
LANDGERICHT
MÜNCHEN I
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 HKO 2977/98
Entscheidung vom 27. Mai 1998
In Sachen
(...)
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Landgericht München I, I. Kammer
für Handelssachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
27.05.1998 gemäß § 91 a ZPO folgenden
Beschluss
Die Kosten des Verfahrens trägt die
Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist das größte
Versandhandelsunternehmen Europas mit Sitz in Fürth und über 6.000 Agenturen im
Bundesgebiet. Ihr Katalog erscheint in zweistelliger Millionenhöhe. Das
Firmenschlagwort "Quelle" ist seit 1927 Bestandteil der Firmenbezeichnung der
Antragstellerin. Die erste Warenzeicheneintragung stammt aus dem Jahr 1936. Die
Antragstellerin ist außerdem Inhaberin der deutschen Marke 1189214 "QUELLE",
eingetragen am 06.12.1993 für fast sämtliche Konsumgüter sowie der deutschen
Marke 2057937 "Quelle" mit Handabbildung, eingetragen am 24.02.1994 für
Konsumgüter in den Warenklassen l bis 34 und den Dienstleistungsklassen 36 bis
42.
Anfang 1998 wurde die Antragstellerin darauf
aufmerksam, dass sich eine Firma (...) in (...) die Internet- Domain "quelle.com"
bei der für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Firma InterNIC hatte
eintragen lassen. Nachdem die Antragstellerin die Firma (...) hatte abmahnen
lassen, verwies diese darauf, dass sie die Domain bereits an eine US-Firma
veräußert habe und legte zum Beweis dafür ein Schreiben der hiesigen
Antragsgegnerin vom 23.01.1998 vor, in dem diese bestätigt, am 06.11.1997 von
der Firma (...) den Auftrag erhalten zu haben, die Domain "quelle.com" auf die
Firma (...) in Santa Barbara/CA in den USA zu übertragen. Die Antragstellerin
erwirkte am 17.02.1998 beim Landgericht Nürnberg- Fürth gegen die Firma (...)
eine einstweilige Verfügung, wonach dieser untersagt wurde, im geschäftlichen
Verkehr die Internet-Domain "quelle.com" u.a. zu benutzen, zu übertragen oder
übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen und ihr geboten
wurde, einen an die Antragsgegnerin erteilten Auftrag zur Veräußerung oder zur
Übertragung der Internet-Domain auf eine Firma (...) Santa Barbara, Kalifornien,
zu widerrufen, zu kündigen oder in sonstiger Weise rechtswirksam zu beendigen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, es
handele sich hier um einen Fall von "domain-grabbing". Sie behauptet, dem
Firmenschlagwort Quelle komme im Inland ein Bekanntheitsgrad von über 95% zu,
womit es sich um ein nicht nur bekanntes, sondern berühmtes Kennzeichen im Sinne
der Rechtsprechung handele. Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin
diverse Umfragegutachten vor. Sie trägt weiter vor, es sei nicht ersichtlich,
wie mit der Übertragung der Domain "quelle.com" an die Firma (...) werden könne,
da es das Wort in der englischen Sprache nicht gebe, sondern nur das für
Domain-Namen denkbar ungeeignete Wort "to quell" (unterdrücken). Der
Antragstellerin stehe demnach gegen die Firma (...) ein Anspruch auf
Unterlassung der Benutzung und jeglicher Verfügung über die Domain "quelle.com"
aus §§ 12, 826, 823 Abs. l, 1004 BGB, aus §§ 15 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
und aus § 1 UWG zu, der sich auch gegen die Antragsgegnerin als Beauftragte
richte, die sich bereit erklärt habe, die Domain in die USA zu übertragen und
deshalb Störerin sei. Eine Sicherung der Antragstellerin vor einer Übertragung
in die USA, die die Rechtsverfolgung erheblich erschweren würde, sei nur durch
ein auch dinglich wirkendes Verfügungsverbot durch einstweilige Verfügung gegen
die Antragsgegnerin möglich. Eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin sei
der Antragstellerin nicht zuzumuten gewesen, da sie u.U. erst recht die
unverzügliche Übertragung der Domain zur Folge gehabt hätte.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 18.02.1998
hat das Gericht im hiesigen Verfahren eine einstweilige Verfügung vom selben Tag
erlassen, wonach der Antragsgegnerin untersagt wurde, die Internet-Domain "quelle.com"
zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu
lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, insbesondere diese
Internet-Domain an die Firma (...) Santa Barbara, USA, zu übertragen, sofern
nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die
Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt. Hiergegen hat die
Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie trägt vor, sie habe nicht gewusst,
dass die Antragstellerin Rechte an der Domain "quelle.com" geltend gemacht habe
und legt hierüber eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters vor. Sie
sei außerdem zur alleinigen Übertragung der Domain auf die amerikanische Firma
ohne Zustimmung der Firma (...) gar nicht in der Lage gewesen. Die Berühmtheit
der Bezeichnung "Quelle" werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei die
Antragstellerin verpflichtet gewesen, sie vorher abzumahnen. Sie habe keine
Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie mit der Firma (...) "unter einer Decke
stecke". Eine Abmahnung hätte auch Erfolg gehabt.
Nachdem die Antragsgegnerin zunächst mit
Schreiben vom 11.03.1998 eine Unterlassungserklärung im Umfang des Tenors der
einstweiligen Verfügung abgegeben und die Firma (...) am 06.04.1998 die
streitgegenständliche Domain auf die Antragstellerin übertragen hat, haben die
Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.1998 die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenseitige Kostenanträge gestellt.
II.
Die Kosten sind gemäß § 91 a ZPO der Beklagten
aufzuerlegen, da die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist und ohne das
erledigende Ereignis und die übereinstimmende Erledigterklärung
aufrechtzuerhalten gewesen wäre.
1. Ein Verfügungsanspruch war gegeben.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage der
Umfragegutachten, die sämtlich einen Bekanntheitsgrad von weit über 80% ergaben,
glaubhaft gemacht und es ist außerdem gerichtsbekannt, dass es sich bei "Quelle"
um eine berühmte Marke im Sinne der Rechtsprechung handelt. Die Firma (...) hat
die der Antragstellerin aus §§ 12, 823 BGB wie auch aus §§ 14 Abs. 3 Nr. 2, 15
Abs. 3 MarkenG zustehenden absoluten Rechte verletzt, indem sie den Domain-Namen
"quelle.com" im Internet für sich registrieren ließ und diesen Namen in die USA
übertragen wollte, wodurch die Namens-, Marken- und Firmenrechte der
Antragstellerin zumindest der Gefahr der Verwässerung ausgesetzt waren. Die
Antragsgegnerin hat an dieser Verletzungshandlung mitgewirkt, indem sie sich von
der Firma (...) beauftragen ließ, die Übertragung der Domain in die USA
vorzunehmen, wie sie mit dem Schreiben vom 23.01.1998 selbst bestätigt hat. Die
Antragsgegnerin kann aufgrund dieses Schreibens nicht damit gehört werden, sie
hätte die Übertragung allein und ohne Mitwirkung der Firma (...) gar nicht
vornehmen können, da die Firma (...) schließlich den Auftrag gegeben hatte und
damit mitwirken wollte. Die Antragstellerin konnte somit die Antragsgegnerin als
Störerin gemäß §§ 12, 823, 1004 BGB wie auch aus §§ 14 Abs. 3 Nr. 2, 15 Abs. 3
MarkenG auf Unterlassung der Störung in Anspruch nehmen, im konkreten Fall also
ihr in der hier geschehenen Weise verbieten zu lassen, über die Internet-Domain
"quelle.com" zu verfügen, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden der
Antragsgegnerin ankommt. Im übrigen geht das Gericht aber auch von einem
Verschulden der Antragsgegnerin aus. Mit gutem Grund hat die Antragsgegnerin mit
der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nur glaubhaft gemacht,
dass ihr nicht bekannt war, dass die Antragstellerin hier in irgendeiner Weise
Ansprüche auf die Domain "quelle.com" geltend gemacht hat. Hierauf kommt es aber
nicht an. Der Antragsgegnerin war die Existenz der Antragstellerin bekannt,
womit ihr gleichzeitig auch bekannt war, dass diese an dem Firmenschlagwort
"Quelle" Rechte hat. Dann musste sie aber damit rechnen, dass die Transferierung
einer Domain "quelle.com" von einer Firma in (...) auf eine Firma in die USA
Rechte der Antragstellerin verletzen würde.
2. Dass angesichts des Schreibens der
Antragsgegnerin vom 23.01.1998 auch ein Verfügungsgrund vorlag, bedarf keiner
weiteren Erörterung.
3. Damit sind die Kosten gemäß §§ 91 a, 91 ZPO
der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ihrer Kostentragungspflicht steht auch nicht §
93 ZPO entgegen. Die Antragsgegnerin hat zur Beantragung der einstweiligen
Verfügung Anlas gegeben, indem sie unter den vorliegenden Umständen sich bereit
erklärt hat, die Domain in die USA zu übertragen. Einer vorherigen Abmahnung
bedürfte es nicht, da zum einen die Gefahr bestand, dass die Antragsgegnerin die
auch noch so kurz bemessene Frist gerade zur Vornahme der Übertragung nutzen und
somit den Anspruch der Antragstellerin endgültig vereiteln würde und zum anderen
die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen der nur schuldrechtlichen Wirkung
nach § 137 BGB der Antragstellerin keinen ausreichenden Schutz geboten hätte.
(...)