
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 7 O 3625/98
Entscheidung vom 30. März 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt sog.
MIDI-Files. MIDI-Files sind Synthesizer-Instrumentalversionen von Musikwerken,
die nicht auf herkömmlichen Tonträgern, sondern auf handelsüblichen 3,5
Zoll-Computerdisketten fixiert sind.
Die Klägerin bietet diese Dateien insbesondere
in Musikfachzeitschriften und im Fachhandel zu Preisen von 18 bis 35 DM an.
Hauptabnehmer sind Alleinunterhalter und Amateurmusiker, die die in den
MIDI-Files enthaltenen Synthesizer-Instrumentalversionen bekannter Musikwerke
auf handelsüblichen Keyboards oder Computersystemen abspielen und etwa das
eigene Spiel auf das Keyboard hinzufügen oder durch Gesang ersetzen. Die
Speicherung erfolgt durch eine spezielle Software. Die Eingabe der Klangdaten
erfolgt über ein Keyboard oder über eine Computertastatur. Dabei werden die
einzelnen Musikdaten (Melodie, Begleitstimmen, Rhythmus etc. ) auf
unterschiedlichen Spuren des Datenträgers elektromagnetisch festgehalten. Die
Wiedergabe erfolgt über einen Computer mit einer Soundkarte oder handelsübliche
elektrische Musikinstrumente. Neben der Wiedergabe sämtlicher Spuren besteht mit
Hilfe entsprechender technischer Ausstattung die Möglichkeit, die einzelnen
Spuren und Daten (etwa nur den Rhythmus) getrennt abzurufen und zu ändern.
Die Herstellung der Disketten knüpft
üblicherweise an eine vorbestehende Tonaufnahme an, etwa eine im Handel
erhältliche CD.
Die Beklagte ist der weltweit größte Anbieter
von Online-Dienstleistungen, also Dienstleistungen im Internet.
Dabei wird zwischen drei verschiedenen
Angebotsstufen unterschieden, nämlich solchen Anbietern, die eigene Inhalte über
das Internet zur Verfügung stellen. Darunter auch Betreiber von Homepages und
Absender von "einfachen" E-Mails. Diese Dienstleister werden als
Content-Provider bezeichnet. Weiter gibt es zwei Stufen von sog.
Service-Providern, nämlich reine Zugangsvermittler, die den Nutzern den Zugang
zum Internet ermöglichen und nicht eigene oder fremde Inhalte anbieten und
Service-Provider mit Hosting-Funktion, die einen sog. Server, also einen
Computer unterhalten, der an das Internet angebunden ist und auf den ihre
Mitglieder zugreifen können. Auf diesen Servern können in verschiedenen Formen
der Kommunikation, darunter in sog. Foren, von Nutzern Inhalte gespeichert
werden, die dann je nach Konstruktion Dritten unbegrenzt zur Verfügung stehen.
Die Beklagte bietet ihren Mitgliedern auf einem zentralen Server, der bei einer
Mutter der Beklagten in (...) in USA eingerichtet ist, derartige Dienste an.
Daneben ist die Beklagte auch in den beiden anderen Bereichen tätig.
Streitgegenständlich ist aber die Tätigkeit
der Beklagten als Host beim Anbieten des sog. Musik-Soundforums. Dort werden
verschiedene Dateiformate, darunter auch MIDI-Sounds gespeichert. Ein Nutzer
kann entweder derartige Dateien herauf- oder herunterladen, wobei eine
redaktionelle Betreuung und Kontrolle bei diesen Vorgängen nicht stattfindet.
Beim Aufrufen der entsprechenden Bereiche erscheinen Nutzungsbedingungen der
Beklagten, die u. a. folgende Formulierungen beinhalten:
"Der Nutzer ist verpflichtet, vor und bei
Einspeisung und Nutzung von Inhalten (z. B. Pinboards oder auch eigene
Homepages alle etwaigen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrecht) zu beachten
und sich solche Rechte zur Nutzung einräumen zu lassen. Sie halten in jedem
Fall von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten
Dritter oder gesetz- oder vertragswidrigen Verhalten des Mitgliedes gegen
(...) geltend gemacht werden können (...)"
"Die Einspeisung von Daten durch Sie hat
unter Beachtung von Rechten Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen zu
erfolgen. Jeder geschützte und von Ihnen verbreitete Inhalt sollte unabhängig
von etwaigen sonstigen rechtlich(...)"
Vor dem Uploaden erscheint die Anweisung:
"Zulässige Dateien enthalten Programme mit
einer Mitteilung ihrer Kennzeichnung als Public Domain oder Shareware.
Normalerweise sind Programme, die in Zeitschriften veröffentlicht und über den
Mailbox-Service der Zeitschrift oder auf so ähnliche Weise erhältlich sind,
nicht Public-Domain oder Shareware. Laden Sie nur Programme herauf, deren
Beschreibung unmissverständlich die Weiterverbreitung zulassen".
Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen
Vorfälle wurden pro Woche durchschnittlich zwischen 20 und 30 MIDI-Files auf dem
Host-Server der Beklagten gespeichert. Diese Dateien wurden erst zum Download
freigegeben, wenn eine Freigabe durch eine Kontrollinstanz der Beklagten, die
sog. Scouts erfolgt war. Diese waren im April 1998 für ca. 850 MIDI-Files in dem
Forum der Beklagten zuständig. Die Scouts prüften die Dateien auf das
Vorhandensein von Viren und für sie erkennbare Copyright-Vermerke. Die Scouts
sind Mitglieder der Beklagten, die auf freiwilliger Basis die Tätigkeit
verrichten. Bei Vorhandensein von Viren und Urheberrechtsvermerken, die die
Scouts erkennen, werden die betreffenden Dateien nicht freigegeben, im anderen
Fall werden sie freigegeben und können von jedem Nutzer heruntergeladen werden.
Außer dem Forum der Beklagten gibt es im
Internet eine Reihe von anderen Möglichkeiten, MIDI-Files herunterzuladen.
Im Januar 1998 befanden sich in der Abteilung
Dancefloor auf dem Server der Mutter der Beklagten MIDI-Files der Titel (...),
(...) und (...) Bis zum 23.01.1998 wurde der Titel (...) 1.125 mal
heruntergeladen, der Titel (...) 1.542 mal und der Titel (...) 2.117 mal.
Die Klägerin trägt vor, diese MIDI-Files seien
Raubkopien der von ihr produzierten und vertriebenen MIDI-Files der genannten
drei Titel. Sie legt hierzu eine Diskette (...) und einen Ausdruck (...) vor.
Daraus ergibt sich ein Upload-Datum für die Datei (...) vom 29.05.1997, für die
Datei (...) vom 15.07.1997 und für die Datei (...) vom 17.09.1997.
Aus den Ausdrucken der Anlage A 8 ergeben sich
entsprechende Copyright-Vermerke zugunsten der Klägerin bei
Hexadezimalausdrucken der Dateien. Die Anlage A 7 , von der die Klägerin
vorträgt, sie sei eine Wiedergabe der Bildschirmanzeige betreffend die Datei
(...) beim Herunterladen, findet sich der Vermerk:
"Dies sind ganz einfache MIDI-Files! Warum
zu (...) gehen und bezahlen??? (...) Das gibt es doch alles hier".
In der normal lesbaren Beschreibung (Seiten 1,
3 und 5 der Anlage A 8) findet sich unter der Rubrik "Art" jeweils der Vermerk
"freie Verbreitung".
Die Klägerin trägt vor, die Anlagen A 8 und A
14 seien identisch sowohl mit dem auf dem Server der Beklagten vorhanden
gewesenen MIDI-Files Get down, Samba de Janeiro und Freedom wie auch mit den von
der Klägerin produzierten und hergestellten MIDI-Files dieser Titel. Die
Umsetzung eines vorbestehenden, auf Tonträger fixierten Musikwerks ins
MIDI-File-Format setze das geschulte Heraushören der Kompositionen aus dem
Original-Arrangement, das Nachspielen der Komposition sowie ein MIDI-File-
gerechtes Arrangement voraus.
Wer MIDI-Files herstelle, sei Musiker,
Arrangeur und Produzent (...) . Insoweit könne die Herstellung eines MIDI-Files
musikalisch wesentlich anspruchsvoller sein als etwa die Darbietung eines mit
einem Instrument vom Blatt gespielten Musikwerks. Ohne besondere musikalische
Begabung und Kenntnisse (etwa der Harmonielehre) sei das Einspielen eines
MIDI-Files der Qualität der streitgegenständlichen Titel nicht möglich. Die
Produktionszeit für ein MIDI-File der Klägerin von ca. 3,5 Min. Länge dauere
zwischen 15 und 20 Stunden. Qualitätsunterschiede ergäben sich bei MIDI-Files in
erster Linie aus der musikalischen Befähigung des Erstellenden. Für die
Produktion qualitativ hochwertiger MIDI-Files - wie es die
streitgegenständlichen MIDI-Files seien - sei ein geschultes Gehör gefordert,
das im Stande sei, das gesamte Instrumentarium einer Originalaufnahme in seine
Einzelinstrumente zu differenzieren und diese Instrumente in einen Musicalcode
(Noten) zu konvertieren. Weiterhin bedürfe es der interpretatorischen Fähigkeit,
diesen Code musikalisch wieder umzusetzen. Zwar könnten Noten auch einzeln mit
der Mouse eingegeben werden, doch gehe dabei die bei den streitgegenständlichen
MIDI-Files aufzufindende musikalische Homogenität verloren. Weiterhin setze die
Herstellung eines qualitativ hochwertigen MIDI-Files neben musikalischen
Know-How und entsprechend hochwertigem Equipment vor allem auch den virtuosen
Umgang mit diesem Equipment voraus. Die Klägerin engagiere tatsächlich zu
Herstellung ihrer MIDI-Files vor allem Musiker mit abgeschlossenem Studium. Der
Zeuge (...), der die verfahrensgegenständlichen MIDI-Files selbst eingespielt
habe, habe auch die Nutzungsrechte an diesen auf die Klägerin übertragen.
Die MIDI-Files genössen Schutz als
Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG. Darüber hinaus bestehe der
leistungsrechtliche Schutz des § 85 UrhG, da es sich bei den MIDI-Files um
Tonträger handele. Die Klägerin verweist darauf, dass die (...) bei der Vergabe
von Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten betreffend die den MIDI-Files
zugrundeliegenden Musikwerke den auch für andere Tonträger gültigen Tarif (...)
anwendet.
Darüber hinaus genössen die MIDI-Files
leistungsrechtlichen Schutz als Datenbank im Sinne von § 87 a, b UrhG, da sie
systematisch angeordnete Sammlungen von einzeln abrufbaren Musikdaten und
Tonspuren seien, die mit elektronischen Mitteln einzeln zugänglich seien.
Bei Up- und Download der MIDI-Files würden
Vervielfältigungshandlungen im Sinne von § 16 UrhG vorgenommen. Das Überspielen
auf die Computerfestplatte des den Upload vornehmenden Mitglieds der Beklagten
sei ebenso eine Vervielfältigungshandlung wie das Überspielen und die
Abspeicherung der Daten auf den Server der Beklagten (Upload). Das Download,
also die Überspielung der auf dem Server gespeicherten Daten auf die Festplatte
oder eine Diskette des den Download vornehmenden Mitglieds sei ebenfalls eine
Vervielfältigung im Sinn von § 16 UrhG.
Des weiteren sei das Online-Angebot eine
unkörperliche Wiedergabe im Sinn von § 15 Abs. 2 UrhG. Auch die sukzessive
Öffentlichkeit erfülle im übrigen den Tatbestand des § 15 Abs. 3 UrhG, so dass
auch vorliegend eine öffentliche Wiedergabe als eigene Verletzungshandlung der
Beklagten gegeben sei. Auch das Upload finde im Einflußbereich der beklagten
statt; die Klägerin weist darauf hin, dass die für den Vertrieb des Forums
erforderliche Hard- und Software von der Beklagten stammt und von dieser bzw. in
ihrem Auftrag gepflegt wird.
Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass die
Oberfläche des Forums samt den darin enthaltenen Funktionen, die den Up - und
Download erst ermöglichen, dabei inbegriffen sind. Die Beklagte schaffe also
allein die technischen Voraussetzungen für die massenweise rechtsverletzenden Up
- und Downloads von MIDI-Files durch ihre Mitglieder und leiste nicht lediglich
Hilfsdienste. Die Verantwortlichkeit werde durch das Anbieten im freien Bereich,
der in keiner weise redaktionell betreut oder kontrolliert wird, verschärft.
Jedenfalls beim Upload liege eine Vervielfältigung zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch im Sinn von § 53 UrhG nicht vor.
§ 5 TDG sei nicht anwendbar. Die Vorschrift
erfasse Fälle der streitgegenständlichen Art schon nicht vom Wortlaut her. Sie
sei aber auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die in Streit stehende
Urheberrechtsverletzung anwendbar. Bei den der Allgemeinheit zur Verfügung
gestellten Inhalten handle es sich um Musik, die als Inhalt nicht selbst
rechtswidrig sei. § 5 TDG wolle nicht die Verantwortlichkeit für im Sinn des
UrhG rechtswidrig genutzte Inhalte regeln. Die Klägerin bezieht sich insoweit
auf verschiedene Veröffentlichungen, zuletzt auf Lehmann, CR 1998, Seite 232 und
weist darauf hin, dass die Konsequenzen für das Urheberrecht bei Anwendung von §
5 TDG auf Urheberrechtsverletzungen gravierend sind.
Auch bei unterstellter genereller
Anwendbarkeit des TDG hafte die Beklagte nach § 5 Abs. 1, nicht nach § 5, Abs.
2, da sie eigene Inhalte anbiete. Sie strukturiere das vorhandene Musikangebot
nach von ihr angegebenen Kategorien, pflege es und greife sogar in die von ihren
Mitgliedern zur Verfügung gestellten Inhalte ein. Auch bei unterstellter
Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 TDG hafte die Beklagte, da sie durch die Tätigkeit
des Scouts wie auch aufgrund der allgemeinen Erkenntnismöglichkeiten positive
Kenntnis von den streitgegenständlichen Titeln gehabt habe. Der Beklagten sei im
übrigen bewusst, dass nicht nur die Nutzung der streitgegenständlichen
MIDI-Files, sondern darüber hinaus Benutzung des gesamten Inhalts auf ihrem
Server jedenfalls Rechte der Autoren verletze, da keine Nutzungsvereinbarung mit
der (...) bestehe. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Neufassung des
Berechtigungsvertrages im Juli 1996, nach der die zur Nutzung im Rahmen von
Online-Diensten erforderlichen Rechte (der Autoren) von der (...) wahrgenommen
werden.
Spätestens nach einem Schreiben des
Klägervertreters vom 30.09.1997 (Anlage A 9) habe die Beklagte im übrigen
positive Kenntnis von den Rechtsverletzungen.
Die Copyright-Angaben seien ohne weiteres
sowohl mit dem Textverarbeitungsprogramm Microsoft Word wie mit dem Texteditor
in Windows 95 (Wordpad) zu lesen. Es sei der Beklagten sowohl technisch möglich
wie auch zumutbar, Rechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art zu
verhindern. Es sei in der Softwarebranche auch absolut üblich und jedem
durchschnittlichen Softwarenutzer bekannt, dass Programme und Dateien bei ihrer
Öffnung mit einem derartigen Programm eine Vielzahl von Textinformationen
preisgäben. Die Copyright-Hinweise seien für die Beklagten daher jederzeit
erkennbar gewesen. Dass unter dem Menü Eigenschaften-Details kein weiterer
Copyright-Vermerk hinterlegt sei, habe technische Gründe, da dies bei einigen
Hardware-Sequenzern zu Schwierigkeiten geführt habe.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die
Beklagte sich geweigert hat, der Klägerin den Namen und Adressen der Mitglieder
mitzuteilen, die die streitgegenständlichen MIDI-Files auf den Server
hochgeladen haben.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe
auch Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu. Sie berechnet diesen mit dem ihr
entgangenen Gewinn in Höhe von 26 DM abzüglich 20% Vergünstigung, also 20,80 DM
pro Vervielfältigung. Die Klägerin errechnet hieraus 99.507,20 DM.
Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge
angekündigt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, die auf
ihrem Server gespeicherte Vervielfältigungen der von der Klägerin produzierten
MIDI-Files mit den Titeln (...)
(Dateiname: (...) Upload Datum: 17.09.1997) (...)
(Dateiname: (...) MID, Upload Datum: 15.07.1997) (...)
(Dateiname: (...) MID, Upload Datum: 29.05.1997)
zu löschen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Ermöglichung des
Herunterladens der in Ziffer I genannten MIDI-Files durch Dritte vom Server
der Beschuldigten eine angemessene Lizenzgebühr bis zum 23. Januar 1998 zzgl.
MwSt. und 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu erstatten, der ihr durch das Herunterladen der in Ziffer I
genannten Titel durch Dritte vom Server der Beklagten seit dem 23.0?. 1998
entstanden ist und ihr in Zukunft bis zur Löschung der MIDI-Files gem. Ziffer
I noch entsteht.
Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die
drei Dateien auf ihrem Server gelöscht. Daraufhin haben die Parteien
übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags I
für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat zunächst somit noch die
Anträge II. und III. gestellt (im Termin vom 28.07.1998). Im Termin vom
01.02.2000 hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 99.000,00 DM
zuzüglich 5 % Zinsen seit 12.03.1998 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation
der Klägerin. Zu den vorgelegten entsprechenden Abtretungsverträgen (Anlage A
13) meint die Beklagte, die Rechte der ausübenden Künstler seien offenbar nicht
Gegenstand der Übertragung; fraglich sei auch, ob der Zeuge (...) diese
überhaupt erworben habe, dies müsse vorsorglich bestritten werden. Eine
besonders weitgehende Einschränkung ergebe sich schließlich aus der Ausnahme der
von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte (Blatt 6 der Klageerwiderung
= Blatt 80 der Akten).
Die Beklagte bestreitet auch den Umfang des
Ansatzes der streitgegenständlichen MIDI-Files wie den von der Klägerin
genannten Verkaufserlös.
Die Beklagte bestreitet die Berechtigung der
Klägerin bezüglich Herstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen
Musiktitels.
Sie ist der Auffassung, dass mit jedem
modernen Heimcomputer derartige Sounddateien hergestellt werden können. Einer
Kopie von "Werken" der Klägerin, bedürfe es dazu nicht. Der Grad der Verbreitung
von Sounddateien im MIDI-File-Format ergebe sich schon aus der Anzahl von über
800 seinerzeit auf den Server der Beklagten upgeloadeten Dateien. Wettbewerber
der Beklagten verfügten ebenfalls über derartige Foren; dazu sei über das
Internet mit sog. Suchmaschinen der Zugriff auf Tausende derartiger Dateien
kinderleicht möglich.
Musikfiles könnten in unzähliger Vielfalt von
Nutzern des Internets und/oder Wettbewerbern der Beklagten kinderleicht
hergestellt, verbreitet und vervielfältigt werden und würden über das Internet
geradezu verschenkt. Daraus folge, dass digitalisierte Musikdateien auch in Form
von MIDI-Dateien längst dem Bereich der Shareware oder Public-Domain-Software
zuzuordnen seien.
Dazu weist die Beklagte auf die
Nutzungsbedingungen, die auch beim Speichern von Sounddateien teilweise sichtbar
gemacht werden, hin. Die Beklagte bezieht sich auf ihre Hinweise dahingehend,
dass nur Public-Domain und Shareware-Programme upgeloadet werden dürfen.
Sie ist der Auffassung, die vorhandenen
Copyright-Vermerke hätten von ihren Scouts auch nicht gefunden werden können.
Die Kenntnis vom Inhalt der Dateien erhielten die Scouts bei der Überprüfung
nicht; dies sei auch nicht erforderlich. Zum Erkennen von Urheberrechtsvermerken
werde durch Klicken auf die rechte Maustaste das Menü geöffnet, in dem unter der
Option Eigenschaften drei Karteikarten zur Auswahl stehen. Die Beklagte weist
darauf hin, dass sich bei der Karteikarte mit der Überschrift Details bei den
MIDI-Files der Beklagten der Hinweis findet, Copyright: Keine
Copyright-Informationen. Die Scouts verschafften sich gerade keine Kenntnis vom
Inhalt der Dateien, sondern versuchten lediglich, bestimmte Eigenschaften
betreffend die Dateien herauszufinden. Damit hätte sie auch keine Kenntnis vom
Inhalt der Dateien gehabt. Die Scouts, die weder angestellt noch freie
Mitarbeiter der Beklagten seien, sondern Nutzer, die auf freiwilliger Basis ohne
Entgeltanspruch bestimmte Bereiche des Online-Angebots pflegten, verrichteten
eng begrenzte Tätigkeiten. Selbst wenn die Scouts Kenntnis vom Inhalt der
Dateien gehabt hätten, könne diese Kenntnis der Beklagten unter keinen Umständen
zugerechnet werden.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorgänge,
die sich um die MIDI-Files in ihrem Forum abspielten, stellten allenfalls eine
Vervielfältigung beim Upload nach § 16 UrhG dar. Ansonsten seien weder eine
Verbreitung noch eine Sendung gegeben.
MIDI-Files seien Sammelwerke im Sinn von § 4
Abs. 1 UrhG und Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, aber nicht
Datenbankwerke im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 5
TDG sei der entscheidende Filter für jeden Haftungsanspruch gegen sie als
Diensteanbieter. Sie ist der Auffassung, der streitgegenständliche Fall
unterliege den Voraussetzungen von § 5 Abs. TDG. Kenntnis davon, dass von
Dritten auf dem Hostserver der Beklagten Dateien gespeichert seien, deren
Inhalte Rechte der Klägerin verletzen könnten, habe sie jedenfalls bis zur
Zustellung der Klage nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, es komme nach § 5 TDG
auf positive Kenntnis des verletzungsrelevanten Inhalts an und bezieht sich
insoweit auf Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn (NJW 1997, 2984). Sie ist der
Auffassung, dass in der Entscheidung des OLG München vom 26.02.1998, CR 1998,
300 zu Unrecht nicht auf § 5 TDG eingegangen worden sei. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf die Begründung zu § 5 TDG und meint, die Beklagte hätte nur
dann Kenntnis im Sinn von § 5 Abs. 2 TDG gehabt, wenn ihr der einzelne, konkrete
Inhalt der streitgegenständlichen Dateien bekannt gewesen wäre. Die Scouts seien
aber nicht Wissensvertreter der Beklagten gewesen. Bezüglich der MIDI-Files mit
dem Titel (...) könnte die Beklagte frühestens mit dem Schreiben gemäß Anlage A
9 vom 30.09. Kenntnis erhalten haben, wenn es zugegangen wäre, was sie
bestreitet. Im übrigen sei auch die 2. Voraussetzung der Haftung nach § 5 Abs. 2
TDG nicht gegeben, da es der Beklagten technisch nicht möglich und zumutbar
gewesen sei, die Nutzung der fremden Inhalte zu verhindern.
Der Aufwand, den die Beklagte treibe, sei
bereits erheblich; weitere Schutzvorkehrungen seien technisch unmöglich. In die
Verhältnismäßigkeitsbetrachtung sei der Umstand einzubeziehen, dass die
Wirksamkeit von Verhinderungsmaßnahmen jederzeit durch einen Zugriff auf
entsprechende Informationsangebote im Ausland oder über andere Netzverbindungen
in einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden könne.
Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten
Ansprüche auch der Höhe nach. Dabei sei insbesondere nicht erkennbar, welche
Kosten die Klägerin erspare und welche Ansprüche von dritter Seite für die
Klägerin zwar abzugelten sein, bei Durchgreifen der Vorwürfe möglicherweise aber
zusätzlich direkt gegen die Beklagten geltend gemacht würden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung
eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen (...) sowie durch
Vernehmung der Zeugen (...) .
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den
weiteren Vortrag der Parteien zur Frage der Identität der von der Klägerin
vorgelegten Anlage A 14 mit der Anlage A 15 und zur Erkennbarkeit der
Copyright-Vermerke, die übergebenen Anlagen und insbesondere das Gutachten des
Sachverständigen vom 08.08.1999 (Bl. 126/151) sowie hinsichtlich der
Zeugenaussagen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2000
(Blatt 161 bis 166 der Akten) Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Klage ist dem Grunde nach im wesentlichen
zuzusprechen und insoweit entscheidungsreif; hinsichtlich der Höhe ist sie nicht
entscheidungsreif, so dass angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der
aufgeworfenen Fragen nach Auffassung der Kammer ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO
zu erlassen ist.
1. Die Klägerin macht die
Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 sowie
Verwertungsrechte nach §§ 15, 16, 17 UrhG geltend.
a) Die Klägerin ist Inhaberin der
Tonträgerrechte durch die Abtretung durch den Zeugen (...) .
aa) Der Zeuge (...) hat bekundet, er habe die
verfahrensgegenständlichen MIDI-Files selbst ein gespielt und die Nutzungsrechte
auf die Klagepartei übertragen. Er hat bekundet, er habe ein abgeschlossenes
Studium als Musiklehrer. Er hat nach Anhörung der Disketten gemäß Anlage A 15
die Identität dieser Disketten mit den von ihm eingespielten MIDI-Files
ebenfalls bestätigt. Der Zeuge (...) hat dabei (nicht protokolliert) angegeben,
er erkenne die von ihm eingespielten MIDI-Files an bestimmten musikalischen
Eigenheiten.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der Aussage des Zeugen (...) zu zweifeln; soweit sich seine Aussage
auf das erkennen der von ihm eingespielten Tonträger bezog, war zu beobachten,
dass der Zeuge während des jeweils einige Zeit dauernden Anspielens der
Tonträger an bestimmten Stellen Reaktionen zeigte und danach das erkennen und
die Identifikation bestätigte.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Zeuge (...) als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG anzusehen ist
oder ob dies die Klägerin als Unternehmen, in dem der Tonträger hergestellt
wurde, ist. Der Zeuge (...) hat nämlich nicht nur bekundet, sondern die Klägerin
hat auch durch die Anlage A 23, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht
bestritten wurde, die Übertragung etwaiger Rechte aus § 85 UrhG, die beim Zeugen
(...) entstanden sein können, auf sie bewiesen.
b) Darüber hinaus steht nach den Ausführungen
des Sachverständigen zu I. 3a) des Beweisbeschlusses auf den Seiten 14 bis 17
des Gutachtens (Blatt 140 bis 143 der Akten) fest, dass das Einspielen von
MIDI-Files jedenfalls im vorliegenden Fall keine reine mechanische Übertragung
einer vorliegenden Aufnahme eines Werkes darstellt, sondern als Vortrag eines
ausübenden Künstlers im Sinne von § 73 UrhG anzusehen ist. Angesichts der
Tatsache, dass die Parteien zu den im Sachverständigengutachten abgehandelten
Beweisthemen nach Vorlage des Gutachtens keinerlei Ausführungen gemacht haben
und insbesondere weder zusätzliche Fragen an den Sachverständigen gestellt noch
dessen Anhörung beantragt haben, wird zunächst auf die Ausführungen des
Sachverständigen Bezug genommen. Insbesondere hat der Sachverständige bestätigt,
dass der MIDI-File-Arrangeur das Abgehörte als Instrumentalist umsetzen muss und
damit Arrangeur, Musiker und Produzent in einem sei. Es seien für die
Herstellung eines MIDI-Files im Bereich der Pop-Musik eine besondere Begabung
und/oder musikalische Kenntnisse erforderlich. Bei den vorliegenden Files handle
es sich um hochwertige MIDI-Files, die für einen geübten MIDI-File-Arrangeur
eine Produktionszeit von 1 bis 2 Studiotagen erforderten.
Daraus ergibt sich, dass der Zeuge (...) auch
die Rechte des ausübenden Künstlers nach § 75 Abs. 2 UrhG erworben und mit der
Anlage A 13 rügt, kann die Kammer dies nicht nachvollziehen; der Zeuge hat
sämtliche an dem hergestellten MIDI-File in seiner Person (vgl. Eingang der
Lizenzvereinbarung) entstandenen Leistungsschutzrechte übertragen und sämtliche
urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Dass er die den
Verwertungsgesellschaften eingeräumten Rechte ausgenommen hat, ist für den
vorliegenden Fall unerheblich. Die (...) nimmt nämlich (auch erst seit der
Neufassung vom 9./10.7.1996) nur die Rechte der Urheber und Musikverlage, nicht
der Leistungsschutzberechtigten hinsichtlich der Speicherung in Datenbanken
wahr. Die, die die Leistungsschutzrechte wahrnimmt, hat ihren Vertrag bisher
nicht entsprechend geändert.
2. a) Die Kammer folgt der Klägerin zwar
darin, dass im Upload auf den Server der Beklagten eine Vervielfältigung im
Sinne von § 16 UrhG liegt. Bei der Übermittlung von Daten an das Forum erfolgt
eine Festlegung im digitalen Speichermedium des Serverrechners, die die
Voraussetzungen einer Vervielfältigung erfüllt, da es sich um körperliche
Festlegungen des Werks handelt, die dazu geeignet sind, dass das Werk den
menschlichen Sinnen mittelbar, nämlich durch Ausgabe über die Soundkarte des
Computers und einen angeschlossenen Lautsprecher, wahrnehmbar zu machen (Schricker/Loewenheim,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 17, 22).
b) Das Bereithalten auf dem Server der
Beklagten stellt eine unbenannte Wiedergabe nach der Generalklausel des § 15
Abs. 2 UrhG entsprechend dar. § 15 UrhG enthält nämlich keine vollständige
Aufzählung der im Gesetz benannten Verwertungsrechte (Schricker/von Ungern-
Sternberg, a.a.O., § 15 Rn. 16 ff, 22 ff.). Auch wenn die Werknutzung durch
Übertragung auf Abruf keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG
darstellt (Schricker/von Ungern- Sternberg, a.a.O., Rn. 56, 59 f.) ist ein
entsprechendes unbenanntes Verwertungsrecht anzuerkennen, da ein zeitgleicher
Abruf desselben geschützten Werkes durch mehrere unabhängig voneinander
handelnde Einzelnutzer kaum vorkommen wird, das Eingreifen eines
Verwertungsrechts jedenfalls aber nicht von derartigen, kaum beweisbaren
Zufällen abhängen kann. Die Hinnahme einer Schutzlücke stünde aber im
Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, die ausschließlichen Befugnisse des
Urhebers so umfassend zu gestalten, dass auch neu entstehende Verwertungsformen
ohne weiteres seiner Kontrolle unterliegen., Sie wäre auch unvereinbar mit dem
Grundgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber tunlichst angemessen an dem
wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird, beteiligt werden soll
(Schricker/von Ungern- Sternberg, a.a.O., Rn. 24).
Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine vor
Verbreitung des Internet unbekannte Nutzungsart (vgl. Schricker/Schricker, a.a.O.
Rdn. 30 (S.577 f.) zu § 31/32), so dass die allgemeine Übertragung von
Wiedergaberechten an eine Verwertungsgesellschaft (hier die GVL), die der Zeuge
(...) möglicherweise (hierzu ist nichts vorgetragen) vorgenommen haben mag,
wegen § 31 Abs. IV UrhG die hier streitgegenständlichen unbenannten
Wiedergaberechte nicht erfasst.
c) Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass
sie Klägerin Urheberrechte nach §§ 4, 87 b UrhG geltend machen kann. Es handelt
sich nämlich bei den streitgegenständlichen MIDI-Files entgegen der insoweit
übereinstimmenden Auffassung der Parteien weder um eine Datenbank noch, wie die
Klägerin meint, um ein Datenbankwerk.
Voraussetzung für eine Datenbank ist nicht nur
eine Sammlung von irgendwelchen Daten, d. h. von jeweils für sich nicht nur
isolierbaren Daten, sondern sinnvoll nutzbaren Elementen. Das Merkmal der
Unabhängigkeit schließt Zusammenstellungen vom Schutz sowohl nach § 4 Abs. 2
UrhG als auch nach § 87 a ff. UrhG aus, deren einzelne Elemente ein verbindendes
Gewebe aufweisen, wie dies etwa bei einem literarischen Werk oder einem
Musikwerk der Fall ist (Schricker/Vogel, a.a.O., Rn. 5 zu § 87 a). Eine
derartige Unabhängigkeit ist aber bei den einzelnen Musik- und Tonspuren der
MIDI-File ebenso wenig gegeben, wie etwa bei einer möglicherweise durch
entsprechendes Mikrophon isolierten Aufnahme des Soloparts bei einer
Konzertaufführung.
3. a) Die Identität der vom Zeugen (...)
identifizierten MIDI-Files der Klägerin gemäß Anlage K 15 mit der Anlage A 14
ist durch das Sachverständigengutachten erwiesen. Die Kammer bezieht sich
insoweit zur Vermeidung von Schreibarbeit auf die überzeugenden und nicht
angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen auf den Seiten 9 bis 13 des
Gutachtens (Stellungnahme zum Beweisbeschluss I. 2 a/b). Der Sachverständige hat
für alle drei Dateien zweifelsfrei ermittelt, dass sie identisch bzw. übernommen
( (...) MID auf A 14 mit 1869 MID auf A 15) sind. Der Sachverständige hatte
hierzu ausgeführt, dass es unmöglich sei, das ein und derselbe Musiker zweimal
die exakt gleiche Aufnahme von selbst nur wenige Noten einspielen könne. Genauso
unmöglich sei es, dass ein zweiter Musiker genau die gleichen Ungenauigkeiten
mache und das auch noch zufällig und ohne Kenntnis voneinander. Der
Sachverständige hat bei Stichproben bei den beiden Dateien immer eine
Übereinstimmung der Parameter insoweit festgestellt, und hieraus überzeugend die
Identität der Einspielung abgeleitet.
b) Für die Tatsache, dass die Anlage A 14 vom
Server der Beklagten heruntergeladen wurde, hat die Klägerin durch die Zeugen
(...) und (...) den Beweis erbracht.
aa) Der Zeuge (...) hat die Anlage A 14 anhand
des Zettels, der sich bei der Diskette befand, der auch seine Unterschrift
trägt, als Diskette identifiziert, die Dateien enthält, die vom Server der
Beklagten heruntergeladen worden seien. Das Datum des Herunterladens hat er mit
Anfang des Jahres 1998 bestätigt. Die Dateien haben auch, wie sich aus dem
Sachverständigengutachten ergibt, das Datum 23.01.1998. Der Zeuge hat bekundet,
er könne nicht sagen, warum der der Anlage A 15 beiliegende Zettel das Datum
19.10.1998 habe. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, dass im Oktober 1998
nochmals eine Kopie gezogen worden wäre. Der Zeuge hat bekundet, seiner
Auffassung nach habe er beim Herunterladen Anfang des Jahres 1998 einen Zettel
unterschrieben.
bb) Der Zeuge (...) hat das Herunterladen Ende
Januar 1998 bestätigt. Er hat auch bestätigt, dass die Dateien später auf eine
Diskette übertragen worden seien und konnte sich ebenso wenig das Datum
19.10.1998 erklären.
cc) Hieraus leitet die Beklagte den Schluß ab,
an den Dateien sei manipuliert worden. Sie ist der Auffassung, der Beweis für
die Identität der Anlage A 14 mit den Dateien, die sich auf dem Server der
Beklagten befunden hätten, sei nicht geführt. Sie meint, es sei nicht
ausgeschlossen, dass neben den drei vom Server der Beklagten heruntergeladenen
Dateien auch noch andere Dateien an diesem Tag bearbeitet oder auf eine Diskette
gespielt worden seien.
dd) Die Kammer kann diese Bedenken nicht
teilen.
Sie hat zunächst keinen Zweifel daran, dass
die Zeugen die Wahrheit gesagt haben; die grundsätzlichen Bedenken, die
Zeugenaussagen von Angestellten oder freien Mitarbeitern einer Partei
entgegenstehen, sind im vorliegenden Fall durch den Gesamteindruck, den die
Zeugen geboten haben, vollständig aufgeräumt, sie könnten im übrigen ohne andere
Anhaltspunkte auch nicht dazu führen, die Aussagen nicht zu berücksichtigen.
Beiden Zeugen war zum Zeitpunkt des
Herunterladens offensichtlich die Bedeutung dieses Herunterladens bewusst. Die
Kammer schließt aus, dass - zu welchem Zeitpunkt auch immer - andere Dateien mit
Kopien der streitgegenständlichen Dateien der Klägerin von einem Server der
Beklagten heruntergeladen worden sind, als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zeugen
dies angegeben haben. Angesichts des Erstaunens beider Zeugen über die
Diskrepanz der Daten auf dem Zettel und des Herunterladens, an das sie sich
erinnerten, und auf Grund der zweifelsfreien Identifizierung der Unterschrift
ist die Kammer der Überzeugung, dass die Zeugen einen derartigen weiteren
Vorgang offengelegt hätten, da sie sich sichtlich bemühten, eine Erklärung für
diese Diskrepanzen zu finden. Dass sie diese Erklärung nicht gefunden haben,
vermindert die Beweiskraft ihrer übrigen Aussagen nicht, sondern erhöht sie
vielmehr. Danach steht fest, dass die Zeugen im Januar 1998 die drei
streitgegenständlichen Dateien vom Server der Beklagten heruntergeladen und die
darauf mit diesen Dateien gezogene Diskette mit einem von den Zeugen
unterschreibenden Zettel gekennzeichnet haben. Bei dieser Sachlage ist nur dann
nicht von einem durch die Klägerin geführten Beweis auszugehen, wenn man einen
bewussten plumpen versuchten Prozessbetrug unterstellt. Dies kann die Kammer
angesichts des Verhaltens insbesondere auch der Zeugen aber nicht annehmen.
4. Die Beklagte beruft sich nur teilweise
erfolgreich auf § 5 TDG.
a) Die Kammer ist allerdings der Auffassung,
dass § 5 TDG auch für den vorliegenden Fall maßgeblich ist (Schricker/Wild,
a.a.O., § 97 Rn. 40 a). Aus der Tatsache, dass das OLG München in seiner
Entscheidung Werbung im Internet, WRP 1998, Seite 795, den zum Zeitpunkt der
Verletzungshandlung im April 1996 noch nicht in Kraft getretenen § 5 TDG nicht
berücksichtigt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass es ihn für nunmehr nicht
einschlägig hält. Auch wenn es Stimmen gibt, die § 5 TDG für das Urheberrecht
nicht einschlägig halten (vgl. etwa Schaefer/Rasch/Braun, ZUM 1998, 451 455),
ist angesichts des Wortlauts insbesondere in § 2 TDG ((...)die für eine
individuelle Nutzung von komprimierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind) davon auszugehen, dass generell die zivil- und strafrechtliche
Haftung von Teledienstanbietern beschränkt werden sollte (vgl. Spindler, NJW
1997, Seite 3193, 3195; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, NJW 97, 2981, 2984;
Sieber, CR 1997, Seite 581, 582; Spindler, MMR 1998, 639, 641).
Die dagegen geäußerten durchaus
nachvollziehbaren Bedenken, wie sie etwa in dem von der Klägerin zitierten
Aufsatz von Lehmann, CR 1998, 232 geäußert werden, können auch nach dessen
Auffassung die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht in Frage
stellen. Aus der amtlichen Begründung lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass
bei den Beratungen zu § 5 TDG an die Folgen für die Urheberrechtsberechtigten
insbesondere von Werken der Musik oder Literatur gedacht wurde, die angesichts
relativ geringer Datenmengen schnell vervielfältigt, also auch herauf- und
heruntergeladen werden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes fällt
aber nicht nur das Bereithalten von Pornographie, sondern auch der vorliegende
Fall unter den Fakten § 5 TDG.
b) Fraglich ist aber, was die Kenntnis der
Inhalte im einzelnen voraussetzt, um eine Haftung nach § 5 Abs. 2 TDG
zuzulassen. Diese Vorschrift ist einschlägig, da nach Auffassung der Kammer das
Forum der Beklagten eindeutig nicht eigene, sondern fremde Inhalte aufwies. Die
Inhalte sind nämlich die von den jeweiligen Nutzern upgeloadeten Dateien, nicht
etwa die Menüführung des Forums. Inhalte sind nach Auffassung der Kammer dabei
allerdings nicht sämtliche Umstände, aus denen sich möglicherweise eine
Urheberrechtsverletzung ergeben kann, sondern das jeweilige Musikstück in der
Form, in der es in die MIDI-File eingespielt ist. Der Gesetzgeber wollte mit 5
TDG ausweislich der amtlichen Begründung zwar eine Haftung des Dienstanbieters
nur dann begründen, wenn er die fremden rechtswidrigen Inhalte bewusst zum Abruf
bereit hält. Angesichts der Tatsache, dass bei sämtlichen Musikstücken im Pop-
oder Unterhaltungsbereich davon auszugehen ist, dass sie noch dem
Urheberrechtsschutz unterliegen, der 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
ausläuft, ist die Ermöglichung des Uploadens und das Bereithalten von derartigen
Musikstücken auch in der Form von MIDI-Files auf einem Server eine Verletzung
jedenfalls der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Urheber. Insoweit
liegt angesichts des oben ausgeführten jedenfalls bedingter Vorsatz vor, der
sowohl nach der amtlichen Begründung als auch nach der Auffassung des Bundesrats
für § 5 Abs. 2 TDG ausreicht (vgl. S. 20, 51 der BT-Drs. 13/7385).
c) Hält die Beklagte aber rechtswidrige
Inhalte bereit, haftet sie nach Auffassung der Kammer auch für weitere
Rechtsverletzungen, auch wenn sie diese nicht kennt.
d) Darüber hinaus ist die Kammer der
Auffassung, dass trotz der entsprechenden amtlichen Begründung (an die die
Kammer nicht gebunden ist) die Kenntnis der Inhalte sich nicht auf die
Rechtswidrigkeit erstrecken muss, sondern nur den Inhalt betreffen muss. Bei dem
in der Öffentlichkeit weithin beachteten Fall des Bereitstellens von
Pornographie (vgl. hierzu AG München, CR 2000, Seite 117, ebenfalls mit Anm.
Moritz) decken sich die Kenntnis von Inhalt und Strafbarkeit. Im vorliegenden
Fall deckt sich die Kenntnis vom Inhalt (Musikstück) und Rechtsverletzung,
jedenfalls des ausübenden Künstlers, nicht zwingend, da tatsächlich MIDI-Files
von Personen erstellt werden mögen, die sie unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Angesichts der Tatsache, dass dies aber die Ausnahme sein dürfte und
insbesondere qualitativ hochwertige MIDI-Files wie die im vorliegenden
Rechtsstreit streitgegenständlichen, kommerziell genutzt werden, liegt eine
Rechtsverletzung derart nahe, dass die Rechteinhaber durch eine der amtlichen
Begründung entsprechende Auslegung von § 5 Abs. 2 TDG praktisch rechtlos
gestellt würden. Wie die Erfahrung zeigt, ist der Nutzer, der eine derartige
Datei uploaded, nämlich nicht zu ermitteln. Für die Berechtigten bestünden also
keinerlei Möglichkeiten, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es
erscheint daher zwingend erforderlich, die Verantwortlichkeit nach allgemeinen
Verschuldensmaßstäben dann zu bejahen, wenn der konkrete Inhalt, also das
Musikstück und sein Name, bekannt sind.
Dies ist nicht nur im Hinblick auf Art. 14 GG
veranlasst (vgl. Schricker/Schricker, a.a.O., Einl. Rdn. 12), sondern auch im
Hinblick auf die seinerzeit noch nicht in Kraft getretene, aber
interessengerechte Regelung des Öffentlichkeitsbegriffs in Art. 8
WIPO-Urheberrechtsvertrag uns Art. 10 und Art. 14 WIPO-Vertrag über Darbietungen
und Tonträger, die bei einer Auslegung von § 5 Abs. 2 TDG im Sinne der amtlichen
Begründung völlig unterlaufen würde. Selbst "bewusstes Wegschauen" würde danach
nämlich eine Haftung ausschließen; dies kann nicht zugelassen werden (so auch
Spindler, NJW 1997, 3194, 3197 li. Sp.). Er erscheint insoweit erforderlich,
Prüfungspflichten hinsichtlich der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände
aufzunehmen (wie bei BGH WRP 1999, 211 - Möbelklassiker).
e) Eine derartige Kenntnis der Inhalte ist im
vorliegenden Fall aber gegeben. Die Beklagte muss sich die Kenntnis ihrer Scouts
auch zurechnen lassen, da sie selbst zutreffend ausführt, dass diese zwar auf
freiwilliger Basis, aber letztlich in ihrem Auftrag für sie tätig werden.
Die Kenntnisnahme der Copyright-Vermerke war
auch ohne großen Aufwand möglich; ein Öffnen der Dateien mit einem Texteditor
hätte, wie aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht (vgl. Seite 18 bis 21
des Gutachtens), ohne weiteres erfolgen können und zu einer Kenntnis der
Vermerke geführt. Nachdem der Copyright-Vermerk zudem am Anfang der Dateien
steht, wäre dies auch ohne großen Zeitaufwand möglich gewesen. Ein derartiges
Vorgehen war also auch zumutbar, die Möglichkeit der Umgehung (Ausnutzung
rechtswidrigen Verhaltens Dritter) hier in die Zumutbarkeitsprüfung
einzubeziehen, wie es die Beklagte meint, hält die Kammer nicht nur aus
rechtspolitischen Gründen für verfehlt.
5. Während die Möglichkeit des Bereithaltens
somit auch mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, war das Uploaden
an sich nicht zu verhindern. Vor dem Uploaden ist nämliche eine Prüfung durch
die Beklagte nicht möglich, da die Inhalte insoweit erst zur Kenntnis genommen
werden können, wenn sie upgeloaded sind.
Die Klage war daher hinsichtlich der im
Uploaden liegenden Vervielfältigungshandlung, die ein schon durch die Tätigkeit
der Scouts von der durch das Bereithalten auf dem Server begangenen unbenannten
Wiedergabe trennbarer Lebenssachverhalt ist (nicht jede upgeloadete Musikdatei
wurde bereitgehalten) und auch eigene Schadensersatzansprüche auslösen kann,
abzuweisen.
Hinsichtlich der beiden Tatbestände kommen
auch verschiedene Teilnahmeformen in Betracht (beim Heraufladen Beihilfe, bei
der Wiedergabe Mittäterschaft.
Der ursprüngliche Klageantrag bezog sich zwar
nur auf das Bereithalten der Dateien. Die Klägerin hat aber bereits in der Klage
Ausführungen dazu gemacht, dass auch das Uploaden eine unerlaubte Nutzung
darstelle und beim Zahlungsantrag nicht mehr zwischen den verschiedenen
Vorgängen unterschieden.
Der Rechtsstreit ist dem Grunde nach daher
entscheidungsreif, der Höhe nach nicht, da die von der Klägerin vorgenommene
Berechnung nicht der Schadensersatzforderung zugrundegelegt werden kann.
(Unterschriften)