
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 20 Ns 465 Js 173158/95
(AG München I)
Entscheidung vom 17. November 1999
Tatbestand
Der Angeklagte war als Geschäftsführer der
CompuServe GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der amerikanischen
CompuServe Inc., für die Bereitstellung von Einwählknoten zuständig, mittels
derer den in Deutschland ansässigen Kunden der CompuServe Inc. der Zugang zur
Nutzung von Inhalten auf in den USA installierten Servern vermittelt wurde. Für
die deutschen Nutzer bestand dabei sowohl die Möglichkeit des Zugangs zum
Internet als auch der Nutzung CompuServe Inc.-eigener und fremder Inhalte auf
den Servern der CompuServe Inc. Für ihre Tätigkeit erhielt die CompuServe GmbH
ein Entgelt in Höhe von 31 % der Einnahmen, die die Muttergesellschaft aus dem
durch sie betreuten Geschäftsbereich erwirtschaftete. Im Zuge einer am
22.11.1995 durchgeführten Durchsuchung der GmbH-Geschäftsräume aufgrund des
dringenden Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde dem
Angeklagten mitgeteilt, dass auf dem Newsserver der amerikanischen
Muttergesellschaft unter fünf Newsgroups kinderpornographische Darstellungen
abrufbar seien. Diese Newsgroups wurden ihm genannt. Daraufhin übermittelte der
Angeklagte unverzüglich die Namen der betroffenen Newsgroups an die
Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung der Newsgroups, die allein durch
CompuServe Inc. vorgenommen werden konnte, da sie ihm selbst technisch nicht
möglich war. Es wurden daraufhin die fünf Newsgroups dauerhaft gesperrt; schon
am 29.11.1995 konnte auf die Dateien kein Zugriff mehr erfolgen. Weiterhin wurde
dem Angeklagten am 8.12.1995 durch die Ermittlungsbehörden eine 282 Newsgroups
umfassende Liste mit dem Hinweis übergeben, dass es sich hierbei um
jugendgefährdende Inhalte handele. Die Liste enthielt auch die bereits
gesperrten fünf Newsgroups, weil sie bereits vor der Durchsuchung erstellt
worden war. Auch diese Liste wurde vom Angeklagten unmittelbar an die
Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung weitergeleitet, der nach einer
Bedenkzeit weitgehend entsprochen wurde. Erst nachdem CompuServe Inc. seinen
deutschen Kunden unentgeltlich die "Kinderschutz-Software" "Cyber Patrol" zur
Verfügung stellen konnte, wurden die gesperrten Newsgroups der 282er Liste am
13.2.1996 wieder entsperrt. Die zuvor genannten fünf Newsgroups mit
kinderpornographischen Inhalten blieben gesperrt. Anlässlich der Wiedereröffnung
der Newsgroups wurde seitens der Verteidigung durch Schriftsatz vom 21.2.1996
klargestellt, dass die kostenlose Kinderschutz-Software der CompuServe Inc.
lediglich Kinder und Jugendliche vom Zugriff auf ansonsten zulässige
Pornographie abhalten solle; über die Strafbarkeit der Verbreitung verbotener
harter Pornographie bestand kein Zweifel. In der Folgezeit gelang es den
Ermittlungsbehörden im Zuge ihrer auch weiterhin intensiven Überprüfungen der
CompuServe Inc.–eigenen Servern in den USA, insgesamt 13 dort abgelegte
News-Artikel mit kinder-, tier- und gewaltpornographischen Inhalten über die
Einwählknoten der CompuServe GmbH abzurufen. Dieses war nach den Feststellungen
eines amerikanischen Sachverständigen weitgehend deswegen möglich, weil die von
CompuServe Inc. angeordneten Sperrmaßnahmen ohne deren Verschulden technisch
nicht vollständig griffen oder von den Verfassern der strafbaren Inhalte
umgangen wurden.
Der Angeklagte soll weiterhin verabsäumt
haben, sich Kenntnis über auf den Servern der CompuServe Inc. gespeicherte
Computerspiele zu verschaffen, die durch die Bundesprüfstelle bereits als
jugendgefährdende Schriften qualifiziert und im Bundesanzeiger veröffentlicht
waren. Diese Spiele waren ebenfalls über die Einwählknoten der CompuServe GmbH
für Kinder und Jugendliche abrufbar.
Der Angeklagte wurde am 28.5.1998 vom
Amtsgericht München wegen der Verbreitung pornographischer und
jugendgefährdender Schriften in 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§
184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs.
1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs.1 Nr. 2, Abs. 3 GjS zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Dabei ging das Gericht vom bewussten und
gewollten Zusammenwirken von Mutter- und Tochtergesellschaft aus, wodurch die
Sperrung der eindeutigen Foren pflichtwidrig unterlassen wurde.
Gegen das Urteil legten der Angeklagte sowie
die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Die Berufungen sind begründet; der Angeklagte
ist aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
I. Der erstinstanzlich festgestellte
Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht wurde vom Angeklagten im wesentlichen
nicht bestritten. Allerdings gab der Angeklagte an, er sei ein Gegner der
harten Pornographie und habe alles in seiner Macht stehende getan, um deren
Verbreitung zu verhindern. Jedoch konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung
gelangen, dass CompuServe Inc. auch nach dem 13.2.1996 den Zugang zu den
verbotenen Inhalten sperren wollte. Zwar kann der Zugriff auf einzelne Dateien
aufgrund technischer Defekte möglich sein, andererseits ließ CompuServe Inc.
ihr ursprünglich grundsätzliches Interesse an der Verbreitung harter
Pornographie verlauten, indem darauf hingewiesen wurde, dass die Sperrung
solange aufrecht erhalten bleiben solle, bis die Ermittlungen der deutschen
Behörden abgeschlossen seien. Es ist aber klar, dass die Verbreitung und
Veröffentlichung harter Pornographie, unabhängig vom Ermittlungsergebnis im
konkreten Fall, immer strafbar ist.
II. Aufgrund der Feststellungen des AG kann
die Kammer mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten nicht feststellen.
Mittäter kann er schon deswegen nicht sein, da er als Geschäftsführer der
CompuServe GmbH seiner Muttergesellschaft völlig untergeordnet war. Insoweit
fehlte ihm die Tatherrschaft, so dass lediglich Beihilfe in Betracht kommen
kann. Als solche könnte gewertet werden, dass der Angeklagte nach dem
13.2.1996 nicht die komplette Sperrung der Verbindung zur Muttergesellschaft
veranlasste, ferner, dass er nach diesem Zeitpunkt nicht erneut bei der
Muttergesellschaft vorstellig wurde, um die Sperrung der Dateien zu fordern.
Letztere Möglichkeit entfällt schon aufgrund mangelnder Ursächlichkeit. Es
kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass CompuServe Inc. dem Wunsch des Angeklagten nicht entsprochen und die
Sperrung unterlassen hätte. Hinsichtlich des weiteren Aufrechterhaltens der
Verbindungen zur Muttergesellschaft trifft den Angeklagten keine rechtliche
Pflicht zur Veranlassung einer Sperrung; die Annahme einer Garantenstellung
ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht begründbar.
III. Die Strafbarkeit des Angeklagten
scheidet bezüglich § 184 StGB auch mangels Vorsatzes aus. Selbst wenn man
davon ausgeht, dass ihm die Verbreitung der in Rede stehenden Inhalte nach dem
13.2.1996 bekannt war, kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er dieses
tatsächlich gewollt hat. Vielmehr wurden sämtliche Foren, darunter auch die
282 von der Polizei übergebenen, durch ihn an die Muttergesellschaft zur
Sperrung weitergeleitet. Dieses Vorgehen des Angeklagten beweist, dass er
diesbezüglich nicht mit dem Handeln der Muttergesellschaft einverstanden war.
Gegenüber der Ermittlungsbehörde legte er darüber hinaus erneut dar, dass ihm
weiterreichende Maßnahmen bis auf das kostenlose Installationsangebot zum
Jugendschutz schlicht nicht möglich waren.
IV. Der Angeklagte ist jedoch auch aufgrund
§ 5 Abs. 3 TDG freizusprechen. Entgegen der herrschenden Auffassung vertritt
die Kammer die Auffassung, dass die Bestimmungen des TDG keine Filterfunktion
haben. Eine solche ist dem deutschen Strafrecht fremd. Selbst unter
Berücksichtigung der Überlegungen seitens des Gesetzgebers ist nicht
anzunehmen, dass er durch ein Nebengesetz den klassischen Aufbau des
Strafrechts habe ändern wollen. Im übrigen kann der Wille des Gesetzgebers
auch nicht entscheidend sein. Die objektive Theorie, dem sich das Gericht
anschließt, berücksichtigt nur in geringem Maße den Willen des Gesetzgebers;
vielmehr ist die Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts vorzunehmen. Da die
Bestimmungen des TDG Begriffe wie "Kenntnis" und "Verantwortlichkeit"
enthalten, ist eindeutig der Hinweis auf die Schuldfrage gegeben.
Nach § 5 Abs. 3 TDG ist ein Diensteanbieter
für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt,
nicht verantwortlich. Dem Diensteanbieter, der lediglich zu fremden Inhalten
durchleitet, ohne auf sie Einfluss nehmen zu können, obliegt es nicht, für
diese Inhalte einzutreten. Diese weitgehenste Verantwortlichkeitsbegrenzung
kommt dem Angeklagten zugute. Die Bedenken des AG hinsichtlich des Umstandes,
dass die CompuServe GmbH keinen eigenen Kundenstamm unterhält und die daraus
abgeleitete Nichtanwendung des § 5 Abs. 3 TDG kann nicht geteilt werden. Es
ist im Gesetz an keiner Stelle niedergelegt, dass die Norm nur auf
Zugangsanbieter mit eigenen Kunden anzuwenden sei. Vielmehr übt der
Zugangsanbieter mit oder ohne eigene Kunden dieselbe Tätigkeit aus, so dass
die rechtliche Bewertung nicht von dieser Frage abhängig gemacht werden kann.
V. Bezüglich des fahrlässigen Verstoßes
gegen § 21 GjS ist die Kammer der Auffassung, dass dem Angeklagten kein
Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Die Sorgfaltspflicht wäre
überspannt, wolle man vom Angeklagten verlangen, dass er nicht nur den
Bundesanzeiger, sondern auch die zahlreichen, mehr als 1.000 Spiele ständig
kontrolliert, um den Zugang zu solchen Spielen zu verhindern. Im übrigen kommt
dem Angeklagten auch in diesem Falle § 5 Abs. 3 TDG zugute.