
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 9 HKO 22713/98
Entscheidung vom 23. Mai 1999
In Sachen
(...)
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I, 9. Kammer
für Handelssachen,
durch die unterzeichnenden Richter aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1999
folgendes
Endurteil
I. Die einstweilige Verfügung des
Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 wird in Nr. I b), I c) und I d)
bestätigt.
II. Im übrigen wird die einstweilige
Verfügung vom 23. Dezember 1998 aufgehoben und der Antrag insoweit abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die
Antragstellerin 2/5, die Antragsgegnerin 3/5.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 4.000,-- abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Buchhandelsgesellschaften,
die ihre Bücher ausschließlich über das Internet anbieten. Die Antragsgegnerin
warb im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", Ausgabe 50/1998 auf Seite 61, mit
folgenden Schlagworten: "Über 4 Mio. internationale Buchtitel" und
"Mehrsprachige Benutzerführung (Deutsch, Englisch, Italienisch, Spanisch,
Niederländisch, Französisch)" (Anlage EVK 1).
Im Internet bewarb die Antragsgegnerin ihr
Unternehmen ferner mit folgenden Aussagen: Die Antragsgegnerin sei ein
Zusammenschluss "von über 30 Buchhändlern und Verlegern, der unter der
Internet-Adresse www.buch.de und dem Markennamen buch.de zur Zeit ca. 4 Mio.
Buchtitel anbietet".
"Mit 4.2 Mio. Büchern größter
Online-Buchhandel der Welt"; "Dies ist im Sinne der buch.de AG, ab Mitte Oktober
mit 4.2 Mio. verfügbaren Buchtiteln größter Online-Buchhandel der Welt ..."
(Anlage EVK 2).
Die Antragstellerin hat vorgetragen daß die in
Anspruch genommenen Werbebehauptungen nicht zutreffen können. Selbst der größte
Internet-Buchhandel, die Amazon.com, bietet unstreitig nur ca. 3 Mio., Bücher,
CD's und Computerspiele an (Anlage EVK 5). Im übrigen sei eine fremdsprachige
Benutzerführung nicht feststellbar.
Die Antragstellerin beantragte am 22.12.1998
den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bei
Androhung der üblichen Ordnungsmittel die eben erwähnten Behauptungen untersagt
werden sollen.
Die Kammer hat dem Antrag durch einstweilige
Verfügung vom 23. Dezember 1998 stattgegeben. Hiergegen richtet sich der
Widerspruch der Antragsgegnerin vom 15.03.1999.
Die Antragsgegnerin macht geltend, daß die
Antragstellerin nicht zur Verfolgung von etwaigen Wettbewerbsverstößen
berechtigt sei, da sie sich selbst wettbewerbsrechtlich außerhalb der
Rechtsordnung stelle.
Im übrigen verfüge die Antragsgegnerin als
größte Internet-Buchhändlerin über eine eigene, ca. 4.2 Mio. Titel umfassende
Buchdatenbank. Die Datenbank bestehe seit Mitte Oktober 1998 und sei ab Januar
1999 für die Benutzer freigegeben. Ab Oktober 1998 habe für die Kunden die
Möglichkeit bestanden, Bestellungen oder Nachfragen in bezug auf 4.2 Mio. Titel
bei der Antragsgegnerin abzugeben. Desweiteren verfüge die Antragsgegnerin über
eine fremdsprachige Benutzerführung.
Die Antragsgegnerin beantragt deshalb,
die einstweilige Verfügung vom 23. Dezember
1998 aufzuheben .
Die Antragstellerin beantragt,
einstweilige Verfügung vom 23. Dezember 1998
zu bestätigen.
Selbst bei Unterstellung des eigenen
Sachvortrags der Antragsgegnerin sei nicht nachgewiesen, dass sie über einen
Bestand über 4 Millionen Titel verfüge und diesen auch tatsächlich anbieten
könne. Diese Anzahl an lieferbaren Büchern existiere schlichtweg nicht. Eine
Hinzurechnung vergriffener Titel sei nicht zulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1999 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf der Widerspruch der Antragsgegnerin war
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 23.12.1998 teilweise zu bestätigen und
teilweise aufzuheben. I. Nummer I. a) und Nummer I. e) der einstweiligen
Verfügung waren aufzuheben, weil die Antragstellerin bezüglich der dort
untersagten Aussagen keinen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin hat.
a) Die Aussage "Über 4 Mio. internationale
Buchtitel" kann der Antragsgegnerin in ihrer isolierten Form nicht untersagt
werden, weil sie durch Vorlage eines Schreibens der Firma P. vom 24.01.1999
sowie durch eidesstattliche Versicherung des Herrn K. glaubhaft gemacht hat,
dass die Antragsgegnerin auf einen Buchbestand von über 4,2 Mio. Titel
zurückgreifen kann. Die isolierte Aussage "Über 4 Mio. internationale Buchtitel"
beinhaltet nicht die Behauptung, dass alle diese Bücher auch geliefert werden
können. Bei den einschlägigen Verkehrskreisen, wozu auch die Mitglieder der
Kammer zählen, ist bekannt, dass Bücher des öfteren vergriffen oder derzeit
nicht lieferbar sind. Gleichwohl handelt es sich um Bücher, die es einmal
gegeben hat, oder die im Rahmen einer neuen Auflage wieder erworben werden
können. Herkömmliche Buchhändler stellen den jeweiligen Lieferungszustand anhand
von umfangreichen Katalogen fest, in die im Einzelfall anlässlich einer
Kundennachfrage Einsicht genommen wird.
Für einen Anbieter von Büchern im Internet ist
es selbstverständlich, daß auch Bücher verzeichnet sind, die derzeit vergriffen
oder nicht lieferbar sind. Die einschlägigen Verkehrskreise erwarten von einem
Internet-Buchhändler, daß sämtliche einmal verlegte Titel grundsätzlich abrufbar
sind und auch der Status ihrer Lieferbarkeit angezeigt wird.
Deshalb kann es der Antragsgegnerin nicht
verwehrt werden, auf ihre Datenbank, die den glaubhaft gemachten Zugriff auf ca.
4,2 Mio. Buchtitel erlaubt, werbemäßig hinzuweisen. Eine Irreführung der
einschlägigen Verkehrskreise, die Bücher erwerben, ist mit dieser isolierten
Aussage nicht verbunden.
b) Desweiteren war die einstweilige Verfügung
unter Nr. l. e) aufzuheben, weil die Antragsgegnerin nachgewiesen hat, daß sie -
zwischenzeitlich eine mehrsprachige Benutzerführung auf ihrer Internetseite
anbietet. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der aktuellen Ausdrucke ihrer
Internetseite glaubhaft gemacht, daß sie auch weitere Sprachen neben Deutsch in
der Benutzerführung anbietet. Die Fremdsprachen Englisch, Französisch, Spanisch,
Italienisch und Niederländisch sind durch die Auszüge glaubhaft gemacht.
Insoweit war die Erkenntnis der Kammer zu Beginn des Erlasses der einstweiligen
Verfügung am 23.12.1998 überholt.
2. Im übrigen war die einstweilige Verfügung
vom 23.12.1998 zu bestätigen, weil diesbezüglich die Antragstellerin gegen die
Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG hat.
Der Einwand der Antragsgegnerin, daß sich die
Antragstellerin selbst wettbewerbsrechtlich außerhalb der Rechtsordnung stelle,
spielt im Rahmen eines konkreten Wettbewerbsprozesses keine Rolle. Vielmehr ist
in jedem Verfahren isoliert die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des konkret
angegriffenen Verhaltens vorzunehmen. Soweit die einstweilige Verfügung der
Kammer bestätigt worden ist, konnte die Antragsgegnerin nicht den erforderlichen
Beweis oder die Glaubhaftmachung dafür erbringen, daß die angegriffenen
Werbeaussagen auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Im einzelnen:
a) Die Aussage "Mit 4.2 Mio. Büchern größter
Online-Buchhandel der Welt" ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen
worden. Glaubhaft gemacht worden ist lediglich der Zugriff möglicher Kunden auf
ca. 4,2 Mio. Buchtitel. Daß sich hieraus bereits die in der Aussage enthaltene
Folge ergibt, größter Online- Buchhandel der Welt zu sein, ist demgegenüber
nicht nachgewiesen. Mit der Aussage "größter Online- Buchhandel der Welt" wird
nicht nur eine Aussage darüber getroffen, auf wieviele Titel ein konkreter Kunde
Zugriff haben kann. Vielmehr spielen für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts
dieser Aussage auch andere Aspekte eine Rolle, wie z.B. internationaler
Verbreitungsgrad, Marktstellung in Deutschland und anderen Ländern, insbesondere
den USA sowie die erzielten Umsätze. Für die Beurteilung der getroffenen Aussage
spielt eine Rolle, daß sich die Antragsgegnerin in einem Verfahren vor der 7.
Kammer für Handelssachen am 24.3.1999 ausweislich der im Termin zur mündlichen
Verhandlung überlassenen Unterlagen verpflichtet hat, es bei Meidung einer
Vertragstrafe gegenüber der Antragstellerin zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, daß die Antragsgegnerin der
zweitgrößte deutsche Internet-Buchhändler sei. Nachdem die Antragsgegnerin
aufgrund ihrer eigenen Einschätzung - ansonsten wäre die Abgabe der genannten
Unterlassungserklärung nicht verständlich - nicht der zweitgrößte deutsche
Internet-Buchhändler ist, kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden,
daß sich lediglich aufgrund des Zugriffs auf eine Datenbank mit ca. 4 Mio.
Bücher die Marktstellung zum nunmehr größten Online-Buchhandel der Welt
ausgeweitet hat. Für die Annahme der Richtigkeit dieser Aussage hätte es
wesentlich umfangreicheren Sachvortrags durch die Antragsgegnerin zu ihrer
Marktstellung in der Welt bedurft.
b) Ferner muß die Aussage "... ab Mitte
Oktober mit 4.2 Mio. verfügbaren Buchtiteln größter Online- Buchhandel der Welt"
als irreführend angesehen werden. Die einschlägigen Verkehrskreise fassen die
getroffene Aussage dahingehend auf, daß die 4.2 Mio. angegebenen Buchtitel auch
tatsächlich verfügbar sind. Verfügbar bedeutet aber dem Wortsinn nach, daß der
gesamte Datenbestand mit dem geworben wird, auch tatsächlich lieferbar ist. Die
Lieferbarkeit von ca. 4.2 Mio. Buchtiteln hat aber die Antragsgegnerin nicht
glaubhaft gemacht. In ihrem Widerspruchschriftsatz ist ausgeführt, daß die
Kunden ab Oktober 1998 die Möglichkeit hatten, Bestellungen oder Nachfragen in
bezug auf 4.2 Mio. Titel abzugeben. Ein Nachweis für die Lieferbarkeit von
konkreten 4.2 Mio. Büchern ist nicht geführt worden. Die Antragstellerin trägt
hierzu vor, daß es die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Anzahl an
lieferbaren Büchern überhaupt nicht gebe. Nachdem es der Antragsgegnerin nicht
gelungen ist, die von ihr in Anspruch genommene Behauptung glaubhaft zu machen,
war insoweit die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
c) Gleiches gilt für die Behauptung, daß die
Antragstellerin zur Zeit ca. 4 Mio. Buchtitel anbiete. Bezüglich der Verwendung
des Wortes "anbieten" verhält es sich wie mit der Verwendung des Wortes
"verfügbar". Anbieten bedeutet, daß ein konkreter Kunde im Einzel fall eine
Bestellung abgeben kann, die binnen vertretbarer Zeit auch erfüllt wird. Für die
Tatsache des Anbietens von ca. 4 Mio. Bücher ist die Antragsgegnerin ebenfalls
beweisfällig geblieben. Die Antragstellerin hat vorgetragen, daß in dem Angebot
der Antragsgegnerin auch sogenannte "out of print" -Titel sind, die derzeit
nicht lieferbar sind. Auch wenn solche Titel, wie in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen, grundsätzlich nachgedruckt werden können und dadurch wieder
lieferbar werden, ist jedoch nicht gewährleistet, daß eine Nachfrage eines
Kunden in vertretbarer Zeit berücksichtigt werden kann. Wer in der Werbung das
Wort "anbieten" verwendet, muß im Ablauf seines Geschäftsbetriebs sicherstellen,
daß die angebotenen Waren in verkehrsüblicher Zeit verfügbar sind. Insoweit
fehlt es an zureichendem Sachvortrag der Antragsgegnerin.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.
l ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO, soweit
die einstweilige Verfügung aufgehoben und der diesbezügliche Antrag abgewiesen
worden ist.