
LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 0 15039/98
Entscheidung vom 10. März 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
erlässt die 21. Zivilkammer des Landgerichts
München I aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.2.1999 folgendes
Teilurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
der Klägerin drüber Auskunft zu geben,
- seit wann die Produktion der Klägerin
mit dem Arbeitstitel „DC General Hospital" oder eine Bearbeitung dieser
Produktion von der Beklagten unter Internet-Adresse (...) angeboten und
verbreitet wurde;
- ob und gegebenenfalls seit wann die
genannte Produktion von ihr über andere digitale Online-Medien angeboten
wurde;
- in welcher Länge der Beitrag angeboten
und verbreitet wird ( Minuten und Sekunden);
- wie viele Nutzer die genannte Produktion
über Internet oder einen anderen Online-Dienst bisher abgerufen haben;
- ob und gegebenenfalls welche Werber auf
der Werbeleiste im Umfeld der digitalisierten Produktion platziert sind
(Vorlage eines Ausdrucks).
II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
i.H.v. 2000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im
Wege der Stufenklage Ansprüche wegen einer ohne ihre Zustimmung erfolgten
Präsentation eines von ihr für die Beklagte produzierten Fernsehmagazinbeitrages
im Internet geltend. Die Parteien schlossen am 16.6.97 einen Vertrag, mit dem
sich die Klägerin zur Produktion eines siebenminütigen Beitrages zur exklusiven
Ausstrahlung durch das Fernsehmagazin " Focus TV" verpflichtete. Es wurde
vereinbart, dass das Honorar für die produzierte und abgenommene Minute DM
1800.- beträgt. In dem von der Beklagten gestellten und vorformulierten Vertrag
(Anlage K. 2) ist unter anderem folgendes geregelt:
"4. Schutz gegenüber Dritten
Der Produzent verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte der Dritten bei
dieser Produktion zu wahren. Er stellt FTV von Ansprüchen frei, die durch
etwaige Verletzung von Persönlichkeits- und anderen Rechten Dritter entstehen
könnten.
5. Rechtsübertragung
(...)
b. der Produzent überträgt FTV die unbeschränkten Rechte an der
schnittexklusiven Produktion. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial
aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion
verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag eine Timecode- Liste bei, aus
der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und
welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind."
In dem vorformulierten Vertragstext waren
unter der Ziffer 5 a und 5c zwei weitere Alternativen für den Umfang der
Rechtsübertragung abgedruckt, die von den Parteien jedoch nicht gewählt wurden.
Die Ziffer 5 a lautet wie folgt:
"Der Produzent überträgt FTV die
ausschließlichen, sowie zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten
Rechte an seiner vertragsgegenständlichen Leistung. Diese beinhalten auch
sämtliches Archivmaterial aus eigenen und fremden Quellen, das der Produzent
für diese Produktion verwandt hat. Der Produzent legt jedem Beitrag allem
Material eine Timecode-Liste bei, aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in
den Beitrag geschnitten wurde und welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen
sind,"
Die Ziffer 5c lautet wie folgt:
"Der Produzent überträgt FTV die Rechte an
der schnittexklusiven Produktion für eine Ausstrahlung, sowie eine
Wiederholungsausstrahlung. Diese beinhalten auch sämtliches Archivmaterial aus
eigenen und fremden Quellen, das der Produzent für diese Produktion verwandt
hat Der Produzent legt jedem Beitrag/allem Material eine Timecode-Liste bei,
aus der zu ersehen ist, ob Fremdmaterial in den Beitrag geschnitten wurde und
welche GEMA-Gebühren zu berücksichtigen sind."
Die Klägerin erbrachte ihre Leistung
vertragsgemäß und der Beitrag kam zur Ausstrahlung. Die Beklagte begann nach
Vertragsabschluß in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom Online Service GmbH
Filmbeiträge ins Internet zustellen. Nach der Ausstrahlung in dem TV Magazin
Focus digitalisierte die Beklagte den in Betacam SP-Qualität angelieferten
Beitrag, fixierte ihn in elektronischen Speichern und stellte ihn auf ihren
Internetseiten zum Abruf durch Interessenten bereit. Die Beklagte kündigte den
Beitrag mit folgendem Zusatz an: " Focus TV hat das Team der Notaufnahme eine
Nacht lang begleitet". Die Veröffentlichung der Reportage im Internet erfolgte
ohne Zustimmung der Klägerin.
Die Klägerin trägt vor,
die Präsentation des Fernsehbeitrages im
Internet sei durch die erfolgte Rechteübertragung nicht gedeckt. Die
streitgegenständliche Vertragsklausel sei nach § 31 Absatz 5 UrhG auszulegen. Es
handele sich um eine pauschale Klausel, in der nicht wie in den üblichen
umfangreichen Verträgen detailliert auseinanderdividiert werde, welche Rechte im
einzelnen an den Nutzer übertragen werden würden.
Deshalb komme die Zweckübertragungstheorie zur
Anwendung. Nutzungsrechte für verschiedene Nutzungsarten, wenn sie nicht im
einzelnen benannt seien, würden nur in dem Umfang eingeräumt, den der
Vertragszweck erforderlich mache. Der Beklagten seien die Rechte in Ziffer 5 b
unbeschränkt lediglich für jegliche Nutzung im Fernsehen eingeräumt worden. Dies
ergebe sich im Vertrag auch aus der durchgängigen und ausschließliche Verwendung
film- und femsehexklusiver und -spezifischer und für Online-Präsentationen
völlig sachfremder Begriffe zur Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes.
Auch ergebe sich aus der Firmierung der
Beklagten, dass sie im Felde des Fernsehens aktiv sei. Die gleiche Abgrenzung
der im Vertrag Ziffer 5 b eingeräumten "unbeschränkten Rechte an der
schnittexklusiven Produktion" ergebe auch der Gegenschluss aus den beiden
anderen formular- vertragsmäßig angebotenen und ausdrücklich nicht vereinbarten
Rechteübertragungsformen.
Es sei also ausdrücklich nicht die
umfassendere alternative Ziffer a und andererseits mehr als in der engeren
alternativen Ziffer c vereinbart worden. "Unbeschränkt" in Ziffer b könne nur
heißen, weltweit und zeitlich für die gesamte Dauer der Schutzfrist an einer
film- und fernseh-werkähnlichen Gestaltungsart für beliebige
Wiederholungsausstrahlungen. Die Digitalisierung und abrufbereite Einstellung
ins Internet oder einen anderen Online-Service sei kein Fernsehen, sondern eine
eigenständige und andersartige Nutzungsform, für die die Beklagte die
erforderlichen Rechte nicht erworben habe. Sie hätten in irgendeiner Form im
Vertrag auftauchen müssen. Die digitale Zurverfügungstellung in einem eigenen
Netz sei eine besondere Form des Publizierens mit neuen zusätzlichen und
andersartigen Auswertungsmöglichkeiten. So könne man aus der digitalen Kopie
jedes Standbild verlustfrei - mit keinem anderem Medium erzielbaren
Auflösungsgrad - herausholen und festhalten. Anders als bei der Ausstrahlung im
TV könne man den Beitrag im Internet zu jedem beliebigen Zeitpunkt abberufen und
die Art der Abrufung nach Belieben steuern, um dann eine komplette Kopie in der
Hand zu haben. In diesem Zusammenhang würden sich unvorhergesehene Probleme mit
der in Ziffer 4 des Vertrages festgehaltenen Pflicht zur Freistellung der
Beklagten von Ansprüchen Dritter ergeben. Insgesamt sei festzuhalten, dass nach
der sogenannten Zweckübertragungstheorie das Urheberrecht die Tendenz habe, dass
die Rechte soweit wie möglich beim Urheber zurückblieben. Unter Anwendung der
Zweckübertragungstheorie sei ohne weiteres ersichtlich, dass die neueste
technische Möglichkeit des Verfügbarmachens von Filmen durch individuelles
Abrufen auf dem Rechner nicht eingeräumt worden sein könne, weil ein solcher
Vertragszweck im Juli 1997 nicht bestanden habe, geschweige denn von beiden
Teilen als Vertragszweck vorausgesetzt worden sei. Die Einstellung des Films ins
Internet habe nicht zum beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck gehört und sei
nicht vom Vortrag mitumfasst. Der Vertrag sei darüber hinaus nach § 5 AGBG
auszulegen.
Vorsorglich werde vorgetragen, dass für die
streitgegenständliche Nutzungsart zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr
1997 weder die technische noch gar schon die wirtschaftliche Bekanntheit gegeben
gewesen wäre, so dass ihre Einräumung als unbekannte Nutzungsart schon gemäß §
31 Absatz 4 UrhG verboten gewesen wäre.
Die Klägerin beantragt,
im Wege der Stufenklage, die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin drüber Auskunft zu geben,
- seit wann die Produktion der Klägerin
mit dem Arbeitstitel „DC General Hospital" oder eine Bearbeitung dieser
Produktion von der Beklagten unter Internet-Adresse (...) angeboten und
verbreitet wurde;
- ob und gegebenenfalls seit wann die
genannte Produktion von ihr über andere digitale Online-Medien angeboten
wurde;
- in welcher Länge der Beitrag angeboten
und verbreitet wird (Minuten und Sekunden);
- wie viele Nutzer die genannte Produktion
über Internet oder einen anderen Online-Dienst bisher abgerufen haben;
- ob und gegebenenfalls welche Werber auf
der Werbeleiste im Umfeld der digitalisierten Produktion platziert sind
(Vorlage eines Ausdrucks);
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tragt vor, Die Klage sei schon
deshalb unbegründet, da die Beklagte die notwendigen Rechte für die Verbreitung
des streitgegenständlichen Beitrages im Internet erworben habe. Selbst wenn man
eine Rechteeinräumung verneine, sei die Klage unbegründet, da die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, die Internetnutzung zu gestatten, Jedenfalls habe die
Klägerin auch für diese Nutzungsart eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Klägerin habe der Beklagten die
unbeschränkten Rechte an der schnittexklusiven Produktion eingeräumt. Eine
sachlich-unbeschränkte Nutzung bedeute, dass die Beklagte auch berechtigt
gewesen wäre, die Produktion auch im Internet zu verwerten. Auch die Auslegung
nach Sinn und Zweck der Klausel ergebe, dass die Verwertung im Internet von der
vertraglichen Nutzungseinräumung gedeckt gewesen sei. Die streitgegenständliche
Vereinbarung unterscheide in Ziffer 5 a-c drei Fälle, wobei sich der hier
maßgebliche Fall hinsichtlich der einen Voraussetzung zu Ziffer a ( Rechte auch
an Rohmaterial) und hinsichtlich der anderen Voraussetzung ( nur eine
Wiederholungsausstrahlung) unterscheide.
Hieraus ergebe sich zwingend, dass im
Gegensatz zu Ziffer c und genauso wie bei Ziffer a bei Ziffer b die sachlich,
zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen worden seien. Von
einer solchen Rechteeinräumung sei aber auch die Verwertung des Beitrages im
Internet erfasst. Auch die Höhe des Honorars, das weit über den sonst von FOCUS
TV für Auftragsproduktionen gezahlten liege, sei ein Indiz für eine
ausschließliche Rechteeinräumung. Selbst wenn die Beklagte nicht von vornherein
zu der streitgegenständlichen Nutzung berechtigt gewesen sei, so stünde ihr ein
Anspruch auf Gestattung zu. Bei der elektronischen Nutzung von Print- und
Filmbeiträgen handelt es sich um eine neue Nutzung, der sich
TV-Produktionsfirmen um der Teilhabe am technischen Fortschritt nicht
verschließen könnten, zugleich lägen die Durchsetzung und Nutzung der neuen
elektronischen Informationstechniken auch im Interesse der Allgemeinheit. Es
gäbe somit kaum einen Beteiligten, dem daran gelegen sein könnte, die
elektronische Nutzung zu behindern. Wie von Katzenberger (Katzenberger,
Elektronische Printmedien und Urheberrecht, 1996, 169) vorgeschlagen, sei die
Klägerin in analoger Anwendung insbesondere zu § 9 UrhG verpflichtet, ihre
Einwilligung zu der Nutzung des Beitrages im Internet zu erteilen. Die Beklagte
habe ihrer Verpflichtung, den Urheber angemessen an der wirtschaftlichen
Verwertung seines Werkes zu beteiligen, durch das weit über dem
durchschnittlichen und üblichen Satz von 500 DM pro Minute liegende Honorar von
1800 DM pro Minute genüge geleistet. Eine zusätzliche Vergütung sei daher nicht
zu leisten, auch wenn man lediglich von einer Zustimmungspflicht ausgehe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf
sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie
das Sitzungsprotokoll vom 3.2.1999 Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage erwies sich, soweit
entscheidungsreif, als begründet.
I. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft
verpflichtet, da der Klägerin wegen der Verwendung des Beitrages im Internet
eine Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. l UrhG bzw. ein Bereicherungsanspruch
aus § 812 BGB zusteht und die verlangten Auskünfte zur Bezifferung eines
Schadensersatzanspruchs bzw. eines Bereicherungsanspruchs erforderlich sind. Der
Klägerin steht gemäß § 97 Abs. l UrhG ein Schadensersatz zu, da die Nutzung des
Beitrages im Internet ohne Zustimmung der Klägerin und somit rechtswidrig
erfolgte. Die Zustimmung der Klägerin wäre erforderlich gewesen, da die Nutzung
im Internet nicht von der vertraglichen Rechteübertragung mitumfasst war und
eine Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben den Ansprüchen nicht
entgegenhalten werden kann.
A. Die Klägerin hat mit Ziffer 5 b lediglich
die Nutzungsrechte für die Ausstrahlung im Fernsehen und nicht für die Nutzung
im Internet eingeräumt. Die Digitalisierung eines Fernsehmagazinbeitrages und
die Verwendung im Internet stellt eine eigene Nutzungsart dar, so dass diese
Nutzung nicht durch die Übertragung von Rechten zur Ausstrahlung im Fernsehen
gedeckt ist (s. dazu Fromm/Nordemann/Hertin UrhG §§31/32 Rdn.18 S.297).
Die Klägerin hat mit Ziffer 5 b des Vertrages
der Beklagten die uneingeschränkten Rechte an der Nutzung des Magazinbeitrages
eingeräumt, ohne dass die Nutzungsarten im einzelnen aufgeführt sind. Bei einer
pauschalen Rechteübertragung ist der Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs.5 UrhG zu
berücksichtigen. Nach § 34 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang eines
eingeräumten Nutzungsrechts nach der mit seiner Einräumung verfolgten Zweck,
wenn bei der Rechtseinräumung die Nutzungsarten, auf die sich das Recht
erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet ist. Bei pauschalen Vereinbarungen
über die Einräumung von Nutzungsrechten wird danach der Umfang des
Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt,
selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist. Bei einer
pauschalen Rechtseinräumung kann dem Vertragstext regelmäßig nichts
Abschließendes entnommen werden (BGH GRUR 1996,121ff. - pauschale
Rechtseinräumung"; BGH GRUR 1974,786 ff. „Kassettenfilm"). Bei einer pauschalen
Rechteeinräumung bestimmt der Vertragszweck nicht nur, welche Nutzungsrechte an
einzelnen zur Verfügung gestellt worden sind, sondern auch ob diese nur
inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind. Die von
der Beklagten zur Auslegung der Ziffer 5b herangezogenen nicht vereinbarten
Ziffern S a und 5 c des Vertrages beinhalten ebenso wie Ziffer 5 b keine
Aufzählung der Nutzungsarten, sondern könnten allenfalls zu der hier nicht
streitgegenständlichen Auslegung des Begriffes "unbeschränkt" herangezogen
werden. Selbst wenn der Auslegung der Beklagtes zu folgen wäre, dass die
Klägerin der Beklagten die ausschließlichen, sowie zeitlich, räumlich und
inhaltlich unbeschränkten Rechte an der Produktion eingeräumt hat, ist damit
nicht geklärt, welche Nutzungsrechte im einzelnen eingeräumt worden sind. Nach
dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs.5 UrhG ist im Zweifel anzunehmen, dass der
Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der
Vertragszweck unbedingt erfordert. Bei der Feststellung des Vertragszwecks ist
vom Wortlaut des Vertrages auszugehen und zu ermitteln, was üblicherweise nach
Treu und Glauben und der Verkehrssitte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum
Zweck von Verträgen des betreffenden Zuschnitts gemacht wurde (vgl. Schricker
UrhG, l Aufl. §§ 31,32 Rdn. 40 m. RSprNW.).
Der Wortlaut des Vertrages, insbesondere die
Festlegung des Vertragsgegenstandes "exklusive Ausstrahlung durch FTV" spricht
dafür, dass die Parteien als Vertragszweck die Erstellung eines Beitrages für
eine Fernsehausstrahlung verfolgt haben. In dem gesamten Vertrag finden sich
keine Hinweise, dass die Reportage auch in anderen Medien wie dem Internet
Verwendung finden soll. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die entgegen
dem in dem schriftlichen Vertrag bestimmten Vertragsgegenstand, eine andere
Beurteilung rechtfertigen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte hat nicht behauptet, dass es der Branchenübung entsprochen habe, dass
neben den Fernsehrechten auch Internetrechte eingeräumt werden. Dies wäre auch
wenig wahrscheinlich, da zu dem Zeitpunkt die Beklagte eine Internetnutzung
ihrer TV-Beiträge nicht aufgenommen hat und diese Nutzungsmöglichkeit neu war.
Eine Branchenübung kann sich daher zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht
herausgebildet haben. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, dass beide
Parteien davon ausgingen, dass der Beitrag im Internet genutzt werden sollte und
somit den Vertragszweck stillschweigend oder ausdrücklich über den Wortlaut
hinaus erweitert haben. Eine derartige Annahme verbietet sich von vornherein, da
die Klägerin unstrittig vorgetragen hat, ihr sei zum Zeitpunkt des
Vertragsabschluß diese Nutzungsart unbekannt gewesen und die Beklagte auch nicht
dargelegt hat, dass sie die Klägerin vor Vertragsabschluß über ihre
Internet-Pläne informiert hat. Auch heute stellt die Abrufbarkeit von
Fernsehsendungen oder ausgewähltem Beiträgen über das Internet die Ausnahme dar
und es ist gerichtsbekannt, dass nur wenige Fernsender und Fernsehsendungen ihre
Beiträge im Internet zum Abruf bereitstellen. Es wäre daher für die Annahme
einer entsprechenden Rechteübertragung unerlässlich gewesen, dass die Klägerin
von der Beklagten, sich dieser neuen Technik zur Verbreitung von
Magazinbeiträgen zu bedienen, in Kenntnis gesetzt worden wäre. Zu einem
entsprechenden Auslegungsergebnis führt auch § 5 AGBG, wonach Unklarheiten bei
der Auslegung einer AGB-Klausel zu Lasten des Verwenders geben.
B. Die Beklagte kann einem
Schadensersatzanspruch auch nicht entgegenhalten, die Klägerin wäre nachträglich
in analoger Anwendung des § 9 UrhG oder nach § 242 BGB zur Rechteübertragung
verpflichtet gewesen.
Die Frage, ob eine Rechteübertragung für die
elektronische Nutzung nach Treu und Glauben geboten ist, wird im Bereich der
Zeitungen und Zeitschriften diskutiert. Die Überlegung, die Katzenberger in
seiner Abhandlung anstellt, sind auf die speziellen Gegebenheiten dieser Branche
abgestimmt. Die Kammer sieht keinerlei Bedarf, in dem vorliegenden Fall im Wege
einer Analogie oder nach den allgemeinen Treu und Glaubengrundsätzen eine
Zustimmungspflicht der Klägerin zu konstituieren.
Zunächst ist festzustellen, dass eine
Erweiterung der Rechteübertragung im Wege einer nach Treu und Glauben gebotenen
Zustimmung durch den Rechteinhaber dann ausscheidet, wenn der Beklagten bereits
bei Vertragsschluss die neue Nutzungsart bekannt war und sie sie aus welchen
Gründen auch immer nicht in den Vertragszweck einbezogen hat. Wenn die Beklagte
bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß eine derartige Nutzung in Erwägung
zog, wofür der Zeitablauf spricht, ist § 242 BGB kein geeignetes
Instrumentarium, etwaige Nachlässigkeiten bei Vertragsabschluß zu korrigieren
und das Recht der Klägerin auf Vertragsfreiheit zu beschneiden. Sollte die
Nutzungsart bei Vertragsabschluß nicht bekannt gewesen sein, würde die
gesetzliche Regelung des § 31 Abs.4 UrhG einer Zustimmungspflicht, die nicht
durch § 242 BGB umgangen werden kann, entgegenstehen. Sollte die Nutzungsart
bekannt gewesen sein und die Beklagte sich erst nach Vertragsschluss zu dieser
Nutzung entschlossen haben, bedarf es einer Abwägung der beidseitigen
Interessen, ob eine Zustimmungspflicht besteht. Die Beklagte hat zur Begründung
im wesentlichen lediglich Passagen aus der Abhandlung von Katzenberger zitiert,
nicht aber dargelegt, aus welchen Gründen sie auf eine Zustimmung der Klägerin
angewiesen ist. Einer Zustimmungspflicht der Klägerin hätte man allenfalls dann
näher treten könne, wenn die Beklagte dargelegt hätte, dass die Nutzbarkeit der
neuen Technik von der Zustimmung eines einzelnen Filmproduzenten zur Nutzung
seines Beitrages im Internet abhängig wäre. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
Selbst wenn auf der Beklagtenseite ein berechtigtes Interesse zu bejahen wäre,
müsste auf der anderen Seite berücksichtigt werden, dass die Klägerin die von
ihr gefilmten Personen nicht von der Nutzung des Beitrages im weltweit
abrufbaren Internet informiert hat. Berücksichtigt man weiter, dass die Klägerin
die Verpflichtung übernommen hat, die Beklagte von etwaigen Ansprüchen Dritter
freizustellen, steht allein das Interesse der Klägerin, die
Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren, einer Zustimmungspflicht nach Treu und
Glauben entgegen. Die Ausführungen der Beklagten, dass in dem Honorar bereits
die Vergütung für künftige Rechtsübertragungen mitenthalten gewesen waren, ist
nicht nachvollziehbar. Es fragt sich dann, aus welchen Gründen die Beklagte der
Klägerin dieses Kriterium für das Honorarangebot nicht offengelegt hat.
II. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
(Unterschriften)