
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 4HK 0 16788/98
Entscheidung vom 14. Januar 1999
In dem Rechtsstreit
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 4. Kammer
für Handelssachen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 folgendes
Endurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs potentiellen
Patienten Ärztinnen und/oder Ärzte zusammen mit deren Behauptungen
1. zu regelmäßigen Besuchen von
Weiterbildungsveranstaltungen,
2. zu Referententätigkeit auf Fachveranstaltungen sowie
3. zu (ihren) Veröffentlichungen und/oder (ihren) Büchern zu benennen.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Ziffer I. wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld von DM 5,-- bis zu DM
500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin 7/10 und der Beklagte 3/10.
IV. Das urteil ist gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in Höhe von DM 31.400,-- und für den
Beklagten in Höhe von DM 3.300,-- .
Der Klägerin wird gestattet, die
Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte,
unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft der Deutschen Apotheker- und
Ärztebank eG zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die berufsständische
Organisation der Ärzte Bayerns. Der Beklagte betreibt bis heute unter der
Bezeichnung "top-medic medizinischer Informationsdienst" die Vermittlung von
Patienten an Ärzte. Er wirbt dafür bei potentiellen Patienten mit einem Prospekt
"Wie finde ich den richtigen Arzt?" und bietet an, gezielt den Wunschmediziner
zu suchen und diesen ausweislich des Werbeprospektes (Anlage K 1) mit
detaillierten Informationen über Fachgebiete, Spezialisierung und Qualifikation
über Telefon und Internet zu benennen, wofür der Anfragende DM 2,40 pro Minute
zu zahlen habe.
Um entsprechende Auskünfte erteilen zu können,
fordert der Beklagte Ärztinnen und Ärzte auf, sich in eine von ihm eingerichtete
Datenbank eintragen zu lassen. Er gibt zu diesem Zwecke Anmeldeformulare aus,
die vier verschiedene Informationsrubriken aufweisen, nämlich
1. Abschnitt "BASIC" mit Angaben über
Praxis-/Klinikname,
Name und Vorname,
Straße,
PLZ Ort/Ortsteil,
Bundesland,
Telefon,
Fax und
medizinische Fachgebiete, wie z.B. Allgemeinmedizin, Anästhesiolgie,
Augenheilkunde, Chirurgie, etc.;
2. Abschnitt "LITE" mit Angaben über
Sprechzeiten,
Hausbesuche?,
nur Privatpatienten?,
Belegarzt am Krankenhaus;
3. Abschnitt "BUSINESS" mit Angaben über
Schwerpunkte, wie z.B. Gefäßchirurgie,
Thoraxchirurgie, Unfallchirurgie, Angiologie, Kardiologie, etc.,
Bereiche, wie z.B. Allergologie, Betriebsmedizin, Naturheilverfahren,
Sportmedizin, Umweltmedizin, etc.,
spezielle Kenntnisse bei bestimmten Krankheiten,
spezielle Kenntnisse bei bestimmten Operationsmethoden-/Behandlungsmethoden ;
4. Abschnitt "PREMIUM" mit Angaben über
fakultative Weiterbildung, wie z.B.
klinische Geriatrie, spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie,
Molekularpathologie, etc.,
Angaben zur Praxis, Lage und Verkehrsanbindung, Geräteausstattung,
durchschnittliche Wartezeit mit/ohne Termin, etc.,
weitere Abgaben: Geburtsdatum, weitere Titel, regelmäßiger Besuch von
Weiterbildungsveranstaltungen, Referent auf Fachveranstaltungen/
Veröffentlichungen/ Bücher (Erscheinungsdatum und Titel).
Der Zugang zum Verzeichnis des Beklagten steht
allen Ärztinnen und Ärzten offen. Den "BASIC"-Eintrag nimmt der Beklagte
entsprechend seiner Ankündigung, z.B. auf dem Anmeldeformular, kostenlos vor; im
übrigen haben diese an den Beklagten folgende Jahresbeiträge inkl.
Mehrwertsteuer zu erstatten:
a) für den "LITE"-Eintrag, der die
Eintragung in "BASIC" mit einschließt; DM 99,--,
b) für den "BUSINESS"-Eintrag, der die Eintragungen in "BASIC" und "LITE" mit
einschließt: DM 179,-- bzw.
c) für den "PREMIUM"-Eintrag, der die Eintragungen in "BASIC", "LITE" und
"BUSINESS" einschließt: DM 249,--.
Über das Internet sind Interessenten in der
Lage, Zugriff auf die EDV-unterstützte Datenbank des Beklagten zu nehmen. Die
Leistungen und der Dienst des Beklagten sind vergleichbar mit der eigenen
Werbung von Ärzten auf deren "Homepage" im Internet. Mit Schreiben vom
03.09.1998 hat der Beklagte Herrn (...) in München die Anmeldeunterlagen für die
Eintragung in die Ärztedatenbank "topmedic" übersandt. Mit Schriftsatz vom
16.09.1998, eingegangen am 17.09.1998, hat die Klägerin die gegenständliche
Klage eingereicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, gemäß § 27 der
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) sei es dem Arzt nicht gestattet, für
seine berufliche Tätigkeit zu werben, er dürfe entsprechendes nicht veranlassen
oder dulden. Sachliche Informationen seien ihm im Rahmen des Kapitels D Nr. 1-6
der BO gestattet. So dürfe er sich nach Nr. 3 Abs. 4 aaO in für die
Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn das Medium
allen Ärzten zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien
Grundeintrag offen stehe und die Eintragungen sich auf die gemäß Nr. 2 aaO
ankündigungsfähigen angaben beschränkten. Weitere Angaben seien gemäß Nr. 3 Abs.
4 a.E. aaO nur dann im Rahmen des Absatzes 3 der Nr. 3 aaO zulässig, wenn sie
vom Verleger des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der Klägerin
abgestimmt worden seien. Gegen diese Regel verstoße der Beklagte. Dadurch, dass
Ärzte das Eintragungsformular ausfüllen und die Werbung bei potentiellen
Patienten dulden, würden sie gegen § 27 BO verstoßen, wofür der Beklagte als
Störer hafte. Der Beklagte könne sich nicht auf Kapitel D Nr. 6 der BO berufen,
da er kein Computerkommunikationsnetz betreibe, aber selbst dann würden die
Regelungen der Nr. l, 2 und 3 des Kapitels D der BO durchgreifen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs
1. im Rahmen der Werbung für einen
medizinischen Informationsdienst die Erteilung von Auskünften über
Spezialisierungen und Qualifizierungen von Ärztinnen und Ärzten anzubieten,
die weiterreichen als die Nennung des Fachgebietes und die von Schwerpunkt-
und Zusatzbezeichnung, wie geschehen in der Anlage K l, sowie
2. potentiellen Patienten Ärztinnen und/oder
Ärzte zusammen mit deren Behauptungen zu
a) speziellen Kenntnissen bei bestimmten Krankheiten,
b) speziellen Kenntnissen bestimmter Operationsmethoden und/oder
Behandlungsmethoden,
c) regelmäßigen Besuchen von Weiterbildungsveranstaltungen,
d) Referententätigkeit auf Fachveranstaltungen sowie
e) Veröffentlichungen und/oder Büchern zu benennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet punktuell, der Beklagte
sei kein Arzt und könne daher nicht gegen die Berufsordnung für Ärzte in Bayern
verstoßen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei fraglich, da der rege Zuspruch
seitens der Ärzteschaft, den der Beklagte erfahre, zeige, dass die Klägerin eben
gerade nicht die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehme. Mit ihrem Verhalten
setzte sich die Klägerin in Widerspruch, da sie selbst einen eigenen
Informationsdienst gleichen Zuschnittes aufbaue und die Klage die Ausschaltung
von Informationsdiensten wie den des Beklagten bezwecke. Dieser sei mit dem
gelockerten und geänderten Werbeverbot der BO Bayern, was die Werbemöglichkeit
der Ärzte im Internet betreffe, vergleichbar. Im Wege der Interessenabwägung
zwischen den Parteien genieße die Tätigkeit des Beklagten auch im Hinblick auf
das Informationsbedürfnis von Patienten und Hilfesuchenden vorrangiges und
überwiegendes Interesse. Eine Beschränkung würde zudem gegen Art. 12 Abs. l GG
verstoßen, insbesondere auch gegen die Grundsätze des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebes des Beklagten. Im übrigen kenne die Klägerin die
Dienste des Beklagten bereits seit über einem Jahr in aller Ausführlichkeit,
weshalb die Einrede der Verjährung, hilfsweise der Verwirkung, erhoben werde.
Rein vorsorglich weise der Beklagte hin, dass die Klage aus materiellen Gründen
keinen Erfolg haben könne. Es liege kein Verstoß gegen die Berufsordnung der
Ärzte Bayerns vor, ebenso wenig eine unzulässige Werbung. Ein potentieller
Patient werde nicht beeinflusst, sondern besitze selbst Entscheidungsfreiheit,
ob er sich telephonisch oder per Internet mit dem Beklagten in Verbindung setze.
Der Beklagte weist hin, dass der Grundeintrag
"BASIC" kostenlos erfolge und die zu erfragenden Angaben grundsätzlich der Nr. 2
des Kapitels D der ergänzenden Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen
Berufspflichten (zulässige Angaben auf Praxisschildern) entsprächen.
Zu den Eintragungen unter "LITE" merkt er an,
dass die Angabe der Sprechzeiten gemäß Nr. 5 Abs, 3 i.V.m. Nr. 6 aaO erlaubt
sei. Darüber hinaus sei unter dem Begriff "Organisation" in Nr. 5 Abs. 3 aaO
auch an einem Eintrag "Hausbesuche" und "nur Privatpatienten" nichts
auszusetzen. Der Eintrag "Belegarzt" entspreche Nr. 2 Abs. 4 aaO.
Bei den wesentlichen Angaben unter der Rubrik
"BUSINESS" handle es sich um sachliche Informationen medizinischen Inhalts und
gewisse Beschreibungen besonderer Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, die
Nr. 5 aaO beinhalte. Da Nr. 6 aaO öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen erlaube, auch Mitteilungen der Nr. 5 im "Internet"
zu verbreiten, seien die Angaben zu "speziellen Kenntnissen bei bestimmten
Krankheiten" und zu "speziellen Kenntnissen bei bestimmten
Operations-/Behandlungsmethoden" nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Angaben zum Abschnitt
"PREMIUM" sei verwiesen auf die obigen Ausführungen. Zur Ergänzung des
Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Sachvortrag der Parteienvertreter, wie
er in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen zum Akteninhalt geworden ist.
Der Beklagte hat zum Beweis des geschilderten und jeweils entsprechenden
Gesprächsablaufes bei Anruf von Patienten oder Interessenten die Einvernahme der
Zeugin (...) (zu laden über den Beklagten) angeboten. Von einer Einvernahme der
Zeugin hat die Kammer abgesehen.
Die mündliche Verhandlung wurde am 19.11.1998
geschlossen; der anschließend gestellte Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten
vom 18.12.1998 wurde bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, soweit der
Beklagte Ärztinnen und Ärzten in Überschreitung der Werbemöglichkeiten gemäß der
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) ermöglicht, über persönliche Besuche
von Weiterbildungsveranstaltungen, über Referententätigkeiten auf
Fachveranstaltungen sowie über eigene Veröffentlichen und/oder selbstverfasste
Bücher im Rahmen ihrer Selbstdarstellung gegenüber der Öffentlichkeit zu
berichten. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Beklagte hat seine gewerbliche
Niederlassung in 85635 Höhenkirchen, mithin im Bezirk des Landgerichts München
I. Das erkennenden Gericht ist daher örtlich zuständig, § 24 Abs. l Satz l UWG;
dessen sachliche und die funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer folgen aus
§§ 23, 71 Abs. l und § 95 Abs. l Ziffer 5 GVG.
II. Begründetheit
1.
Aktivlegitimation:
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG. Die Klägerin ist satzungsgemäß als berufsständische Organisation der
Ärzte Bayerns gegründet und besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts
Rechtsfähigkeit. Unbestritten ist .die Klägerin nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, ihre satzungsgemäßen Aufgaben
zu erfüllen.
Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin
würde teilweise gegen die Interessen der von ihr vertretenen Ärztinnen und Ärzte
handeln, mag dies in Einzelfällen zutreffen. Der Beklagte übersieht jedoch, dass
die Klägerin nicht nur das einzelne Mitglied, sondern darüber hinaus auch den
Berufsstand der Ärzte Bayerns als solchen zu vertreten hat. In diesem
Spannungsfeld, in dem die Ärzteschaft der Allgemeinheit gegenüber bzw. in der
Öffentlichkeit auftritt, mag es Fälle geben, in denen ein einzelnes Mitglied mit
der Organisationsführung nicht in Einklang steht. Diese Tatsache nimmt der
Klägerin jedoch nicht die grundsätzliche Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG.
2. Klageantrag
1.:
Der Klageantrag 1. ist nicht begründet.
Auf Hinweis des Gerichts, dass dieser Antrag
zu eng bzw. nicht präzise genug gefasst sei, hat die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung den Antrag nach dem Begriff "Zusatzbezeichnung" mit dem Einschub
"wie geschehen in der Anlage K 1" erweitert. In der Anlage K l ist die Rede von
detaillierten Informationen. Dort heißt es: Wir bieten detaillierte
Informationen über Fachgebiete, Spezialisierung und Qualifikation. Außerdem
ausführliche Angaben über die Ausstattung, Größe und Lage der Praxis.
Grundsätzlich ist es dem Arzt gestattet, ein Praxisschild anzubringen, Kapitel D
Nr. 2 Abs. l BO, uns so der Öffentlichkeit z.B. die Lage seiner Praxis
aufzuzeigen. Soweit die Klägerin durch ihre Bezugnahme auf die Anlage K l und
mithin auf den Absatz "Gezielten Wunschmediziner suchen" die Vermittlung des
Arztes unter Hinweis auf dessen "neueste Kenntnis aus der Medizin" untersagt
wissen will, verkennt die Klägerin, dass es einem Arzt gemäß Kapitel D Nr. 2
Abs. l BO gestattet ist, auf seinem Praxisschild der Öffentlichkeit eine
führbare Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung (Facharzt-, Schwerpunkt-
und Zusatzbezeichnung) anzugeben. Mit der Bekanntgabe z.B. des eben erworbenen
Facharzttitels gibt der Arzt nach Ansicht der Kammer seine neueste Kenntnis aus
der Medizin bekannt. Solches kann aber dem Arzt nicht verwehrt werden.
Da der Antrag l. der Klägerin in seiner
generellen Fassung nicht ausreichend differenziert, d.h. erlaubte Tätigkeiten,
wie dargelegt, nicht ausklammert, kann ihm ein Erfolg nicht beschieden sein.
Hilfsweise sei angemerkt, dass die Klägerin, die sich nicht grundsätzlich gegen
den Informationsdienst des Beklagten wendet, in ihrem Klageantrag 2. konkrete
Positionen benennt, die sie untersagt wissen will. Durch diese Art der
Antragsformulierung wird offenbar, dass der Antrag l. auf Verbote abzielt, die
letztlich nicht genannt sind. Ein solches Urteil mit ungenannten
Unterlassungsgeboten wäre letztlich nicht vollstreckbar, da jeweils erst geklärt
werden müsste, ob eine konkrete Handlung unter das mit unbe- stimmten
Rechtsbegriffen formulierte Verbot subsumiert werden kann. Der Klageantrag l.
ist daher nicht ausreichend präzisiert.
3. Klageantrag
2.:
a) Der zweite Antrag (lit. c, d und e) der
Klägerin ist begründet, soweit der Beklagte im Rahmen seines
Informationsdienstes konkrete Angaben über "Besuche von
Weiterbildungsveranstaltungen", über "Referententätigkeiten" sowie über von den
jeweiligen Ärzten selbstverfasste "Veröffentlichungen und/oder Bücher" speichert
und weitergibt.
b) Im übrigen ist der Klageantrag 2. lit. a
und b nicht begründet .
zu a) :
Angaben der Ärzte über spezielle Kenntnisse "bei bestimmten Krankheiten" bzw.
"bestimmter Operationsmethoden und/oder Behandlungsmethoden" verstoßen unter
gewissen Voraussetzungen nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Solche
befreienden Voraussetzungen sieht die Kammer für die beiden genannten
Angabenbereiche gegeben. Grundsätzlich gestattet Kapitel D Nr. 5 als Ausnahme zu
dem in § 27 BO verankerten generellen Werbeverbot des Arztes, gewisse
Patienteninformationen in den Praxisräumen. So sind dort "sachliche
Informationen medizinischen Inhaltes" i.S.d. Nr. 5 Abs. 2 aaO. und
"organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung" i.S.d. Nr. 5 Abs. 3 aaO.
zulässig. Sachliche Informationen medizinischen Inhalts sind laut Nr. 5 Abs. 2
aaO. Beschreibungen bestimmter Vorgehensweisen, die in der Praxis des Arztes zur
Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder
Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise auf einzelne
besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines
Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen. Um entsprechende
sachliche Informationen medizinischen Inhaltes gegenüber zu behandelnden
Patienten aufstellen zu können, sind Kenntnisse über bestimmte, nämlich die in
der konkreten Praxis zu behandelnden Krankheiten unabdingbare Voraussetzung. Die
Darlegung der Erfüllung dieser Voraussetzung kann nicht rechtswidrig sein.
Ebenso verhält es sich mit den Kenntnissen des Arztes über bestimmte Operations-
und Behandlungsmethoden, die er in seiner Praxis anzuwenden in der Lage ist.
Die Kammer subsumiert "Kenntnisse des Arztes
über bestimmte Krankheiten bzw. Operations- und/oder Behandlungsmethoden" unter
den Oberbegriff "Beschreibungen bestimmter Vorgehensweisen" der Nr. 5 Abs. 2 aaO.
mit der Folge, dass dem Arzt diesbezügliche Angaben in seinen Praxisräumen
gestattet ist. Nr. 6 aaO. bestimmt nun in Satz l allgemein, dass für öffentlich
abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen u.a. die
Vorschriften des Kapitels D Nrn. l, 2 und 3 BO entsprechend gelten. Soweit nach
diesen Vorschriften, insbesondere Nr. 3 Abs. 4 a.E. aaO., vor der
Veröffentlichung von Eintragungen in für die Öffentlichkeit bestimmte
Informationsmedien eine Abstimmung mit der Klägerin als dort genannte "Kammer"
herbeizuführen ist, ist von dieser Verpflichtung im nachfolgenden Satz 2 der Nr.
6 aaO. eine Ausnahmeregelung statuiert: Die Veröffentlichung von nur für die
Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5)
ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn technisch sichergestellt
ist, dass der Nutzer beim Suchprozess zunächst nur den Zugang zu einer Homepage
des Arztes erhält, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen
Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die
Praxisinformationen zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich betreibt der
Beklagte ein sog. Computerkommunikationsnetz. Er ist mit seiner Datenbank, die
er mit Hilfe seines Computers aufbaut und unterhält, über das Internet verbunden
mit dem jeweiligen Rechner (Computer), den der interessierte Patient dann
benutzen muss, wenn er seinerseits nunmehr über das Internet Zugriff auf den
dadurch mit ihm "vernetzten" Rechner (Computer) des Beklagten nimmt, um die dort
gespeicherten Informationen abrufen zu können.
Nimmt der Interessierte via Internet mit dem
Computer des Beklagten Kontakt auf, so läuft der Datenzugriff ab, wie er in Nr.
6 Satz 2 aaO. beschrieben ist. Dies folgert die Kammer aus der Tatsache, dass
die Klägerin die Behauptung des Beklagten nicht bestritten hat, dass "die
Leistungen und der Dienst des Beklagten vergleichbar mit der eigenen Werbung von
Ärzten auf deren "Homepage" im Internet" seien.
Da also der Beklagte ein
Computerkommunikationsnetz betreibt und die Eintragungen über "spezielle
Kenntnisse zu bestimmten Krankheiten bzw. Operations- und/oder
Behandlungsmethoden" erlaubten Veröffentlichungen von Patienteninformationen in
Praxisräumen entsprechen, stellt die Kammer fest, dass Ärztinnen und Ärzte, die
die genannten Angaben an das Computerkommunikationsnetz des Beklagten
weitergeben, nicht rechtswidrig im Sinne der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
verhalten. Ist das Verhalten der Ärzte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden, vermag die Klägerin dem Beklagten insoweit nicht Einhalt zu
gebieten. Soweit der Arzt rechtmäßig handelt, kann das hieran anknüpfende
Verhalten des Beklagten nicht rechtswidrig sein. Da die Klägerin in ihrem
Klageantrag 2. nicht zwischen den tatsächlichen Möglichkeiten der
Informationsweitergabe per Telefon bzw. via Internet unterscheidet, ist dieser
Antrag, soweit er sich in seiner ersten und zweiten Variante lit. a und lit. b
auf die genannten "Praxisraum-Informationen" bezieht, nicht begründet.
zu b) :
Im übrigen ist die Klage (Antrag 2. lit. c, d und e) begründet.
Unabhängig, ob per Telefon oder via Internet
sog. Arzt-Informationen über "regelmäßige Besuche von
Weiterbildungsveranstaltungen" oder "Referententätigkeiten auf
Fachveranstaltungen" oder "selbstverfasste Veröffentlichungen und/oder
selbstgeschriebene Bücher", abrufbar sind, ist insoweit festzustellen, dass die
BO in Kapitel D diesbezüglich keine Ausnahmeregelungen von dem einem Arzt
grundsätzlich auferlegten Werbeverbot gemäß § 27 BO enthält. Weder lassen sich
diese Angaben den zulässigen Informationen auf einem Praxisschild (Kapitel D Nr.
2 BO) noch den in Praxisräumen erlaubten Patienteninformationen (Kapitel D Nr. 5
BO) zuordnen. Da die genannten Angaben über "Weiterbildung",
"Referententätigkeit" oder "literarisches Wirken" andererseits als
Auswahlkriterien und somit letztlich der Patientenzuführung dienen sollen, sieht
die Kammer hierin Werbemaßnahmen der Ärzte, die durch die BO nicht gedeckt sind.
Der Grundeintrag "BASIC" ist kostenfrei. Für die Speicherung dieser weiteren
Zusatzinformationen, wie oben genannt, unter der Rubrik "PREMIUM" fordert der
Beklagte eine Jahresgebühr von DM 249,-- . Damit ist dieses Speichermedium nicht
mehr allgemein, sondern nur auserlesenen Kreisen zugänglich. Wer sich nur durch
den Besitz von Geldmitteln im Rahmen unerlaubter Werbung gegenüber seinem
Mitbewerber, hier durch vermehrte Auswahlkriterien, einen Vorteil zu erringen
vermag, verletzt den Wertmaßstab der Chancengleichheit, der dem Wettbewerbsrecht
zugrunde liegt. Ein Arzt, der in der beschriebenen Weise gedankenlos, d.h. unter
Außerachtlassen zumutbarer Sorgfaltspflichten, Informationen der beschrieben Art
an den Beklagten zum Zwecke der Veröffentlichung weitergibt, handelt zumindest
fahrlässig in sittenwidriger Weise.
Durch die Mitteilung entsprechender, aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstandender Daten an den Beklagten zur
ständigen Weitergabe an potentielle Interessenten ist eine stete
Wiederholungsgefahr gegeben, zumal der Beklagte die Daten der jeweiligen Ärzte
in der Absicht entgegennimmt, sie in jedem Bedarfsfalle weiterzugeben. Der
Einwand des Beklagten, kein Arzt zu sein und daher nicht den Vorschriften der BO
zu unterliegen, vermag ihn nicht zu entlasten. Er ist Störer insoweit, als er
durch seine Tätigkeit, also durch das Unterhalten seiner z.B. über Internet
abrufbaren Aufzeichnungen den seitens der Ärzte geschaffenen rechtswidrigen
Zustand unterhält bzw. deren rechtswidriges Verhalten gleichsam ermöglicht.
Jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt oder mitgewirkt hat,
haftet unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrages als Störer
analog § 1004 BGB (vgl. BGH in GRUR 1991, 769 ff). Dem Störer, hier dem
Beklagten, ist daher zu untersagen, von Ärzten Angaben über "Weiterbildungen",
"Referententätigkeiten " oder "literarisches Wirken" einzuholen bzw. solche
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In seinem Grundrecht der
freien Berufsausübung, Art. 12 GG, wird der Beklagte durch die hiesige
Entscheidung nicht verletzt. Die Berufsausübung kann beschränkt werden, wenn
vernünftige Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen (vgl. Baumbach/Hefermehl.
Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rz. 56 zu Allg.). Als entsprechend vernünftige
Gründe des Gemeinwohls erachtet die Kammer das Gebot zu sittlichem Handeln. So
soll z.B. das hier inmitten stehende Werbever- bot für Ärzte mit seiner
zwischenzeitlichen gelinden Lockerung verhindern, dass Kranke durch eine
Kommerzialisierung des Arztberufes verunsichert werden und das
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört wird (vgl. BVerf-GE 71,
162, 174). Soweit sich der Beklagte in dieses besondere Spannungsfeld zwischen
Arzt und Patienten begibt, womöglich hierbei als Störer auftritt, hat sich seine
Berufsfreiheit des Beklagten an diesen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht
für den Arztberuf bestätigt hat, zu orientieren.
Die weitere Einrede der Verjährung bzw. der
Verwirkungseinwand des Beklagten gehen fehl. Jeder im Sinne des § l UWG
relevante Verstoß des Beklagten setzt die Verjährungsfrist gemäß § 24 UWG in
Lauf, u.a. das Schreiben vom 03.09.1998. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am
17.09.1998 war eine Verjährung noch nicht eingetreten. Soweit der Beklagte
seinen Verwirkungseinwand damit begründet, die Klägerin habe bereits seit über
einem Jahr Kenntnis von seinen Aktivitäten, so ist dieser noch relativ kurze
Zeitraum von l Jahr nicht geeignet, unter Berücksichtigung der Grundsätze von
Treu und Glauben, § 242 BGB, die Klageerhebung als rechtsmissbräuchliches
Handeln der Klägerin zu werten. Angesichts der wesentlichen Interessen, die es
im Bereich zwischen Arzt und Patienten mit Bedacht zu erwägen und zu lösen gilt,
ist der Klägerin eine ausreichende Bedenkzeit zuzubilligen. Ihr Recht zum
Handeln hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verwirkt. Die
Vernehmung der seitens des Beklagten angebotenen Zeugin (...) war nach Ansicht
der Kammer entbehrlich. Der Ablauf der jeweiligen telefonischen Abfrage von
Daten beim Beklagten war nicht entscheidungserheblich. Schließlich ist
klarzustellen, dass auch der Klageantrag 2. lit. c, d und e nicht unterscheidet
zwischen Datenabfrage per Telefon oder via Internet. Da jedoch die Erklärungen
der Ärzte über ihre "Weiterbildung", "Referententätigkeit" oder "literarisches
Wirken" als solche bereits gegen die Wettbewerbsbestimmungen der BO verstoßen,
ist die Frage nach einer telefonischer Datenabfrage oder einer solchen via
Internet für die Entscheidung unerheblich.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens war
die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Die Kammer erachtete die Klageanträge l
und 2 als kostenmäßig gleichwertig. Infolge des Unterliegens der Klägerin
hinsichtlich Klageantrag l insgesamt (zu 5/10) und hinsichtlich des
Klageantrages 2 in zwei von insgesamt fünf Unteranträgen, war der von ihr zu
tragenden Kostenanteil auf 7/10 festzusetzen. Dementsprechend hat der Beklagte
die restlichen Kosten zu 3/10 zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gemäß § 108 ZPO konnte der Klägerin
gestattet werden, die Sicherheitsleistung in Form einer entsprechenden
Bürgschaft zu erbringen.
(Unterschriften)