondern des Streitgerichts fällt.
Nachdem die sofortige Beschwerde des Schuldners
begründet ist, hat der Gläubiger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: § 3 ZPO (Hauptforderung).
Die Entscheidung über die Aussetzung des
Wirksamwerdens bis zur Rechtskraft beruht auf den Umstand, dass ohne sichernde
Vollziehungshemmung die Vollstreckungsmaßnahme endgültig unwirksam würde, d.h.
notfalls erlassen werden müsste (Zöller, 21. Aufl., § 572 ZPO Rdn. 6).
(Unterschriften)